A m t s -* 23 >^n t t. T<': 7^- ______Samstag den l. Nuli 1837. Ktavt- uno lanorcchlliche Verlautbarungen. Z. 872. Nr. ^9^3. Edict. Von d?m k. k. Stadt« und Landrechte in Kram, als Abhandlungsbehörde nachdem am 3. Jänner d. I. «m ledtgenSlande,ohne Hinterlassung «ineS Testamentes, verstorbenen Herrn Franz von Premcrssem, gewesenen jubilirten k. k. Aubernialt G cretar, «vird seinen abwesen» den und unbekannt wo befindlichen Intestat-Erbe« mltlcls gcgenwarligen Eoictts erinnert/ k«ß sie ihreEr sansprüche binne^scinem Jahre und 6 Wochen so grwtß bei diesem Gerichte an« zubringen haben, als sorst milden anwesenden und sich gehörig ausweisenden Erben das Ab, handlungSgeschaftgepstogen/ und die dießf«llige Erbschaft Jenen aus ihnen eingeantwortet werden würde, denen sie noch dem Gesetze gebührt. Lalbach am 17. Juni lLZ/. Aemtliche V^erlautb^vunZen. Z. 671. (l) N'. °"l/^„ G.W. Kundmachung. Zur Veklcidung der hierländ'ien l^ränz« «vache sind !22 Tucdmantll, 2Z5 Tuchröcke, /zi3 .Tuchbemkltlder, 2ll Gommerröcke, 19 E^ommerjackcn, 196 Gommerbeinkleider und IQ3 Paar Halbstlefcl nothwendig, wozu 5^9 Wiener i3l!en Iichtgraucs 2uch, im Flscalvrelse rr. Wlencr Elle t ss. 25 kr.; 86,'/4 Wiener Ellen dunkelgrünes Tuch, im Fltc^lpreise pr. Elle l st. 3o k>.; 636 Wiener Ellen dunkel« grau-melnles Tuch, nn ^!scalvreise pr. Elle l tt. 2ä kr-; 77^/i28 Wlener Ellen kaisergel-des Tuch, im Fl^calprcise pr. Elle I fi. 3o kr.; 445l Wiener Ellen Futterzwllch, 'm ^t^calpreise pr. Elle i i '/^ kr.; 2)^.0^ W^ner Ellen russl, sche ^ Ellen brelte «ut elng,lassene Leinwand, lmFiscalvreise pr. Elle 16 kr.; 72ZV2 Wlkner Ellen ^ Eüen breite Fulterle:nwand, im Flscalpreis? pr. Eae 9 kr.; 602^2 Dutzcnd gelbmetallcne qroße Knöpfe, im F>ecalpre>se pr. Duyend ^^/. kr.; 73^2 Duyss,d gelbmetalle, ne tllme ^nöpfe^ im ßiscalpreise pr. But« zend 2V4 kr., und 855^, Dutzend beinerne Knöpfe, im Fiscalpreise pr. Duy kr., für ,ine Eommerjacke 3o kr. für ein Gommerbeinkleid 20 kr. olS Fiscal« preis festgesetzt. Die Fiscalpreise für die Montoursstücke im fertigen Zustande sind für einen Mantel 7 fi. 3/7; kr., für einen Tuchrcck tt fi. ^'/2 kr., für lln Tuchbeinklild I fi. 17 '/2 kr., für einen Somwerrcck 2 fi. 48 kr., für eine Sommer-jacke 1 st. 54 kr., für eln Eommerbci^kl^d 1 st. 26 kr., endllch für ein Paar Halbsiieftl, deren Lieferung nur im fe»t'gen Zustande an« genommen wcrdcr, 2 st. 56^ ^r. C. M. Ti? Liifcrung dcS Platcriols rder der fertigen Montou'sstücke, odcr die Uebe'tiahme dcr Anfertigung derselben aegen dcn Macherlohn wlrd «m Wege schriftlicher Offerte, bei Übrigens annehmbar befundener Qualität der Waare, dem Mlndestblelhcnden überlassen'werden. Dlcjemgen, welche dllse Lieferung oder die Uebernahme der Anfertigung entweder im Ganzen, oder theilwcise zu übernehmen gedenken, werden ron folgenden Bedmgungen ln Kenntniß gesetzt: 1) Die Metallknörfe müssen fest und mir qut haltbaren Ochrln versehen , ul^d alle Tuch-gactung?n ordentlich eingelassen, dann appre» tirt, und in dlescm Zustande, ohne den Enden, das licbtaraue, dunkelgrüne und dunkelgraue Tuch ^/,5 Wiencr Ejlen, das kaisergslbe 3u6» aber ^ Ellen bre>t< dann dieses und oas ßiüne Tuch im Loden gefärbt, und für d,e ganze Lte« feruny vollkcmmen gleichfarbig sevn. 2) Die ?lkfcrungkoffirre sind sckr'ftbch mittelst vlrsiegtllen Eingaben >n das Bureau ä26 des k. k. Hofrathcs und Camera!-Gefallen, n Verwaltungs - Administrators zu kaibach am n Platze Nv. 262 lm zweiten Glocke, längstens s, bls Zl. Juli 18Z7, 12 Uhr Vormittags abzu» ci gtben. 3 Nachträgliche Offerte werden nicht berück- r stthtigl. c I) Jeder Osserent hat seiner Offerte, so c weit sie auf Matenalc oder Montourbstücke lm c fertigen Zustande gerichtet ist, ein zur gehöri« s gen Beurtheilung geeignetes, '/g Ellen messendes, t dei dcm Tuche nach der ganzcn Breite sammt > dem Tuchcnde abgeschnittenes, und mit dem Si« 1 gel des Offcrenten vcrschenes Muster beizul^g Worten ausgedrückt enthalten, und , von dcm Offerentcn, oder dessen gehörig bvoll» machtigten Stellvertreter clgclihand»g, unter An» gabc scmes Charakters und Wohnortes, utUe^ftr-tigt seyn. 4) Eine solche! Offerte ist! für den Offercli-ten so lange verbindlich, bis derselbe nicht von Seite dieser Eameral» Gefallen - Verwaltung, welcher das frele Dispositionsrecht hierübev zu« sieht, der gedachten Verbindlichkeit ausdrücklich enthoben, und worüber die hierortige Entscheid dung in der möglichst kürzesten Frist nach Ablauf des Einsendungstermmes erfolgen wird. 5) Zugleich mit dem Anböthe ist ein Reu-gkld mit iQ^ von dem Gesammtbctrage der an« gebothenen Lieferung oder des Macherlohnes ent« weder lm Baren, oder in öffentlichen Obligationen, nach dem leyttn Coursprcise, oder endlich mittelst einer von der k. k. Kammerprocuratur als gmügend anerkannten, daher von der letz» tern ämrllch vidirten fideijussorischen Urkunde, entweder bei dcr k. k. Camcral» Gefallen-Ver-wallungscasse zn ?aibach, oder bei dem k. k. Hauptzollamte in Triest zu erlegen, welches Neu> gcld, falls dcr Anboth genehmigt wird, bei Ab-schlleßung des Contracts als ^leferungscaucion verwendet, im gcgentheillZen Falle aber dem Erlegcr wieder zurückgestellt wird. Der Casse-Empfaligsschein über das eingelegte Vadium ist dcr Offerte beizuschlleßen. 6) Für den Fall einer nicht bedingnißge« maßen Lieferung, nämlich, wenn Stoff oder Ardett nicht entsprechend gefunden, oder die Lie» ferungszctt überschritten werden sollte, wozu bt-merkc wird, daß vom Tage des erhaltenen rati-ficirtcn Contractes an gerechnet, die Hälfte des Materials oder der fertigen, oder der anzufcrtl-genden Montoursstücke binnen /,. Wochen, die andere Hälfte h>nncn 2 Wochen geliefert nmdm muß, behalt sich die Camerall Gefallen-Veri waltung das Necht bevor, nach freiem Ermcf-scn alles dasjenige zu verfügen, was zur Errel, chung des Zweckes, oder zur Abwendung cllKs Aerarial'Nachtheiles dimlich erachtet werden wird. Die dicßfälligen amtlichen Vorkchrun« gen, und dcren Kosten, worunter auch ein« ganz neue Lttfeiungs^ustschreibung, oder sonstige Anschaffung der zu liefernden Objecte begrift fen scyn kann, gehen auf Gefahr und Kosten dcs Lieferanten, welcher hicfür nicht nur mit dcm Ncugclde, oder der Caution, sondern auch mit felncm übrigen beweglichen und unbeweglichen Vermögen zu haften hat. Es blnbt jedoch dcmsclben unbenornmen, seine vermeintlichen Ansprüche überhaupt gegen das Aerar geltend zu machen. 7) Für die zur rechten Zeit gelieferte und ganz anstcmdlos befundene Waare oder Arbeit wird, n^ch der Mengc derselben und dcm bedungenen Preise, die bare Zahlung von dcr k. k. Camcral? Gefallen, Verwaltungscasje au den Lieferanten/ oder an die von demselben zur Uebernahme derselben gehörig bevollmach-tlgte Person gegen gcsiampelte Quittung, oder, gegen einen gcstampelien Conto, welche von dem hiesigen Oeconomatc bezüglich der contractmäßt« gen Lieferung coramisirt seyn müssen, unaufge« halten erfolgen. 8) Dle Caution wnd dem Lieferanten nach, zur Zufritdelihelt beendeter Leerung zurückge^ellt werden. <)) Ueber das L.eferungsgeschaft wird mit jenm Offn'cnttn, deren Anböthe angenommen wnden, auf dcr Grundlage der bemerkten Bedingnisse, em Contract abgeschlossen, wo^u zu Einem E/emrlare der classcnmaßige Stampf von dem Lieferanten zu bestretten »st. Das Material?, so wie dle Momol,r5stüs cke, sind an das hiesige Verwaltungs'Oecono-mat abzuliefern, wo sie einer comm>ss,omllen Prüfung unterzogen werden. R^cksichtl'ch der Anfertigung der Klc,-dunaetU'lcke wird insbesondere zur Ne.d>ngn,ß gemacht, daß ein Dmlheil der Kleldungsstucke nach einem größern, em Dritthe.l nach ei^'m wMl?rn, und ein Dritthe^l nach e^lnem klelnern Maßstabe verfertigt werden müssen. Das Wcttenmaß muß bei allen Kleidungsstücken der Länge und der Menge der dazu ^ > verwendenden Glosse angemessen seyn. Das . Manuale wn'd vom h'csigen Oeconomat nach ' vorhergchinder Z;,mtssung und Huzählung üul'-. gefolgt werdm. Das Zugehor: als Ntllf.LfM-i wand, Nähseide, Kamehlgarn, Zwlrn, Werch 42? zur Wattirung ic., hat dagegen der Eontra-hent ohne weiterer Vergütung für d,e erstandenen Arblllsvrelse beljustellen. Dle Arbett muß gut und solid geliefert, die Mantel und Röcke müssen besonders unter den Nckscln, d>e Bemklnder aber ,m Kreuhe «bequem seyn, damit der Mann dle Hände leicht bewegen tonne, und ,m Gchrme nicht gehm-den werde. Auch muß bei allen Kleidungsstücken jede ungewöhl^llche Änstückung uerm,eden werden. Der Erstchcr ist verpfilchiet, jede, mißlungene Arbett, wenn sie lhm ungebraucht zurückgestellt wird, sogleich unentgeltlich umzuändern und zu verbessern; ganz verdorbene aber aufs^ne Kosten zu dchalten,. und das Material nach dem Anschaffungspreise zu ersetzen. Rücksichlllch der im fertigen Zustande zu liefernden Halbstlefeln wird festgcfttzt, daß d»e-se aus weißem, gut gearbeltctem, aus dem Kerne gischnMenen Kuhleder, mtt doppelnahi, gen, vorne gur ausgewalkten Mohren (Ochäf-ten) und mit starken Sohlen flst und daucr« haft, mtt ein Zoll hohen Absätzen, in welche die nöthige Anzahl hölzerner Nagel einzuschlagen ßnd, in der Art verfertigt werden , daß sie dem Manne bls auf den Halden Waden reichen. Dle Größe der Smfcln wird nach mer Ga!» Nwgen dergestalt fessgesetzt, daß ,5 Paar nach dcm kleinen, 5c> Paar nach dem mittlerem 39 Paar nach dem großen und 5 Paar nach dem größttn Maßstabe abgeliefert werden müssen. Die Stiefeln der kleinen Gattung muffen vom Absätze bis vorne zur Gpitze, auf der Sohle z»hn Zoll acht ?>nien, jene der mittleren eüf Zoll, der großen e»lf Joll fünf Linien, und endlich »cne der größien Gattung eiif Zoll zehn kinicn m,ss?n, dle Weite und Höhe aber muß dem Verhältnisse der Länge entsprechen. Von der k. k. vereinigten lllvr,sch«n kü» sienländijchen Eameral: Gefällcn-Verwaltung Laibach am 2Z. Juni »LI/. Z7ä^"00 Nr. ^.., v. Concurs. Nachdem die erste tlmtsschreibersstelle auf der BtaatsherrschHft Arnoldstein, iint dem da-wlt verbundenen Gehalte jährliche drei hundert fünfzig Gulden, dem Deputate jährlicher sechs Wlen er Kl a f t e r h art e n Brennholzes und dem Genusse der fre«cn Wohnung, ,n Erledigung gekommen ist, so wird hiemlt z»r proo'.sorlschen Wlederbesetzung dieses Dlenftposiens, und im Falle der Verleihung derselben an LlmtssHrelder mlt minderem Gehalte, auch,zur Besitzung der sich dadurch wledes erledigenden Dlenste^ssessen der Conlurs blS E^de Iull laufenden Jahres auss geschrleben. Dlejcnigen, wclche sich um tlt ellie oder dle andere dieser Bednnftungen zu bewerben wünschen, haben ihre dicßfall'gen gehös r»g belegten Gesuche, mN genauer sttlchweN'ung lhces Allers, Standes, ihrer Moralität und Ausdlldung, dann ihrer dlsher gslclstcten Dlenste, Gftrachkenntnlss?, der Kenntniß von dcr Landamllrung und Rechnungs - Manipulation auf Gtaategütcrri, »n dem oben dezeichs Neten Termine sch?n küstenländlschen Ca-meral: Gefallen-Verwaltung. Laibach am 2/,. Juni 16)7. Z. 656. (Z) Nc. I541. Kundmachung. Zu den m dem hierorugen k. k. Polizei« directions- Aerar,alget>auol »ndern Iayrc lg,^ vorzunehmenden Conservations» Arbeiten, be-sschmdln Maurerarbeit sammc Material?, Hlm-mecmannsarbclt und M'tecl2le , dann Glaser', Anst^e,chee>, Zllnmermahler, und Klamofercr« Arbeit, w«rd o«s Mln^endo «llcitanon am I. k. M. um 9 Uhr Vormittags »m k. k. Pollze»-directions » Amlslocale vorgenommen, und es können d»e bezüglichen llcltatlonsbedingnisse und Vorausmaß m del! Amtsstunden daselbst eingesehen werden. Lalbach am 24. Juni 16)7. Z. 863. aä Nr. 72^. Nr. ""/-^ ^-Concurs. Nei dem Verrvaltungsamte dcv k. k. Staatsherrschaft Adelsberg ist die leyte Gerichts-dlenersselle, mit cmer jährlichen Löhnung von Einhundert Gulden und emlgen Neblngenüsscn, in Erledlgung gekommen. Zu ihrer provlsorischen Besetzung wird hiemit der Concurs bls lehten Juni d. I; cr-öffnet. Jene Individuen, welche sich hierum be-werben wollen, haben ihr nicht zu sehr uorge« ruckles Alt?r, emen starken gesunden Körperbau und moralljchen Lebenswandel, so wie ihre ssenntmß des Lesens, Schreibens der deutschen und krümlschen Gprach? und «hre bishe« rige allfälllge Dlinfileisiung documentirt nachZ ä28 zuweisen. Die Gesuche, falls sie berens dienen, slnd im Wege chrer vorgesetzten Pehörde, sonst aber unmittelbar vor Ablauf der Frist, dem Verwullungß-Amte Adelin 25. Juli l. I. Borinittags um 9 Uhr, bei Vermc^ dung der Rechtsfolge des §. L»4 b. G. B., vor diesem Gerichte zu erscheinen, und ihre Forderungen anzumelden. K- K. Bezirksgericht Auersperg am 22. April Z. 876. (.) " Nr. "'7,^ Edict. Von dein vcreinlcll Bezirksgerichte zu Rad^ »nannsdorf wird hieinit bekannt qemacht: Sö habe Lorenz Vcrdiz auZ Radmcinnsdorf um Ginberuflnig und sahinigen Todeserklärung seines, vor mehr als 5<, Jahren von hier sicl) entfernten Bruders Thomas Verdiz gebethen. Da man »un hierüber Teil H.-rnl Gco,c, Sckcvel aus Ra^mannsdorf zum Vertreter tes Thomas Verbiz aufqesicsll hat, so wird ihm dicscs hiemit bekanrit gemacht, zugleich auch c^'lsclbc oocr scine O,bcn oder Ecffionärcn ^niliclsi qcgemuärligen Edictes dergestalt einberufen, dcch