5S5 Amtsblatt zur Laibacber Zeituna str. 121. Mittwoch den 28. Mai 1873. <228—2) Nr. ^4«U. Kundmachung. Bei der Schiffer vun Schiffcrstcin'fchen Alum natsstiftung lomult vom laufenden zweiten Schul-lemester angefangen von den creicrten sechs Hand-stiftendicn das fünfte im IahreSbctrage von 140 ft. "- W. zur Wiederbcsctzung. ^)Um Genusse dieses Stipendiums, dessen Verleihung dem hiesigen fürstbifchoflichen Ordinariate zusteht, sind arme Studierende, welche dem Stifter verwandt, und in Ermanglung solcher, die in der ^tadt Krainburg gebürtig sind, berufen. Dieses Stipendium kann vom Gymnasium angefangen nur in der Theologie, und zwar so lange genossen werden, als dem Stiftlinge nicht ein Se nnnarsplatz dieser Stiftung zugewendet wird. Diejenigen, welche sich um dieses Stipendium bewerben wollen, haben ihre mit dem Tausschcine, bem Impfungs- und DürstigkeitSzeugnisse, ferner Mit den Schulzcugnisscn von den zwei letzten Schul-semester« und im Falle der Vcrwandtschajt mit °em vorschriftsmäßigen Etammbaum belegten Gc >U 15. Juni 1873 zu überreichen. Laibach, a,u 9. Mai 1873. ^on der k. k. Kandcoregicrung sür Arain. (236—2)" ^ir. 4010. Erlenntliis. Im Namen Seiner Majestät des Kaisers hat das l.k.^and'-Sgcncht als PreMricht in^aibach auf Antrag der l. l. Staatsanwaltschaft zu Recht erkannt: Der Inhalt des in der Nummer 116 vom 2l. Mai 1873 der in ^aidach in flovcnischer brache erscheinenden politischen Zeilschrist „Klo-^u«Kj Xuwd" auf der ersten Seite abgedruckten, ^Nter der Aufschrijt: „V ^M>lli '20. mu^^ mit ^n Worten: „Vo^nU «ulo /0 in», wu mu^w" begin-^dcn und nlit: ,,Oo«wrs0il)li i^l 0M0 ä0ut.8el)0 ^ol<^j<. ilde ^ ^^^ ^^"^ öffentlich bekannt gemacht, daß B.^ Ansuchen deS loblichen l. l. Landes zugleich ^ Mrichtes in Laibach vom 22. März 1«73, !lhe ' ^^ ^"^ zweier bergbaulundigen Bei dt/ ^i den Bergscnat des genannten k. k. Lan UMchtes aus der Mitte der im Amtsbereiche des l. l. Revicrbergamtes Laibach und in Istrien wohnhasten dazu befähigten Bergbaukundigen am 23. Juni 1873 vormittags um 9 Uhr in der revierämtlichen Kanzlei zu Laibach, St. Petcrvorstadt, Bahnhofgasse Nr. 111, vorgenommen werden wirb. Hiezu werden alle Besitzer der im genannten Nevierbergamtsbezirtc und in Iftnen gelegenen Hieher unterstehenden verliehenen Bergwerke mit dem Bemerken vorgeladen, daß die bei diesem Wahlakte zu beachtenden Vorschriften nach Weisung des hohen Ministerial Erlasses vom ü. Juni 1850, Z. «65 M.L.B., wesentlich in folgenden bestehen: 1. Für die mcht eigenbercchtigten Bergwerks besiher haben ihre gesetzlichen Vertreter bei der Wahlversammlung zu erscheinen, den eigenberech tigten Besitzern aber steht es frei, an derselben persönlich theilzunchmen oder sich dabei durch gehörig Bevollmächtigte vertreten zu lassen, was bei einem gesellschaftlichen Besitze jedenfalls geschehen muß. 2. Von jenen Bergwerken, welche eine eigene leitende und rechnungsführende Verwaltung haben, ist der durch ordentliches Anstcllungdccret legiti mierte Vorstand derselben berechtigt, an der Wahlversammlung theilzunehmen, wenn der Werks besitzer oder höhere Dnectionsvorsteher nicht anwe send sein sollte. Die doppelte Vertretung eines Werlsbesihers »st unzulässig. 3. Das Wegbleiben von der öffentlich ausgeschriebenen Wahlversammlung berechtigt den Auö bleibenden zu kcmer wie immer gearteten Viecla» mation oder Änfechtuug deS Wahlaktes. 4. Wählber ist jeder, der nach seiner per< sönlichen Befähigung der Bestimmung eines bcrg gerichtlichen Stimmsührcrs zu entsprechen vermag, der seit mindestens einem Jahre cm Bergwerk im Wahlbezirke selbst besitzt oder durch 5 Jahre ein solchcS als leitender Beamte verwaltet hat, mindestens 30 Jahre alt, cigenberechtigt ist und sich leiner entehrenden Handlung schuldig gemacht hat. 5. Die Wahl findet durch mündliche Abstimmung der anwesenden Wahlberechtigten ohne Rücksicht auf den Umfang ihres montanistischen Besitzes statt. Da die Beiziehung bergbaukundiger Beisitzer zu den Berathungen der Bcrgfcnate bei geschlosse nen Prozessen oder anderen wichtigeren, eine gründ-liche fachmännische Beurtheilung erfordernden Gegenständen den Zwcck hat, dem bergmännischen Publicum die Beruhigung zu verschaffen, daß die besonderen Interessen desselben bei Ausübung der Gerichtsbarkeit möglichst gewahrt seien, so wird einer zahlreichen Betheiligung der Wahlberechtigten entgegengesehen. Magensurt, am 17. Mai 1873. (232—3) Nr. 071. Diurnistenstelle. Bei diesen: Krcisgerichte wird ein Diurnist «lit einem Taggclde von einem Gulden sogleich aufgenommen. Die Bewerber haben längstens bis 30. Mai l. I, ihre die bisherige Dienstleistung nachweisenden Docuniente anher vorzulegen. Nudolsswerth, am 21. Mai 1873. B. k. Kleisgcrichts.Priisidium (230-3) Nr. 2383. Midcrpch erloschen. In der Ortschaft Gmajna wird die Rinderpest biemit als erloschen erklärt. K. k. Pc.zirkohauplmannschasl fittai, am 20. Mai 1873. Der l. l. VezirlShauplm ann : Schonwetter. (241) Nr. 82. Oessentlicher Dant. Für den von der löblichen Casino'Direttion in Rudolfswerth anher übergebenen, bei der zur Feier der Vermählung Ihrer tais. Hoheit der durchlauchtigsten Frau Erzherzogin Gisela mit Sr. königl. Hoheit dem Prinzen Leopold von Baiern in den Casino-VereinslocaNlälen abgehaltenen Abend-Unterhaltung am 26. April 1873 zu gunsten der hierbezirllgen Bezirkslehrers - Bibliothek eingegangenen Betrag pr. 27 ft. 50 kr. wird vonseite des gefertigten l. l. Bczirlsschulrathes der wärmste Dank ausgesprochen. H. k. BezirfSschulrath Rudolfs werth, am 20. Mai 1873. Der l. l. Oezirl«hlluplulann als Pol sitzende, : Ekel. (231—3) Nr. 3941. Rinderpest erloschen. Im Sinne des H 30 des Gesetzes vom 2Nen Juni 1868 wird hiemit die innerhalb dieser Be zirkshauptmannschaft, und zwar in den Ortschaften Javorovic und St. ^orenz ausgebrochenr Rinderpest im ganzen Bereiche dieses Verwaltungsgebletes ämtlich als erloschen erklärt. Es werden demnach die den hierortigen Kundmachungen vom 10. April 1873, ^.2810, und vom 2K. April l.I.,Z.308V, angeordneten Maßregeln mit nachstehenden Be jchränlungcn außer Wirksamkeit gejetzt: 1. Der Gerichtsbezirl Landstraß, bestehend aus den Gemeinden St. Barthelmä, ^andstraß, Heil. Kreuz und Grohdolina, wird ob der in Kroatien herrschenden Rinderpest als Seuchengrenzbeziil be lassen, und es bleiben in demselben d« Bestim mungen des § 27 des Gesetzes vom 29. Juni 1868 i» Wirlfaullctt. 2. Ob der in Kroatien und im Gerichts-bezirle Sittich herrschenden Rinderpest bleibt auch in den übrigen drei zu dieser Vezirtshauptmann schaft gehörigen Gerichtsbezirlcn, das ist in den Gerichtsbezirlen Gurkfeld, Viassensuß und Ratschach die Abhaltung von Vieh markten bis auf weiteres untersagt. O. k. De)irk»l)anptmannschasl Vurkseld, am 20. Mai 1873. Der l. l. Vezirlshauplmllnn: <5horinSfy. (233—2) Rl. 2K45. Rinderpest. Aus Anlaß der in der ' m i. ins 15. Mai l. I. in Kroatisch^ lavice aus gebrochenen Rinderpest wirb allgemein kundgemacht, daß gemäß tz 27 des l. Gesetzes vom 29. Juni 1868, I. 118 R. G. Bl., der Seuchengrenz bezirk im Gerichtsbezirle Gottschee festgestellt und in denselben nachstehende Ortschaften einbezoaen werden: ». baS gesammte Gebiet der Ortsgemeinden Ko stel und Unterlag d. von der Gemeinde Mosel die Ortschaften Ober vokstein, Ober^ und Nnterfliegcndorf, Ober^ und Unterslrill, Küchlern und Verdreng; o. die Ortschaft Suchenreiter der Gemeinde Hin terberg. In diesem Scuchengrcnzbezirl sind alle ge schlichen Vorkehrungen zur Verhütung der Ein schleppung der Rinderpest nach Krain getroffen worden, was hiemit zur Kenntnis gebracht wird. Gottschee am 22. Mai 1873. A. k. P,)iskvhanp»ml,nnschafl