Gesetz- ,md Verordnungsblatt für daS Ötterreichisch-islirische XfifteiiUnD, bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1SS2. XII. Stück. $1 u 6 n c g e 61 n und versendet am 17. A u g u st 1877. 15. Kundmachung der k. k. küstcnländischen Statthalterei vom 7. August 1877, betreffend die Steuerzuschläge für den Grundentlastungs- und Landesfond der gefürsteten Grafschaft Görz-Gradisca pro 1878. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 25. Juli d. I. die Einhcbnng der vom Landtage der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea für das Jahr 1878 beschlossenen LandcSumlage von 9% der directen Steuern, einschließlich des außerordentlichen Zuschlages für den Grundentlastnngsfond, und die Einhebung einer gleichartigen LandcSumlage von 12%, sowie eines Zuschlages von 20 °/0 zur Verzehrungssteuer von Wein, Fleisch und Most, endlich einer Bieranflage von Einen Gulden für jeden im Kleinverschleiße verkauften Hectoliter Bier, zur Bedeckung des Abganges des LandeS-fondes, allergnädigst zu genehmigen geruht. Was hiemit zufolge Erlasses dcö k. k. Ministeriums des Innern vom 1. August 1877, Z. 11019, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Pino 111. p. t