1025 Ämtsblatt Mr Laibacher Ieitnng Nr. 153. Montag den 8.Inli 1867. (205—1) Nr. 3784. Kundmachung. Es ist eine „Kaiserin Elisabeth-Stiftung" mit dem Iahresbctragc von 50 fl. ö. W. erlediget. Hiezu sind k. k. östcrr. Soldaten vom Wachtmeister oder Feldwebel abwärts, welche ans Lai-! bach gebürtig, gerichtlich unbeanstandet, arm, nnd durch ihre im Allerhöchsten tadellosen Dienste vor dem Feinde erhaltenen Blessnrcn invalid und erwerbsunfähig geworden sind, in Ermanglung solcher aber andere unbescholtene, arme, durch Älter oder Krankheit erwerbsunfähig gewordene, in Laibach gebornc Personen bcrnfcn. Der Stiftungsgenuß ist zwar auf Ein Jahr beschränkt, es kann jedoch derselbe den Stiftungen ^ bei fortdauerudcr Nothlage uud sittlichem Verhalten! durch den Stiftnngscuraior Herrn Carl von Wnrz- ' bach von Jahr zu Jahr prolongirt werden. ' Bewerber haben ihre docummtirten Gesuche bis 10. August 18 07 ^ beim Landes-Anöschnsse einzubriugen. Laibach, am 1. Juli 18« 7.' Vom krainischen Landeo-Ausschujse. (195—3) Nr. 28911. Kundmachung. Zur Besetzung einer philologischen Lchrerstcllc am k. k. Gymnasium iu Przemysl, mit welcher ein Gehalt jährlicher 840 st. ö. W. mit dem Nechte der ^orrücknng in die Höhcrc Gehaltsstufe jährli-cher 945 fl. ö. W. uud dem Ansprüche ans sistcm-mäßigc Dcccnnalzulagen verbunden ist, wird der Concurs bis Ende Juli l. I. ausgeschrieben. Bewerber um diesen Dienstposten haben die Befähigung znm Lchramte der classischen Philologie am ganzen Gymnasium nachzuweisen und ihre an das hohe Staatsministcrium stilisirtcu Gesuche nntcr Nachwcisnng der Kenntnis; der Landcsspra^ chen illnncrhalb der Concursfrist bei der k. k. ga-lizischen Satthalterci, oder wenn sie bereits in offend lichen Diensten stehen, im Wege der vorgesetzten Behörden zu überreichen. Lembcrg, am 20. Imn 1867. Von dcr k. k. gallischen S'tntthalterci. (201—2) ^ir. 7919. Kundmachung. Die französische General-Postdirection hat die Beschwerde erhoben, daß bei den französischen Post ämtern hä'nfig reconnnandirte Briefe aus Oester reich einlangen, welche nur mit Einem Siegel oder derart verschlossen sind, daß die Siegel nicht alle Flügel des Umschlages vereinigen. In Folge dieses mangelhaften Verschlusses treten häufig Verzögerungen in der Bestellung ein, da die französischen Postämter angewiesen sind, den vorschriftsmäßigen Berfchluß folcher Briefe felbst zu bewerkstelligen. Es wird demnach in Erinnerung gebracht, daß recommcmdirte Briefe nach nnd über Frant^ reich in einem besonderen Umschlage verwahrt und wenigstens mit zwei haltbaren Siegeln vcr schlössen sein müssen. Die Siegel-Abdrücke sind von dem Ausgeber mit ciucm nnd dcmfclbcn Petschafte in der Weise anzubringen, daß sie alle Flügel des Umschlages vereinigen. Trieft, den 27. Juni 1867. K. k. kü^cnländische Indirection.