Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch illirische Rüsten laust, bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnnüttelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Johrgong H8?0. XXVI. Stück. Ausgegeben und versendet am 28. December 1870. 50. Kundmachung der k. k. Finanz-Directirn in Triest fcfcc. 7. December 1870, betreffend die Bedingungen des zollfreien Grenzverkchres mit Natnrerzeugnissen von den durch den Zug der österr.-italienischen Grenze von den bezüglichen Wohn- oder Wirthschaftsgebäuden getrennten Besitzungen. Um einen gleichmäßigen Vorgang bei der Anwendung der Bestimmungen der Znsatz-artikcl zu dem zwischen Oesterreich und Italien abgeschlossenen Handels- und Schiffahrtsvertrage vom 23. April 1867 (Ncichsgesctzblatt Nr. 108, Verordn.-Blatt Nr. 27 de 1867) herbeizuführen, sind die k. und k. österreichische und königlich italienische Regierung über nachstehende Bestimmungen übcreingckommen, welche gemäß Erlasses des hohen k. k. Finanzministeriums vom 8. November 1870, Z. 28,130 hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. Bestimmungen. Artikel I. Getreide, Hülsenfrüchte, Producte des Weinbaues und andere Naturerzeugnisse, welche auf den durch den Zug der österreichisch-italienischen Grenze von den bezüglichen Wohn- oder Wirthschaftsgebäuden der Zinsbauern oder Grundeigenthümer getrennten Besitzungen geerntet werden, sind in der Einfuhr und in der Ausfuhr zollfrei, sowohl wenn sie in diese Wohn-oder Wirtschaftsgebäude abgeliefert, als auch, wenn sie zurückc^bracht werden. / 44 Das Zugeständnis; dieser Zollfreiheit wird in dem Monate, in welchem die obgenannten Prodncte geerntet werden, beginnen und mit Ende Noveinber desselben Jahres aufhören. Artikel II. Behufs der Erlangung der Zollfreiheit bei dem Transporte der Prodncte nach den Wohn- oder Wirthfchaftsgebänden müssen zwei schriftliche Waaren-Erkläri.ngen überreicht werden, eine bei dem Zollamte, über welches die Prodncte austreten, die zweite bei dem Zollamte, über welches die Prodncte eingeführt werden. Die Waaren-Erklärnngen müssen von den Eigenthümern der Besitzungen oder von ihren Bevollmächtigten unterschrieben sein und in denselben müssen die Mengen jener Prodncte, welche nach den Wohn- oder Wirthschaftsgebänden gebracht werden, sowie die zum Rück-transporte bestimmten Mengen derselben Prodncte angegeben sein. Sie müssen mich mit einer Bestätigung der Gemeinde-Repräsentanz versehen sein, ans welcher hervorgeht, daß die Prodncte wirklich zu Besitzungen gehören, welche durch den Zug der Zollinie von den betreffenden Wohn- oder Wirthschaftsgebänden getrennt sind. Artikel III. Die im Artikel I bezeichneten Prodncte dürfen nur bis zum Belaufe der in der Waaren-Erklärnng zum Rücktransporte vorgemcrkten Menge zollfrei über die Grenze zurückgebracht werden. Behufs der zollfreien Abfertigung müssen aber die zurückkehrenden Prodncte zu denlselben Zollamte gestellt werden, welches sie passirten, als sie das erste Mal die Grenze überschritten. Franz Grassi Ritter von Vurgstein, k. k. Hofrath. 51. Kundmachung der k. k. küstenl. Statthalterei in Triest vom 15. December 1870, betreffend die Vergütung der Mittagskost für die Militär-Mannschaft beim Durchzuge im Jahre 1871. Das k. k. Ministerium für Landesvcrtheidignng hat einverständlich mit dem k. k. Reichs» kriegs- und dem Finanz-Ministerium in Gemäßheit des §. 31 der Militär-Einguartiernngs-Borschrift vom 15. Mai 1851 (R. G. B Nr. 124) die Vergütung, welche das Militär-21 erat tu dem Zeiträume vom 1. Jänner bis Ende December 1871 für die der Mannschaft vom Feldwebel und den gleichgestellten Chargen abwärts auf dem Dnrchznge von dem Qnartierträger reglementmäßig gebührende Mittagskost zu leisten hat, für das Küstenland mit achtzehn Kreuzer (18 kr.) österr. Währung für die Portion festgcstcllt. Dies wird in Befolgung des Erlasses des Landesvertheidignngs-Ministcriums vom 7.1. M. Z. 13589 zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Karl Fidler m. p. k. f. Hofrath und Leiter der Statthalterei.