Gesetz- »»d Verordnungsblatt für da- öllerreichisch-illirische jtülteiiluiiö, bestehend au« den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgraffchaft Istrien und der reich-unmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. VII. Stück. Ausgegeben und versendet am 16. Mai 1879. 11. Gesetz vom 21. April 1879, über die Theitung der Gemeindegründe von Tomačevica. Auf Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die in der Steuergemeinde Tomačevica gelegenen, mit den Katastral-Nnnunern 623, 720, 1014, 1065, 1078, 1126, 1136, 1152, 1236, 1278" und 1364" bezeichneten Gemeindehutweideu im Ausmaße von 143 Hectareu und ebenso der in der Steucrgcmeinde Eomen gelegene, mit der Katastral-Nummer 497" bezeichnete Wcidegrund, genannt „LeScovci", im Ausmaße vom 44 Hectaren sind unter die Gemeindeglieder der Slenergemeindc Tomačevica zu vertheilen. Bon der Bertheiluug sind jedoch ausgeschlossen und verbleiben ein Eigenthnln der Gemeinde jene Theile der beiden letzten Parzellen Nnmmev^ 1364" und 497" in der GesammtanSdehnung von 25-075 Hectar, welche zufolge Entscheidung der k. k. BezirkS-hauptmannschaft Sesana vom 19. November 187(5 Z. 3505 zum Zwecke der Aufforstung cxcorporirt wurden. Die vorgenannten Gründe werden unter die Gcmeindeglicdcr dermaßen getheilt, daß jedes von ihnen Eigentümer des ihm zugewiescnen Antheiles wird. § 3. Das Eigcuthum an den Gründen wird gegen das Entgelt von 15 fl. für jeden Antheil, welche mit den 6°/0 Interessen vom Tage der vollzogenen Theilnng an in 5 gleichen Jahres- raten zu zahlen sind, abgetreten. § 4. Bei der Vertheilung sind alle Gründe den in ein Verzeichniß aufzunehmenden Gemeinde-gliedern, welche Familienhäupter sind und ihren dauernden Aufenthalt in der Gemeinde haben, zu gleichen Theilen nach dem Bodenwmhc zuznweisen. Wo das Haupt der Familie gestorben ist, wird der Anthcil seinen Erben zugewiesen. § 5. Jene, welche ihren Anthcil veräußern wollten, sind verpflichtet, vor Allem der Gemeinde dessen Ankauf auzubieten und nur wenn diese ihn nicht erwerben wollte, können sie ihn an Andere verkaufen; in diesem Falle müssen sie jedoch sofort den Betrag von 15 fl. in die Gemeindecassc zahlen. Die Gemeinde behält sich sonach das Vorkaufsrecht an den zu verteilenden Gründen vor § 6. Die Theilung erfolgt durch einen beeideten Sachverständigen unter Mitwirkung einer aus der Mitte der Gemeindevertretung, welche den Sachverständigen ernennt, abgeordncteu Commission. Ihr Opcrnt ist für alle Beteiligten bindend. § 7- Bei der Theilung hat der Sachverständige dafür Sorge zu tragen, daß zu jedem Autheilc der freie Zugang ermöglicht wird; er hat daher für jeden einzelnen der Theilhaber an der Aufteilung den Weg zum bezüglichen Grundantheile auSzuweisen. § Ö. Die einzelnen Auch eile werden mittelst Loosziehung, an welcher die Gemeindeglieder theilnehmcn können, zugewiesen. § 9. lieber den Theilnngsact ist ein Protokoll und ein Plan aufzunehmen, damit ans deren Grundlage die bezüglichen Löschungen und Eintragungen in den öffentlichen Büchern und beim Steueramte bewirkt werden können. § 10. Die Kosteil der Theilung sind von allen Betheiligten zu gleichen Theilen zu tragen. § 11. Für die Einhebung des im § 3 gedachten Entgeltes gelten die Bestimmungen des § 82 der Gemeinderordnung, und es haben die eingezahlten Beträge dem Gemeindc-vermögen zuzufallen. Wien, 21. April 1879. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. c !. 1 ' j... : ; -3!.: ;.r‘l; ^10!, . : 'i . ! ■!.. v-_ ' ' 1' ' ' - ■ " ' .til S' 4 .i« mm .