Gesetz-u«d Verordnungsblatt für das österreichisch - istmsche Kiilli’iifniii), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1903. XV. Stück. Äusgegeben IIn d versende! am 7. Juli 1903. 33. Verordnung der k. k. küstenländische» Finanz-Direktion ' vom 15. Juni 1903, Zl. 15263, erlassen im Einvernehmen mit der k. k. Statthalter ei in Triest vom 26. Juni 1903, Z l. 16549, auf Grund des Fin an z - M i n ist er i al - Erlasse S vom 11. März 1903, Zl. 17062, womit Vorschriften betreffend die Ausfolgung von Fischersalz in Fällen dringenden Mehrbedarfes über die derzeit limitierten Mengen hinaus k u n d g e m ä ch t werden. §• 1. Mit Allerhöchster Entschließung vom 2. März 1903 wurde laut Erlasses des k. k. Finanzministeriums vom 11. März 1903, Zl. 17062, gestattet, den Fischern im österreichisch-illirischen Küstenlande nnd in Dalmatien das zum Einsalzen von Seefischen und anderen 15 Seetieren (Seekrebsen, Hummern und big.) benötigte weiße Seesalz um die für diesen Zweck in Geltung stehenden ermäßigten Verschleißpreise in einer dem jeweiligen Bedarfe entsprechenden Menge unter den zum Schutze des Salzgefälles sich nötig erweisenden Bedingungen und Kontrollmaßregeln verabfolgen zu dürfen. Demgemäß wurde bis auf weiteres ein Jahresquantum von 3000 (dreitausend) Meterzentnern Fischersalz der k. k. Finanz-Direktion in Triest als Reserve zu dem Zwecke zur Verfügung gestellt, um hieraus bei eintretcndem Bedarfe den Fischern in Grado und in den Gemeinden Istriens (einschließlich der quarnerischen Inseln), welche bereits auf Grund der Allerhöchsten Entschließungen vom 22. Jänner 1831 und vom 12. Juli 1857 Fischersalz bis zu einer bestimmten Jahresmenge (§. 1 der mit Finanzministerialerlaß vom 14. April 1898, ZI. 7767, genehmigten Fischersalzvorschrift; küstenl. L.-G.-Bl. Nr. 14 ex 1898), beziehe», die jeweilig erforderlichen weiteren Salzmengen zum Limitopreise zuzuweisen. §• 2. Aus derselben Jahresmenge von 3000 Meterzentnern können nach Bedarf auch den Fischern anderer Gemeinden des Verwaltnngsgebietes der k. k. küstenländischen Finanz-Direktion die zum Einsätzen von Seefischen und anderen Seetieren benötigten Quantitäten weißen Salzes znm preisermäßigten Bezüge angewiesen werden. §• 3. In den Fällen des im §. 1 erwähnten Mehrbedarfes an Fischcrsalz hat die Borstehnng der Gemeinde, deren Fischer mit dem nach §. 2 der Fischcrsalzvorschrift vom 14. April 1898 (küstenländisches L.-G.-Bl. 14 ex 1898) angewiesenen Salzquantum das Auslangen nicht finden können, unter Darstellung der Gründe des Mehrbedarfes und Angabe des weiter erforderlichen Salzquantums bei der nächstgelegenen Finanzwachabteilung, falls im selben Orte aber eine Kontrollsbezirksleitnng ausgestellt ist, bei dieser, mittels schriftlicher Eingabe um die Anweisung der notwendigen Salzmcnge anzusuchen. Die Finanzwachabteilung oder Kontrollsbezirksleitung, bei welcher diese Eingabe überreicht wurde, hat dieselbe sofort unmittelbar an die k. k. Finanz-Direktion in Triest zur Entscheidung vorzulegeu und sich hiebei über die Richtigkeit der vorgebrachten Umstände und über die Angemessenheit des beanspruchten Quantums auf Grund der unverzüglich zu pflegenden Erhebungen zu äußern. In sehr dringenden Fällen können, wenn die Gemeinde bei der Übergabe ihres schriftlichen Ansuchens alle auflaufenden Telegrammkosten sofort bar erlegt, beziehungsweise für die seitens der k. k. Finanz-Direktion zu erlassenden telegraphischen Verfügungen zu ersetzen sich verpflichtet, sowol die Berichterstattung der Finanzwachabteilung, bezw. der Kontrollsbezirksleitung, als auch die hierüber seitens der Finanz-Direktion zu erlassenden Verfügungen vorläufig im telegraphischen Wege erfolgen. Doch ist auch in diesem Falle die Eingabe der Gemeinde mit dem schriftlichen Gutachten an die k. k. Finanz-Direktion vorzulegen, welche die getroffenen Verfügungen im schriftlichen Wege bestätigen und die Einhebung der für die erlassenen Telegramme ausgelegten Beträge veranlassen wird. §• 4. Sollte das im §. 1 genannte jährliche Salzquantum non 3000 Meterzentnern zu den auf Grund der §§. 1 und 2 vorzunehmenden Beteilungen nicht ausreichen, so wird seitens der k. k. Finanz-Direktion im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei zu diesem Zwecke die Anweisung nach Maßgabe der voraussichtlich verfügbar werdenden Fischersalzmengen, welche in dem betreffenden Jahre von den zum Bezüge berechtigten Fischern in anderen Gemeinden infolge unterbliebenen oder ungünstigen Fischfanges nicht benötigt werden, erfolgen. §• 5. Um Anweisungen von Fischersalz auf Grund des §. 2 haben die betreffenden Gemeindevorstehungen bei der zuständigen leitenden Finanzbehörde I. Jstanz (Finanz-Jnspektorat) einzuschreiten, welche Behörde dann das Ansuchen entsprechend einbegleitet der k. k. Finanz-Direktion ohne Verzug zur Entscheidung vorznlegen hat. §• 6. Aus die nach Maßgabe der gegenwärtigen Vorschrift erfolgten Anweisungen und ans den Bezug, die Verwahrung und Verwendung des Salzes haben die Anordnungen der Fischersalzvorschrift vom 14. April 1898, insbesondere die §. 2, Absatz 6, §§. 7, 8, 9 und 10 (küstenländisches Landesgesetz und Verordnungsblatt Nr. 14) Anwendung zu finden. §• 7. Die k. k. Salzverschleißämter haben die ihnen zukommenden telegraphischen Anweisungen (§. 3, vorletzter Absatz) ohne Verzug und ohne die schriftlichen Erlässe abzuwarten, zu vollziehen. Bleibt die schriftliche Bestätigung der telegraphischen Anweisung jedoch länger als 8 Tage aus, so ist sofort im Dienstwege hierüber zu berichten. §•8. Die Salzverschleißämter haben ein gemeindeweise geordnetes Verzeichnis der in jedem Kalenderjahre nach der Vorschrift vom Jahre 1898 angewiesenen und wirklich bezogenen, sowie der auf Grund der gegenwärtigen Vorschrift zur Anweisung gelangten und ausgefolgten Fischersalzmengen alljährlich bis 15. Februar des dem Ausweisjahre nächstfolgenden Jahres im Dienstwege an die Finanz-Landesbehörde vorzulegen. Otto Ritter von Zimmermann m. p., k. k. Hofrat und Finanz-Direktor.