Gesetz-»,,d Verordnungsblatt für das Merreichifch=istitilche Kiiltcnfam"), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. tszmzgit&m&š —- Jahrgang 11)04. XX. Stück. Äusgegeben und versendet am 31. Dezember 1904. 05 Gesetz vom 21. Dezember 1904, giltig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, betreffend die Einhebung einer Landesauflage auf den Verbrauch von Bier. Uber Antrag des Landtages Meiner gefürstesten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anznordnen wie folgt. Artikel i. Das Landesgesctz vom 15. September 1902, L.> G.-Bl. Nr. 27, betreffend die (Sin* sichrung einer selbständigen Landesauflage auf Bier, tvird hiemit außer Kraft gesetzt und es treten an dessen Stelle nachstehende Bestimmungen. § h Das in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča zum Verbrauche gelangende Bier unterliegt einer besonderen Landesauflage. Die Höhe dieser Landcsauflage wird mit Landtagsbesckilnß festgesetzt, welcher, wie jede eventuelle Änderung desselben, der Allerhöchsten Genehmigung bedarf. 8 2. Zur Entrichtung der Landesanflage sind verpflichtet: 1. Der Unternehmer einer Brauerei für jenes Bier, welches derselbe zum Ausschanke bringt oder an Personen im Geltungsgebiete des Gesetzes absctzt, welche den Ausschank oder den Verschleiß von Bier nicht betreiben (Private). 2. Diejenigen Personen, welche den Ausschank oder den Verschleiß von Bier betreiben, für das ganze noch nicht verauslagte Bier, welches sie beziehen. 3. Privatpersonen (Z. 1) für jenes Bier, welches dieselben ans einem außerhalb des Geltungsgebietes des Gesetzes gelegenen Orte beziehen. § 3. Die Landesanflage, welche die Brauereinnternehiner (§ 2, Z. 1) zu entrichten haben, ist im Zeitpunkte der Wegbringnng des Bieres aus den Lagerräumen der Brauerei, jene, welche die im § 2, Z. 2 und 3 Gezeichnete» Personen zu leisten haben, im Zeitpunkte des Bezuges des Bieres fällig. Inwieweit die anflagepflichtigen Personen die Wegbringnng, beziehungsweise den Bezug des anflagepflichligcn Bieres anzumelden haben und die Art und Weise der Entrichtung der Landesanflage wird durch die Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetze bestimmt werden. Der Landesansschnß ist ermächtigt, einzelnen anflagepflichtigcn Parteien oder Gruppen von solchen, die abfindnngsweise Entrichtung der Landesanflage auf Grund eines Übereinkommens noch Maßgabe der diesfalls zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zu bewilligen '§ 4. Personen, welche den Ausschank oder den Verschleiß von nicht selbst erzeugtem Bier betreiben, sind verpflichtet, den mit der Kontrolle der Landesanflage betrauten Landesorganen während der Zeit der Ausübung des Gewerbes den Eintritt in die Verkaufs- und Aufbewahrungsräume des Bieres und die Erhebung der Biervorräte zu gestatten, sowie über Verlangen die Herkunft und die Ausfuhr des Bieres, beziehungsweise die Entrichtung der Landesanflage durch Belege nachznweisen. Die Brauereiunternehmer sind verpflichtet, die von ihnen abgesetzten Biermengen auf die durch die Durchführungsverordnung zu bestimmende Art auszuweisen. § 5. Jede Gemeinde ist verpflichtet, den vom Landesauöschnsse in Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes gestellten Anforderungen zu entsprechen, sowie den betreffenden Landcs-orgcmen bei deren Amtshandlungen über ihr Ansuchen unverweilt den erforderlichen Beistand zu leisten. § 6. Die öffentlichen Transportniiternchinungen sind verpflichtet, die in einem anderen der im Ncichsrate vertretenen Königreiche und Länder zur Aufgabe gelangten, jedoch im Geltungsgebiete dieses Gesetzes an die Bezugsberechtigten ansgcfolgten Biersendungen den in der Durchführungsverordnung näher zu bezeichnenden Organen unter Angabe der Adresse des Empfängers und des Tages der Ansfolgung der Sendung auzuzeigen. § 7. • Für das aus dem Zollauslande eingeführte Bier, welches bei einem an der Landes- grenze oder im Innern des Kronlandes ausgestellte» Zollamte zur Verzollung gelangt, wird die Landesanflage gleichzeitig mit der staatlichen Vcrzehrnngsstener eingehoben und für jene Biermcnge bemessen, welche für die Entrichtung der staatlichen Verzehrungssteuer maß- gebend ist. § 8. Über Beschwerden, betreffend die Landesanflage auf den Verbrauch von Bier entscheidet, wenn nicht das Strafverfahren (§ 9) Anwendung findet, der Landcsansschnß. Die Beschwerde ist binnen 14 Tage» von dem Tage an gerechnet, an welchem die Partei von der angefochtenen Verfügung in Kenntnis gesetzt wurde, bei dem LandesanSschnsse zu überreichen. Bei Berechnung dieser Frist sind die Tage deS Postenlanfes in dem Falle nicht zu zählen, wenn die Beschwerde der Postanstalt gegen eine amtliche ÜbcrnahmSbestätignng (Auf-gabsschei», Rezepisse usw.) übergeben worden ist. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder allgemeinen Feiertag, so endigt dieselbe erst mit dem nächsten Werktage. § 9. Übertretungen sdieses Gesetzes und der Durchführungsverordnungen hiezu, werden, falls auf dieselben nicht die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes Anwendung finden, auf Grund der Minisierialverordnung vom 30. September 1857, R -G.-Bl. Nr. 198, mit Geldstrafen von 2 bis 200 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis zu 14 Tagen geahndet. Bezüglich des Strafverfahrens findet die Ministerialverordnung vom 3. April 1855, R.-G.-Bl. Nr. 61, jedoch mit der Bestimmung Anwendung, daß für die Verjährung der Strafbarkeit der nach diesem Gesetze zu ahndenden Übertretungen eine Frist von einem Jahre festgesetzt wird. Die Geldstrafen werden von den politischen Behörden im Sinne der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, N.-G.-Bl. Nr. 9G, eingchoben und fließen in den Armcn-fond jener Gemeinden, in deren Bereich die geahndete Übertretung begangen wurde. § 10. Die Vollziehung der Strafe enthebt nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung der etwa verkürzten Landesanflagen. Das Recht des Landes auf die Nachzahlung hinterzogencr Landcs-Bieranflagenbeträge verjährt in 3 Jahren nach erlangter Kenntnis der Hinterziehung. § H. Unbcrichtigte Anflagebeträge sind auf die zur Einbringung rückständiger staatlicher Stenern vorgcschriebene Art einzubringen. § 12. Die Giltigkeitsdauer dieses Gesetzes beginnt mit 1. Jänner 1905 und endet mit 31. Dezember 1909. § 13. 1. Jeder Unternehmer einer Bierbrauerei ist verpflichtet, eine detaillierte Nachweisnng über die am 1. Jänner 1905 in feiner Unternehmung (Gär- und Lagerkeller) und in seinen außerhalb der Brauerei, jedoch im Geltungsgebiete des Gesetzes gelegenen Bierniederlagen vorhandenen Biervorräte den im Vollzngswege zu bestimmenden Organen in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. 2. Personen, welche den Ausschank oder Handel mit Bier betreiben, sowie auch Private, sind verpflichtet, jede einen Hektoliter überschreitende, von ihnen am I. Jänner 1905 in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča anfbewahrte Biermcnge sowie den Aufbewahrungsort anznmeldcn und innerhalb 8 Tagen nach erfolgter Zustellung des Zahlungsauftrages die Landesauflage für die eingckellerte Menge abzüglich eines Hektoliters zu entrichten; sollten dieselben jedoch Nachweisen können, daß sie bereits im vorhinein ganz oder teilweise die bezügliche Auflage entrichtet haben, so wird ihnen dieser Betrag gutgeschrieben. Die in diesem Paragraphe vorgesehenen Anmeldungen sind bis 5. Jänner 1905 bei den im Verordnnngswcge näher zu bezeichnenden Organen einzureichen. § H. Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Berordnuugen werden von der k. k. Statthaltern im Einvernehmen mit dem Landesausschnssc und der k. k. Finanzdirektion in Triest erlassen. Artikel 2. Mit dem Vollzüge des gegenwärtigen Gesetzes sind Mein Minister des Innern und Mein Finanzminister beauftragt. Wien, am 21. Dezember 1904. Franz Josef m. p. (9. S.) Koerber m. p. .Nosei m. p. S6. Verordnung der k. k. küstenländischen Statthaltern vom 28. Dezember 1904, Zl. 37228—IX, z n r Durchführung des Gesetzes, betreffend die Einhebung ein c r L a » des-oiiftogc ans den Verbrauch von Bier in der g e f ü r st e t e n G r a s s ch a f t G ö r z und Gradišča. Ans Grund des § 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 1904, L.-G.-Bl. Nr. 25, wird im Einvernehmen mit dem Görzer LandeSansschusse und der k. k. Finanzdircktion in Triest nachstehendes verordnet: Auflagepflichtige Personen. § 1- Zur Entrichtung der Landesbicranflage, deren Ausmaß jährlich festgesetzt und mittels besonderer Verordnung im Landesgcsctz- und Verordnungsblatte kundgemacht werden wird, sind verpflichtet: 1. Der Unternehmer einer Brauerei für jedes anslagepflichtige Bier, welches derselbe selbst zum Ausschanke bringt oder an Personen in der gefürsteteten Grafschaft Görz und Gradišča absetzt, die den Ausschank oder Verschleiß von Bier nicht betreiben (Private). 2. Diejenigen Personen, welche den Ausschank oder den Verschleiß von Bier betreiben, für jedes, in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča noch nicht verauslagte Bier, welches sie beziehen, daher insbesondere: a) die den Bierausschank oder Bierverschleiß betreibenden Gast- und Schankgewerbe-treibenden; b) die Inhaber von Bicrniederlagen (Depots), insoweit dieselben nicht Brauereiunternehmer in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča sind; c) jene Personen, welche den gewerblichen Betrieb der Abfüllung des Bieres in Flaschen zum Zwecke des Vertriebes von Flaschenbier au Silben, und 6) die Flaschenbierhändler und Flaschenbierverschlcißer (§§ 6 und 7 der Ministenalver- ordnung vom 30. März 1899, R.-G -Bl. 9fr. 64) mit Einschluß der Gemischtwaren-händler (§ 38, Absatz 1 der Gewerbeordnung), welche auch den Flnschenbierhandel betreiben. Der Umstand, ob die betreffende Person den Ausschank oder Verschleiß von Bier befugt oder unbefugt betreibt, hat auf die Bieranflagepflicht keinen Einfluß. 3. Privatpersonen (Z. I) für jenes Bier, welches sie ans einem außerhalb des Landes gelegenen Orte beziehen. Art der Auflageentrichtung. § 2. Die im § 1 bezeichnten anflagepflichtigcn Personen haben die Bieranflage in der Regel tarifmäßig nach Maßgabe der in den folgenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen zu entrichten. Eine abfindnngsweise Entrichtung der Bierauflage wird nur rücksichtlich jenes Bieres ziigestandcn, welches die im § I, Z. 2, bezeichnten Personen ans einem der übrigen, im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder für ihre an der betreffenden Landesgrenze oder an einer schwer zugänglichen Ortschaft gelegenen Bierausschank- oder Veischleißstätte ohne Benützung einer öffentlichen Transportanstalt beziehen. Die näheren Bestimmungen über derartige Abfindungen werden in den in Betracht kommenden Gemeinden mittels besonderer Kundmachung des Laiidesanöschusses rechtweilig verlautbart werden. Bestimmungen für Bierbrauereien. a) Absatzregister. § 3. In jeder in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča befindlichen Branstätte hat der Unternehmer selbst oder durch einen Bestellten ein Register über de» Bierabsatz nach dem znliegenden Muster, Beilage Nr. 1, zu führen; die erforderlichen Drncksorten werden jeder Brauerei vom Landcsansschusse in Görz unentgeltlich auSgefolgt. In dieses Absatzregistcr ist fallweise einzntragen: 1. das an Empfänger außerhalb der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča abgesetzte Bier; 2. das an solche Empfänger abgesetzte Bier, die im Geltungsgebiete des Gesetzes den Ausschank oder den Verschleiß von Bier betreiben. Dagegen ist nicht ciuzutrageu dasjenige Bier, welches der Brauereiunteruehmer selbst ausschenkt oder an Private in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča direkt absetzt, oder auf eigene Rechnung in seine im Geltungsgebiete des Gesetzes betriebenen Ansschank-stätten oder Niederlagen wegbringt. Das Absatzrcgistcr ist am 15. und letzten jeden Monates abzuschließen, zu datieren, mit der Unterschrift des Unternehmers oder seines rechtmäßigen Vertreters zu versehen und am nächstfolgenden Tage an den Landesausschuß in Görz mittels Post rekommandiert einzusenden; beziehungsweise gegen Empfangsbestätigung zu übergeben. Betreibt der Unternehmer einer im Geltungsgebiete des Gesetzes gelegenen Brauerei in diesem Gebiete, jedoch außerhalb der Brauerei, für eigene Rechnung eine ober mehrere Bier-iiiederlagcn von selbsterzengtem Bier, so ist in jeder Niederlage ein eigenes Absatzregister zu führen; das ans der betreffenden Brauerei in eine Niederlage weggebrachte Bier darf im Absatzregister der Brauerei nicht in Ausgabe gestellt werden. Die im Absatzregister der Bier-niedcrlagen in Ausgabe gestellten Biermengen sind jeweilig in die für die betreffende Brauerei monatlich zu pflegende Abrechnung (§ 4) einznbeziehen. Der Unternehmer der Brauerei hat dafür Sorge zu tragen, daß die in seinen Bicr-nicderlagen geführten Absatzregister gleichfalls zu den oben festgesetzten Terminen abgeschlossen und am nächstfolgenden Tage unmittelbar an den Landesausschuß in Görz eingcscndet werden. b) Ab re eh n u n g. § 4. Zum Behnfe der Ermittlung der von den Brancreiunternehntern zu entrichtenden Bicranslage-beträge werden von dem Landesansschnsse in Görz monatlich besondere Abrechnungen gepflogen. Zu diesem Zwecke werden die Finanzbehörden, denen die mit der Überwachung der Brauereien betrauten Finanzorgane unterstehen, einen Ausweis über die in den einzelnen Brauereien laut amtlicher Konstatierung der staatlichen Überwachnngsorgane erzeugten Bierwürzemengen dem Landesansschnsse in Görz mit Schluß eines jeden Monates einsenden. Die erste Abrechnung ist zu Beginn des Monates Februar 1905, für den Monat Jänner 1905 in der Art zu pflegen, daß dem dritten Teile des gemäß § 14 dieser Verordnung fcstgcstcllten Biervorrates die Summe der laut der abgeschlossenen Absatzregister im Monate Jänner 1905 in Ausgabe gestellten Biermenge gegenübcrgestellt wird. Jene Bier-menge, um welche das bczcichncte Vorratsdrittel größer ist, als die Ausgabe, ist der Bemessung der von dem betreffenden Brauereiunteruehmer für den Monat Jänner 1905 zu entrichtenden Landesanslage zugrunde zu legen. Analog ist die Abrechnung für die Monate Februar und März 1905 zu pflegen. In der Folgezeit ist die Abrechnung für je einen Kalendermonat an einem der ersten Tage des unmittelbar folgenden Monates in der Art zu pflegen, daß die in dem, dem Ab-rechnnngsmonate drittvorhergegangencn Monate laut amtlicher Konstatierung der staatlichen Überwachnngsorgane erzeugte Bierwürzemenge abzüglich einer 8"/ igcn Schwendung mit der im Abrechnnngsmonate laut Absatzregister in Ausgabe gestellten Biermenge verglichen wird. ES ist also beispielsweise die Abrechnung für den Monat April an einem der ersten Tage des Monate« Mai unter Zugrundelegung der Biererzeugnug im Monate Jänner zu pflegen. Jene Bicrnicnge, um welche die in Vergleich gezogene Erzengiliigsinenge abzüglich der Schwtiidnng größer ist, als die Ausgabe, ist der Bemessung der von dem betreffenden Brauereiunteruehmer für den Abrechuungsmonat zu entrichtenden Landesanflage zugrunde zu legen. Ergibt die erste oder eine spätere Abrechnung, daß die Ausgabe größer ist als die mit dieser zu vergleichende Biermenge, so ist der Unterschied in die Ausgabssumme der Absatz- register für den nächsten Abrechuungsmonat einznbeziehen. Die Borschreibung der Abgabe obliegt dem Landesansschnsse in Görz. Die die Abrechnung enthaltenden Zahlungsaufträge (Beilage 2) werden den Brancrei-unternehmern in der Stadt Görz unmittelbar, den übrigen Brauereiunternehmern mittels Post rekommandiert zngestellt. Die vorgcschriebencn Anflagcbcträge sind längstens innerhalb acht Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages zu entrichten. In Brauereien, welche erst nach dem 1. Jänner 1905 in Betrieb gesetzt werden, ist die erste Abrechnung nach Ablauf des dritten Monates nach jenem Monate, in welchem die Inbetriebsetzung erfolgte, zu pflegen. Mit der Führung des Absatzregisters ist jedoch sofort nach Inbetriebsetzung der Brauerei zu beginnen, und es sind bei der ersten Abrechnung sämtliche bis dahin in Ausgabe gestellten Mengen zu berücksichtigen. Zahlungspflichl der Schanker und Verschleißer von in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča erzeugtem Viere. § 5. Für die Personen, welche den Bierausschank oder Bierverschleiß (§ 1, Zl. 2) betreiben und das Bier von einer im Geltungsgebiete des Gesetzes gelegenen Brauerei beziehen, wird vom Landesansschnsse in Görz ans Grund der Bierabsatzregister (§ 3) die anflagepflichtige Biermenge festgestellt und der entfallende Auflagebctrag zur Zahlung vorgeschrieben. Die Zahlungsaufträge werden den in der Stadt Görz wohnhafte» Auflagepflichtigen unmittelbar, den übrigen Anflagepflichtigen mittels Post rekommandiert zngestellt. Die vorgeschriebenen Anflagcbeträge sind längstens innerhalb 8 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages zu entrichten. Netonrbicr und verdorbenes Bier. § 6. In jeder Brauerei hat der Unternehmer selbst oder durch einen Bestellten über das tut Absatzrcgister in Ausgabe gestellte, jedoch wieder in die Brauerei znrückgebrachte Bier (Ne-tourbier) eine besondere Vormerkung nach dem zuliegcnden Muster Ar. 3 zu führe», dieselbe am 15. und letzten jeden Monates abznschließen, zu datieren, mit der Unterschrift des Unter- nehmers oder seines rechtmäßige» Stellvertreters zu versehen und zugleich mit dem Absatz-registcr dem Landcsansschnsse in Görz zu übermitteln. Die betreffende Drncksorte für die Vormerkung wird jeder Brauerei von dem LandcsauSschnssc in Görz unentgeltlich ausgefolgt. Der für die von Personen, welche den Ausschank oder den Verschleiß von Bier betreiben (§ 1, Z. 2) aus einer im Geltungsgebiete des Gesetzes gelegenen Brauerei bezogene und an dieselbe znrückgesendete Biermenge entrichtete Anflagcbetrag wird nur dann rückvergütet, wenn die Partei eine Bestätigung der Brauerei über die Rücksendung des Bieres dem Landesansschnsse in Görz cinsendet. Diese Bestätigung muß mit der diesbezüglichen Eintragung in der Vormerkung über Retourbier übereinstimmen. Die vorstehenden Bestimmungen finden bezüglich des an die Bierniederlagen der Brauerei (§ 3) zurückgesendeten Bieres sinngemäße Anwendung. Bei der Abrechnung für die Bemessung der Bierauflage wird das Retourbier der im betreffend eit Monate erzeugten Bierwürzemenge zugcschlagen, respektive von der Ausgabe in Abzug gebracht. Befindet sich in einer Brauerei verdorbenes, zum menschlichen Genüsse ungeeignetes Bier, so darf dieses Bier im Absatzregister nur insoweit in Ausgabe gestellt werden, als die Vernichtung des Bieres nach Feststellung der Menge desselben unter Aufsicht der staatlichen Finauzorgaue, erfolgt. Desgleichen darf die in einer Brauerei infolge eines zufälligen Ereignisses (AnSrinnen der Fässer, u. dgl.) nachweislich zngrnndegegangene Biermenge im Absatzregistcr in Ausgabe gestellt werden. Zum Zwecke der Feststellung der zngrnudegegangenen Biermenge hat der Unternehmer der Brauerei oder sein Stellvertreter sofort nach Wahrnehmung des Verlustes die Anzeige an die zuständige Finanzwachabteilnng zu erstatten, welcher es obliegt, nnverweilt jene Biermenge, welche nach den vorhandenen Umständen als zugrnndegegangcn anznsehen ist, festznstellen. Das in beiden Fällen vom staatlichen Finanzorgane anfznuehmende Konstatiernngsprotokoll ist »ach Beisetzung der Postnnuttner, unter welcher das vernichtete, beziehungsweise zngrnndegegangene Bier in Ausgabe gestellt wurde, dem Absatzregister beiznschließen. Die Finanzwachorgane haben ans Anlaß von derlei Amtshandlungen nur den Anspruch ans die Vergütung der normalmäßigen Gebühren (Mhriametergelder, ZehrnngSbeiträge und eventuell Ubernachtnngsgebührcn) und zwar unter der Voraussetzung, daß für die Aufrechnung dieser Gebühren die in den §§ 10, 11 und 12 der Verordnung des Finanzministeriums vom 19. September 1899 (F.-M.-B.-Bl. Nr. 190) normierten Bedingungen erfüllt sind. Den hieraus erwachsenden Aufwand trägt der Landesfond der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča. Bezug fremden Vieres. a) An8 den übrigen im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern, ans den Ländern der ungarischen Krone, dann ans Bosnien und der Herzegowina. 8 7- In den Fällen des Bezuges von Bier ans den Übrigin im Reichsrate vertretenen 'nigreichen und Ländern, dann ans den Ländern der ungarischen Krone und ans Bosnien lind der Herzegowina, hat der Empfänger, soferne es sich nicht nm ein von der Abfindung (§ 2) gedecktes Bier handelt, sofort nach dem Eintreffen der Sendung am BcstimmnngSorte dem LandeSansschnsse in Görz eine Anmeldung nach dem znliegenden Muster dir. 4 in einfacher Ausfertigung zu übersenden. Hiezu können Drucksorten verwendet werden, welche den Parteien über Verlangen vom Landesausschussc unentgeltlich ansgefolgt werden. Auf Grund der Anmeldung wird vom LandeSansschnsse in Görz die entfallende Landes-aufiage zur Zahlung vorgeschriebe»; die vorgeschriebenen Aufiagcbcträge sid i nerhalb acht Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages zu entrichten. Die Zahlnngsanfträge werden den in der Stadt Görz wohnhaften Anflagcpflichtigen unmittelbar, den übrigen mittels Post rekommandiert zngestellt. Der LandesauSschnß ist berechtigt, jene Parteien, welche Bier ohne Benützung einer öffentlichen Transportanstnlt (Eisenbahn, Dampfschiff) ans anderen österreichischen Ländern beziehen und nicht abgefnnden sind, zur Führung von Ausschreibungen über den Empfang und den Verbrauch des bezogenen Bieres zu verhalten. Die staatlichen Finanzorgane, bei welchen im llbergangsverfahren (kaiserliche Verordnung vom 29. Dezember 1899, R.-G.-Bl. Nr. 267) ans den Ländern der ungarischen Krone und ans Bosnien und der Herzegowina bezogene Biersendnngen gestellt werden, find verpflichtet, spätestens am 5. jeden Monates einen Ausweis über die im Vormonate gestellten Biersendnngen dem Landcsansschnssc in Görz zu übersenden. Dieser Ausweis hat rücksichtlich jeder einzelnen Sendung Namen und Adresse des Empfängers und die Menge des gestellten Bieres in Hektolitern und Litern zu enthalten. Die Drncksorten für diese Ausweise werden vom LandeSansschnsse in Görz beigrstcUt. l>) Aus dem Z o l l a n s l a n d e. § 8. Für das ans dem Zollanslande eingeführte Bier, insoferne dasselbe bei einem im Geltungsgebiete des Gesetzes liegenden Zollamte zur Verzollung gelangt, wird die Landesauflage gleichzeitig mit der staatlichen Verzehrungssteuer eingehoben und von jener Biermenge bc-messen, welche der Entrichtung der staatlichen Verzehrungssteuer zngrnndegclcat wird. Die Bestätigung über die erfolgte Entrichtung der Landcsauslage wird in der über die Einfnhr-zollabfertignng hinauszugebenden amtlichen Ausfertigung erteilt. Die von den k. k. Zollämtern eingehobene Landesanflage ist im Zolleinnahmsregister in einer besonderen, mit „Landesanflage ans Bier" zu überschreibenden Betragskolonne zu verrechnen. Allfällige nachträglich entrichtete Beträge an Landesanflage für über die Zollinie eingeführtes Bier sind im Zolleinnahmsregistcr für nachträglich entrichtete Gebühren (Mängels-ersätze) zu verrechnen. Rückvergütungen an im Zolleinnahmsregister verrechneter Landesanflage sind in einem eigenen Nestitntionsregister in Ausgabe zn stellen. Die Monatssurnmen der im Zolleinnahmsregister unb im Zolleinnahmsregister für nachträglich entrichtete Gebühren (Mängelsersätze) verrechneten Einnahmen an Landesanflage ans Bier mib bie Monatssninmen bcr im Nestitutionsregister verrechneten Ausgaben an Lanbeöanflagen ans Bier sinb in bas Lanbesfonbsjonrnal zu übertragen. Erfolgt aber bie Verzollung bei einem anberen Zollamte, so ist nach § 7, letztes Alinea, vorzngehen. Allgemeine Regel für die Bemessung der Auflage. § 9. Die Bemessung bcr Bieranflage erfolgt — beit Fall bes § 8 ausgenommen — ans Grnnb bes effektiven Inhaltes ber für bctt Transport verwenbeten Gebinbe; sinb bie Fässer (ober bie Flaschen) geeicht, so wirb ber Inhalt vom Eichstempel entnommen. giubet jedoch ber Biertransport in Fässern statt, welche bas zur Einfuhr in als geschlossen erklärte ©tnbte festgesetzte Nonnalmaß von 25, 50, 100 ober 200 Liter haben (Gesetz vom 24. März 1876, R.-G.-Bl. Nr. 50, unb Ministerialverorbnnng vom 20. Mai 1876, N.-G.-Bl. Nr. 73), so sinb Fässer, welche nicht weniger als 24 Liter utib nicht mehr als 26 Liter betragen, mit 25 Litern, AR tt ii ii n n n n ii “ ii n n ' v a n ii n 97 „ „ „ „ „ 103 „ „ „ 1 Hektoliter mib n a n 194 „ „ „ „ „ 206 „ „ „ 2 Hektolitern zu berechnen. Erfolgt bie Senbnng in nngeeichten Holzfässern, so können als Grundlage für bie Bemessung ber Auflage 65"/,, bes Bruttogewichtes des gefüllten Fasses genommen werben. Allgemeine Regel für die Entrichtung der Auflage. § 10. Sämtliche ans Grnnb bcr gegenwärtigen Verordnung zu zahlenden Beträge sind bei ber Landeskasse in Görz im Wege des k. k. Postspaikassenamtes und zwar mit Benützung des Erlagscheines, ber zu diesem Behnfe jedem Zahlungsaufträge beigelegt werden wird, zu entrichten. Diese Erlagscheine werde» schon entsprechend ansgefüllt sein; gemäß bcr am Rücken der Eilagscheine bcigebnicktcn Bestimmungen ist daher nur das Datum des Erlagscheines, und zwar stets der Tag bcr tatsächlichen Einzahlung, vom Erleger (ber anf-lagepflichtigen Partei) beizusetzen. Die Einzahlungen im Wege der Postsparkasse können von jenen anflagepstichtigen Parteien, bie ein Scheckkonto beim k. k. Postsparkasseuamte besitzen, mich mittels Schecks geleistet werden. In jedem Falle ist jedoch der Scheck mit beut Vonnerke: „Zur Einzahlung des Betrages ans beiliegendem Erlagscheine" zu versehen mib samt dem Erlagscheine an die Kasse des Postsparkassenamtes zu übersenden. Im Falle der verzögerten Entrichtung der vorgeschriebenen Auflage wird der Landcs-ansschuß in Görz ein diesbezügliches Ersuchschreiben an die zuständige politische Behörde I. Instanz richten, welche auf die zur Einbringung rückständiger staatlicher Steuern vor-geschriebeue Art die politische Exekution eiuleiten wird. Kontrolle. § n. Die Ausübung der unmittelbaren Kontrolle über die zur Entrichtung der Bicranflage verpflichteten Personen obliegt unbeschadet der Mitwirkung der staatlichen Finanzorgane dem LaudeSausschnsse, welcher damit besondere Landcsorganc betrauen wird. Dieselben müssen österreichische Staatsbürger sein, und werden zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit besonders in Pflicht genommen. Diese Organe sind berechtigt: a) hinsichtlich jener Personen, welche den Ausschank oder Verschleiß von nicht selbst erzeugtem Bier betreiben oder das Bier direkt für den Konsum ansschenken, in die Verkaufs- und Aufbewahrungsräume des Bieres während der Zeit der Ausübung des Geivcrbcs einzutreten, die Ausweisung des Bezuges und des Absatzes des Bieres oder der Entrichtung der Landesnuflage, sowie die Vorweisung der den Parteien erfolgten amtlichen Bestätigungen zu verlangen; b) nach Maßgabe des Bedarfes über das Ergebnis der gepflogenen Amtshandlungen Protokolle aufzuuehmeu und dieselben den Parteien zur Durchsicht, Äußerung und Fertigung mitzuteilen. Dem Laudesausschusse steht das Recht zu, durch seine Beamten auf Grund fallweise zu treffender Anordnungen in die geschäftlichen Ausschreibungen der Auflagepflichtigeu, sowie in die Fakturen, Frachtbriefe und dgl., soweit sich diese auf den Absatz oder den Bezug von Bier beziehen, Einsicht zu nehmen und aus denselben die erforderlichen Daten zu entnehmen. In den unter dem Schutze des Gesetzes vom 27. Oktober 1862, R.-G.-Bl. Nr. 88, stehenden Räumen dürfen Durchsuchungen nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes vorgenommen werden. Sämtliche mit der Kontrolle betrauten Landesorgane (Beamten) sind mit einer entsprechenden, vom Laudesausschusse anszufertigcndeu Legitimation zu versehen, welche sie ans Verlangen der Parteien vorzuweisen habe». Jede Gemeinde ist verpflichtet, den von dem Laudesausschusse in Ausführung des Gesetzes und der zum Vollzüge desselben erlassenen Bestimmungen gestellten Anforderungen zu entsprechen, sowie den betreffenden Landesorganen bei deren Amtshandlungen über Ansuchen »»verweilt den erforderlichen amtlichen Beistand zu leisten. Anzeigen der Transportunternehmungen. § 12. Die Vorstände der Eisenbahnstationen und die Agenten der Schiffahrtsgesellschaften und anderer öffentlicher Transportunternehmungen, beziehungsweise in deren Ermangelung die Personen, welche mit der Ausfolgung der Waren an die Empfänger betraut sind, sind verpflichtet, über jede bei der von ihnen geleiteten Station oder Agentur (Hafen, Landungsplatz u. s. w.) zur Abgabe gelangende Biersendnng, welche in einem der übrigen im Neichsrate vertretenen Königreiche und Lander zur Aufgabe gelangt ist, dem Landcsansschnsse in Görz am Tage der Ausfolgung der Sendung an den Adressaten eine schriftliche Anzeige, enthaltend den Vor- und Zunamen und die Adresse des Empfängers, die Art und die Anzahl der Behältnisse, das Bruttogewicht der Sendling oder den Inhalt in Litern, das Bezngsland und den Tag der Ausfolgung derselben, zu übersenden. Für diese Anzeigen kann das beiliegende Muster Nr. 5, welches in zwei verschiedenen Formnlarien, je nachdem die Transportnuternehninng den Frachtsatz nach dem Bruttogewichte oder nach dem Inhalte in Litern berechnet, aufgelegt wird, verwendet werben; die erforderlichen Drucksorten werden den Stationsvorständen und den Agenten der Transportnnternehmungen von dem Landcsansschnsse in Görz auf Verlangen unentgeltlich beigestellt. Besorgt die Transportunternehmung den Transport von Bier nach Haltestellen oder Landungsplätzen, wo sie keine mit der Ausfolgung der Waren an die Empfänger betraute Person angcstellt hat, oder wurde für das in Kisten oder in Fässern verfrachtete Bier keine Fracht gezahlt, oder ist die Sendung von keinem Frachtdoknmente begleitet, so hat in solchen Fällen der Zngsführer oder der Schiffskapitän, beziehungsweise deren Stellvertreter die oberwähnte Anmeldung am Tage der erfolgten Ausfolgung zu übersenden. Den Transportunternehmungen, welche ihre Hauptagenturen in Triest oder in Fiume haben, kann der Landesansschnß die Erleichterung gewähren, daß ihre in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea gelegenen Agenturen (Stationen) von der Vorlage obiger Anmeldungen gegen dem befreit seien, daß sich die Transportnnternehmungen verpflichten, von ihren Hauptagentnren ans bei der Abfahrt jedes einzelnen Transportknrses von Triest, beziehungsweise von Fiume an den Landcöansschnß in Görz regelmäßige Ausweise über das ins Land importierte Bier und über dessen Empfänger direkt einzusenden, und daß sie sowohl ihre Hauptagentnren, als auch die im Lande gelegenen Agenturen (Stationen) der Revision der sich auf den Biertransport beziehenden Register und Dokumente seitens des Landesausschusses unterziehen. Die diesbezüglichen näheren Bestimmungen werden von Fall zu Fall vom Landes -anSschnsse festgesetzt. Übertretungen. § 13. Übertretungen des Gesetzes und der zur Durchführung desselben erlassenen Vorschriften, insbesondere a) die Hinterziehung der LandeSanflage; l>) die Unterlassung einer vorgeschriebcnen Anmeldung, sowie jede wesentliche Unrichtigkeit in derselben; o.) die unterlassene oder unregelmäßige Führung des Bierabsatzregistcrs, der Vormerkung über das Rctourbicr, sowie der im § 7, letzter Absatz, vorgesehenen Ausschreibungen; d) die unrichtige Führung der sub c) angeführten Aufzeichnungen, soweit diese Unrichtigkeiten sich auf wesentliche Daten beziehen, und hiebei dein zu diesen Aufzeichnungen Verpflichteten ein Verschulden zur Last fällt; e) die Behinderung der Kontrollorgane in die im § 11 bczeichneten Räumlichkeiten einzutreten oder die Verweigerung der von diesen Organen im Grunde der Bestimmungen des § 11 geforderten Answeislcistnng, oder die Verweigerung der im Grunde der Bestimmung des §11, Punkt c) geforderten Einsichtgewährung in die geschäftlichen Anf-schreibungen, werden, falls nicht das allgemeine Strafgesetz Anwendung findet, im Grunde des § 9 des Gesetzes mit Geldstrafen von 2 bis 200 Kronen oder Arrest von 6 Stunden bis zu 14 Tagen geahndet. Nbergangsbestimmungen. 8 14. I. Jeder Unternehmer einer im Geltungsgebiete dieser Verordnung gelegenen Bierbrauerei ist verpflichtet, spätestens mit 5. Jänner 1905 eine detaillierte Nachweisnng über die am 1. Jänner 1905 in seiner Unternehmung (Gär- und Lagerkeller) und in seinen, außerhalb der Brauerei, jedoch in der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca gelegenen, auf eigene Ncchimng betriebenen Biernicderlagen und Schenkstätten vorhandenen Biervorräte der zuständigen Finanzwachabteilimg in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Das cine Pare wird mit der Bestätigung der erfolgten Überreichung versehen und der Partei znrückgestrllt, das zweite Pare zum Zwecke der Abrechnung für die Monate Jänner bis einschließlich März 1905 (§ 4) zurückbehalten. Jene Gebräne, rücksichtlich welcher die amtliche Erhebung der erzeugten Menge in Absicht auf die staatliche Bierstcner nach dem 31. Dezember 1904 stattfindet, sind nicht in den Vorratsbestand, sondern in die Erzeugung im Monate Jänner 1905 (§ 4) einzubezichen. Die Konstatierung der seitens der Branereinnternehmer anznineldenden Biervorräte obliegt der k. k. Finanzwache. Das Ergebnis der Vorratserhebnng ist in der Anmeldung ersichtlich zu machen und der bezügliche Befund von der Partei und dem intervenierenden Finanzorgane zu unterfertigen. Die so erledigten Anmeldungen sind an den LandeSansschnß in Görz einznsenden. II. Personen, welche den Ausschank oder Verschleiß von nicht selbsterzengtem Bier (§ 1, Punkt 2) betreiben, sowie Private haben, wenn sie mit 1. Jänner 1905 im Geltungsgebiete des Gesetzes einen Biervorcat von mehr als einem Hektoliter besitzen, für diesen Biervorrat, abzüglich ein Hektoliter, die Landesanflage zu entrichten. In diesen Vorrat ist mich dasjenige Bier cinzubeziehen, welches sich mu 1. Jänner 1905 ans dem Transporte befindet, insoferne dasselbe im voibezcichneten Landesgebiete und vor dem 1. Jänner 1905 zur Versendung gelangt ist. Zum Zwecke der Vorschreibung der Landesanflage für die vorbezeichiieten Biervorräte Heiden die Besitzer des zu verauslagenden Bieres über die Menge und den Aufbewahrungsort desselben, einschließlich des von der Auflage freibleibenden Hektoliters, spätestens bis einschließlich 5. Jänner 1905 bei der zuständigen Gemeindevorstehung eine schriftliche, nach dem beiliegenden Formulare (Muster dir. 6) ansznfertigende Anmeldung zu überreichen. Die Drncksorten für diese Anmeldungen werden den anflagepstichtigen Parteien in Görz vom Landesansschusse, in den übrigen Gemeinden von dem Gemeindevorsteher unentgeltlich verabfolgt. Die überreichte» Anmeldungen sind, falls sie nicht mittlerweile von der k. k. Finanzwache bei dem Gcmeindcamtc abgcholt werden, am 6. Jänner 1905 von dem Gemeindevorsteher an die zuständige Finanzwachabtcilnng zu übersenden. Die Erhebung der der Landesanflage unterliegenden Biervorräte wird von den k. k. Finanzorganen vorgenommen. Die Feststellung der Biermengen hat bei Gebinden nach dem Eichstempel und bei Flaschen von gleicher Form und Größe nach dem Einheitsinhalte zu erfolgen. Die Fül- lnngsfähigkeit (das Hohlmaß) einer Flasche wird nach vollen Zehnteln eines Liters berechnet. Bruchteile eines Deziliters bleiben hiebei außer Betracht. Kann aber bei nicht geeichten Gebinden das Hohlmaß nicht ermittelt werden, so ist vom Gewichte der Flüssigkeit samt dem Gebinde für je 112 kg. ein Hektoliter zu rechnen. (R.-G.-Bl. Nr. 49 vom Jahre 1869, Artikel 111 unter Berücksichtigung der Umrechnung ins metrische Maß nach dem Gesetze vom 23. Juli 1871, N.-G.-Bl. Nr. 16 ex 1872.) Die erhobene Biermenge ist von den die Borratserhebung pflegenden Finanzorganen in die Anmeldung einznsetzeii. Die Eintragung ist sowohl von der Partei, als auch von den intervenierenden Finanzorgancn zu unterfertigen. Beansprucht die Partei die Vergütung der von ihr etwa im vorhinein tarifmäßig entrichteten Auflage, so hat sie diesen Umstand in der Anmeldung anzngeben und danach dem Finanzorgane die diesbezüglichen Balletten ansznfolgen und die Identität des vorhandenen Biervorrates mit den von den Bollcttcn gedeckten Biermengen nachznwcisen. Die Finanzorgane werden in dem Vermerke am Fuße der Anmeldung angeben, ob und inwicferne diese Identität nachgewiesen erscheine, und der Anmeldung die Balletten beischließen. Die so ergänzten und eventuell belegten Anmeldungen wird das Finanzorgan an den Landcsansschnß in Görz direkt einsenden, welch letzterer, unter Zugrundelegung der über die Biervorräte gepflogenen Erhebungen, nach Abzug eines Hektoliters, »nd mit Berücksichtigung des etwa nachgrwiesencn Anspruches ans Vergütung von Remanenzen, die diesbezüglichen Zahlnngsanfträgc erlassen wird. Eine Rückvergütung der für die im Sinne des § 12 des Gesetzes (1 Hektoliter oder weniger) freibleibenden Biervorräte tarifmäßig entrichteten Anflagebeträge findet nicht statt. Die Zahlungsaufträge werden den Anflagepflichtigen vom Landesansschusse in Görz n. zw. jenen in der Stadt Görz nnmittclbar, den auswärtigen mittels Post rekommandiert zngestellt. Die vorgeschricbenen Anflagebeträge sind innerhalb 8 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages auf die im §jlO vorgcschriebene Art und Weise zu entrichten. § 15. Die unterlassene oder verspätete Einreichung der im vorigen Paragraphen vorgeschriebcncn Anmeldung, beziehungsweise die Verschweigung oder unrichtige Nachweisung des Biervorrates unterliegt, iusoferne nicht das allgemeine Strafgesetz 'Anwendung findet, der Strafbestimmung des § 9 des Gesetzes. Wirksamkeitsbeginn. § 16. Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Jänner 1905 in Kraft. Der f. k. Statthalter: Hohenlohe m. p. Berichtigung: Auf Seite 103, § 13 lit. c dieses Gesetzblattes, soll die Zitierung statt „§ 7, letzter Absatz" in „§ 7, vorletzter Absatz" richtig heißen. Stück XX, Nr. 26. Beilage zur Verordnung der k. k. kllstenl. Statthalterei vom 28. Dezember 1904. 107 Beilage Nr. 1, zum § 3 der Verordnung. Brauerei des...........................................................in....................................*) Niederlage in...............................der Brauerei des . . . . in......................*) MeralrsalMegifter ür den Halbmouat vom bis zum 190 . . E s St SP- SS g 3 «2 iss s s 3 3 i© Land des Bicrcmpftiiigcr» Anzahl der nach der Min.-Vdg. vom 20./5. 1876, R.-G.-Bl. Nr. 73, geeichten Fässer 2 hl 1 hl V, hl 'A hl Anzahl Ütl> e e K tB Biermenge Anmerkung hl Fürtrag *) DaS^Nichtzutreffende ist zu streichen. Beilage Nr. 2, zum § 4 der Verordnung. Abrechnung und Zahlungsauftrag über das von der Brauerei des..........................................in........................ für den Monat . . . 190 . zu veranflagende Bier. A. Eingang: 1. Laut ämtlicher Konstatierung der staatlichen Uberwachuugsorgane wurde im Monate...........................190 . Bierwürze erzeugt per . . hl . 1 nach Abzug der 8°/0tgen Schwenkung von . ..........................................................„ . „ verbleibt eine anrechenbare Erzeugung von hl . 1 2. Hiezu die im Abrechnniigsinonate zurückgclangten Biermengcn laut Vormerkungen über das Retourbier: a) der Brauerei selbst................................hl . 1 b) der Bierniederlagen...........„ . „ . . hl . 1 Zusammen Eingang . . hl . 1 B. Ausgabe: 1. Für die Abrechnuugsperiode sind in Ausgabe zu stellen laut Absatzreaister: a) der Brauerei selbst................................hl . 1 b) der Bieruiederlagen...........„ . „ . . hl . 1 '2. Der Ausgabe ist ferner die der Brauerei bei der letzten Abrechnung infolge Überschusses der Ausgabe gutgeschriebene Bieriucnge hiuzuzufügeu per . . ,, . ,, Zusammen Ausgabe . . hl . 1 Wenn man die Ausgabe mit dem Eingänge vergleicht, so ergibt sich ein Überschuß: A. des Einganges per . . hl . 1 B. der Ausgabe „ . . „ . „ Ad A. Es wird daher über den vorstehenden Überschuß des Einganges per . . hl . 1, nach dem Ausmaße von . . K . h per hl, die entfallende Landesauflage mit . . K . h (in Worten) . . .... Kronen . h bemessen, welchen Betrag die Brauereinnternehmnng binnen acht Tagen nach Zustellung dieses Zahlungsauftrages an die Landeökasse in Görz zu entrichten hat. Die Zahlung hat im Wege des k. k. Postsparkassenamtes mit Benützung des beiliegenden — mit dem Datum des Einzahlnngstagcs zu ergänzenden — Erlagscheines zn erfolgen. Die Einzahlungen seitens jener auflagcpflichtigen Parteien, die ein Scheckkonto beim k. k. Postsparkassenamte besitzen, können auch mittels Scheck geleistet werden. Solchenfalls ist der Scheck mit dem Vormerk: ,,Zur Einzahlung des Betrages ans beiliegendem Erlagscheine" zu versehen und samt dem Erlagscheine an die Kasse des Postsparkassenamtes zn übersenden. Ad B. Da sich kein Eingangsüberschuß ergibt, so wird für den gegenständlichen Monat keine Anstage bemessen, und cs wird der Brauereimiternehmnng für die nächste Abrechnung der Ansgabsüberschnß per . . hl . 1 Bier gntgeschrieben. Vom Landesansschusse. Görz, am................................190 Beilage Nr. 3, zum § 6 der Verordnung. Bierbrauerei des........................................................in . . . Niederlage in.........................der Bierbrauerei des.......................in Vormerkung über das im Halbmonate vom zurückgclangte Bier. bis zum......................190. (Netourbier.) s*- 85 •g Ü- Z Land dcrPartet. welche das Mer zurilckgesenhct Anzahl der nach der Min.-Vdg. vom 20./5. 1876, R.-G.-Bl. Nr. 73, geeichten Fässer 2 hl 1 hl hl 'I. hl Anzahl g § s £ tib 5 -e® hl Anmerkung Zusammen , am ... 190 . (Unterschrift des Braucreiunternehmerö oder dessen Stellvertreters.) Beilage Nr. 4. zum § 7 der Verordnung. Anmeldung Der Gefertigte..............................................aus . heute aus......................................folgende Biermeuge bezogen: (Bezugsland) u. zwar: Fässer k 200 Liter = Liter ,, „ 100 ,, — „ I/ n O0 ---- ff n rr 25 ,, ................andere Fässer des Gesamtinhaltes von ................Flaschen ä Liter.............................— n n tt hat Zusammen Liter und meldet dies zum Zwecke der Bemessung der Landesauflage an. am 190 (Leserliche Unterschrift der Partei samt Angabe der Adresse.) In Angelegenheit der Landesauflage auf Vier. An den Landesausschuß IN G o t l Uber amtliche Aufforderung. Portofrei. Anmerkung. Diese Drucksorte wird in Form einer Korrespondenzkarte aufgelegt werden. Beilage Nr. 5, zum § 12 der Verordnung. Muster für die Transportunternehmungen, welche den Frachtsatz nach dem Bruttogewichte der Sendung berechnen. Station...........................................Bahn . . . Agentur...........................................Hauptagentur Anzeige. Von der oben bezeichneten ist eine Sendung von Bier in — Agentur 1 a Flaschen im Bruttogewichte von . . Kilogramm aus...............................an............................ (Bezugsort und Land) (Name des Empfängers) in.............................heute ausgefolgt worden. (Ort) ...................., am.........................IVO . . (Stampiglie.) .......................................... (Unterschrift des StationsvorstandeS, beziehungsweise des verantwortlichen Agenten. M u v e r t. In Angelegenheit der Landesauflage auf Bier. An den Landesansschuß m (s> i) t L Über amtliche Aufforderung. Beilage Nr. 5, zum § 12 der Verordnung. Muster für die Transportuuternehmungen, welche den Frachtscitz nach dem Rauminhalte der Sendung berechnen. Station...............................................Bahn.................................... Agentur.......................................Hauptagentur..................................... Anzeige. Von der oben bezeichneten — L ist an.................................folgende 9 r «Name des Empfängers) Biersendung aus...................................ausgefolgt worden (Bezugsort und Land) Fässer ä 200 Liter zz Liter 100 50 25 . andere Fässer des Gesamtinhaltes von . Flaschen ä Liter.........................zz n ff n n ff ff ff ff ff ff ff ff ff ff . . , aut (Stampiglie.) 190 Zusammen Liter (Unterschrift des StationSvorstaudeS, beziehungsweise de« verantwortlichen Agenten.) Kuvert. In Angelegenheit der Landcsanflage aus Vier. An den Landesnusschnß m , Gör r. Über amtliche Aufforderung. * Vrilagr Nr 6, ad § 14 der Verordnung. An das Gemeindeamt in Anmeldung des...........................in.................... in seinem Besitze besindlichen Vorrat von Bier. über den am 1. Jänner 1905 Ort der Aufbewahrung Anzahl und Gattung der Behältnisse Menge des Bieres') hl i Gesamtmenge . . . hl 1 Der Gefertigte bemerkt, daß er für . . hl . . I des obigen Biervorrates die Auflage tarifmäßig mit . . K . . h schon entrichtet hat und behält sich vor, die diesbezüglichen Bollcttcn vorzulegcn und die Identität des angemeldeten mit dem verauslagten Biervorrate nachznweisen. ........................ am...................................190 . (Unterschrift der Partei.) Erhebung. Der Gefertigte hat das Vorhandensein von................................hl Bier konstatiert; nach Abzug des freibleibenden Hektoliters................1 „ verbleiben zu verauslagen hl . . 1 Gleichzeitig hat die Partei die Ballette vom.............................................Nr. . . , per . . . K . . h, von....................ausgestellt bezüglich einer für . . hl 1 ans dem erhobenen Biervorrate entrichteten Auflage, vorgelegt. Für den anstretendcn Pächter der Bieranflage erschien bei der Erhebung der Herr , welcher die Identität der beanspruchten Remanenzen mit der von der Bollctte gedeckten Bier-mcnge...........................................**) anerkannte. ..............................190 . am Das k. k. Finanzorgan. (Für den austretcnden Pächter.) *) Hier ist der ganze faktische Vorrat ohne Abzug de« von der Auslage freibleibenden Hektoliters einznstellcn. **) Wird die Identität nicht anerkannt, so ist hier da« Wort „nicht" cinzusetzen; bilden die anerkannten Remanenzen bloß einen Teit des angemeldeten Biervorrates^ so ist hier die anerkannte Menge mit den Worten „bloß bezüglich . . hl . 1" anzugeben.