Gesetz- «n» Verordnungsblatt für das österreichisch - iffirische .Müstenfani), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1899. ix. Stück. AuSgkgebcn und versendet am 8. März 1899. 9. Kundmachung der k. k küstenländischen Statthaltern vom 23. Februar 1899, Zl. 26320 ex 1898, betreffend die Curordnung für den Cnrbczirk Grado. Die mit Kundmachung der k. k. küstenläudischcn Statthalterei vom 7. Juli 1892, Zl. 11532, verlautbarte Curordnung für den Curbezirk Grado (L.-G.- u. V.-Bl. 1892 Nr. 16) wird außer Kraft gesetzt und au deren Stelle auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1892, L.-G.« u. B.-Bl. Nr. 15, die nachstehende Curordnung erlassen und zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der E. k. Statthalter: Goetz m. p. Curordnung für den Curbezirk Grade. §• i. Der Curbezirk ©rabo umfasst das ganze Stadtgebiet von ©rabo. §. 2. Die Besorgung der Geschäfte und die Verwaltung der Eiuküuste des Curbezirkes werden von der Curcommission und der Curvorstehung besorgt. §• 3. Die Curcommission besteht aus 11 Mitgliedern. Diese sind: a) der Bürgermeister von ©rabo; b) der ©emeindearzt von ©rabo; c) der k. k. Bezirksarzt von Gradišča, — alle drei kraft ihres Amtes; d) zwei von der Gemeindevertretung in ©tabo durch Wahl entsendete Mitglieder; e) ein durch Wahl entsendeter Vertreter der ©asthofbesttzer und jener Hanseigenthümer, welche Zimmer an Entgaste vermiethen; f) zwei Vertreter des unter dem Protectorate Ihrer k. n. k. Hoheit der Frau Kronprinzessin-Witwe Erzherzogin Stephanie stehenden Vereines zur Erhaltung und Förderung des ersten SeehvspizeS in ©rabo; g) zwei von den cnrtaxzahlcnden Entgasten zu wählende Vertreter; b) nach erfolgter Nominierung des CnrvorsteherS wählt die Commission ein weiteres Mitglied aus der Mitte der Curgäste. §• 4. Die k. k. politische Bezirksbehörde in Gradišča erlässt rechtzeitig an alle Betheiligten die Aufforderung zur Nominierung, beziehungsweise Wahl der Mitglieder der Curcommission unter Festsetzung eines bestimmten Tcrmines, nach dessen Ablauf diese Behörde die ihr bekanntzugebenden Mitglieder einbcruft und die Constituiernng der Commission vornimmt. §• 5. Die Mitglieder der Culcommission üben ihre Functionen als Ehrenamt unentgeltlich aus und bleiben mit Ausnahme der kraft ihres Amtes berufenen Cnrcommissionsmitglieder ans die Dauer von 3 Jahren in Function. Die AuStretenden können wiedergewählt werden. Falls einer der das Vertretungsrecht genießenden Factoren das ErnennungS- oder Wahlrecht innerhalb der festgesetzten Frist nicht ansübt, so fordert die Bezirkshanptmannschaft den rückständigen Factor zum zweitenmale ans, die Wahl, bezw. Ernennung binnen 14 Tagen vorzunehmen und bekanntzugeben. Erfolgt auch dann nicht die Wahl oder Ernennung, so con-stituiert sich die Curcommission bei verminderter Mitgliederzahl und übernimmt in rechtsgiltiger Weise ihre Functionen. Doch steht dem rückständigen Factor jederzeit frei, die Wahl oder Ernennung vorzunehmen, ohne dass dadurch die erfolgte Constituiernng ungiltig würde. §• 6. Wenn im Verlaufe der Functionsperiode das Amt eines oder mehrerer Mitglieder der Curcommission frei wird, so hat binnen Monatsfrist die Ersatzwahl für die Dauer des Nestes der Functionsperiode nach den obigen Grundsätzen stattzusinden. §• 7. Der Curcommission obliegt: a) die Verwaltung deS CnrfondeS und die Einhebung der Cnrtaxen; b) die Bestellung der erforderlichen Beamten und Diener; c) die Schaffung von Einrichtungen zur Hebung des Fremdenverkehres; d) die Herstellung neuer, die Entwicklung des Cnrortes fördernder Anlagen, wie Promenaden, Wege, Anpflanzungen, Gärten u. s. w.; e) die Sorge für die Vervollkommnung der Musikbaude und für gesellige Unterhaltungen; t) die thnnlichste Beseitigung alles dessen, wodurch der Ruf des Cnrortes leiden könnte; g) die bestmöglichste Obsorge für das Aufblühen und Gedeihen dcö Cnrortes; h) die Wahl der Curvorstehung; i) die Einflussnahme auf entsprechende Unterkunft der Curgäste; k) die Mitwirkung bei Regelung der Tarife für Jollen, deren Genehmigung der k. k. Bezirkshanptmannschaft GradiSca Vorbehalten ist; 1) die Mitwirkung und Unterstützung der Gemeinde bei Handhabung der Ortssanitätspolizei. §■ 8. Die politische Bczirksbehörde übt die Aufsicht über die Thätigkeit der Curcommission und Handhabung des Curwesens aus. Der k. k. Bezirkshauptmann hat daö Recht, den Sitzungen der Curcommission selbst beiznwohncn oder seinen Vertreter hiezu zu delegieren. Auch haben die Vertreter der politischen Bezirksbehördc das Recht, in den Sitzungen der Curcommission jederzeit das Wort zu ergreifen. An der Abstimmung nehmen sie nur Theil, wenn sic Mitglieder der Curcommission sind- Die politische Bezirksbehörde ist competent zur Entscheidung über die von den Parteien in Angelegenheit der Curtaxbemessung erhobenen Beschwerden und hat das Recht der Einsprache gegen Beschlüsse der Curcommission, falls dieselben gegen die bestehenden Gesetze oder Vorschriften verstoßen. §• 9. Uber Beschwerden betreffend das Wahlrecht entscheidet in 1. Instanz der Gemeinde-Vorstand von Grado und in zweiter Instanz endgiltig der k. f. Bezirkshanptmann von Gradišča. §. io. Die Curcommission tritt wenigstens einmal in jedem Vierteljahre über Aufforderung deö Curvorstchers zur Berathnng zusammen. Jedoch ist derselbe verpflichtet, auch dann eine Versammlung einznbernfen, wenn cs wenigstens von drei Mitgliedern der Curcommission oder von der politischen Bezirksbchörde verlangt wird. Wenn die Abhaltung einer Sitzung nicht gemäß der Tagesordnung in Grado stattsinden muss, so kann der Cnrvorsteher die Sitzung auch in die Stadt Aquileja oder Gradišča einberufen. §. 11. Mindestens 8 Tage vor der Sitzung ist Ort, Tag und Stunde derselben mit der Tagesordnung den Mitgliedern mittels Currendiernng, sowie der k. k. Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben. In dringenden Fällen kann die Frist zur Einberufung abgekürzt werden. §. 12. Zur Giltigkeit eines Beschlusses der Curcommission ist die Anwesenheit von 6 Mitgliedern erforderlich. Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung geschieht in der Regel mündlich; doch kann über Beschluss auch die geheime Abstimmung mittels Stimmzettel platzgreifeu. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, welches von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist. §. 13. Die im §. 3 erwähnten Mitglieder wählen ans ihrer Mitte den Cnrvorsteher und nach erfolgter Wahl des im §. 3, litt, h, erwähnten Mitgliedes einen Curvorstcher-Stell-vertrcter und einen Cassier. §• 14. Der Cnrvorsteher ist das vollziehende Organ der Curcommission. Der Curvorstcher-Stellvertreter übt die Functionen des Cnrvorstchers nur iin Falle der Verhinderung des letzteren oder über dessen specicllen Auftrag ans. Falls auch der Cnrvorstehcr-Stellvertreter verhindert sein sollte, bestimmt der Kiir-vorsteher eines der Mitglieder der Curcommission zur (Stellvertretung. §. 15. Der Cnrvorsteher vertritt den Ausschuss und die Curcommission nach Außen. Urkunden, durch welche für das Curwesen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, müssen vom Cnrvorsteher und zwei Commissionsmitgliedern unterfertigt werden. §. 16. Der Cnrvorsteher hat über das ganze Vermögen des CnrfondeS ein genaues Inventar zu führen und am Schlüsse jeder Functionsperiode dasselbe der Curcommission vorznlegeu. §• 17. Das Verwaltungsjahr beginnt mit dem 1. October jeden Jahres und endet mit dem 30. September des folgenden Jahres. Die Cnrsaison beginnt mit 1. April und endet mit 31. October. Die Badesaison beginnt mit 15. Mai und endet mit 30. September. §• 18. Dem Cnrvorsteher obliegt die alljährliche, rechtzeitige Verfassung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben für das nächstfolgende Verwaltnngsjahr und ist dieser Voranschlag längstens im Monate October jeden Jahres der Berathnng und Beschlussfassung der Curcommission zu unterbreiten. §• 19. Jedes Jahr wühlt die Curcommission zwei Revisoren für die Rechnung des Vorjahres. §. 20. Im Monate October jeden Jahres hat die Curvorstehnng der Curcommission die Rechnungen über die im abgelaufenen Verwaltungsjahre gehabten Einnahmen und Ausgaben für das Curwesen, begleitet vom Berichte der Revisoren, zur Prüfung und Erledigung vorzulegen. §• 21. Sowohl Voranschläge als Rechnungsabschlüsse haben 14 Tage vor der zur Erledigung dieses Gegenstandes anberaumten Sitzung in der Curkanzlei während der Amtsstunden zur Einsicht der Mitglieder der Cnrcommission sowie der Cnrgäste aufzuliegen. §. 22. Zur Herstellung und Erhaltung aller das Curwesen betreffenden Anstalten und Anlagen, die in erster Linie zur Bequemlichkeit und Unterhaltung der Curgäste bestimmt sind und zu deren Errichtung weder die Gemeinde, noch der Eigenthümer, noch andere dritte Personen verpflichtet sind, wird ein Cnrfond gebildet. §. 23. In den Cnrfond fließen die Curtapeu und alle sonstigen, diesem Fonde gewidmeten Beträge. Daraus sind die Verwaltnngskosten und die dem Curfonde specicll überwiesenen sonstigen Auslagen zu bestreiten. §• 24. Die ans den Mitteln des Curfondes geschaffenen Anlagen, Investitionen und erworbenen Rechte sind Eigenthum deS Curfondes. §. 25. Die Cnrcommission verfügt über den Cnrfond nach Maßgabe des festgestellten Voranschlages. §• 26. Die Anweisung und Verwendung der im Voranschläge enthaltenen Beträge erfolgt durch den Curvorsteher, dem eine Abweichung vom Voranschläge nur mit Bewilligung der Cur-commission gestattet ist. Dem Curvorsteher und dem Cassier obliegt die Rechnungsführung, und steht der Cnr-commission jederzeit das Recht zu, eine Scontrierung der Casse und eine Revision der Verwaltungssournale vorzunehmen. §. 27. Die k. k. Statthaltern ist berechtigt, jederzeit die Einsichtnahme in die Rechnungen und Geschäftsbücher, ferner Aufklärungen und Rechtfertigungen vom Curvorsteher zu verlangen, nötigenfalls durch Absenkung eines CommissärS Erhebungen zu veranlassen. Der Statthalterei steht es zu, die Auflösung der Curconnnission zu verfügen. Sie entscheidet über von dm Parteien und der Gemeinde gegen die Verfügungen der Curconnnission erhobene Beschwerden, sowie über Beschwerden, welche von der Minderheit der Curcommis-fton gegen Beschlüsse der Mehrheit derselben eventuell vorgebracht werden. In allen diesen Fällen entscheidet die Statthaltern nach Einvernehmung des Landcsans-schusses. §• 28. Die Curtaxe wird von den Curgästen nach folgenden Bestimmungen eingehoben: 1. Als Curgäste sind mit Ausnahme der Gcmeindcangchörigcn und Gemeindemitglieder im Allgemeinen, welche im Curbczirke ihren bleibenden Wohnsitz haben, sowie ihrer Familienmitglieder, alle jene Besucher des Curbezirkes anzusehen, welche sich daselbst länger als 48 Stunden anfhalten. 2. Außer den eben ausgenommenen Personen sind von der Entrichtung der Curtaxe befreit: a) Personen, welche sich nachgewiesenermaßen im Curbczirke aus anderen Gründen als zu Cur- und Badezwecken anfhalten; b) die promovierten Ärzte und Wundärzte des In- und Auslandes; e) Dienstboten; d) Cnrgästc, die ihre Armuth Nachweisen können; e) die im Seehospiz verpflegten Kinder und das Personale dieser Anstalt; f) die Angehörigen der im Scehospiz verpflegten Kinder, wenn sie sich nicht zum Cur- oder Badcgebranche, sondern lediglich zur Beaufsichtigung ihrer Kinder in Grado anfhalten. Hauslehrer, Gouvernanten, Sceretärr, Gesellschaftsdamen u. f. w. werden bei Bemessung der Curtaxe den Herrschaften gleichgestellt. §■ 29. Die während der Cur- und Badesaison zu entrichtende Curtaxe für eine Person beträgt bei einem Aufenthalte: bis zu 8 Tagen K 3.— Iß rz___ II II x u II II u" über 16 Tage „ 6.— Kinder bis zum Alter von einschließlich 10 Jahre zahlen die Hälfte der Taxe. Familien von mehr als vier Personen zahlen 5 Kronen per Person auch bei einem Aufenthalte über 16 Tage. §• 30. Die Curtaxe wird vom Wohnnngsgcber oder Gastwirthe am 3. Tage nach der Ankunft oingehoben und ist an die Cnrcasse abznführcn, welche den Empfang bescheinigt. Jeder Wohuungsgeber oder Gastwirth haftet persönlich für die Abfuhr der Curtape von allen bei ihm wohnenden Cnrgästen. §. 31. Jeder Wohnungsgeber oder Gastwirth ist verpflichtet, die von der Curkanzlei ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellten vorgeschriebcncn Meldezettel den bei ihm Wohnung nehmenden Cnrgästen sogleich bei ihrer Ankunft vorzulegen und für deren genaue Ausfüllung in allen Rubriken zu sorgen. Der vom Cnrgaste eigenhändig auSgefüllte Meldezettel ist, weint der Curgast vor Mittag angekoinnien, noch an demselben Tage, wenn die Ankunft nach Mittag erfolgt, am nächsten Morgen bis Mittag in der Curkanzlei zu übergeben. Ebenso hat jeder Wohuungsgeber und Gastwirth die erfolgte Abreise jedes bei ihm wohnenden Cnrgastes binnen 24 Stunden anzuzeigen, in welchem Falle der Abmeldnngszettel, in allen seinen Rubriken genau ausgefüllt, vom Wohnungsgeber oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet, der Curkanzlei zu übermitteln ist. Die Ab- und Anmeldung hat auch dann zu geschehen, wenn der Curgast innerhalb des Curbezirkes seine Wohnung wechselt. Solange der Abmeldezettel nicht übermittelt und die ausständige Curtape nicht beglichen ist, währt die Haftung des Wohnungsgebers, bezw. Gastlvirthes für die Curtape. §■ 32. Wohnnngsgebcr oder Gastwirthe, welche der obigen Meldungsvorschrift nicht pflichtgemäß Nachkommen, haben nicht nur die hiedurch entgangenen Cnrta^cn der Curcasse aus eigenem zu ersetzen, sondern können auch von der k. k. politischen Bezirksbehörde mit Ordnungsstrafen von 4. — 40 K zu Gunsten der Ortsarmencasse in Grado belegt werden. §• 33. Durch die oben dargestelltcn, die Evidenz der Curgäste und Controle der Cnrtape bezweckenden Mcldnngsvorschriftcn wird die Verpflichtung der WohnungSgeber und Gastwirthe zur polizeilichen Anmeldung der Fremden nicht aufgehoben. §• 34. Im Falle Grado als Curort zu bestehen aufhören sollte, fällt alles bewegliche und unbewegliche Vermögen an die Gemeinde von Grado. §• 35. Abänderungen der vorstehenden Curordnung können von der Cnrcommission nur bei Anwesenheit von wenigstens acht Mitgliedern und einer Mehrheit von 5 Stimmen beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung der k. k. Statthaltern nach Einvernehmung des Landesausschusses. §. 36. Die Curcommission ist unbeschadet der Vorlage des vorgeschriebenen sanitären Jahresberichtes des Gemeindearztes verpflichtet, auch einen allgemeinen Jahresbericht über daS Curwesen und die Thätigkeit der Curcommission, sowie über die Gebahrung mit dem Curfonde der k. k. Statthalterei im Wege der k. k. politischen Bezirksbehörde längstens im Monate December jeden Jahres vorzulegen. §. 37. Die Curkanzlei hat den Cnrgästen auf Verlangen ein Exemplar der Cnrordnung zum Selbstkostenpreise zu verabfolgen. §. 38. Diese Cnrordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung im Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt in Wirksamkeit.