Gesetz- uni» Verordnungsblatt für das österreichisch-iltirische 3tü|tenfiinb, bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnmnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1866» XIV. Stück. Ausgegcben und versendet am 29. December 1866. 1V. Verordnung der k. k. küstenl. Statthalterei in Triest vom 10. December 1866, betreffend die Competcnz der politischen Behörden in Ucbertrctungsfällcn gegen die Sccfischcrciordnung. lieber eine gestellte Anfrage wurde von dem k. k. Staatöministerium mit dem Erlasse vom 14. November 1866 Nr. 18541 bestimmt, daß die Untersuchung und Bestrafung der Übertretungen der Seefischerei - Ordnung vom 5. Jänner 1837 Nr. 33213 im Sinne der Miuisterial - Verordnung vom 3. April 1855 R. G. B. Nr. 61 von der hiezu berufenen politischen Vezirksbehördc jenes Bezirkes zu pflegen ist, wo die Übertretung begangen wurde, und daß auf die Übertretungen der Sccfischereiordnung auch die in derselben Ministcrial-Verordnung enthaltenen Bestimmungen über das Recursrecht, die Recursfristen und die Ver-jährungszeit die in der Verordnung des bestandenen Ministeriums des Innern vom 31. Jänner 1860 R. G. B. Nr. 31 erlassenen Bestimmungen in Betreff des NccurseS, dann des außerordentlichen Straf-Milderungs- und Nachsichtsrechtcs, und endlich die Bestimmungen des Ministeriums des Innern vom 5. März 1858 N. G. B. Nr. 34 Anwendung zu finden haben. Kellersperg. \ 19. Kundmachung der k. k. küstenl. Statthalterei in Triest vom 21. December 1866, betreffend die Vergütung, welche im Jahre 1867 für die Verpflegung der Militärmannschaft auf dem Durchzuge im Küstcnlande den Quartierträgcrn zu leisten sein wird. Das k. k. Staatsministerium hat einberständlich mit dem k. k. Kriegs- und Finanz Ministerium für die nach §. 31 der Militär-Einquartierungsvorschrift vom 15. Mai 1851 (R. G. B. Nr. 124) aus dem Staatsschätze zu leistende Vergütung der einem Manne vom Feldwebel und den gleichen Chargen abwärts bei dem Durchzugc gegebenen Mittagskost von Seite des Quarticrtrügers, mit Rücksicht auf die vom 1. October 1865 bis 30. September 1866 bestandenen Rindfleisch-Durchschnittspreise, rat Jahre 1867 die Vergütung auf einen Tag für das Küstenland auf fünfzehn Nkr. (15 kr.) österr. Währung festgesetzt. Welches hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Kellersperg.