Imts- D zAs ^ zur Laibacher Zeitung. ^ 68. 2»mN»2 den ,3. Mai 18H1. E5uvernial- Verlautbarungen. Z. 657. (2) Nr. 10271. C u r r e n d e des k. k. il lyrisch en Guberniums. Verlängerung des Termins zur neuen Zimenti-rung der Bierfässer bis letzten October 18N.— Mit Rücksicht auf die Vorstellungen mehrerer Brauer, wird die mit der hicrortigen Currcnde vom 14. Mai v. I., Z. 9^5, bestimmte Frist zur Richtigstellung der Bierfässer auf das vorgeschriebene Normalmaß und zur neuen Zimen-tirung derselben, bis zum letzten October d. I. verlängert, nach Verlauf derselben aber die, in obiger Surrende enthaltene Strafbestimmung einzutreten haben. — Laibach den 30. April 18N. In Abwesenheit Sr. Excellenz des Herrn Landes , Gouverneurs: Ear l Graf zu Welsperg, Nairenau und P rimö r, Vice-Präsident. Joseph Wagner, k. k. Gubernial - Rath. Z. 656. (2) Nr. 4013. Circu lar sammengcsctztes Gericht zu betrachten sind; wurde diesem k. k. Appellations - Ger'chte mit hohem Hofdecrete der k. k. ebersscli Iussizsselle vom 2./10. März i6äl, Hofzahl n3/,, im Elnverssändnisse der k. k. allgemeinen Hoskam, mcr und der vereinten Hofkanzlcidie Belch, ung zur Dalnachacbtung und Mittheilung an die unterstehenden Iusiizge'ichte cvthc.lt, daß em Magistrat nur dann als cin Collegialgericht an-zMehen sey, wenn derselbe nach seinem Oraa-lnsmus Mlt e,nem geprüften Bü,gelme,ster, und wcnigssens zwe. gemufti,, Ralhen, ooer mlt elnem ungcprüftcn Bürgermeisser und wenigstens dre» gevrüfccn Räthen besetzt ist. -^ Diesem hohen Normale gemäß sind nur folgen, de Maglstcate in ^teyermark als Eollegialae-rlchte bezüglich des Stämpels zu behandeln- 1) der Magistrat der Hauptstadt Gratz. -^ 2) der Magistrat der Kreisstadt Marburg. — I) der Magistrat der k. k. Kreisstadt Cilll. — 4) der Magistrat der k.k. Kreisstadt Brück, und 5) der Magistrat Leoben. — Welches sämmtlichen dcm Sprengel dieses k. k. Appellatlons-Gerichts unterssehenden Iussizgerichten zur Darnachachtung hlemlt bekannt gegeben wlrd. — Klagcnfurt am ig. Ma'rz 18^ l. In Erkrankung ^r. Excellenz des Herrn Präsidenten: ' Freiherr v. Unterrichter, Vice-Präsident. Leonhard Scherautz, k. k. Hofrath. Di-. Iohaun Peter Buzzi, ^________^ k. k. Appcllatlonsrath. Z. 65:. (I) Nr. 794,. Verlautbarung. Mit Ende des ersten Semesters des Schuljahres 16^/4, sind nachstehende kramische Studenten-Stiftungen in Erledigung gckommcn. i) Eine von Valentin Kuß, gewesenen Pfarrer zu Fraßlau in Steyermark, in Folge Stiftbrie« fes lläo. 29. Juni 1727 errichtete Stiftung, derzeit im jah'lichen Ertrage von Z^st. z^fr. Diese Stiftung iss n) für Studircnde, welche nut dem besagten Stifter verwandt sind - l^ in deren Ermanglung aber für Studierend/aus der^ Stadt m jährlichen Ertrage von ^0 fi. E. M. Dlcse Stiftung ,st für «Schüler der drei obern Gymnasialclassen, welche Söhne von Lascher Bürgern sind, bestimmt. Das Plascmallonsrccht gebührt dem Laibacher Sladtmaglstl ale. Dl^clugen Studierenden, wel> che cinen der bc»dcn ^tlfcungsplatz? zu echalten wünschen, h.'ben ihre Gesuche bts io. Iun« d. I. unmittelbar bel dieser ^andesstelle zu ül'cr-reichen, und selbe mit dem Taufscheine, dcm Dl'ltftigkeils-, dem Pocken, ooer Imofungs-ZeVel< wandtschaft nut dem Stifter darthut, belzubrm« gcn. ^oibach am 2I, April 164». Franz Glöser, k. k. Gub. Eccretär. Nreiüämtliche Verlautbarungen. Z. 670. (2) 7072. Kund m a ch u n g. Zur S'icherstellung des Bedarfes von 500 nied. österr. Klafter harten 30zölligen Scheiter-Holzes für den künftigen Wintersemester, für das hierörtliche k. k. Militär, wird am 18. Juni l. I. Vormittag um 9 Uhr in der Kreisamtskanzlei eine Subarrendirungsdehandlung abgehalten werden. -« Was hicmit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — K. K. Kreisamc Laibach am 10. Mai 1841. Htadt- und lannrcchtliche Verlautharungen. Z. 650. (3) Nr. 3207. Von dcm k. k. Stadt- und Landrechtc in Krain wird dem unbekannt wo befindlichen Matthäus Joseph Mulle und dessen allfälligen Erden mittelst gegenwärtigen Edicts erinnert: Es habe Vartholomäus Likouitsch, Grundbesitzer aus Sneberje, gegen Frau Elisabeth v. Klosenau, Kordula Mulle und Matthäus Joseph Mulle die Klage wegen Eigenthumes rücksichtlich der, in Illouza liegenden, dem Magistrate hier 8nd Map, Nr. 197,198, 199 dienstbaren Gemeinantheile eingebracht, worüber die Verhandlungstagsatzung auf den 26. Juki l. I. Vormittags um 10 Uhr vor diesem Gerichte angeordnet wurde. — Da der Aufenthaltsort des Beklagten Matthäus Joseph Mulle und der allfälligen Erben desselben diesem Geeichte unbekannt ist, und weil sclbe vielleicht aus den k. k. Erblanden abwesend sind, so hat man zu ihrer Vertheidigung und auf ihre Gefahr und Unkosten dcn hierortigen Gerichts - Advocatcn Di-. Lindner als Curator bestellt, mit welchem die angebrachte Rechtssache nach der bestehende» Gerichts-Ordnung ausgeführt und entschieden werden wird. — Dessen dieselben zu dem Ende erinnert werden, damit sie allenfalls Zu rechter Zeit selbst erscheinen, odcr inzwischen dem bestimmten Vertreter ihre Rechtsbchclfe an die Hand zu geben, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen, und diesem Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen mögen, insbesondere, da sie sich die aus ihrer Verabsäumung entstehenden Folgen selbst beizumessen haben würden. Laibach den 2^. April 1841. Z. 618. (3) Nr. 3208. Von dem k. k. Stadt- und Landrcchte in Krain wtrd den unbekannt wo befindlichen Andreas Sormann und Lorenz Schupettz und ihren allfälligen Erben mittelst gegenwärtigen Edicts erinnert: Es habe Bartholomäus Likovitsch, Grundbesitzer aus Sneberje, gegen sie die Klage wegen Eigenthumes der, in Illouza liegenden, dem Magistrate hier suk Map. Nr. "/2 und Nr. 30 dienstbaren Gemeinantheils, bei diesem Gerichte angebracht, worüber die Tagsatzung zur Verhandlung auf den 26. Juli l. I. Vormittags 10 Uhr angeordnet ist. — Da der Aufenthaltsort der Beklagten diesem Gerichte unbekannt, und weil sie vielleicht aus den k. k. Erblanden abwesend sind, so hat man zu ihrer Vertheidigimg und auf ihre Gefahr und Unkosten den hierortigen Gerichts-Advocaten vi-. Lindner als Curator bestellt, mit welchem die angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichts-Ordnung ausgeführt und entschieden werden wird. — Die Geklagten werden dessm zu dem Ende erinnert, damit sie allenfalls zu rechter Zeit selbst erscheinen, oder inzwischen dem bestimmten Vertreter, Dr. Lindner, ihre Rechtsbehclft an die Hand Zu geben, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen und diesem Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen mögen, insbesondere, 357 da sie sich die aus ihrer Verabsäumung entstehenden Folgen selbst bcizumcssen haben würden. — Laibach den 24. April 1841. Vennliche Verlautbarungen. I. 637. (3) Nr. 175. Licitations - Kundmachung. In Folge des hohen hofkriegsräthlichen Rescriptes vom 5. December 1840, Z. 5345, wird wegen der Lieferung der Eiscnwaren und der eisernen Kochgeschirre für die hierländigen Gränz-Regimenter, Militär-Communitäten und die hiesige Gränzbau-Direction, die öffentliche Licitations-Verhandlung am 14. Juni d. I. in dem Gcneral-Commando-Gebäude zu Agram abgehalten werden. — Die Hauplbedingungen sind: 1) Die Lieferung wird auf drei Jahre, nämlich vom 1. November 1841 bis Ende October 1844 contrahirt. — 2) Der beiläufige Bedarf für diese drei Jahre besteht in H091 Centner geschmiedetem Eisen verschiedener Gattung; 112 Cent. Eisenblech; 60 Pfund Stokador-Draht; 10 Stück Ofenthüreln, zusammen 80 Pfund; 297 Stück Gußöfcn, zusammen 1000 Centner; 180 Pfund Neithauen; 255 Pfund Malterhauen; 8340 Pfund Brun-nenkctten; 255 Pfund Holzhacken; 120 Pfund Drahtgitter; 90 Pfund Sanddurchwurfgitter; 225 Pfund Sandreiter; 15049 Pfund Mineur-zeug; 2450 Pfund große Steinschlegel; 2025 Pfund mittlere Steinschlegel; 1000 Pfund kleine Steinschlegel; 4 Stück Ziegelstreichcr; 8 Stück Planir-Messer; 15 Stück Deckhammer; 291 Current-Schuh Handsägen; 90 Current-Schuh große Waldsägcni 300 Current-Schlch Zugsägen verschiedener Gattung; 65 Bund Nagelbohrer, Stemm - und Hohleisen verschiedener Gattung; 795 Bund Raspeln und Feilen verschiedener Gattung; 555 Stück Bohrer verschiedener Gattung; 10,124,060 Stück Nägel verschiedener Gattung. Eiserne Kochgeschirre: 88 Kessel aus geschmiedetem Eisen u 6 Maß, das Stück 6 Pfund; 163 Kessel aus geschmiedetem Eisen ä 4 Maß, das Stück 4 Pfund; 30 Pfannen aus geschmiedetem Eisen i» 3 Hal-bc, das Stück I'/, Pfund: 185 Pfannen aus geschmiedetem Eisen ü 3 Seitel, das Stück V Pfund; 88 Kochtöpfe aus Gußeisen 5 4'/ Sei^ tel, das Stück 14 Pfund; 205 Kochtöpfe aus Gußeisen ^2'^ Seitel, das Stück 8'/2 Pfund-176 Holzhacken ohne Stiel, das Stück 4 Pfund! — 3) Als Ausrufspreise werden die für das Jahr 1841 bestandenen Contractspreise angenommen. — 4) Zur Licitation können nur Be- sitzer von Eisengcwcrkcn oder Inhaber von b?--deutenden Eisenhandlungen zugelassen werden. — 5) Vor dem Beginne der Licitat,on hat jeder der anwesenden Lieferungsunternehmcr dasVa-dium mit Zweitausend fünfhundert Gulden C. M. zu erlegen, welches den Nicht-Erstehern gleich nach der beendeten Limitation zurück erfolgt, und von dem Ersteher nur so lange zurückbehalten wird, bis die Caution von Fünftausend Dreihundert Gulden C. M. entweder im Baren oder in öffentlichen Fondsobligationen, welche nach dem letzten Börse-Course angenommen werden, geleistet ist. — Die Eisenwaren für das Liccaner-, Ottochancr-, Oguli-ner - und Szluiner-Regiment, dann die Mili-tärcommunitäten Zengg und Carlopago sind nach Karlstadt in das Depot des letztern Regiments, für das 1. und 2. Banal - Regiment nach Sissek, für das Kreuzer- und St. Georger-Regimcnt und die Communität Bellowar und Szanich entweder zu Rugwicza oder Dernji, für die Gränzbau-Direction bis Agram, auf Kosten und Gefahr des Erstehers und zwar Drei Monate nach der Bestellung zu liefern, wie auch die Mauth- und Dreißigstgebühren aller Orten zu entrichten. Die Regimenter, die Communitäts - Magistrate und die Baudirection werden die Erfordernisse für jedes Jahr separirt bekanntgeben, und bei Zeiten die Transporti-rung an die vorgenannten Ausladungsplätze zu besorgen, und jährlich die Abrechnung mit den betreffenden Militärkörpern zu pflegen. « 7) Nähere Auskünste, bezüglich dieser Licita« tions - Verhandlung, können täglich in den Amtsstunden in dem öconomischen Departements des General-Commando eingeholt werden. — 8) Schriftliche Offerte werden in Folge des hohen hofkriegsräthlichen Circular-Rescripts vom 3. December 1836, Nr..4073, nur dann angenommen, wenn sie noch vor der Beendigung der mündlichen Verhandlung einlangen und die volle Caution oder statt dieser der Casse-Erlagschein beigeschlossen ist, dann wenn der bs^ treffende Offerent in seinem Anerbietungsschrei-ben auch ausdrücklich erklärt, daß er von den bekannt gemachten Licitations - oder Contracts-bedingungen keinesweges abweichen wolle, vielmehr durch sein schriftliches Offert sich eben so verbindlich mache, als wenn ihm die Licitations-bedingungen bei der mündlichen Verhandlung vorgelesen worden wären, und er dieselben so wie das Protocol! selbst mit unterschrieben hatte. Diese Offerte werden am Schlüsse der mündlichen Verhandlung eröffnet, und wenn 353 ein derlei Offert einen billigeren Anbot als jenen des mündlichen Bestbieters enthält, die Licita-tion mir dem schriftlichen Offerenten, wenn er zugleich anwesend ist, und mit dcn sämmtlichen mündlichen Licitationswerdern auf Basis dieses minderen schriftlichen Anbotes fortgesetzt. In dem Falle als der Anbot des schriftlichen Offc-renten mit dem mündlichen Vcstbote gleich wäre, wird dem letzteren der Borzug gegeben und nicht mehr weiter verhandelt. Schriftliche, den Preis nicht bestimmende Erklärungen, wie z. B. daß Jemand immer noch um ein oder mehrere Procent billiger liefern wolle, als der zur Zeit noch unbekannte mündliche Bcstbot, werden nicht berücksichtiget, wie auch den nach der geschlossenen mündlichen Verhandlung einlangenden schriftlichen Offerten keine Folge gegeben. — Agram den 24. April 1641. vermischte Verlautbarungen. Z. 665. ,(2> Nr. 452. Edict. Alle die auf den Verlaß des am ll. März l. I. zu Großodlak verstorbenen Ganzhüblerg Gregor Rosmann einen Anspruch zu macben vermeinen, haben bei der auf den 7. Juni 0. I früh 9 Uhr angeordneten LiquidatiDnstagsatzung, bei sonstigen Folgen des tz.L»4d. G. B., Hieramts zu erscheinen. Bezirksgericht Schneeberg 5. April »64». Z. 6ä4."(2) " ^ " Minuendo-Licltatlon. Zu Felge hoher Bewilligung ist an dem Thür« me der Pfarrkirche zu Mitlerdorf eine Reparatur vorzunehmen, wobei die Zimmermannsarbeit auf 5g fl. 45 kr, die Spenglerarbeit auf ,62 st. io kr. veranschlagt ist. Unternehmer dieser Arbeiten werden emgela» den, ihre diehfäliigen Offerte am 22. Mai l. I. bei der Bezirksobriokcit Gottschee schriftlich oder Mündlich einzulegen." Gottfchce am 1. Mai »84». Z. 667. (2) Nr. 404. Edict. Von dem Bezirksgerichte Weichselbe^g wird hiemit öffentlich bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen tcs BavthelmäSlrubel van Grohrozhna, in die executive Feilbietung der, dem Joseph Pri-mitz von Grohmlazhou gehörigen, der Herrschaft Zobelsberg 5ub Nect. Nr. 462 dienstbaren, und auf »22 ft. 6. M. gerichtlich geschätzten 1/, Hübe nebst Haus und Gctreidharfe, Ptn. schuldiger Lo fi. 6> M. gewilligt, und seyen die Tagfahrten hiezu auf den Ü. Juni, ?. Juli und 4. August l- I., je. desmal um 9 Uhr früh in loco tcr Realität mit dem Bemerken festgesetzt worden, daß wenn die Realität weder bci der ersten noch zweite" Feil-bielung um den Schähungswerth oder darüber an Mann gebracht> selbe bei der dritten auch unter demSchützungswerlhe hmtangegcben melden würde. Hiezu werden die Kauflustigen mit dem Be« merken eingeladen, daß die Schätzung der Reali« tät und die Fc-ilbietungsbecingnisse täglich in hie« slger 'Amlskanzlei eingesehen werden können. Bezirksgericht WeichselbeiH den 2Ü. April 164». Z. 666^"^) "3^65. Edict. Von dem Bezirksgerichte Wcichsclbcrg werden alle jene, welche auf den Verlaß des am ,9. December v. I. zu Podgoriza vcrstorbclien Mathias Janeschitlch, aus was immer für einem Grunde einen Anspruch zu machen gedenken, aufgefordert, ihre Ansprüche bei der auf den l. Juni l. I. uin 9 Uhr früh festgesetzten LiquidationSlaq^tzmlg um so gewisser darzulhun, als sie ssch sonst die Folgen dcö §. Ll4 d. G. B. zuzuschreiben habcn werden. Bezirksgericht Weichsclberg den 2u. April 1^4,. 3. 665. (2) Nr. 76^ G d i c t. Vom Bezirksgerichte deS Herzogthums Gott« schee wird aligelnein bekannt gemacht: E5 sey über Ansuchen tes Johann Skr,be von Laibach, in die executive Versteigerung der, tem Leonharo Kren gehörigen. zu Windischdorf 5ul) Haus. Nr. 36 ge« legencn, dem Herzogthume Gottschee dienstbaren '/^UrbarssHube sammt Wohn-und Wirthschaftg« gcbäuden, wegen schuldigen too fi. tZ. M. c. 5. <^. gewilligt, und zur Vornahme terftlbcn der ,. Juni als erster, der 6. Juli als zweiter und dcr 5. August l. I. als dritter Termin, jedesmal un, tc> Uhr Vormittags in loco Windischdorf mit dem Beisätze angacrdnct worrcn , daft diese Realität bei der drillen Fcill)iclungst.igf>ihst auch unter ihrem Schätzungswerte pr. 3^5 st. hintangegebcn rrerden wird. Daö ScbahungsprotocoN, der Grundbuchs« extract und die Feilbietungsbcdingnisse können zu dengewohnlichen Amlsstunocnin der Gerichtskanz» lei' eingesehen werden. Bezirksgericht Goltschee am 5. April 184,. 3- 642. l5) Nr. 59'. Vorrufung der Erben nach Joseph.» Rabitsch. Von der Abhandluns.sinstanz Herrschaft Authal bei Iudcnburg wird hiemit bekannt gemacht: lIK sei Iosepda Rabilsch, welche von Neßlthal des Bezlrtes WeißenfelK in Illyrien gebürtig ist, dann in Kärnttn und endlich in der Kreisstadt Juden« bürg ansässig war, am 2I. August v. I- ohne Testament hier verstorben, und da die zu ihrem Nachlasse eintretenden Erben noch zum Theile unbekannt Jahr und 45 Tagen, vom Tage der ersten Einschaltung dieses lZdictcs in die öffentlichen Zeitungsblätter an gerechnet, ihre all» fälligen Erbrechts» oder andern Ansprücbe bei die-ser AbhandlungK. Instanz um so gewisser anzu« melden, wie im Widrigen nach Verlauf dieseK Termines die Verlassesabhandlung gepflogen, und das Vermägen den sich Meldenden Erben einge« antwortet werden würde. Herrschaft Authal am 22. April ,64t. 359 Rreisämtliche Verlautbarungen. 3.672. (1) Nr. 7071. Kundmachung. Zur künftigen Verpflegs-Slche,stellung des, m der Hauptstation Lalbach und Concur, renz befindlichen Militärs, und zwar für Brot und Hafer vom i. September, an Hcu, Lager, und Strcustlvh aber vom 16. Iull bis Ende October 1841, wird am 7. Juni d. I. Vormittags um 9 Uhr eme öffentliche Subarrendi» rungs'Behandlung bei diesem k. k. Kreisamte unter nachstehenden Bedingungen vorgenommen werden. — 1. Der Bedarf nach dcm gegenwär-tigcn Trllppenstande und den zeilwclscn Durch-Marschen besteht beiläufig täglich m i25o Brot-Portionen, 5 5i '/2 koth; 2äc> Hafer-Porno, ncn, ä '/« Mctzen; i5c» Heu Portionen, a Lo Pfund; 5o Hcu,Porttonen, ä g Pfund; 200 Streustroh-Portionen, ä 2 Pfund und vierteljährig in Zoao Bund Lagerstloh-Portionen, 5 i2 Pfund. — Der Bcdcnf für die heurige Truppen «Concentrirung wahrend der Waffenübungszeit und für den in dieser Zeit durch Embeiufung der beurlaubten Mannschaft zeitweise vermehrten Stand, dann für größere Durchmarsch-Erfordernisse wird am Tage der Behandlung den anwesenden Eoncunenten be» kannt gegeben werden. — 3. Jeder Llcitant hat am Tage der Verhandlung gegen die an< wlsende Commission sich auszuweisen, daß er solid sey, und die hinreichenden Mittel besitze, die zu übernehmenden Verbindlichkeiten genau zu erfüllen. — H. Muß der Erstchcr bei Abschluß des Contractes eme Caution mit 6 "/<, der gesammten Gelderträgniß entweder im Ba» ren oder in Staatspapieren nach dcm Cours, oder auch fioeljussorisch zur k. k. Militär-Haupt» Verpsiegs'Magazins,Cassa allhicr leisten, jc-doch wlrd hier bemerkt/ daß nur die von der k. k. Kammerprocuratur als gültig anerkannten Cautions-Instrumente angenommen werden.— 5. Vor der Verhandlung hat jcdcr, Osserent 200 st- als Vadium bar zu erlegen, welches am Schlüsse der Verhandlung den N'chtcrstc, Hern wird rückgestellt, von dcm Ersteher aber bls zum Erläge der Caution rückbchalten werden, und ohne welchem Erläge Niemand angehöret wird. — 6. Werden auch Offcrte für einzelne llrtikel angenommen, jedoch wird dem Anbote für gesammte Artikel bei gleichen Preisen der Vorzug gegeben. — Zur Beseitigung von Be» irrungen müssen die Offerte der Commission schriftlich übergeben werden, wobei zugleich bemerkt wird, daß nur jme Offerte berücksichtiget werden, wo sich der Offerent ciklärt, sick allen jenen Bestimmungen in Beziehung auf die Contracts-Dauer, den Umfang des Ge< schaftes und dergleichen zu fügen, welche die Landes-Obcrbehölden zu beschließen finden. — 7. Nachtrags Offerte, als den bestehenden Vor« schrlftcn entgegen, werden nicht angenommen und daher rückgewiescn. Die weitern Auskünfte und Contracts-Bedingungen können taglich zu den gewöhnlichen Amtsstunden in der k. k. Mili» tar-Vcrpficgs-Haupt;Maga;ms Kanzlei allhiec eingeholt werden. Dieses wird ;ur allgemeinen Kenntniß gebracht. — K. K. Kieisaml Lalbact) am 10. Mai lä^i. Z.b73. (') Nr. 7071. K,u.n d m a ch u n g. Zur künftigen Vcipsicgssichcrstellung, und zwar an Brot und Hafer vom l. September, an Heu, Lager« und Streustrohabcr vom 16. Juli bis Ende October 1841 für das in Ktain-burg, Lack und Stem Nalionnte k. k. Militär werden die Behandlungen, und zwar in Krain-burg am i5., in Lack am 1/». und in Stein am 16. k. M. Juni, jedes Mal um 9 Uhr Vormittags Statt finden. — Das dleßfallge Erforderniß belauft sich für Kramburg auf tägliche i63 Brot,, 4 Haber,, 4 Heu- und 4 Streustroh. Portionen, für Lock und Stein aber bei jedem auf tägliche 62 Brotportionen. Die LicitationslGedllignisse können bei dcm hierortigen k. f. Militär-Verpflegsamtc eingesehen werden. Dieses wird hiermit allgemein fund gemacht. K. K. Kreisamt Laibach am 10. Mai 1641. 3tavt. unv lanvrechtliche Verlautbarungen. Z. 675. (1) Nr. 33)i. Von dem k. k. Stadt« und Landrcchle in Kram wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen dcrFrancisca Elcmencich, als erklärten Erbinn, zur Erforschung der anfälligen Schuldenlast nach dcm am 5. April 18/.i zu Dornegz verstorbenen Herrn Andreas Marceglia, gewesenen Pfarrers, Dechants und Consistorial-Rathes, die Tagsayung auf den 21. Juni i8äi, Vormittags um 9 Uhr vor diesem k. k. Sladt-und Landrechte bestimmt worden, bci welcher olle jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Rcchtsgrunde Anspruch zu flellm vermeinen, solchen so gewiß anmelden und rechtsgcltend darthun ftllen, widrigens (Z. Amts-Blatt Nr. 58. d. 15. Mai 18N.) 2 360 sie die Folgen des §. 614 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. Laibach den 4. Mai 1841. NtMtltche Verlautbarungen. Z. 669. (1) 2<1 Nr. "^/,„ Kundmachung wegen Lieferung von Bekleidungsmateriale für die k. k. Zur Bekleidung der stevermärkisch - illyrischen Gränzwache sind 1636 Wiener Ellen dunkel, grünes Tuch, im Fiscalpreisc pr. Elle 1 ss. 21 kr.; 1'^8 Wiener. Ellen kaisergclbes Tuch, im Fiscalprcise pr. Elle 1 fi. 27 kr.; 144-7 Wiener Ellen lichtgrau - melirtes und 1300 Wiener Ellen dimkelgrau - melirtes Tuch, im Fiscalprcise pr. Elle 1 si. 11 kr ; dann 2386 Wiener Ellen Futterzwilch, im Fiscalpreise pr. Elle 11 kr.; 16722 Stück gelbmetallene große Knöpfe, im Fiscalpreise pr. Dutzend 6 kr. uuo 198'1 Stück gclbmetallene kleine Knopfe, im Fiscalpreise pr. Dutzend 3 kr. erforderlich, wozu oie angesetzten Fiscalpreise zur Beisiellung ausgeboten werden. Zum Behufe des Liefe-rungsmateriales wird der Weg mittelst schriftlicher Offerte gewählt, welche auf einem 10 kr. Stämpel verfaßt, versiegelt in das Präsidial-Bureau der steyermarkisch - illyrischen vereinten Camera!-Gefallen-Verwaltung lang-stenö bis 4. Juni 1841 Mittags 12 Uhr abzugeben sind. Die Lieferungsbcdingnisse sind folgende: 1. Mit jedem Anbote ist ein Reugeld mit zehn Procent von dem Gesammtbctrage der angebotenen Lieferung entweder im Baren, oder in öffentlichen Obligationen nach dem letzten börsemäßigen Couröwerthe berechnet, oder mittelst einer von der k. k. Kam-rnerprocuratur vorläufig geprüften sidcijussori-schcn und volle Sicherheit darbietenden Hypothekar-Verschrcibung sicher zu stellen, welche Urkunde oder das Reugeld entweder bei der Cameral-Gefallen-Hauptcasse zu Grah, oder von den Osserenten, welche in einer andern Provinz oder in einem andern Kreise wohnen, bei der Casse einer dortlänoigcn Cameral-Ver-waltung oder einer Bezirks-Verwaltung erlegt werden kann, für welchen Fall sich bloß mit dem Erlagscheine der betreffenden Gefal-lencasse auszuweisen ist. — 2. Das Neugeld wird, falls der Anbot genehmiget wird, bei Abschließung dcs Contractes als Lieferungs-caution verwanoelt, im gegcntheiligen Falle aber dem Erleger wieder zurückgestellt werden. -. 3. S^>ht eg den Lieferungslustigen frei, den Anbot aus die Lieferung des ganzen ausgeschriebenen Bedarfes, oder nur auf einen Theil desselben, oder auf einzelne Artikel zu stellen. — 4. In jedem Falle hat der Anbot deutlich die Gattung und Menge der Gegenstände zu enthalten, deren Lieferung übernommen werden will. — 5. Der Preis für jeden zu liefernden Artikel ist deutlich mit Buchstaben und Ziffern auszudrücken, weil auf ein schriftliches Offert, welches unbestimmt, bedingt oder mit Beziehung auf einen andern fremden Anbot gestellt ist, keine Rücksicht genommen werden wird. Ferner müssen die schriftlichen Anbote die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß sich den in der Kundmachung festgesetzten Bedingungen gcfügct werden wolle, und von den Offerenten eigenhändig unter Angabe ihrcs Charakters und Wohnortes un« tsrftttiget, und die Echtheit dieser Fertigung von der Ortsobrigkeit bestätiget seyn. — 6. Bei de? Auswahl unter den verschiedenen Anboten, lnsofern dieselben mit den nöthigen vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind, wird man zwar auf die vorthcilhaften Preise in Verbindung mit der Qualität und Preiswürdigkeit der Ware nach den vorgelegten Mustern und bei -sonst glichen -Preisen und gleicher Beschaffenheit der Ware, auf die Größe des Anbotes Rücksicht nehmen, jedoch behalt sich die Cameral-Gefallen-Verwaltung das freie Dispositionsrecht ausdrücklich vor.__ 7. Die zu liefernden Tücher müssen aus echter, guter Schafwolle von gehöriger Mischung aus Sommer- und Wintcrwolle erzeugt wer--den, von nicht' zu grobem oder ungleichen Gc-svunste, dicht gewebt, wohl gewalkt, gehörig geschoren, weder fadenscheinig, kno'psig, löcherig, walkritzig oder schabenfräßig, noch gum-mirt, geleimt oder mit Erden und Kreide zugerichtet, sondern von einer natürlichen unverfälschten Fabrication, folglich wohl bedeckt, kernhaft, griffig und flüssig seyn. Die Tücher dürfen durchaus nicht fett eingeliefert und übernommen werden. Die graumelirten Tücher müssen von gleicher Melirung und die gefärbten Tücher durchaus von einerlei Farbe, hier? nächst aber' eben so, wie die schwarzen, mit nicht corrosiven Ingredienzen, mithin in Loden gut und echt gefärbt seyn und die chemische Probe bestehen. Jedes Stück Tuch muß mit den zur Aufspannung bei der Nässung nöthigen Tuchenden oder Rande versehen und so breit seyn, daß es nach erfolgter vollkommener Appretirung ohne diesen Enden noch 1^ Ellen mißt, widrigens der Abgang an dieser 361 Breite bei sonst befundener Qualität und Mu-stermaßigkcit nach dafür entfallendem Ausmaße erseht werden müßte, wogegen eine Ue-derbreite nicht zur Lange geschlagen und vergütet werden wird. Auf jcden Fall jedoch dürfen die Tücher mit Ausschluß der Enden nicht schmaler als 1 Vi« Ellen seyn. — 8. Sämmtliche Tücher müssen in ungenäßtem Zustande an das Oeconomat dieser Camera!-Gefallcn-Verwaltung abgeliefert werden, wornach es hinsichtlich der Qualität des Stoffes und der Echtfärbigkeit einer Beurtheilung unterzogen und die als annehmbar anerkannten Tücher der Nässung und Appretirung werden zugeführt werden. Die Kosten der Appretirung, nach welcher abermals das Tuch untersucht wird, bestreitet die Camera! - Gefallen-Ver« waltung, und die Zahlung an die Contrahcn« ten nach den genehmigten - und festgesetzten Contractspreisen, wird nach jenem Langenmaße erfolgen, welches sich nach der Appnti-rung von dem gehörig eingegangenen Tuche ergeben wird. Nach gleichem Maßstabe wird auch die Uebernahme der für den Abgang an der vorgeschriebenen Breite zu leistenden Er« sätze gepflogen werden. — 9. Der Zwillich 'Niuß aus unverfälschtem Material, von kern-haftem, reinem Gespunst erzeugt, dicht eingestellt und festgeschlagcn, nicht schitter, unrein oder äugig, auch nicht mit Fadenrissen oder Webcrstcrn behaftet, gehörig ausgetrocknet, wenig oder gar nicht geschlichtet, überdieß im Garne gesechtelt, dabei keine morschen Flecken entstanden, und dabei keine schädlichen Zuthaten angewcndet, einc Wiener Elle breit und gut eingelassen scyn. — 10. Jeder Offcrent hat feinem Offerte, so weit es auf Matt'riale gerichtet ist, ein zur gehörigen Beurtheilung geeignetes, Vg Ellen messendes, und bei dem Tuche nach der ganzen Breite sammt dem Tuchende abgeschnittenes und mit dem Siegel des Offercnten versehenes Muster beizulegen. -Nie- Lttfetungsgegenständ? müssen genau nach diesem Muster beschaffen seyn. Die Muster der Tücher, nach welchen sie bis nun eingeliefert wurden, sind bei dem Deconomate der Camera! - Gefallen - Verwaltung einzusehen. — N. Sämmtliche zu liefernde Artikel müssen kostenfrei an das hierortigc Occonomat der Camera! - Gefallen - Verwaltung gestellt werden. — '12. Die Hälfte des ganzen Bedarfes oder wenn der Contrahent nur einen Theil desselben erstanden hat, die Halste der ihm überlassenen Lieferung muß binnen drei Wochen, von dem Tage an gerechnet, als ihm die Annahme seines Anbotes bekannt gemacht wurde, beigestellt und die andere Halste binnen weitere« sechs Wochen abgellesert werden. Sollten die erwähnten Te" mme mcht eingehalten werden, oder die Liefe-rungsgegenstände nach dem Befunde der über' nehmenden Beamten von Seite des Oecono-mates der Cameral-Gefällen-Verwaltuna und der zur Uebernahme beiwohnenden Sackver? standigen, auf welches der Offerent zu compro-Wttmnhat, die festgesetzten Eigenschaften oder Musterhältlgkeit ganz oder zum Theil nicht be-Ptzen, ft haftet der Unternehmer nicht allein Mtt der erlegten und zu diesem Ende bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages zurückbehaltenen Caution, sondern derselbe hat überdieß auch noch mtt seinem ganzen übriaen sowobl Real- als Wobiliarvermögen für s^nd sew Erben zupften, und der k. k. Cameral-Gefäl-len-Verwaltung bleibt es unbenommen, die Bei^ schaffung der zu liefernden Objecte auf Kosten und Gefahr des Unternehmers, wie sie es anae-»neffen findet, einzuleiten. Der mit der eiaenen Beischaffung verbundene Mehraufwand welcher über die vom Unternehmer angebotene und an-genommene Preise der Artikel entfallen würde dann die Kosten der zu dieser Beischaffung geschehenen Einleitung müssen dem Staatsschatze von dem Contrahenten vollständig vergütet werden, ohne daß ihm das Recht zusteht, gegen die von der k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung gewählte Art der Beischaffung eine Einwendung vorzubringen. — 13. Die ausgestoßenen Artikel müssen längstens vierzehn Tage nach der Ausstoßung durch qualitätmäßige Zersetzt werden. Sollten auch die binnen 14 Tagen als Ersatz zu liefernden Artikel nicht aualitätmäßia seyn, so treten die im 12. Artikel enthaltenen Bestimmungen der Haftung des Offerenten und des Rechtes des Aerars ein. — 14. Der Ersteher ist von dem Augenblicke, als das Protocol! geschloffen und von ihm gefertiget ist zur vollständigen Erfüllung des Vertrages gebunden, wogegen die k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung die contractmäßige Verbindlichkeit erst von dem Tage übernimmt, als die Verständigung des Mindestforderndcn von der Annahme des Anbotes geschieht, welche so wie die allfällige Verweigerung in der kürzesten Zeitfrist ausgefertigt werden wird, ohne jedoch dießfalls an die im crlkgemetnen büvgerttchen Gesetzbuche mls^ gedrückte Frist gebunden zu seyn. — 15 ie Zahlung für die gehörig abgelieferte Me^ae wird bei der Camcral-Gefallen-Haupt- und 362 Bezirkscasse Zu Gratz gegen eine clajsenmäßig gestämpelte und von Seite dcs hierortigen k. k. Oeconomates vidirte Quittung des Unternehmers geleistet werden. — 16. Hat der Ersteher den Stämpel zu einem Contracts-Erem-plare so wie die In- und Cxtabulirungökosten der Hypothekarverschreibung selbst zu bestreiten. — 17. Sollte binnen Jahresfrist, vom Tage des Cantractabschlusses an gerechnet, ein weiterer Bedarf eintreten, so ist der Contrahent verpflichtet, denselben über erhaltene Aufforderung, so oft dieselbe an ihn ergehet, indem Zeitraume von vier Wochen, nach Empfang derselben, contractmäßig um die in Folge dieser Ausschreibung ihm zugestandenen Lieferungspreise an das gedachte Oeconomat abzustellen. —» Grätz am 30. April 16N. Z?6?6. (,) Nr. I7L5./XVI. Verlautbarung. Von dem k. k. Verwaltungsamte der Religionsfonds-Herrschaft Mlchelsletten, vereint mtt dem Religionsfondsgute Blfchoflack, wird hiermit bekannt gemacht, daß mit Bewilligung der löbl. s, k. Cameral-Bezirfs-Verwaltung, tläa. Laibach am 20. April d. I., Nr. 3096/ in der Amtskanzlei der k. k. ^ellg«onsfondsl Herrschaft Mlchelstetten an den nachbcnannten Tagen Vormittags von 6 b,s 12 und Nachmitl tags von 2 bis 6 Uhr nachstehende Feldfrüchten. Tlnd Iugendzehente auf die Dauer von sechs nach einander folgenden Jahren, nämlich vom H. November 1641 bishin i6ä7/ uersteigerungs-weise in dle Pachtung werden überlassen werden, als: am l.Ium ,3ä!/ die zur k. k. Neligi-onsfondsherrschaft Michelstettcn gehörigen Felt« fruchten-Zehente in den Gememden Oberfer» nig, Moisesberg, Salloch, Gline, Lachouitsch, Duorje, Grad, Ulrichsberg, Unterfernig und Stegrie, St. Martin, Dobrova, Poschenig, Kerstetten, Stephansberg, Kreuzberg oder Sit« tichdorf, Michclsietten, Ambrosiberg, Ader, gaß, Obcrfcld, Mitterborf, Ollscheug, Wink, lern, Lausach, Hülbcn, ^uchadolle, Mllle, Waisach; dann der Iugendzehent in Hrasije. — Am 2. Juni 1841 die zum k. k. Nellgionsfonds-Gute Blschofiack gehörigen Feldflüchten Zchcn, te in den Gemeinden Pötsch, Nuttech, Zarz, Heiligen Geist, Hülben, Sr. Barbara und St. Oswald», Vabersberg, Klenoberg und Sabothberg, — Die Pachtlustigen werden daher an den obbestimmten Tagen ln der Amtskanzlei der k. k. Religionsfonds-Herrschaft Mi-chelstetten zu erscheinen mit dem Belsatze einge« laden, daß die Pachtbedingmffe täglich hicramts eingesehen werden können, und die Zehcnthol« den ihr gesetzliches Einstands,echt entweder so< gleich bei der Pachtuersteigerung, oder nach derselben binnen des gesetzlichen Termines von scchs Taqen um so sicherer geltend zu machen haben, alü widrigens späterhin hierauf kein Bedacht mehr genommen werden wird. — A K. Verwaltungsamt der Ncligionsfonds-Herrschaft Michelstctten vereint nut dem I^cligionsfonds, Gute Bischofiack am 5. Mai 18/»,. ' , Z. 68^. (1) Bekanntmachung. Es wird Zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nächst der Badeanstalt des Zimmermeisters Paik, oberhalb der Tyrnau im Laibachflusse, ein eigenes Bassin als Freibad für die Unbemittelten, vom 1,5. d. M angefangen täglich von 5 Uhr Morgens bis Abends zum unentgeltlichen Gebrauche offengehalten werden wird. Ohne Badehosen wird Niemand in das Bad gelassen , welche den Mittellosen auf Verlangen bei der Badanstalt unentgeltlich verabfolgt werden. Uebrigens versieht man sich, daß diejenigen, welche von dieser Badanstalt Gebrauch machen, die Regeln der Sittlichkeit und dcs Anstandes hiebei genau beobachten, jedes Geschrei, Gedränge und leichtsinniges Benehmen sorgfältig vermeiden, und sich der zur Handhabung der Ordnung dort aufgestellten Aufsicht in allem willig fügen werden. Von der k. k. Polizei-Direction. Laibach am 14. Mai 1841. vermischte VerlautbarunZcn. Z. 68l. (<) Nr. gaa./tt. S d i c t. Von dem k. k. Bezirksgerichte Nadmannölolf wird bekannt gemacht: Gs habe Vincenz Pol^t von Neumalttl, als 6cssioliäs und Rechlönacb» folgcr der Agnes Sodar, Tochter unk» Erbinn der Maria Sodar yerwitrvet gewesenen Gliha, um die Ginberufung um sohinige Todeserklärung tes Joseph Gllha. Sohnes des im Jahre ,785 zu Raomannsdorf verstorbenen Ralhs. Verwandte» Ambros Gliha, gebeten, welchem man zu oicscm Onde den Herrn Georg Schevel als surator auf» gestellt hat. Der verschollene Joseph Gliha wird sonach mittelst gegenwärtigen Edicles aufgefordert, binnen einem Jahre vor diesemGerichte zu erscheinen, oder aber daöselbe auf irgend eine andere Art in die Kenntniß seines Lebens zu sehen, widrigens er nach Verlauf dieser Zeit auf weiteres Anlangen für todt erklärt werden wurde. Radmannsdorf am 24. April 164t.