Gesetz- „i,b Verordnungsblatt für das österreichisch - ischrische .Kfifieiifimi), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichSunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1909, IV. Stiirf. Kusgegeben und versendet am 21. Jänner 1909. 4. Kundmachung der F. F. Füstenländischen Statthaltcrei vom 19. Jänner 1909, Zl. IX—295/9, betreffend d i c E i n h c b n n g der Zuschläge zu den st a a t l i ch e n Steuern und der G e m e i ud e a »fl a g c auf die Mietzinse in der r eich s unmittelbar e» Stadt Triest und deren Gebiete im Jahre 1909. Seine k. li. f. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 30. Dezember 1908 die Weitcreinhcbnng der bisherigen Gcineindeznschlüge und selbstständigen Gcmeindeauflagen in der Stadt Triest samt Gebiet bis zum Ende des Jahres 1909 allergnädigst zu genehmigen geruht. ES gelangen daher vom I. Jänner bis zum 31. Dezember 1909 nachstehende Zuschläge und Auflagen zur Einhebung: 1. Ein Zuschlag zur staatlichen Linicuverzehrnngsstener auf Wein im Ausmaße von 200%; 2. ein Zuschlag auf Most und Weinmaische von 290% ; 3. ein Zuschlag ans Trauben von 3G0% ; 4. eilt Zuschlag zur staatlichen Linienverzehrnngsstener auf eiugeführteö Bier und der Zuschlag zu dem staatlichen Biersteuerzuschlage von dem in Triest erzeugten Biere im Ausmaße von 190% ; 5. der Zuschlag von 250% zur Verzehrungssteuer für Wein in Flaschen (Gesetz vom 23. Juni 1891, L.-G.- u. B.-Bl. Nr. 13; Tarifpost 1 a); 6. der Zuschlag von 100% zu den in Tarifpost 2, 4, Iit. I> und c; 5, 6, lit ;t und b; da»» 7. bis einschließlich 11. angeführten Gegenständen; 7. der Zuschlag von 80% Z" den in Tarifpost 4, lit. a, und von 50% zu den in Tarifpost 0, lit. c, angeführten Berzehruugssteueru; 8. der Zuschlag von 100% zur vollen staatlichen Berzehruugssteiter von Fleisch und Wein in dem außerhalb des Linienverzehrungsstenergebietes gelegenen Teile der Gemeinde; 9. die Zuschläge zur allgemeinen Erwerbsteuer III., III. und IV. Klasse, zur Erwerbsteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen, zur Renten* steiief, dann zur Besoldungsstener (mit den im Gesetze vom 24. Juni 1898, L.-G.- n. B.-Bl. Nr. 19, festgesetzten Ausnahmen) im Ausmaße von 60% ; 10. ein Zuschlag zur HanSzinSstener von 23%; 11. ein Zuschlag zur Hansklassenstener von 10% ; 12. die selbständige Gemeindennflage auf die Mietzinse (Zinskrenzer) von 5%, wobei je- doch die Zinse bis zum Höchstbetrage von inklusive 350 K von der im Jahre 1908 ein geführten Erhöhung des Zinskrenzers von 3% ans 5% ausgenommen sind. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 8. Jänner 1909, Zl. 46313, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der f. I. Statthalter: Hohenlohe m. p.