Gesetz- m» VtroriuuuigSblatt für das österreichisch - Mrische- KTchmfmif), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Grabtsca, der Markgrasschast Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1897. XVI. Stiick. 21 »ögegeben und versendet am 28. 21 u g u ft 1897. 22. Kundmachung des k. k. Landesschulrathes für Istrien in Triest ' vom 23. August 1897, Z. 1179, womit die Durchführungsverordnung z n m L a n d e s g e s e tz e für die Markgrafschaft Istrien v om 7. August 1896, L.-G.-Bl. Nr. 25, betreffend die Einführung des Schulgeldes an den öffentlichen Volksschulen, erlassen wird. Im Einvernehmen mit dem LandcsauSschusse werden die Durchführungsbestimmungen zum Landesgesetze vom 7. August 1896, Nr. 25, wie folgt festgesetzt. j Der t. k. Statthalter: Riiraldini m. p. \ * • Art. 1. Zur Einhebung des Schulgeldes hat der Ortsschulrath und im Falle dessen im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Februar 1878, Nr. 11, verfügte Auflösung, der hiezu ad interim bestellte Schulaoministrator, sogleich zu Beginn des Schuljahres ein in Gemäßheit des §. 1 des Landesgcsetzes vom 31. Juli 1895, Nr. 18, zu verfassendes Verzeichnis aller zum Schulbesuche verpflichteten Kinder (Knaben und Mädchen) dem Gemcindeamte mitzntheilen, und es mit einem Ausweise über alle im Sinne des §. 3, lit. a, b, c und d des zuletzt bezogenen Landesgesetzes, respective des §. 23 des ReichsvolksschulgesetzcS vom Schulbesuche befreiten Kinder (Knaben und Mädchen) zu belegen. Art. 2. Im Zwecke der Bemessung der von der Ortsgemeinde an den LandeSschnlfond zu entrichtenden Pauschalsumme (§. 6) hat das Gemeindeamt alljährlich innerhalb des Monates November das Verzeichnis über die Anzahl der zum Besuche einer jeden der Volksschulen im Bereiche der Ortsgemeinde verpflichteten Kinder (Knaben und Mädchen) an den Landes-ausschnss zu senden. Das erste Verzeichnis umfasst die Zahl der Schnlbcsnchenden in den Schuljahren 1894—95, 1895—96 und 1896 — 97 und ist binnen 14 Tagen an den LandeSansschuss zu leiten. Art. 3. Die Bemessung der Pauschalsumme erfolgt von 3 zu 3 Jahren auf Grund der Durchschnittszahl der Schulbesnchenden im zuletzt vorausgegangenen Triennium und zwar nach vorheriger Feststellung der Nichtigkeit der vom Gemeindeamte gelieferten Verzeichnisse an der Hand des vom Landschafts-RechnungSdepartcment über den Schulbesuch geführten Katasters, dessen Daten von den k. k. Bezirksschnlbehördcn gesammelt werden. Bei neuerrichteten Volksschulen wird bei der Bemessung der Pauschalsumme die Zahl der Schnlbcsuchendcn im ersten Schuljahre, respective die Durchschnittszahl der Schulbesnchenden in den ersten zwei Jahren seit der Schuleröffnnng, zur Grundlage genommen. Art. 4. Behufs Sicherstellnng der pünktlichen Einhaltung des Zahlungstermines gibt der Landesausschuss die Höhe der zu leistenden Pauschalsumme drei Monate vor Ablauf des TriennimnS — das heißt innerhalb des Monates September — und bezüglich des ersten Trienniums bis zum 15. December 1897 dem Gemeindeamte bekannt. Art. 5. Die den Eltern der zum Schulbesuche verpflichteten Kinder (Knaben und Mädchen) obliegende Zahlung des Schulgeldes hat, nach vorheriger Zustellung des bezüglichen Zahlungsauftrages, in zwei anticipirten Semestralratcn binnen der ersten 15 Tage von November und Mai des betreffenden Schuljahres beim Gemeindeamte zu erfolgen. Die Einbringung der Rückstände hat, über Verlangen des Gemeindeamtes, die k. k. politische Bezirksbehörde in der gleichen Weise wie bei der Einhebung der Steuerrückständc zu besorgen. Die eingehobenen Schulgelder werden an die Ortsgemeinde abgeführt und für Rechnung des Gemeindefondes in Empfang gestellt. Art. 6. Unterlässt oder verweigert die Gemeinde, für die rechtzeitige Entrichtung der Pauschalsumme, oder für deren theilweisc oder gänzliche Abfrihr Sorge zu treffen, wird der Landesausschuss einvernehmlich mit der k. k. Statthaltern die Anwendung der im §. 7 des Gesetzes vorgesehenen Maßregeln gegenüber der haftpflichtigen Ortsgemeinde ins Werk setzen.