Gesetz- uni) Verordnungsblatt für das üUerreichisch-itlirilcheNilsteiltaitll. bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. I. S t ü ck. Ausgcgcben und versendet am 21. Jänner 1887. 1. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 11. Zänner 1887, betreffend die Landesumlagen für den Grundentlastungs- und Landcsfond der Markgrafschaft Istrien pro 1887. Se. k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Allh. Entschließung vom 30. December 3- die Beschlüsse des Istrianer Landtages vom 18. und 20. December 1886, betreffend die Anhebung der nachstehenden Landesumlagen für das Jahr 1887, allergnädigst zu genehmigen geruht, und zwar: 1. für den Grundentlastungsfond zur Einhebung eines Zuschlages von 12v/0 zu den Beeten Steuern einschließlich des außerordentlichen Zuschlages; 2. für dm Landesfond zur Einhebung: a) eines Zuschlages von 25°/0 zu den directen Steuern einschließlich des außerordentlichen Zuschlages; b) eines Zuschlages von 100% zur Verzehrungssteuer von Wein und Fleisch; c) einer Abgabe von 1 fl. 70 kr. vom Hectoliter Bier im Kleinverschleiße und rücksichtlich der gebrannten geistigen Flüssigkeiten einer Abgabe von 10 fl. 2 kr. von den im Gesetze vom 18. Mai 1875 R.-G.-Bl. Nr. 84, Art. I. B. II. Absatz 1, und von 6 fl. 68 kr. von bejt in demselben Gesetze und Artikel, Absatz 2 bezeichnten Flüssigkeiten solcher Art vom Hectoliter im Kleinverschleiße. Was hiemit zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom . Jänner 1887 Zl. 23568 zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Pretis m. p.