für das ö n er r e i cf) > Ich - i fftr 11 che .)< ü 11 c n I u n ft, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichöninnittelbarcn Stadt Triest mit ihrem Gebiete. IX. S t ll tf. AnSgegeben und versendet am 11. März 1 882. 9. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 4. März 1882, betreffend Anordnungen für die Erhaltung und Verbesserung der Waldcultnr. Mit Rücksicht auf die Erfahrungen, welche seit der Kundmachung vorn 16. Januar 1871 Nr. 1 L.-G.-Bl., betreffend Anordnungen für die Erhaltung und Verbesserung der Waldcultnr im Knstcnlande, gemacht wurden und auf die seither theilwcise geänderten Verhältnisse, werden an Stelle der vorcitirtcn und der mit derselben im Zusammenhänge stehenden Statthalterei-Knndmachung vom 3. O et ob er 1871 Nr. 11 L.-G.- und V.-Bl., folgende Bestimmungen erlassen: 1. Der Kahlhieb, d. H. die gänzliche Abstocknng der Wälder ist verboten und jeder Wald* eigenthümer und beziehungsweise Holzschlagsunternehmcr verpflichtet, bei Abstockung von Hochwäldern per Hectar der abznholzenden Fläche mindestens 50 gesunde, zur Samenbildung geeignete Stämme angemessen vertheilt ans der Schlagflächc stehen zu lassen. Diese Stämme dürfen erst nach erfolgter Verjüngung des Holzbestandes durch genügenden jungen Nachwuchs gefällt werden. Eine Ausnahme von diesem Verbote findet nur bei jenen Hochwaldbcständcn statt, in welchen zur Zeit des Holzabtricbes bereits junger Nachwuchs in genügender Menge vorhanden ist. Das bei Mittelwüldcrn schon in der Natur der Sache gelegene Ueberhalten von Bäumen, darf im Küstenlande mit Rücksicht ans die localen Verhältnisse, auch bei Niederwäldern behnfs Erhaltung und Verbesserung der Waldcultur, nicht außer Acht gelassen werden. Demgemäß sind bei jedesmaligem Abtriebe von Niederwäldern per Hectar je mindestens 20 der wüchsigsten Bäumchen der werthvollsten Holzart, womöglich mit selbstständiger Bewnrzelung in angemessener Verthcilung so oft zu überhalten, bis die Zahl dieser Oberhölzer auf dem Hectar mindestens 40 erreicht hat. Diese Oberhölzer dürfen erst dann gefüllt werden, wenn sie das Alter von 20 Jahren überschritten haben. Der durch diese Fällung oder durch irgend eine andere Veranlassung entstehende Abgang von der obigen Minimalzahl von 40 Oberständern per Hectar, ist durch das neuerliche Ueberhalten einer entsprechenden Anzahl jüngerer Bäumchen angemessen zu ersetzen. Auf Waldgründe, welche ausschließlich mit solchen Holzarten bestockt sind, die nur strauchartig wachsen, finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 2. Die Holzfällnngen sind nur in der Zeit vom 15, October bis 1. April gestattet, mit Ausnahme der HochgebirgSwülder, in welchen die Fällungen bis 1. Juni beendet sein müssen. 3. Das Ansgraben und Roden von nicht abgestorbenen Wurzeln und Wurzelstöcken der Waldbäume und Sträucher, daher auch der Handel mit denselben, ist mit Ausnahme jener Fälle, in welchen die Rodung von der politischen Behörde ans Grund des § 2 des Forstgesetzes gestattet oder in den Hochwäldern vorgenommen wurde, verboten. Soll solches, anläßlich einer gestatteten Rodung oder ans Hochwäldern gewonnenes Holz zum Verkaufe gebracht werden, so muß cs mit einem, den eben erwähnten erlaubten Ursprung nachwcisendcn Certificate jeneö Gemeindeamtes, in dessen Sprengel der betreffende Wald-grnnd liegt, versehen sein. In diesem Certificate sind Gattung und Menge des Stock- und WnrzclholzcS, sowie die Giltigkeitsdaner des Ccrtificates selbst, anzugeben. 4. Die Nichtbefolgnng der obigen Bestimmungen ist als Uebcrtrctnng des § 4 des Forstgesetzes vom 3. December 1852 Nr. 250 N -G.-Bl. zu betrachten und als solche zu bestrafen. PretiS m. p. Im Artikel VI, Seite 74, Zeile 2 der Statthaltcrei-Kundmachnng vom 2. März 1882 L.-G.-Bl. Stiiik VIII soll es statt „Gemeiudcordiluiig" <»ewert»eordmtt»g heiße».