latt zur Laibacher Zeitung. Ni-. 30. Dinstag den 15. Februar 18^8. Gu^ermal-Verlautbarungen. Z. 265. (2) Nr. 13U3. C u r r e u d e. BetreffenddasVcrfahreninCivil -Streitigkeiten bei den Militärgerichten. — Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 30. Jänner 184? für geringfügige Civilrechtssachen die Einführung eines summarischen Verfahrens bei sämmtlichen Militärgerichten, selbe mögen wo immer in den erblän-dischen Staaten oder außerhalb derselben sich befinden, nach Maßgabe der im Anhange beigedruckten k. k. hofkriegsräthlichen Vorschrift vom 1U Februar 1847, 1''. 166/ anzuordnen geruhet. — Welches über Weisung der hohen k. k. vereinten Hofkanzlei vom 8. d.'M., Zahl "°"/.9<,«, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — Laibach am 19. Jänner 18^8. In Abwesenheit Sr. des Hr>,. Gouverneurs Ercellenz: Andreas Graf v- Hohenwart, k. k. Hofrath. Dom , nik Brandstetlcr, k k. Gudernlalralh. 1'. 188. Vorschrift über das summarische Verfahren in Civ il-Streitigkei ten bei den Militär-Gerichten. — Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 30. Jänner 1847 für geringfügige Civil-Rcchtssachen die Einführung eines summarischen Verfahrens bei sämmtlichen Militär-Gerichten, solche mögen wo immer in den erbländischen Staaten oder außerhalb derselben sich befinden, anzubefehlen, und daher für die Zukunft festzusetzen geruhet: — §. I. Rechtsstreitigkciten über bestimmte Geldsummen, welche ohne Zinsen und andere Nebengcbühren den Betrag von Zweihundert Gulden in Conv.-Münze nicht übersteigen, sind bei jedem Mililär-Gerichte summarisch zu ver- handeln. — K. 2. Dieselbe Vorschrift gilt für Rcchts-streitigkeiten über andere Gegenstände, wenn der Kläger anstatt derselben eine Geldsumine, welche nach obiger Berechnung Zweihundert Gulden in Conv.-Münzc nicht übersteigt, anzunehmen sich ausdrücklich erbietet. — K. 3. Der Betrag der Schuld wird nach der Summe, auf deren Bezahlung in der Klage das Begehren gestellt ist, berechnet, wenn auch der Kläger oder der Beklagten mehrere sind, oder die verfallenen Betrage fortlaufender Zinsen oder Renten gefordert werden. — §. 4. Wenn der Klager einen Theil einer Zweihundert Gulden in Conv. - Münze übersteigenden Capitals-Schuld oder den Ueberschuß fordert, welcher sich aus der Vergleichung mehrerer, beiden Theilen zustehenden Forderungen ergeben soll, so finden die §H. 1 und 2 gegenwärtiger Verordnung keine Anwendung. — §. 5». Wechselklagen des bezeichneten minderen Betrages, insofern solche bei Militär-Gerichten vorkommen, sind dem summarischen Verfahren zu unterziehen, auf Streitigkeiten über die Räumung oder Zurückstellung gemietheter oder gepachteter Gebäude oder Grundstücke aber die §§. I und 2 nicht anzuwenden. - K. tt. Durch Ueber-einkommen beider Theile kann jedoch das summarische Verfahren für alle Rechtsstreitigkeiten ohne Unterschied des Gegenstandes und Betrages der Forderung gewählt werden. — §. 7. Insofern die gegenwäl tige Verordnung keine nähere Bestimmung enthält, sind die über das gerichtliche Verfahren ertheilten allgemeinen Vorschriften auch im summarischen Processe zu befolgen. — §. 8. Im summarischen Verfahren steht in der Regel den streitenden Theilen frei, sich eines mit dem ^Ilo .^('>»cli bei den Militär-Gerichten versehenen Ad-vocaten oder sonst befugten Vertreters zu bedienen oder nicht. Jeder Theil ist jedoch, wenn es das Gericht ausdrücklich anordnet, in Person vor demselben zu erscheinen schuldig. Auch wird dem Ermessen des Gerichtes überlassen, nach Erfordcrniß I«2 der Umstände die streitenden Theile über Thatsachen in Abwesenheit ihres Advocaten oder Vertreters zu vernehmen. Personen, welche mit muthwilliger Erneuerung bereits verworfener Klagen und Gesuche behelligen, sind gehörig zu belehren; wenn sie aber nicht abstehen, ist das Verfahren dennoch einzuleiten, und sich nach §. 25 dieser Vorschrift zu benehmen. — Sollen stlcitende Partheien, die nicht im Orte dcs Gerichtes oder in der Nähe desselben wohnen, in Person eine Aeußerung abgeben, so ist ihre Vernehmung durch Ersuchschreiben an ein ihrem Wohnorte näheres Gericht zu bewirken. s !> Personen, die durch wichtige Gründe vor Gericht zu erscheinen gehindert sind, können auch durch Bevollmächtigte, die nicht Advocaten sind, verhandeln. Diese müjM jedoch 24 Jahre alt, männlichen Geschlechtes, von dem Gegenstande des Streites vollständig unterrichtet, und mit schriftlicher Vollmacht versehen seyn. Bekannte Winkelschreiber sind nie als Bevollmächtigte zuzulassen. — § W. Die im Laufe des Processes oder der Executionöführung vorkommenden schriftlichen Eingaben der Partheien, wenn sie von dem Bittsteller selbst verfaßt sind, bedürfen der Unterschrift eines Advocaten oder Vertreters nicht, und haben sich die Militär-Gerichte unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphes die wegen Hintanhaltung unbefugter Advocaten, Vertreter und Winkelschreiber bereits bestehenden Vorschriften gegenwältig zu halten. — §. 11. Die in gegenwärtiger Verordnung festgesetzten, oder zufolae'derselben von dem Gerichte bestimmten Fn-sten laufen auch an Feier ^ und Ferialtagen ununterbrochen fort. Nur wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder gebotenen Felertag fallen würde, endigt sie sich mit dem nächstfolgenden Werktage. — §> 12. Die Klage kann mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die Vorschrift vom 13. August 1822, wegen Beibringung der Compagnie-Certificate über fruchtlos versuchten Vergleich in der croatischen, slavonischen und banatischen Militärgränze vor Annahme der Klage bei Gericht, hat fortan zu bestehen, und auch bei den Gränz-Negimentern in Siebenbürgen, insofern dadurch die Real - Gerichtsbarkeit der Provinzial-Behörden nicht beirrt wird, in Wirksamkeit zu treten. — F. 13. Will der Kläger die Klage mündlich anbringen, so hat das Gericht vor Allem in Überlegung zu ziehen, ob der Gerichtsstand gegründet, der Klager sich selbst zu vertreten fähig, und wenn er im Namen eines Dritten auftritt, zur Klage berechtiget sey. Ist in diesen Rücksichten die Klage unzulässig, so muß hierüber dem Kläger mündlich oder auf sein Verlangen durch Decret Belehrung ertheilt, und der Beschluß des Gerichtes im Amts-Protocolle angemerkt werden. — H. 14. Steht der Einleitung des Processes kein Hinderniß entgegen, so hat das Gericht dic Klage zu Prowcoll zu bringen, dabei dem Kläger zu einer zusammenhängenden und klaren Darstellung der Thatsachen, worauf sich die Forderung gründet, zur Unterstützung seiner Ansprüche mit den nöthigen Beweibmitteln, und zu einem der Sache angemessenen, genau bestimmten Begehren die erforderliche Anleitung zu geben. — §. 15. Findet das Gericht die Klage auffallend ungegründet, so ist darüber dem Kläger angemessene Belehrung zu ertheilen; insofern er sich aber zu freiwilliger Ablassung vom Processe nicht bewegen läßt, die Einleitung des Verfahrens nie zu verweigern. — H. ltt. Ueber die Klage ist eine Tagsatzung anzuordnen und dem Bescheide ausdrücklich beizufügen, daß bei derselben summarisch zu verhandeln seyn werde. Der Kläger ist dazu durch Einhändigung eines Vorladungs-zettcls, der Beklagte durch Zustellung einer Abschrift des Protocolles über die Klage' vorzuladen. — Wenn es die Beschaffenheit der Klage fordert, ist der Kläger anzuweisen, Abschriften der darin angeführten Urkunden zur Zustellung an den Beklagten zu überreichen. — Ist die Klage schriftlich überreicht worden, so hat das Gericht entweder sogleich eine Tagsatzung zur summarischen Verhandlung der Hauptsache anzuordnen, oder wenn dagegen nach den M i:j ^ u,w 15 Bedenken eintreten sollten, vorher noch den Kläger allein zu Protocol! zu vernehmen. — §. ,8. Erscheint bei der Tagsatzung der Beklagte nicht,' so hat das Gericht die in der Klage angeführten Thatsachen, so^weit dieselben durch die von dem Kläger vorgelegten Beweismittel nicht widerlegt werden, für wahr zu halten, und über die unter dieser Voraussetzung dem Kläger nach den Gesetzen zustehende Forderung durch Urtheil zu entscheiden. Erscheint der Kläger nicht, so wird der Beklagte über den Gegenstand der Klage vernommen , seinen Angaben über Thatsachen, sofern die vorliegenden Beweismittel dieselben nicht widerlegen, Glauben beigemessen, und nach dieser Grundlage über das Recht des Klägers erkannt. — §. 19. In beiden Fällen kann derjenige, welcher ohne alles eigene Verschulden die Tagsatzung versäumt hat, sein Ausbleiben rechtfertigen, und um Aufhebung des Urtheiles und neue Verhandlung über die Klage ansuchen. Er hat aber auch im Falle der Bewilligung dieses Begehrens seinem Gegner alle durch Verabsäumung der Tagsatzung verursachten Kosten zu ersetzen. Das Ge- !l»3 such kann mündlich oder schriftlich, jedoch nur binnen einer Frist von acht Tagen angebracht werden, welche von dem Tage zu berechnen ist, an welchem das Hinderniß, bei der Tagsatzung zu erscheinen, aufgehört hat, und ist nach Vernehmung des anderen Theiles durch Bescheid zu erledigen. Bei der über das Gesuch angeordneten Tagsatzung ist im Falle der Bewilligung desselben sogleich die Hauptsache zu verhandeln. Eine offenbar zu spät angebrachte Rechtfertigung des Ausbleibens ist von Amtswegen zu verwerfen. — §. 20. Wird um Aufhebung der Folgen des Ausbleibens vor dem Tage der Zustellung des Urtheiles über die Hauptsache angesucht, so ist bis zur Erledigung dieses Gesuches die Ausfertigung und Zustellung des Erkenntnisses zu verschieben. Durch ein am Tage der Zustellung des Unheiles oder später angebrachtes" Gesuch wird die Execution des Erkenntnisses nicht aufgehalten. — ^. 2,. Erschemt als Beklagter eine'Person, die sich selbst zu vertreten unfähig, oder über den Gegellstand der Klage zu verhandeln nicht berechtiget ist; so ist die Tagsatzung zu erstrecken, und die Vorladung des Beklagten mit den zur Einleitung eines gesetzmäßigen Verfahrens gehörigen Aufträgen zu erneuern. — §. 22. Außer diesem FaUc darf eine Erstreckung der Tagsahung nur dann bewilliget werden, wenn der unverzüglichen Zweckmäßigen Verhandlung ein unüberwindliches Hinderniß entgegensteht, oder beide Theile durch eigenhändig unterzeichnete schriftliche oder in Person vor Gericht abgegebene Erklärung darum ansuchen, oder auf gleiche Art im Falle des Ausbleibens des einen Theiles dessen Gegner auf die Erstreckung selbst anträgt. Findet das Gericht eine mündlich oder schriftlich angesuchte Erstreckung unzulässig, so hat dasselbe sogleich die Verhandlung der Hauptsache vorzunehmen, oder wenn der um die Erstreckung ansuchende Theil nicht erschienen ist, nach Vorschrift des H. 18 über die Klage durch Urtheil zu entscheiden. W.-r zu einer Tagsatzung die erforderlichen Urkunden nicht mitbringt, oder auf andere Art die Tagsatzung vereitelt, hat seinem Gegner die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. — §. 23. Bei der zur Verhandlung der Hauptsache angeordneten Tagsatzung soll das Gericht vor Allem über den Gegenstand und die Veranlassung des Streites durch Vernehmung des Beklagten nähere Aufklärung zu erhalten suchen; sodann, wenn die Forderung des Klägers in ihrem vollen Betrage von dem Beklagten für richtig anerkannt wird, durch Urtheil auf Bezahlung erkennen; im entgegengesetzten Falle aber einen Vergleich versuchen. Sollte nur der Streit über eine einzelne Thatsache die Ausgleichung hindern, so kann von dem Gerichte ein bedingter Vergleich vorgeschlagen werden, wodurch der Ausgang der Sache von dem Erfolge einer durch beiderseitiges Einverständnis; festgesetzten Beweisführung abhängig wird. — H. 24 Kommt kein Vergleich zu Stande, so ist dieses in dem Protocolle zu bemerken, und sogleich über den Gegenstand mündlich zu verhandeln. Wollen die Partheien von dem summarischen Verfahren keinen Gebrauch machen, so steht es ihnen frei, sich auf das schriftliche Verfahren zu vereinigen. Die Erklärung hierüber muß jedoch von denselben in der Regel vor Gericht persönlich abgegeben werden; nur wenn sie wegen Abwesenheit von dem Orte, wo dieses seinen Sitz hat, oder aus einem anderen Grunde zu erscheinen verhindert waren, kann sich das Gericht mit einem eigenhändig gefertigten schriftlichen Gesuche derselben begnügen; das schriftliche Verfahren aber ist nur dann zu bewilligen, wenn im Gerichtsorte oder dessen Nähe befugte Vertreter bestehen, und die Partheien ausdrücklich erklären, von diesen stch die Satzschriften verfassen lassen zu wollen, worauf die Behörden zu achten haben. — §. 25. Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht, die streitenden Theile mögen sich eines Advocatcn bedienen oder nicht, von Amtswegen für ein regelmäßiges Verfahren zu sorgen, und beide Theile zu genauen, der Wahrheit getreuen Angaben über die entscheidenden Thatumstande und zu Benützung der erforderlichen Beweismittel aufzufordern. Jeder Theil ist zu einer bestimmten und klaren Aeußerung über die von seinem Gegner angeführten Thatsachen und über die Echtheit der zum Beweise derselben beigebrachten Urkunden anzuweisen, und mit den Folgen der Verweigerung einer deutlichen Erklärung bekannt zu machen. Der Rechte unkundige Personen sind nöthigenfalls über die Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens, über die Bewels-last und die Art der Beweisführung zu belehren. Die Verhandlung ist so zu leiten, daß der Gegenstand des Streites von beiden Seiten vollständig erörtert, aller Zeitverlust mit offenbar nicht zur Sache dienlichen oder bereits vorgekommenen Bemerkungen und Angaden vermieden, Einrede, Replik und Duplik in gehöriger Ordnung zu Protocol! gebracht, und damit, wo möglich, der Proceß geschlossen werde. Weitere Aeußerungen und Gegen-äußerungcn dürfen nur, soweit es zur Aufklärung über streitige Thatsachen nöthig ist, zugelassen werden. Der Beklagte hat alle Einwendungen und Beweismittel in der Einrede, der Klager alles zur Widerlegung der Einrede Dienliche in der Replik anzubringen. — Jedem Theile muß jedoch bis zum Schlüsse der Verhandlung gestattet werden, 164 früher aus Versehen übergangene Beweismittel nachzuholen. Auch hat das Gericht, selbst wcnn es erst nach geschlossener Verhandlung wahrnimmt, daß dieselbe in was immer für einer Beziehung unvollständig geblieben sey, die wahrgenommenen Mängel vor der Entscheidung durch wiederholte Vorladung und Vernehmung der Partheien zu verbessern. — H. 26. Besondere Verhandlungen über den Gerichtsstand oder über einen Nückerlag der Klage finden nicht Statt. Zeigt sich im öaufe des Processes die Incompctcnz des Gerichtes, so ist das Verfahren sogleich durch Bescheid mit Anführung des Grundes einzustellen. Außer diesem Falle werden Streitigkeiten über den Gerichtsstand oder den Rückerlag mit der Hauptsache zugleich verhandelt und entschieden. — §. 27. Jeder Theil ist schuldig , von ihm angeführte Urkunden seinen: Gegner auf Verlangen bei der zur Verhandlung über die Klage angeordneten Tagsatzung im Original vorzuweisen, und wenn die Echtheit derselben bestritten wird (H. 2!)), die Originale den Proceß-Acten beizulegen. Wird Eines oder das Andere verweigert, so dürfen die Urkunden der Entscheidung nicht zum Grunde gelegt werden. — K. 28. Die Echtheit einer Urkunde kann bestritten werden, wcnn auch die gerichtliche Recognition nicht angesucht worden ist. — §. 2!). Die Erklärung eines streitenden Theiles über die Echtheit der von seinem Gegner angeführten Urkunden ist mit der Verhandlung der Hauptsache zu verbinden. Hat derjenige, gegen welchen eine Urkunde angeführt worden ist, nicht im rechtlichen Verfahren am gehörigen Orte ausdrücklich erklärt, daß das Original unecht, oder die beigebrachte Abschrift unrichtig sey; so ist das Original für echt, und die Abschrift für richtig zu halten. — §. 30. Befinden sich Originale der angeführten Urkunden, oder zur Vergleichung der Handschriften nöthige Actenstücke in Verwahrung deö Gerichts oder einer anderen öffentlichen Behörde; so hat sich das Gericht von Amtswegen für die Hcrbcischaffung derselben zur Recognition oder zum Gebrauche bei Entscheidung des Processes zu verwenden. In Ansehung der Recognition der Handelsbücher sind die darüber ertheilten besonderen Vorschriften zu beobachten. — §. 31. Beruft sich ein Theil auf Zeugen, so sind entweder die Thatsachen, worüber sie vernommen werden sollen, in dem Protocolle über die Verhandlung bestimmt zu bezeichnen, oder eigene Weisartikel den Acten beizulegen.— §. 32. Werden Eide angeboten oder aufgetragen, so sind die Personen, welche sie ablegen sollen, insofern darüber ein Zweifel Statt finden kann, namentlich zu bezeichnen. Derjenige, welchem ein Eid aufgetragen wird, ist zu einer bestimmten Erklärung darüber aufzufordern, ob er ihn ablegen oder zurückschieben wolle. — §. 33. Von den streitenden Theilen oder lhren Sachwaltern abgefaßte Entwürfe zu Protocollcn über Proceß-Verhandlungen dürfen von-dem Gerichte nie angenommen oder benutzt werden. — §. 34. Kann nach geschlossenem Verfahren sogleich entweder unbedingt oder durch Zulassung eines Eides entschieden werden, so ist ein Urtheil auszufertigen und beiden Theilen zuzustellen. Mit dem Urtheile zugleich sind dem Sachfälligen, oder wenn kein Theil in der Hauptsache ganz obgesiegt hat, beiden Theilen die Entscheidungsgründc einzuhändigen. — §. 35. Auf den Schätzungs- oder Er-Mmgseid kann erkannt werden, obgleich die streitenden Theile sich nicht dazu erboten hätten. — §. 3U. Ob ein Eid zurückgeschoben, oder ein Eid, dessen Zurückschiebung unzulässig ist, aufgetragen werden könne, bleibt dem Ermessen des Gerichtes überlassen. — In keinem Falle findet eme Zuruchchiebung Statt, wenn sie nicht schon bel Verhandlung der Hauptsache erfolgt ist. Wäre darüber lm Processe keine ausdrückliche und rcchts-glltige Erklärung abgegeben worden, so hat das Gericht nur auf den Eid desjenigen Theiles, welchem derselbe aufgetragen worden ist, zu erkennen. Ist der Eid durch eine rechtsgiltige Erklärung ausdrücklich zurückgeschoben worden, so darf nur auf den zurückgeschobenen Eid erkannt, und nur, wenn das Gericht die Zurückschiebung unzulässig fände, demzenigen Theil, welchem der Eid a/ getragen worden ist, die Ablegung desselben ae-stattet werden. - §. 37. Dcr angebliche Aussteller einer Urkunde, der die Echtheit seiner Schrift oder Unterschrift, oder seines Handzeichens bcstrci-tet, muß auf Verlangen seines Gegners verur-thel'lt werden, ohne den Beisatz: seines Wissens und Erinnerns zu schwören, daß die Urkunde weder von ihm selbst, noch mit seiner Beistimmung von einem Dritten geschrieben oder unterschrieben worden sey. Dieser Eid kann nicht zurückgeschoben werden. Ist dcr streitende Theil, welcher eine gegen ihn angeführte Urkunde für unecht erklart, nicht der angebliche Aussteller, so kann von ihm selbst dann, wcnn er als Curator oder gesetzlicher Vertreter im Namen eines Andern Proceß führt, dcr Eid gefordert werden, daß er die Urkunde nach seinem besten Wissen für unecht halte. Für die Zurückschicbung dieses Eides gelten die in dem K. 3« ertheilten Vorschriften. — §. 38. Wer einen ihm aufgetragenen Eid ablehnen , oder die Ablegung eines Eides durch seinen Gegner hindern will, hat die dazu dienlichen 165 Beweismittel bei Verhandlung der Hauptsache beizubringen. Nach geschlossenem Verfahren findet Gewiffensvcrtretlmg oder Gegenbeweis nicht mehr Statt. — 8. 30. Findet das Gericht einen Zeu-genbewcis nöthig, so hat dasselbe nach geschlossenem Verfahren die Zeugen durch Bescheid zur Abhörung sogleich vorzuladen. Den streitenden Theilen soll die Vorladung bekannt gemacht und gestattet werden, der Beeidigung der Zeugen beizuwohnen. In Rücksicht der unter fremder Gerichtsbarkeit stehenden Zeugen ist das erforderliche Ersuchschreiben sogleich auszufertigen. — §. 40. Das Gericht sott von den streitenden Theilen übergcbene zweckmäßige Weisartikel und Fragstücke benutzen; überflüssige, dunkle oder unvollständige Artikel und Fragen weglassen, erläutern, ergänzen oder durch andere ersetzen; wenn keine Artikel und Fragstücke überreicht worden sind, die Fragen an die Zeugen selbst entwerfen, und überhaupt das Verhör so leiten, daß von dem Zeugen die ihm mögliche bestimmte und klare Auskunft über die streitigen Thatsachen gegeben, nöthigenfalls die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen gehörig ins Licht gesetzt werde. Sind die Zeugen einem anderen Gerichte unterworfen, so muß in dem Ersuch-schreibm um Abhörung derselben die erfolgte Einleitung des summarischen Verfahrens bemerkt, und über den Gegestand des Zeugenbewciscs die nöthige Aufklärung gegeben werden. — §. 41. Be-wcisschriften oder Vcweiscinredcn werden nicht zufassen. Nach beendigten Zcugenverhören wird '"gleich das Urtheil geschöpft, und mit demselben Zugleich dem Sachfälligen, oder wenn kein Theil M der Hauptsache ganz obgesiegt hat, beiden Theilen nebst den Entscheidungsgründen eine Abdrift der Zeugen-Aussagen zugestellt. — F. 42. «wdet das Gericht den Beweis durch Kunstverständige zuzulassen, so hat es seinen Beschluß beiden Theilen durch Bescheid mit Bezeichnung des Gegenstandes der Beweisführung zu eröffnen, und ste zugleich zur Vernehmung über die Wahl der Kunstverständigen vorzuladen, sodann aber, wenn die streitenden .Theile nicht erscheinen, oder sich über einen zweckmäßigen Vorschlag nicht vereinigen, oie Kunstverständigen nach eigenem Gutbc-sinden zu benennen, und den Augenschein sogleich vorzunehmen. Die Vorschrift des §. 4! gilt auch für den Beweis durch Kunstverständige. — §. 43. Wie vielen Glauben die Verglcichung der Handschriften verdiene, ist nach Beschaffenheit der Umstände zu beurtheilen. Die Vergleichuug der Handschriften ist in der Regel von dem Gerichte selbst vorzunehmen. In zweifelhaften Fällen bleibt demselben zwar überlassen, auch das Gutachten von (Z. Amts-Bl. Nr. 2a v. »5. Februar l846.) Kunstverständigen einzuholen und bei der Entscheidung zu benutzen. — Wird dieses aber nothwendig, so sind die Kunstverständigen sogleich von Amtswcgen zu bestimmen und ohne Zuziehung der Parteien zu vernehmen; nur die Vorschrift des §. 4l. ist auch in diesem Falle zu beobachten. — K. 44. Gegen ein im summarischen Verfahren ergangcncs Urtheil kann die Appellation mündlich oder schriftlich, jedoch nur binnen acht Tagen nach Zustellung desselben angemeldet werden. Beschwerden sind mit der Apvettations-An-meldung zugleich zu überreichen, oder zu Proto-coll zu geben. Abgesonderte, später überreichte Beschwerden werden nicht angenommen, und Ap-pellations-Einredcn nicht zugelassen. — §. 45. 3W curse müssen im summarischen Verfahren binnen acht Tagen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Gerichte erster Instanz überreicht oder zu Protocol! gegeben werden. Im Falle einer Verzögerung des Verfahrens kann jeder Theil bei dem Appellations - Gerichte unmittelbar Abhilfe suchen.— §. 4. Nach crfolgter Appellation gegen ein Urtheil kann das Obergericht, wenn es in der Proceß-Verhandlung wesentliche Gebrechen findet, das Verfahren aufheben und eine neue Verhandlung einleiten, oder ohne Rücksicht aus die bei dem Gerichte erster Instanz erfolgte Vernehmung der Zeugen und Kunstverständigen wclteres Beweisverfahren, oder Erneuerung des Zeugenverhöres oder Augenscheines anordnen. — Diese Verfügungen können auch ohne bestimmtes Begehren der streitenden Theile, jedoch immer nur dann Statt finden, wenn durch die Fehler le« des Verfahrens eine gründliche Entscheidung der Hauptsache unmöglich geworden, und von der Fortsetzung der Verhandlungen mit Wahrscheinlichkeit Erfolg zu erwarten ist, und haben ebenfalls direct an das Gericht erster Instanz zu er-aehen. — k '^ Die für die Appellation und für die Rccursc an das Appellations-Gericht ertheilten Vorschriften gelten,. insofern die Entschei-, düngen des Gerichtes erster Instanz von dem Appellations-Gerichte abgeändert oder aufgehoben werden, auch für die Revision und für Recurse an den obersten Gerichtshof. — ^'. 51. Revisionen und Hof-Recurse gegen gleichförmige Urtheile oder Bescheide hat das Gericht erster Instanz als unzulässig, selbst von Amtswegen zu verwerfen. __ ^. 52. Die Execution kann mündlich oder schriftlich angesucht werden. — H. 53.' Dem Gläubiger steht frei, mit der Pfändung beweglicher Sachen zugleich die Schätzung derselben anzusu-chtt,. — H. 54. Zur Feilbietung beweglicher Sachen sind nur Zwei Termine festzusetzen, bei deren letztem sie, wenn der Schätzungswerth nicht zu erhalten ist, auch unter demselben veräußert werden müssen. — § 55. Wenn sich die Klage auf eine, vollen Glauben verdienende Urkunde gründet, jedoch Zeugenbeweis oder Augenschein angeordnet wird; so hat das Gericht dem Kläger, wenn er nicht bereits hinlänglich sichergestellt ist, auf mündliches oder schriftliches Ansuchen die Execution zur Sicherstellung der eingeklagten Forderung sammt Nebengcbührcn allenfalls auch mittelst Pfändung zu ertheilen. — Diese Pfändung kann auch auf das von dem Beklagten nach H. 1-^5 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu Gericht erlegte Gut bewilliget werden. — H. 5«. Auf gleiche Art ist der Beklagte zur Sicherstellung anzuhalten, wenn er gegen ein ihn unbedingt zur Zahlung verurthci-lendes Erkenntniß erster oder Zweiter Instanz Appellation oder Revision ergreift. — Wien den IU. Februar 1847. Ignaz Graf Hardegg-Glatz und im M a cl) land, General der lZavallcrie und Hoftriegsl.uhsPi^sioeut Z. 2«7. (2) Nr. 1U87, a<1 3^0«. Kund m a cl) u n g wegen Beischaffung von steinernen Marken zur Begränzung der Staatseisenbahn in südlicher Richtung. — Zur Begränzung der Staatseisenbahn in Steier-mark, W der Strecke von Ehrenhausen bis iZilli, sind Dreitausend Stück Gränzsteine erforderlich. Die Staatsverwaltung beabsichtiget, dieselben im Wege der öffentlichen Concurrenz biizu schaffen. -^ Diese Marken müssen zwei Schuh lang ^wovon em Schuh 3 Zoll in die Erde zu stehen kommen) und sechs Zoll in's Gevierte dick, aus groben, grauen, wetterfesten Sandsteinen oderGneiß desMürzthales. den man dort gewöhnlich Granit zu nennen pflegt, gehauen seyn. In 25W Stücke müssen die Buchstaben K. k, eingemeißelt seyn, der Rest bleibt ohne Bezeichnung. Die Abstellung kann auf einer der Staatseisenbahn-Stationen zu Mürzzuschlaq, Grah oder (Mi erfolgen. Dieselbe kann gleich nach Abschlllß des Lieferungsuertragcs beginnen, muß aber jedenfalls binnen drei Monaten, vom Tage der Genehmigung des Anbotes vollendet seyn. — Die Uebernahme der Granzsteme geschieht durch einen eigens dazu beauflagten landesfürsil. Beamten, welcher die Steine genau zu untersuchen, und alle den Bedingungen nicht entsprechenden Stücke, ohne daß dem Lieferanten dagegen eine Einwendung gestattet wird, auszustoßen hat. Diejenigen Stücke, welche nicht angenommen wurden, müssen von Sete des Lieferanten nach Weisung des übernehmenden Beamten von dem Aerarial-Lagerplatze ungesäumt entfernt und durch andere zur Uebernahme geeignete ersetzt werden. — Die zur Uebernahme geeigneten Steine werden mit einem amtlichen Zeichen versehen, und förmlich, jedoch nicht in kleineren Parthien als zu 5 Erst von dem Zeitpuncte dieser Uebernahme ist die Ware als Aerarial-Eigenthum anzusehen, bis dahin bleibt sie das Eigenthum des Lieferanten, und er hat daher alle Nachtheile und Gefahr zu tragen, welche die Ware während dieser Zeit treffen sollte. — Die Bezahlung für die übernommenen Gränzsteine geschieht auf Grundlage des Ueder-nahms-Protocolles gegen gehörig a/sta'mpelteQuittung und Beibringung des von der Uebernahms-Com mission auszufertigenden Uebernahmsscheines, entweder bei dem Wiener k. k. Unioersal-Eameral-Zahlamte, oder bei einem Camera!-Zahlamtc in den Provinzen, je nach dem Wunsche des Lieferanten, welcher schriftlich zu erklären ist. — Die Anbote zur Lieferung der Granzsteine sind unter Beigabe eines Probe-Exemplars bei der k. k. Gellcral'Direction derStaatseisenbahnen in Wien, Herrngasse Nr, 27, längstens bis zum 4. März 1^46 schriftlich, versiegelt und mit der Ueberschrift: „Anbot zur Lieferung von Gränzsteiucn für die 167 Staatseisenbahn," versehen, zu überreichen. — Jedes Anbot muß mit dem Vor- und Geschlechts-namen des Licferungslustigen unterfertiget seyn, und dessen Charakter und Wohnort enthalten. Uederdieß ist, darin die Stückzahl der zu liefernden Granzsteinc, so wie der Preis, welcher für ein «Vtück, wit Einrechnung der Transportkosten, gefordert wird, in Ziffern und Buchstaben auszudrücken. — Die Offerce können sich auf die ganze erforderliche Menge oder auf einzelne Parthicn beziehen; die letzteren dürfen aber nicht weniger als 1UUU Stücke betragen. — Der Ersteher hat binnen 14 Tagen nach crfolgter Genehmigung eine 5proc. vorschriftsmäßige Caution zu leisten, worauf der Vertrag mit demselben abgeschlossn werden wird. — Bls zur Entscheidung über die eingelangten Offerte bleibt der Offerent für den Inhalt seines Anbotes rechtsocrbindlich, und ist im Falle der Annahme dessclken verpflichtet, das angenommene Offert in allen Puncten zu erfüllen und den Vertrag hierüber zu unterfertigen. — Von der k. k. General-Direction für die Staatseisenbahnen. Wien am 2. Februar 1848. Z. 2«4. (2) 2(1 Nr. 2840. Edict. Martin Den gel, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, wird in Folge der gegen ihn von dem Maglstratual-Fiscus der köuigl, Freistadt VesN) anhängig gemachten Rechtsklagc hiemit aufgefordert, bis 18. März 1848 vor dem Magistrate der königl. Freistadt Pestl) persönlich zu erscheinen und seine etwaige Vertheidigung vorzutragen, um so mehr, als widrigen Falls gegen ihn, dem vortrage des zu seiner Vertheidigung zu bestimmenden Btadtfiscalö gemäß, ein Urtheil gefallt, und die Cffectuirung desselben im Sinne der Landes-gcsetze ermittelt werden wird. — Pesth, aus der am 2. September abgehaltenen Rathssitzung. I 256. (3) Nr. 1128, uä 2U18 Edict des k. k. innerösterr. küstcnl. Appellation s gericht s. — Bei dem k. k Stadt- und Landrcchte in Novigno ist eine Rathsstelle mit dem systemisitten Gehalte jährlicher 12M» ft C. M., und dem Vorrückungsrechte in die höhere Besoldung von 14UU fl. und Kllttl ft C. M,, in Erledigung gekommen. — Es haben daher Jene, welche sich um diese Stelle bewerben wollen, ihre gehörig belegten Gesuche, in welchen sie zugleich ihre Sprachkenntnisse, insbesondere die vollkom-wene Kenntniß der italienischen und deutschen Sprache auszuweisen und auch anzuführen haben, ob und in welchem Grade sie mit einem Beamten 'des vorbenannten Stadt- und Landrechres verwandt oder verschwägert seyen, binnen vier Wochen, vom Tage der ersten Einschaltung dieses Edictes in die Wiener Zeitungsblätter, durch ihre vorgesetzte Behörde bei dem k k. Stadt- und Landrechte in Novigno zu überreichen. — Klagenfurt den 20. Jänner 1848. Kreisämtliche Verlautbarungen. Z. 270. (2) Nr. 471. Einberufungs-Edict. Den in den Jahren 18lM und 1804 geborenen, seit 1824 unbefugt in das Ausland gegangenen und unbekannt wo befindlichen Marcus und Joseph Muchvn: aus Hirschdorf, Haus-Nr. «, im Pöllander Bezirke, wird von Seite des k. k. Neustadtler Kreisamtes erinnert, daß dieselben, bei Vermeidung der im K. 2!) des allerhöchsten Aus-wanderungs'Patentes vom 24 März 1832 vorgeschriebenen Folgen, binnen einem Jahre, von heute an, in den k. k. österreichischen Staat rückzukehren, und ihr so langes unbefugtes Ausbleiben im Auslande vor der Bezirksobrigkeit Pölland zu rechtfertigen haben. — K. K. Kreisamt Neustadtl am 12 Jänner 1848. Aemtliche Verlautbarungen. Z. 258. (3) Nr. °"/.„« Con curs - Ku ndmachung. Bei dem unter die Gefalls-Oberämter vierter Classe eingereihten k. k Hauptzollamte in Laibach ist die Stelle eines Controttors, womir der Gehalt von Ein tauseno Gulden Conv. - Mze. und die Verpflichtung zur Leistung einer Caution im Gehaltsbetrage verbunden ist. zu besehen. — Diejenigen, welche sich um diese Dienstesstelle bewerben, haben ihre Gesuche durch die ihnen unmittelbar vorgesetzte Behörde zuverlässig bis fünfzehnten März 1 8 4 8 an die k, k. Came-ral-Bezirks-Verwaltung in Laibach zu leiten, und sich darin über die zurückgelegten Studien, die vollstreckte Staatödienstleistung, über die Kennt-nissc del-Zollmailipulations-, Verrechnungs-, Gc-fälls-, so wie Cassa-Vorschriften, über Sprachkenntnisse, den Besitz der Warenkunde, über die Fähigkeit, Gefallsstraf-Untersuchungen abzuführen, und über sonstige Kenntnisse und Eigenschaften auszuweiden, so wie auch anzugeben, ob und in welchem Grade sie mit einem Beamten des steier-märkisch - Maischen Camera! - Gebietes verwandt oder verschwägert sind. — Von der k. k. stcier-inärkisch-illyrischen Camcral-Gefällcn-Verwaltung. Gvatz am 27. Jänner 1848. K36 Vermischte Vcrlautl'arungcn. Z. 2ä5. (2) Nr. 30N5. Edict. Vom Bezirksgerichte des Herzogthums Gottschce wird mittelst gegenwärtigen Eoicccs zur allgemeinen Kenntniß gebracht: Es sey über Ansuchen des Herrn Johann Kosler aus Ortencgg in die crccutive Feil-bictung der, aus 2600 fi. gerichtlich geschätzten 2 Hu> bcn, sammt Wohn ' und Wirlhschaftsgcbäudcn in Lienscld, und zwal der bchauSlcn Hübe (^onsc. Nr. >8 und Nccc. Nr. 478. und dcr unbehausten Hudc Nett. Nr. 470, inglcichcn der dabei befindlichen, auf 4^.7 fi. 54 kr. geschätzten Fährnisse und Effecten, pctu. U50 fl. c. «. c. gcwilligel werden, und sind hiczu die Tag-fahrien auf den 25. ApliI, 25, Mai und 2«. Juni 1848, jedesmal um >c» Uhr Vmmiltags in loco Lien-feld mit dcm Bnsatzc festgesetzt, daß diese Ncalüälen und Fährnisse erst bci der dlitlen Tagsahrt, die letzteren aber nur gegen gleich bare Bezahlung weiden yintangcgeben werden. Grundbuchsertract, Echätzungsprolocoll und die Feilbictungvbedingnisse tonnen hicrgerichis eingesehen werden. Bezirksgericht Gollschec am 20. September 16^7» Z. 2Ü2. (2) Nr. 5650. Edict. Vom l. k. Bezirksgerichte dc, Umgebung Lai' bachs wird hiemil bekannt gemacht: Es habe Anton Mayer von Untcrschischka um Elnberusung und so» hinige Todeselklarung se'.ncs im Jahre 1Ü08 oder ,809 zur k. k. ösic>rcichlschen Landwehr abgestellten, unbekannt wo befindlichen Sliesbiuders Mariin Hcrr. mann, vergewahrlem Bcsiyer einrr dcr D. R, O. lZommcnda Laibach 5lll) Urb. Nr. »74'/« dicnstbalen V< Hübe gebeten. Da man nun hierüber den Herrn Dr. Orel zum Vercieler ausgestellt ha:, w wird ihm dieses bekannt gemacht, zugleich auch derselbe oder seine Erben oder Ccssionäle miticls gegenwärtigen Ediltes dergestalt embctufen. daß sie binnen einem Iahrc bei diesem k. k. Be^iiksgenchte so gewiß er-sckeiucn und sich legiiimiren sollen, als im Widrigen gedachter Martin Hermann für todt erklärt, und sein Vermögen seinen hieiotts bekannten und sich legi-timitendcn Erben emgeantwortet werden wülde. K. K, Bezirksgericht Umgebung La>bachs am 3. November »8^7. 3. 263. (2) Nr. 49». Edict. Vom k- k. Bezirksgeiichte der Umgebung Lai» bachs wird hiemit bekannt grmachl: Es habe in der Ereculwüssache dcs Ioscph Schustcrschitz von Seedorf, roider Thomas Rcn.schkar von Loog, :>, Erledigung des vom Erccutionsfl'ihnr anher libeircichten Gesuches in die Uedcrtlaqunq der auf den 7. Februar, 2l. Februar lli,d 6. März I. I. angeordnete!, Fcilbietungs' tagsatznngcn gcwilliget, und zur Vornahme dcr Feil-biclui'g dcr in die Exccuiion gezogenen, gelichllich auf «80 fl. bcwcrtheten Fahrniffc die Tagsatzungen auf den 6. und 20. März und 3. April l. I- mit dem Anhange angeordnet, daß die Fährnisse bei der ». und 2. FeilbietunMagsatzung nur um oder über den Echatzungswerlh, beider 3. aber auch unter demselben hintangcgcbcn werden. K. K. Bezirksgericht Umgebung Laibachs am 1. Februar »84Ü. Z. 235. (2) Nr. 267. Edict. Von dem k. k- Bezilksgerichle Egg und Kreut-berg ist ü'bcr Einschreiten des Urban Pirnath von iiaibach in die ereculivc Feibictung der den Ehelcu» ten Ioftph und Maria Such von Aich gehörigen, der t. k. Domcapilel-Gült Laibach 8^l> Urb. Nr. iL6 dienstbaren, «uf 760 fi. 25 kr. gerichtlich ge« schätzten Hausrealilät, so wie der auf^li fi. geschah, ten Mobilargülcr, wegen schuldiger »77 fi. 40 kr. c. ». c. gewilliget, und die Vornahme derselben auf den 2. März, 5. April und 2. Mai d.I, jedesmal Vormittags 9 Uhr in loco Aich mit dem Beisätze angrordnel worden, daß diese Realität und Mobi-lar Effecten nur bei dcr dtiiten Fcilbielung auch nnlcr dem Schätzungswerte hintanciegeben weiden wür-den, wenn sie »icht wenigstens uin denselben an Mann gebracht wc>den könnten. Das Schä>MigsprotocoII, der Gruildbuchser-tract und die Liciianonübedingnisse können hieramls eingesehen werden. K. K. Bezirksgeucht Egg und Klcutbcrgam 22. Jänner 18^8. Z. 2^7. (2) Nr. 3858. E d , c t. Von dem Bczilt'sgcnchle des Herzogthums Got.^ schce wild den, unbekannt wo abwesenden Joseph Wittine von Odcrslrill mittelst gegenwärtigen Edictcs bekannt gegeben: Es habe Gcorg Hulter von Su-chenräuther eine Klage wegen schuldiger 125 ft. c. 5. c. hiergeiichts angebracht und um richteilichc Hilfe gcbelen. Dieses Bcziiksgericht, dem dcr Aufent» H.Ut des Geklagten gänzlich unbekannt ist, und da er sich auch außer den k. k. Erblanden aufhalten dürste, hac zu dessen Vertheidigung, jcdoch auf seine Kosten und Gefahr den Karl Schuster von Gnadendors als Curator ausgestellt und über die Klage die Tagsatzmig zur summarischen Nothdurfts-Handlung auf den l'. März I848 um 9 Uhr Vormittags angeordnet. Dessen der Geklagte zu dem Ende erinnert wird, damit er zu dieser Tagsatzung entweder selbst cischcinen, oder dem aufgestellten Cue ralor feine Behelfe an die Hand gebe, oder einen andern Sachwalter aufstelle, und ihn dem Gerichte namhaft mache, überhaupt in dicscr Nechissache ge-ricylsordnuiigsmäßig einzuschreiten wissen möge, wi-dcigenä er sicd d!c nachibeiligcn Folgen seiner Ver-absäumnng selbst zuzuschreiben haben würde. Bezirksgericht Gotischer am 1. December 1U47. 169 Vubernial - Verlautbarungen. Z. 272. (1) Nr. 2786. Verlautbarung. Es handelt sich um dic Wiederbesetzung des v. Stcmberg'schcn oder Steinberg'schen einfachen geistlichen Bencsiciums dcim heiligen Grade in Stephansdorf nächst Laibach. Dieselbe ist bedingt durch die stiftungsgemäße Präsentation von Seite des berechtigten Patrones des Beneficiums, welcher gegenwärtig unbekannt ist. Da nun vermöge des Stiftbriefes iil»'ll),^ gewesen sind, und 2) in Ermanglung von ehelich- mannlichen Nachkommen dieser beiden, dem ältesten jetzt lebenden ehelichen männlichen Nachfolger des Sigmund oder des Vinccnz v. Stembcrg, oder der Katharina Madich, gcbornen v. Stcmberg, welche ebenfalls des Stifters Geschlvister waren, zusteht; so werden hiemit Diejenigen, welche auf dieses Patronatsrecht, n^ch der Anordnung des Stiftbriefes, rechtliche Ansprüche zu haben vermeinen, erinnert, solche mit Beibringung des von der geistlichen und weltlichen Obrigkeit bestätigten Stammbaumes so gewiß binnen drei Monaten, vom Tage der ersten Kundmachung dieses Aufrufes durch die Amtsblatter der Laibachcr Zeitung gerechnet, bei diesem Guber-nium vorzubringen und geltend zu machen, als widrigcns zur Ausschreibung und Wicdcrbefttzung dcs genannten Beneficiums ohne Rücksichtnahme auf die Patronatszuständigkeit geschritten werden wird^ — Laibach am 4. Februar li^s._____ ä 273. (!) Nr. 1327, «r ihre Moralität, dann mit dem Taufscheine und mit dem Ausweise (ä. Amts-Bl. Nr. 20 v. ,5. Februar ,846.) über die Möglichkeit zur Cautionslcistung, belegten Gesuche, und zwar, wenn sie bereits in öffentlichen Diensten stehen, im Wege der vorgesetzten Behörde bis letzten Februar d. I. bei diesem k. k. Gubernium zu überreichen. — In dem Gesuche muß zugleich angegeben werden, ob und in welchem Grade der Bittsteller mit einem Beamten des hiesigen k. k. Provinzial-Cameral- und Kricgs-zahlamtes verwandt oder verschwägert ist, — Vom k. k. steiermärkischen Gubernium. Gratz den 26. Jänner I8l8. Stadt- u. landrechtl. Verlautbarungen. H. 276. (») Nr. »0>i9. Edict. Von dem k. k. St>>0l ' und L^ndrechte in Kr^in wird bckanot gemacht: Es sn) über Ansuchen d^r Flanziök.l Plimz, l^cuc Brcnz, als erklären Erdin, znr Ersylschung d.r Hchul« drnlast nach dcm am , g. Noucmlicr l8'l7 mit Hinl»rl.issung ein»r lcytwiUi>^'n ?lnull^nung oelstordcnen Andreas Primz, i^ot,c: Brenz, die Tags.itzung auf dicrlralid Okeschlar, als Joseph Okeschlar'sche Verlaßlidernchmeiin, wegen aus dem w. ä. ^ergleickc . Ociol'cr »«37 schuldige,, 68 si. 45 kr. samnn OrccucwnSiostcn, in die /reculive Feilbiecung dcr ->u Wische 5i,l, Haus iltr. 7 all und ^0 neu liegende, dem ^rnndbucbs.nute der Filialkivchengnll U ^- F. am Großkahlenberge «ud Rect. Nr. »2 dicnstbarf,', acrichilich auf -»52 si. bewerlhelcn Kaische gcwilligec, und hie>u die drei Feitt'ietu,,gslagsatzungen auf dci, 3. Fcbm^r, 6. M.nz o^ li/Aplil l. I. , jeicsm,U Vollnitt^.qs o^'n 9 __ »2 Mir in loco Wasche mic dein Anbänge auge^ldne:, daß die Realität nur bei der drillen Feildieluligstags.ikuiig unter dein Scha« tzungswcrihe hmtan.qcgcbcil werde. D.'s Schä'^unqsftrotocoll, der Grundbuchsextsact und die Lieitalionsdedingüissc si:id taglich hicramis einzuschen. K. K. Bezirksgericht Umgebung Lalbachs am 5 Februar l54ä. Anmerkung. Bei der ersten Feilbietungstagsa' tzuilg ist kein Kaufiustiger elschienen._________ Z. 232, (3) ^ir. l>)8. Edict. Von dem t. k. Beiilkc'gcrichle Egg und Krcut-berg wlrd dek^nnl gtinacdt: M,ni hade in die cremte Feilbictung dcr, der Gertraud Odlak ron ^^fuhal zul, .'!»ect. ^ir.-i^ dienstbaren , gcnchilich auf »972 s!. W kr. geschähen Halbhude, wegeu dem Martin Merlicsch von Gra-denza, durch seinen bevollmächtigten Vertreter, Hcrrn Dr. Ovjiazh, aus dem Urtheile ^ d. I., jedesmal Vormitc tags vonc^bislL Uhr in loco der Nealiiät mildem Anhange festgesetzt, daß die Realität bei der ersten und zweiten Feildictungstagsatzung nur um oder über, bei dcr dritten aber auch unter dem Schätzungs-werthe fcilgebotcn wird, uud daß jeder Kausiustige ein Vadium von 200 fi. zu Handen der Licitations-commission zu erlegen habe. Das Lchätzungsftrotocoll, der Grundduchsertract und die Licitationsbedingniffc können taglich Hieramts eingesehen werden. K. K. Bezirksgericht Egg und Kreutberg am «5. Jänner »848. 3, 2^,3. «.3) Nr. 6575. Edict. Von dem Bezirksgerichte Wippach wird allgc» mein kund gcmacht: Es sey auf Ansuchen des Jacob Ulschizh, von Gozhe Vlr. 58, in die executive Feilbietung der, den Andrä und Paul Pctrizh'scheu Erben von Wippach gehörigen, und laut Schätzungklprolo-colls von, 29.'Nopcmdcr 1847, Z. 6>75, auf ,7k fl. bcwcrlhetcn, der Hcrrschasi Wippach !>ul) Urb. Fol. ll>^, Ncc:. Z. l» dienstbaren Wiese <^5l-<:! II. am ». M.irz ,6^8 abgehauen. Z. 2li,. (-3) 3ir. 24. Edict. Vom Bczirksqcricktc Pölland wird hicmit kund gemacht, daß auf Ansuchen des Jure Schuster von Allcnmarkc, sessional des Mathias Bentschitsch von Tschcrnembl, mit bez ger. Bescheid vom '^8. Jänner ,8^8, Z. ^4, m die executive Fcilbielung der, dem Peter Likcvitsch von Kolleg fiehörigen/zu Golleg 5uk (^urrcnt-'^ir. 5^> samml Wohn ^ und Witthschafts-gebäuden Haus Vcr. l0, unter Hcrrscha't Tschcrnembl liegenden '.i^ Hübe, pcw. 25 fi. c, 5. c. gewilliget, und die Tagfahrien hiczu auf den 27. Februar, 24. März und ^6. April l. )., früh um 10 Uhr in loco der Realität mil dem Beisatze angeordnet worden, daß diese R.'aluät erst bei dcr drillen Taasalut unter dem Gchätzungswerthc wiid lmttancMcben weiden. T)as ichls riligeseyen werden. Bezirksgericht Pölland 26. Jänner «848.