Imtsblaü MrAmbacherAitung. M«^ JAK« Montag de« ? Dezember Ä.857. Z. 745, ,, (2) l Konkurs - Ausschreibung für Forstmänner oder Ockonomen. Ii> Gemäßheic der über die Organisnung der Grundlasten-Ablösungs - und Reguliruugs-Lokal-Kommissionen bestehenden Vorschriften sind für jcde Lokal - Kommission mindestens zwei unbc? fangene Sachverständige zu ernennen,! welche uon dem Leiter der Lokal - Kommission! von Fall zu Fa l l entweder zu oen technischen, Fachkenntnisse erforderlichen Erhebungen beige^ zogen, oder zur Abgabe schriftlicher Gutachten aufgefordert werden können. Zur Funktion als Kachoerstandige, deren Aufgabe es ist, forsttechnische oder lein land-wirthschaftliche Fragen richtig zu beurtheilen und herüber begründete Eutachten abzugeben, sind vorzugsweise solche Forstmänner oder Qeko« nomcn berufen, die mit den, den Gegenstand des a. h. Patentes vom 5. Juli 1853 bilden den Berechtigungen so wie mit l'en lokalen Vorkommnissen und provinziellen Sondergcstaltun-gen naher vertraut sind. Die Emolumente der Sachverständigen sind folgende. Sachverständige, welche nicht im l. f. Dienste stehen, erhalten für die Zeit ihrer 35er« Wendung bei Erhebungen oder zuc Adgade von Gutachten, cic, Taggeld von vier Gulden CM; jene aber, welche in l. f, Dienste liehen, bloß für die Zeit ihrer Verwendung außerhal!) ihres Amtssitzes dir systewmäßigen Diäten, .'in Fuhrkosten erhalten aUe Sachverständigen eine,. Oul-den CM, für jede Meile. Jene Forstmänner oder Oekonomen nun, die bei der (inen odec andern der für Kram zu aktivirenden Lokal - Kommission als Sachucr Ncmdige in Verwendung treten wollen, haben thre Lvkumentirlen (besuche, und zwar diejelu^ei», welche im l. f. Dielistc' stcl)^n, durch ihle Amts-vorftchung längstens bis Ende Jänner I85s bei dieser Landes - Kommission einzubringen. Von der k. k. Grundlasten - Ablösung^ und Regulirungs-Landes'Kommission für Kram Laibach am l. Dezember 1857. Z. 74U. i» (2) Nr. '^3W9. Konkurs. (Konzepts-Adjunkten - Stellen.) Bei der gefertigten Betriebs - Direktion sind Wchlerc Konzepts - Adjunkten e Stelle» in der X. Diatenklasse, mit dem Gehalte jährlicher 5üdl<^ chen Staats'Eisenbahn Wien am 26. November l857. 3. 74». » (2) Konkurs Po>iamtb«Kontrollorö-Stellen in Linz und Salzbur g. Vei dem Postamte in Linz ist eine Kontrol: loröstelle mit !WU si- und bei jenem in Salz» bürg eine solche mit WO fl. Gehalt, gegen Kau-tionsleistlmg im Gehattsbetragc, zu bcsehtn, Bewerber um einen dieser in die IX. Diäten-klasse gereihten Dienstposten haben die s-ehörig dokumentirten Gesuche unter Nachweisung der Studien, der Sprachkcnntmsse und der im Post» fache geleisteten Dienste längstens bis !5. De-! zember l857 bei der Postvirektion in Linz einzubringen und auch anzugeben, ob und in wel> chem Grade sie mit cinem Postbeamten oder Diener des Bezirkes verwandt und verschwägert seien. K. k- Postdirektion Tr,est am 28. Nov. 1857. Z. 742. 5 (2) j Konkurs. Bei dem Postamte in Udine ist die Kon-z trollorsstelle in Erledigung gekommen, womit der i Gehalt jährlicher 5ttM» st ^ .md die Verpflichtung zur Leistung einer Kaulion im Vehattsbe-lrage verbunden ist. Die Bewerber um diese Stelle oder even-! luel um eine KonrrollorssieU? m>t dc>m Gehalte von Wll ss, dei einem andern Postamt? oetz lomb. venet, Königreiche« haden die gchölig lnstruirlen Gesuche unter Nachwe Verona im vorgeschiiedenen Dienstwege längstens bis l5». Dezember ^857 einzubringen uud anzugeben, ob und in welchem Gtade sie mlt einem Postbeamten oder Diener im Bezn ke der, Oberpostdirekticn verwandt oder verschwägert sind. K.k. Postdirektion bliest am 28. Nov. 1858. Z 743 3 (2) Nl7"6V94' K o n k »z r s. Laut Htonkuls-Kundmachung der k, k. Post-Direktion in Prag vom 15. Oktober ltt57, Z. I!>j0-V. l^., ist im Bellte detsclben e«ne Atzessistenstelle letzter Klasse, mic dem Jahres gchalte uon «tW st. und der Verpflichtung zum Erläge der Kaution im Betrage von 4W ft., zu besetzen. Bewerber haben ihre gehörig dokumentirten Gesuche unter Nachwcisung dts ?l!ters, der zurückgelegten Studien, der Postmanipulations-und Sprachkennlmsse, dann der bisher geleisteten Dienste, im vorgeschobenen Wege b,s lo. De^ zcmber l857 bei der genannten Postdirektion zu überreichen und zxgleich anzugeben, ob und in welchem Grade sie mit cinem Postdediensteten des böhmischen Postbezirkes verwandt oder verschwägert sind. K. k. Postdirektiun Triest am 28. Nov. !857, Z. 738 a (2) Exh. Nr. 22«,. Zu b.'slbereinlö!una> dann Filialpunzirun^samt« zu Laibach, mit dem Gehalte jährlicher dann dem Ouatticr sselde jährl. ttN fl und mit der Verbindlichkeit zum El läge einer Kaution im Gchaltöbetragc. Bewerocr haben ihre gehörig dokumentirten Gesuche uncer Nachweisung oer allgemeinen Erfordernisse, der m't gutem Erfolge adsoloirten bngakademischen Etlidien. dcr Vertrautheit mit dem montanistischen Rechnun^s,^l.sen ^,nd mit der Kassamanipulalion, her erforderlichen Fertigkeit im Konzeptöfache und im ^inlhsungs' und Probietwesen, der Kautionsfahigkeit, und unter An» gäbe, ob und in welchem Grade sie mit Beam^ ten dcr genannten Kassa, drö genannten Landes-münzprobleramteö oder der Ber^hauptmannschaft zu Laibach verwandt oder vet schwäbelt sind, im Wege it-,rer vorgesetzt.» Behörde bis 3l. De-! ! zember l. I. bei der Bergh^uplmannschaft in! ^Lallach cinzubringil,. ! Von dcr k, k. Bcrqhauptmannschast Laidach am 2tt. November l857. Z. 739. i, (2) Nr. 47«. Pr. Konkurs Gdikt Bei dcm k. k. Komitals^erichte zu Fiumc ist eine provisorische Gericktsadjunktenstcllc mit dem Iahresgehalte von 5UV ss. siledigtt. Diejenigen, welche diese Stelle zu erhalten wünschen, haben ihre mit den entsprechenden Dok»menten im Orginale oder beglaubigter Ab» schrift belegten Gesuche , wmn sie im öffenlli-chcn Dienste stehen. miltclst ihrer Borsteher, sonst aber mittelst der ihnen vorgesetzten politi. schen Behörde, welche um die Bescheinigung ihres moralischen und politischen Bkthaltens zu ersuchen ist, längstens binnen vier Wochen, vom Tage der dritten Einschaltung dieses Ediktes in die Zeitung gerechnet, bei dem Präsidium di>sek Komitatgerichtes zu überreichen und nachzuweisen: 1. Ihren Namen, Geburtsort, Alter, Religion und Stand. 2. Die an einer Universität oder Rechts, akademie mit gutem Erfolge znruckgeleczten juridisch - politischen Studien und ihre sonstige Befähigung zum Richteramte. 3. Ihre Bvrachkennlnisse,und namentlich die Kenntniß der deutschen, slavischen und ttalieni« schcn Sprache. 4. Die bisherige Dienstleistung oder sonstige Beschäftigung und ihr tadelloses Vorleben. 5 Endlich müssen sie angeben, ob sie und in welch,m Grade mit einem oder andern der hierländigeu Gerichtsbcamten verwandt oder verschwägert sind. Fiume am 27. November 1857. Z7^^M7 ^2)' Nr. ^47,3, G d i k t. Von dem k. k. Bezirksamte Krainburg, als ! Gericht, wird bekannt gemacht, daß über das ganze bewegliche und unbewegliche Vermögen dcr Herren Konrad und Rudolph Locker, Repräsentanten des Handlungöhai.feö 'Anton Locker von Krainburg, der Konkurs eröffnet sei; daher wird Jedermann, der an das gedachte Handlungshaus eine Forderung zu stellen sich für berechtiget erachtet, erinnert, bis zum 3l.Marz k. I. einschließig die Anmeldung seiner Forderung in Gestalt einer förmlichen Klage, wider den zum dießfälligen Massaocr-treter aufgestellten Herrn Dr. Franz Globozhmk in Krainburg bei diesem Gerichte so gewiß ein^ zubringen, und in dieser sowohl die Richtigkeit seiner Forderung, als auch das Recht, kraft dessen er in diese oder jene Klasse gesetzt zu werden verlangt, zu erweisen,' widrigens nach Verfließung des obbestimmten Tages Niemand mehr angehört werden wird, und Diejenigen, die ihre Forderungen bis dahin nicht angemeldet haben, in Rücksicht des gesammten Vermögens der obbenannrcn Verschuldeten ohne Ausnahme auch dann abgewiesen sein sollen, wenn ihnen auch cin Kompensationsrccht gebührte, oder wenn sie auch ein eigenes Gut von der Masse zu fordern hätten, oder wenn auch ihre Forderung auf ein liegendes Gut der Verschuldeten vorgemerkt wäre, daß somit solche Gläubiger, wenn sie etwa in die Masse schuldig sein sollten, die Schuld, ungeachtet dcsKompensations-, Eigenthums- oder Pfandrechtes, daö ihnen sonst zu Statten gekommen wäre, abzutragen verhalten werden würden. Uebrigens wird den sämmtlichen Gläubigern erinnert, daß zu der von den Verschuldeten qe-betenen allfälligen gütlichen Ausgleichung, dann zur Wahl eines neuen ödet Bestätigung des inzwischen aufgestellten Vermögens-Vei wallers, so wie zur Wahl eines Gläubiger-Aus,chusses die Tagsatzung auf den 24. Dezember l. I., Vormittags 9 Uhr allhier angeordnet wird. K. k.'Bezirksamt Kramburg, als Gencyt, ! am l. Dezember »857. 825 Z. 7l4. 3 (3) Nr. 42^956. Kundmachn n g. Das hohe Armee-Ober-Kommando hat die Sicherstellung des im nächsten Jahre bei den Monturs - Kommissionen sich ergebenden Bcdarsrs an MmtturZ - und Rüstungsgegen-ständen mittelst einer Offert-Verhandlung angeordnet. Auf welche Bedarfsartikel offerirt werden kanu, ist aus dem angeschlossenen Offerts-Formulare zu ersehen, auch enthält dasselbe das Minimum des zu offcrirenden Quantums, wo. bei bemerkt wird, daß zwar mehr, aber nicht weniger als dieses Minimum offerirt werden darf. Die Bedingungen zur Lieferung bestehen in Folgendem: 2. Im Allgemeinen müssen sämmtliche Gegenstände nach den vom hohen Armee - Oder-Kommando genehmigten Mustern, welche bei allen Monturs-Kommissionen zur Einsicht bereit liegen , und als das Minimum der Qualitätmäßigkeit anzusehen sind, geliefert werden, insbesondere haben dafür nachstehende Bestimmungen zu gelten: ») von Monturstüchern können weiße, grau-melitte, mohren- und hechtgraue, lichtblaue, dunkelblaue, dunkelgrüne und dunkelbraune, das Stück im Durchschnitte zu 2l> (zwanzig) Wiener Ellen gerechnet, offerirt werden. Es bleibt den Lieferungs-Unternehmern freigestellt, eine, meh-rere oder alle dcr genannten Tuchgattungen zu offeriren. Die weißen Monturstücher können entweder ungenäßt 6/i Ellen breit, oder schwen-dungsfrei l'/^ Ellen breit geliefert werden, die lichr- und dunkelblauen, dunkelgrünen, dunkelbraunen, graumelirten, mohren- und hechtgrauen Monturstücher müssen l^/,« Ellen breit, schwendungsfrei, schon in der Wolle gefärbt und zum Beweis dessen mit cmgewebten Leisten versehen sein. Die ungcnäßt eingeliefert werdenden Tücher dürfen, in kaltem Wasser genäßt, in der Längc pr. Elle höchstens '/,, (Ein vier und zwanzigstel) und in der Breite höchstens /,5 (Ein sechszehntel) eingehen, und ist für jede Mehr.-schwendung vom Lieferanten der Ersatz zu leisten. Bei den l'/,g breiten Tüchern wird sich von der Schwendungsfreiheit bei jeder Lieferung durch vorzunehmende Probenässung die Ueberzeugung verschafft, und muß für jede sich zeigende Schwendung vom Lieferanten der Ersatz geleistet werden. Sämmtliche Tücher müssen unappretirt eingeliefert werden; sie müssen ganz rein, die molirteil und d) Die Pferdkotzen für schwere und leichte Kavallerie müssen in einzelnen Stücken geliefert werden. Diese Pferdkotzen müssen von weißer, reiner, guter Zigaia-Wolle, mit gleichem, nicht knöpfigem Gespunste über das Kreuz gearbeitet, gleich und gut verfilzt und nur kurz aufgerauhet sein. Die Kotze für die schwere Kavallerie hat .'l^/g bis!lV« Wiener Ellen in der Länge und ^^ bis 2^/z, Ellen in der Breite zu messen, ferner 8/2 bis ^ Pfund im.Gewichte zu halten. Die Kotze für leichte Kavallerie hat nur 2"/,« bis 2"/., Ellen lang, 2>.« bis 2'/.« Ellen breit und 6'/, bis 7 Pfund schwer zu sein. Kavallerie - Pferdekotzen unter dem Minimal-Maß oder Gewicht werden gar nicht, und jene, welche das Maximal - Gewicht üoersteigeu, natürlich ohne eine Vergütung dafür, nur dann angenommen, wenn das Maximal - Maß nicht überschritten ist. Die einfachen, zweiblättrigen Vettkotzen müssen 1i^, Wiener Ellen breit und 5^/^ Ellen lang sein, dann i) bis «<» Wiener Pfund wiegen. Sowohl dic Hallina als die Bettkotzen werden unter dem Minimal-Gewicht gar nicht angenommen, bei Stücken aber, welche quali-tättnäßig befunden werden, jedoch das Maximalgewicht übersteigen, wird das höhere Gewicht nicht vergütet. Die Abwägung der Hallina und der Bett-kotzen geschieht ebenso, wie jene der Kotzen zu Pferddecken, stückweise. Zu ersten beiden Wollsorten ist reingewaschcnc welße Zackelwolle bedungen, und, sie können ebenso aus Maschinen wie aus Handgespunst erzeugt sein. 0) Offerte auf Leinwanden müssen sämmtliche ausgeschriebene Leinwandgattungen umfassen; Anbote aus bloß eine oder die andere Gattung bleiben unberücksichtigt. Hingegen steht es frei, mit den Leinwanden auch Zwilche oder letztere allein anzubieten. Die Gatien- und Leintücher Leinwanden wer-j den nach einem gemeinschaftlichen Muster über- 1 nommcn, und besteht dahrc auch für beide ein s und dieselbe Qualitäc. Sämmtliche Leinwaren müssen eine Wiener Elle breit sein und pr. Stück im Durchschnitte «30 Ellcn messen; nuv Stroysactleinwand wird «mit '/,. Wiener Ellen Breite mit dem Durch- ° schnittsmaße l>on 3tt Ellen pr Stück, gefordert, !und kann mit der einen ober der andern Breite angeboten werden. Außer den vorstehenden Garn.- Leinwaren werden auch Baumwollstoffc (Calicot), von inländischer Erzeugung, zum Futter, und zwar: lichtblau, dnnkeldlau, dunkelbraun, schwarz >mo silbergrau echtgefärbt, dann zu Czako-Futterals schwarzlackirt angenommen. Dieses Fabrlkat muß jedoch nebst der an-j gemessenen Qualität auch eine Wiener Elle j breit und jedes Stück wenigstens 30 Wiener ! Ellen lang sein. Bezüglich des zu Matrostnhemden erforderlichen dunkelblauen Schafwollstoffes, welcher 2 Wiener Ellen breit und pr. Elle l Pfund 5 Loth bis l Pfund » Säbel- ^ s, , ! !, Vayonmt- T°w" mit der Auszeichnung von: 3U Stück langen > <>. ^ ^ und 30 » kurzen j Tornister - Tragriemen dann 2 ,, Säbel- ^, ^, , und I >, Bayonnet- ^'^ zu enthalten, wovon wenigstens '/^ der Häule die Ausdehnung von ll Schul), die andern V_ aicht unter 5 Schuh Länge, ohnc im Leder adschüßig zu sein, haben sollen. Die leichte Garnitur hat die Ergiebigkeit von: 7 Stück Ueberschwung-7 » Gewehr- Riemen 32 » Tornistertrag-dann3Stück Säbel- ^ ., , und 7 „ Bayonnet- ^^ mit der Auszeichnung von: 3tt Stück lanaen ^ .. ^ 30 » kurzen Tornister - Tragriemen A Stück Säbel- ^ <-, , und? » Bayonnet- ^chel zu enthalten, und müssen alle Häute die Länge von 5 Schuh erreichen. Von der ganzen Lieferungsvarthie kann '/,„ die Ergiebigst bloß zu Tornister-Tragriemen haben, ein das Dritlheil des Liefcrungs-quar.tums überschreitender Theil muß jedoch zu Gewehrriemei,, der Rest endlich zu Ueber-schwungriemen geeignet sein. Dkjenigen Tornisserriemcn oder Taschei, welche bei einer parthieweisen Ablieferung die vollständigen Garnituren um einzelne Stücke überschreiten, werden als Guthabung für die nächste Lieferungsparthie vorgemerkt, doch hat die Äus'glelchüug a!lf 57.5 ^ontrahtrte Quantum mit der letzten Lieferungsparthie zu geschehen. Die braunen Kalbfelle werden in drei Gattungen, und zwar: ^ der ersten Gattung, V5 der zweiten Galtung und '/5 der dritten Gatt tung, ferner <') die Lämmerfellc in Garnituren zu 3 Stück weiße zu Pelzfutter nach der Ergiebigkeit der in Wirksamkeit bestehenden Probemuster gefordert und sogestaltig angekauft. Zu einer Garnitur Lämmerfelle dürfen weder weniger noch mehr Stücke angenommen werden, und cs müssen durchgehcnds Winterfelle sei"/ welche in Schrott gearbeitet, jedoch nicht aus-geledert sind. »29 s) Von Fusibl'kleidungsstücken werden deutsche Schuhe, ungarische Schuhe, Halbsticfel, Hu-saren-Czismen und Czikosen-Czismen nach d^r .neuestem Form gefordert; es dürfen daher alt-artige nicht offeritt wrrden. Jede Fußbekleidungs-Gattung muß in den dafür bei Abschließung des Kontraktes festgesetzten Klaffen und Prozenten geliefert werden, doch ist der Lieferant an dieses Verhältniß nicht gleich im Anfange der Lieferung gebunden, son dern es wird nur gefordert, daß in keiner Klaffe eine Ueberlieferung geschehe, und daß das früher in einer oder der andern Klaffe weniger Gelieferte bis zum Ablaufe der Frist nachgetragen werde. Wer eine Lieferung auf deutsche Schuhe anbietet, muß sich verbindlich machen, auf jedes hundert Paar deutsche, iw Paar ungarische Schuhe, sowie iiU Paar Stiefel und lUPaar Czismen mit zu liefern, wenn eine solche Anzahl gefordert wird. Zur Erkennung der innern Beschaffenheit bei fertigen Stücken müssen sich die Lieferanten der vorgeschriebenen Zcrtrennungsvrobe unter-ziehen, und sich gefallen lassen, die aufgetrennten Stücke, wenn auch nur eines davon unangemessen erkannt wird, ohne Anspruch einer Vergütung für das geschehene Auftrennen, sammt der übrigen nicht aufgetrennten Parthie als Ausschuß zurückzunehmen. l^) Das zu Fußbekleidungen im fertigen oder zugeschnittenen Zustande verwendete Ober-und Brandsohlenleder muß ohne Zusatz einer Alaun- ober Salzbcitzc, und das Pfundsohlen-leoer in Knopvern gar gearbeitet sein. Diejenigen Mängel, welche, wie vorbefagt, das Oberleder nicht zum Ausschusse machen, Werden auch die zugeschnittenen Fußbekleidungen von der Uebernahme nicht ausschließen, wenn sie sich an solchen Stellen befinden, wo sie M-die Dauer oder sonstige gute Qualität und das Ansehen derselben keinen Nachtheil herbeiführen. 2. Die Offerenten haben die Termine, in welchen sie die Einlieferung bewirken wollen, in dem Offerte genau anzugeben, nur dürfen dieselben nicht vor dem Monat März l858 fallen, und nicht über dcn letzten Dezember lls58 hinausgehen. Dem Armee-Obcr-Kommando stcht es übrigens frei, die offcnrten Einliefcrungstermine innerhalb des bemerkten Zeitraumes, mit Rücksicht auf den Bedarf der offerirten Gegenstände zu rcguliren. 3. Der Offerent muß die Quantitäten, die er liefern will, bei Tüchern, Hallina, Leinwänden und Zwilchen pr. Wiener-Ellen, bei Pferd- und Bettkotzen pr. Stück, bei Ober-, Pfunbsohlen-, Terzen-, Juchten- und Brano-sohlenleder pr- Wiener-Zentner, bei Kalbfellen Zattungsweise pr. Stück, bei Samischlcder Kernstücke per schwere Garnitur und per leichte Garnitur, ferner bei Lämmerfcllen per Garni-tur, bestehend in 3 Stück weißen zu Pelzsutter, bei Fußbekleidungen per Paar komplet zugeschnittene oder fertige Schuhe, Halbstieftl »no Husaren ^-'^en m Ziffern und Buchstaben, dann die MontursKommissionen, wohin, und die Lieftrungstermine, in denen er liefern will, deutlich angeben. Dic ebenfalls mit Ziffern und Buchstaben per Elle, Stück, Paar ?c. anzusehenden Preise sind in Konventions'Münze Bank-Valuta anzugeben. kür die Zichaltung des Offertes ist cin Reugeld (Vadium) mit 5H des nach den geforderten Preisen entfallenden Licferungswerthes entweder an eine Monturs-Kommission oder an line der bestehenden Kriegö.Kasscn, mit Ausnahme der Wiener, zu erlegen, und der darüber erhaltene Depositenschein, abgesondert von dem Lieferungs-Offerte, unter einem clgenen Umschlage einzusenden, da das Offert bls zur kom-wissionellen Eröffnung an cinem bestimmten Tage, versiegelt liegenbleibt, während die Va-dlcn sogleich der einstweiligen Amtshandlung Unterzogen werden muffen. 4. Die Reugelder können im Baren oder M österreichischen Staatspapieren nach dem Börsenwerthc, in Realhypotheken oder in Gut» stkhungcn geleistet werden , wenn deren Annehmbarkeit als pupillarmäßig von der Finanz Pro-kuratur anerkannt und bestätigt ist. Da zur Uebernahme der Vadien nur die Monturs-Kommissionen und Kriegs-Kassen, mit Ausnahme der Wiener, berufen sind, so ist sich wegen des Erlags bei Zeiten an selbe zu wenden, widrigens die Offcrenten es sich selbst zuzuschreiben haben würden, wenn ihre Vadien, wegen des zu großen Andranges von Erlegern in den letzten Tagen vor Ablauf des Offert-Einsendungs-Termines, nicht mehr angenommen werden könnten. 5. Sowohl die Offerte, als auch die De-posirenscheine oder Vadien muffen jedes für sich in einem eigenen Couvert versiegelt sein, und entweder an das hohe Armec-Ober-Kommando bis «. (sechsten) Jänner l858 l2 Uhr Mittags, oder an ein Landes-Gencral-Kommando bis 28. (acht und zwanzigsten) Dezember i85,7 eingesendet werden, und es bleiben die Offe-rentcn für die Zuhaltung ihrer Angebote bis 15. (fünfzehnten) Februar l858 in der Art verbindlich, daß es dem Militär-Aerar freigestellt bleibt, in dieser Zeit ihre Offerte ganz oder theilweist, oder auch gar nicht anzunehmen und auf den Fall,-wenn der eine oder der andere der Offerenten sich der Lieferungsbewilligung nicht fügen wollte, sein Vadmm. als ocm Aerar verfallen, einzuziehen. Die Vadien derjenigen Offerenten, welchen eine Lieferung bewilliget wird, bleiben bis zur Erfüllung des von ihnen abzuschließenden Kontraktes als Erfüllungs-Kaution liegen, können jedoch auch gegen andere sichere, vorschriftmäßig geprüfte und bestätigte Kautions-Instrumente ausgetauscht werden; jene Offerenten aber, deren Anträge nicht angenommen werden, erhalten mit dem Bescheide die Depositenscheine zurück, um gegen Abgabe derselben die eingelegten Wadien wieder zurück beheben zu können. tt. Von jedem Koukurrenten muß mtt seinem Offerte ein Zertifikat, welches zu Folge a. h. Befehlschleibens vom 23. Oktober l855 siempelfrei ist, beigebracht werden, durch welches er von einer Handels- und Gcwerbekam-mcr, oder wo eine solche nicht besteht, von dem Innungs-Vorstande befähigt erklärt wird, die zur Lieferung angebotene Menge in den bestimmten Terminen verläßlich abzustatten. ?. Die Form in welcher die Offerte zu verfassen sind, zeigt der Anschluß, nur müssen sie mit einem »5 kr. Stempel versehen sein und, wie gesagt, unter besonderem Couverte, da sie kommissioncl eröffnet werden, nüt dem ebenfalls gesonderten couvertirten Depositenscheine überreicht werden. 8. Offerte mit andern, als den hier aufgestellten Bedingungen bleiben unberücksichtigt, und es wird das osserirte Quantum und das Verhältniß des geforderten Preises zu den Preisen d^r Gesammt-Konkurrenz nicht der alleinige Maßstab für die Bethcilung sein, sondern es werden bei dieser auch die Leistungsfähigkeit des Offe^cnten, insbesondere aber seine Verdienste durch bisherige qualita'tmäsiige und rechtzeitig abgestattete Lieferungen, seine Solidität uud seine Verläßlichkeit in die Wagschale gelegt. Nachtrags-Offerte, so wie alle nach Verlauf der oben festgesetzten Einrcichungs-Termine einlangenden Offerte werden zurückgewiesen. 9. Die übrigen Kontrakts - Bedingungen sind im Wesentlichen folgende: 9) Die bei den Monturs-Kommissionen erliegenden gesiegelten Muster werden bei der Uebernahme als Basis angenommen, und es werden die Offerenten insbesondere auf die bereits im vorigen Jahre eingeführte neue'Art Fußbekleidungen aufmerksam gemacht und auf die bei den Monturtz.Kommissionen erlegenden Muster verwiesen; li) alle als nicht mustermäßig zurückgewiesenen Sorten müssen binnen l4 Tagen ersetzt werden, wogegen für die übernommenen Stücke die Zahlung in den bedungenen Monate bei der betreffenden Monturö-Kommissionö-Kassa geleistet, oder anf Verlangen bei der nächsten Kricgs-Kassa angewiesen wird; c) nach Ablauf der bedungenen Lieferungsfrist bleibt es dem Aerar unbenommen, den Rückstand auch gar nicht, oder gegen einen Pönal-Abzug von l5F (Prozent) anzunehmen; ll) auch steht dem Aerar das Recht zu, den Lieferungs-Rückstand auf Gefahr und Kosten des Lieferanten, wo er zubekommen ist, um den gangbaren, wenn auch höheren Preis anzukaufen, und die Kosten. Differenz von demselben einzuholen; e) die erlegte Kaution wird, wenn der Lieferant nach Punkt e und ll kontraktbrüchig wird, und seine Verbindlichkeit nicht zur gehörigen Zeit oder unvollständig erfüllt, vom Aerar eingezogen; s) glaubt der Kontrahent sich in seinen, aus dem Kontrakte entspringenden Ansprüchen gekränkt, so stcht ihm dcr Rechtsweg offen, in welchem F^lle er sich der Gerichtsbarkeit des Militär - Landes-Gerichtes zu untcrwer-! fen hat; H-) stirbt der Kontrahent, oder wird er zur Verwaltung seines Vermögens vor Ablauf des Lieferungs-Geschäftls unfähig, so treten seine Erben oder gesetzlichen Vertreter in die Verpflichtung zur Ausführung des Vertrages, wenn nicht das hohe Aerar in diesen Fällen den Kontrakt auflöst, endlich hat l,) der Kontrahent von den drei gleichlautenden Kontrakten ein Pare auf seine Kosten mit dem klaffenmäßigen Stempel versehen zu laffen. Vom Landes-General-Kommanbo am 23. November «857. « Wolle gefärbtes, unappretirtcs Monturs^ tuch die Elle zu . st. . kr. Sage . . . 5VM» . . . Wiener-Ellen dunkelbrannes, >'/,„ Wiener-Ellen breites, schwendungsfreies, in Wolle gefärbtes, unapprcsirtes Monturstuch die Elle zu .... fl.....kr. Sage..... 5ttU0 . . . Wiencr-Cllen graumelirtes, > ?/,, Wiener-Ellen breites, schwendungsfreies, in Wolle gefärbtes, unappretirteö Monturstuch, die Elle .zu .... si.....kr. Sage ' . . '. . 5AW . , . Wiener-Ellen hechtgraues, lV,« Niener-EUcn breites, schwcndungsfreies, in Wolle gefärbtes, unappretirtes Monturstuch die Elle zu .... fl.....kr. 4W . , . Wiener-Ellen mohrcngraues, »V,« Wiener. Ellen brutes, schwendungsfteies, in Wolle gefärbtes, unappretirtes Monturstuch die Elle zu .... fl.....kr Sage..... 93N 5lw . . . Wiener-Ellen dunkelblauen, '.'.Ellen! 500 . . . Stück Pferdekotzen für schwere oder breiten Schafwollstoff zu Mattosenhemden ! für leichte Kavallerie, das Wiener-Pfund für das Flottillen-Korps die Elle zu . . . ! zu .... st.....kr. Sage..... fl. . . . kr. Sage..... z lW . . . Wiener-Ellen, '/, breiten Kuniatz 5lw . . . Wiener-Ellen Hallina, «/, Wiener- die Elle Zu ... fl. ... kr. Sage . . . Ell^n brcitcn, ungenäßten, unapprcnrten, 2W . . . Wiener-Ellen grüner Rasch, die die Elle zu . , . fl. , . . kr. Sage . . . ' Elle zu ... fl ... kr. Sage ...... lNMM . . . Wi.n. Ell. Hemden-Leinwand, eine Wien. Elle breit, die Elle zu . st. kr. Sage: . . lWW , . . » » Gatien - und Leintücher-Leinwand, eine Wiener Elle breit, die Elle zu.....st. kr. Sage: . . 2AW ... » » Futter-Leinwand, eine Wien. Elle breit, die Elle zu . st. kr. „ . . 2MW . . » v Strohsack-Leinwand, (eine Elle breit, oder l V,« Elle breit), die Elle zu.....st. kr. » lttlw ... » » Zelter-Zwilch, eine Wiener Elle breit, die Elle zu . st. ke. » . . 5UW ... » „ Kittel - Zwllch, detto detto . st. kr. „ 5llM ... „ » lackirter Zwilch, detto detto . fl. kr. „ . . NNW ... » » gefärbten (lichtblau, dunkelgrün, dunkelbraun, schwarz, silgergrau) Kalikot, eine Wien. Elle breit, die Elle zu.......st, kr. » . . 5Wl5 ... » » schwarzlackirten Kalikot, eine W.E. breit, die Elle zu . st. kr. » . . 5 kr. » !i« . . . » » lohgares ungefalztes )^, Z Z fl. kr. « .. >«,.., . » lohgares ausgesalztes )^^enledel . ^ H ^ ^r. » .. !N . . » « Iuchtenleder . . . . " ^ fl. kr. „ . . ,..,_ j4«w Stück ,. j das . . . st. kr, » . . ! 4' 0 „ 2. Gattung lohgare braune Kalbfelle Stück . . fl. kr. » . . " ' ^ :'w >, 3. ' zu . . fl. kr. » . . '^'^ ! I'ft I -^ Gattung lackirte Kalbfelle das Stück zu ' . . st! kr! >' . .' " ' ' ' . ^. ' ... st kr. » . . , 1 . . . Garniturm schwere Samischhäute pr. Garnitur......st. kr. » '"' ' , . . » leichte « » » ......fl. kr. » . . i ^ . , » weiße Lämmerselle zu Pelzfutter die Garnitur zu st. kr. » . . ^. Daa. Artige deutsche ) Schuhe, das Paar zu......^ ^ >> .. l^- . » ungarische ) ^ ^ ' ^ ° ......ft. kr. >, '', , , ,. n Haldstiefel, das Paar zu . . . . ss kr. » . . '^ » » Husaren-Czismen, das Paar . . .st. k^> >, ^^ - . » >, Czikosen- » » » ... st. kl'. » . ' ltt^^ ... >, komplet in Oderleder, Brandsohlen- und Pfund. «^ leder deutsqier Art .... Z2^fl-kr. » . . NN.O . , . » komplet in Oder^, Brandsohlen- und Pfund- HIH ledcr, ungarischer Art . . . . W fl. kr. » . . 2^l) .. » komlpet zugescynitcene Halbstiefel, das Paar zu . . fl. kr. ^ 200 ...» » » Husaren-Czismen, das Paar zu st. kr. » . . 2W ...» » » Czikoscn-Czismen, das Paar zu st. kr. „ NNW . . . Stück ü ll, ^<„^ Hntfilze, das Stück zu . . .st. kr. >> . . 200 ...» ü !u z^,pe Hutfilze, das Stück zu . . . fl. kr. » . . 5W0 ... » Ezako-Filzblälter, das Stück zu . . . . fl. kr. » . . ) . . . ,, Unter-Offiziers-Kavallerie-Helme, das Stück zu . fl. kr. » . . ^"" ) ' . . » Gemeine Kavallerie-Helme, das Stück zu . . . fl. kr. » . . 8000 ... » Infanterie-Czako-Deckel, das Stück zu . . fl. kr. » . . 8WN , . . » Infanterie-Czako-Sonnenschirme, das Stück zu . st. kr. » . . 8W0 . . . Garnit. Infanterie-Czako-Kopfriemen, das Stück zu . st. kr. » . . lMW . . . Stück Patrontaschendeckcl, das Stück zu ... st. kr. » . . 3M ... ,. fertige Bättel für leichte Kavallerie aus Natur-Zwieseln, das Stück zu......st. kr. » . . NW0 ... » Uhlanen-Czakokopfriemen, das Stück zu . . fl. kr. » . . lW0 ... » Uhlanen-Lagcrmützen-Schirme, das Stück zu . fl. kr. » . . NNW ... » Czapka-Nackcnschirme, das Stück zu . . . st. kr. » . - «0W ... » Husaren-Czako-Nackenschirme, das Stück zu . .st. kr. » . . 20Mtt . - . » Garnituren Sturmbänder zu Czakos und Hüten, die Garnitur zu.....st. kr. » . . in Konventions-Münze an die Monturs-Kommission zu.......nach den mir wohlbekannten Mustern und unter genauer Zuyaltung der mit der Kundmachunq ausgeschriebenen Bedingungen und aller sonstigen für solche Lieferungen in Wirksamkeit stehenden Kontrahirungs-Vorschriften liefern zu wollen, für welches Offert ich auch mil dem eingelangten Vadium von .....Gulden, gemäß der Kundmachung hafte. — Das von der Handels^ und Gewerbe-Kammer (oder Innung) ausgefertigte Leistungs-Fähigkeits-Zertifikat liegt bei. Gezeichnet zu Ort N. .... Kreis N. .... Land .... am .. ten N. N. Unterschrist des Osserenten sammt Angabe des Gewerbes. Gouvert Formulare über das Offert: An Ein hohes k. k. Armee-Ober-Kommando loder Landes-General-Kommando) zu N. N. N. N. offerirt Tuch, Leinwand / Leder oder Fußbekleidungen. Ueber den Depositenschein: An ein hohes Armee-Ober-Kommando (oder Landes-General-Kommando) zu N. N. (Depositenschein über . . . fl. ' - zu dem Offerte des N. N. vom . . ten..... ,85 . ). Für Tuchllefcrung (oder :c. wie oben) Z. 72tt. .. (3) Nr. 4285. Lizitatwns Kmlvmachung. Mtt dem hohen k. k. Landesregierungs-Erlasse vom «4. August l^57 , Z. ',58l2, ist laut Intimation der löblichen k. k, Landes-baudirektion vom 2tt. August 1857, Z. 2W7, die Konsolwirung und Erhöhung des alten Pi-lotenwerkes im D. Z. V/l—5, unterhalb der Mündung des Skopitzer-Armes, im adjustirtcn Kostenbeträge von 7W st W kr. C. M., zur Ausführung bewilliget, und gleichzeitig angeordnet worden, hierüber eine Minuendo-Verhandlung einzuleiten, welche am !>. Dezember d. I. in der Kanzlei des löblichen k. k. Bezirksamtes Gurkfcld Bor mittags um 9 Uhr abgehalten werden wird. Die dießfalligen Leistungen bestehen überschlaglich in: 34°-4^<" nen sei, es be, der auf den 18. Dezember l. I> angcmdneten 2. ^c!lbittlnia>Tagsatzulig sein Ver-dleiken habe. Neustadtl am 1, Dezember 1U57.