Gesetz- nni) Verordnungsblatt für das ö Herr cid) irtfi-iffiril die .Kulten IniiD, bestehend au» den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichSuiunittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1886. VI. S t ü cf. Ausgegeben und ocifenoct um 10. Juni 1886. 6. Gesetz vom 7. Mai 1886, giltig für die Landeshauptstadt Görz, einschließlich der Katastralgemeinden Grafenberg, Prestau und Rosenthal, betreffend die Bauordnung. lieber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca finde Ich anzuordnen, wie folgt: i. Kauplstück. Von der Baubewilligung. Art. 1. Baulichkeiten, welche an eine ordentliche Baubewilligung gebunden sind. Bei jedem Reubatt, Zuban oder Umbau, sowie bei jeder wesentlichen Abänderung an einem schon bestehenden Gebäude, bei welcher die Festigkeit, die Feuersicherheit, die hygienischen Verhältnisse, das äußere Ansehen und die Rechte der Nachbarn oder Anrainer in Frage kommen, ist eS Pflicht, sich wegen Erlangung der Baubewilligung an die compettnte Behörde zu wenden. Auch zur Aufstellung von,Monumenten und Gedenktafeln, zur Herstellung von Einfriedungen, für welche Grundmauern nothwendig sind, sowie zum Anstreichen der Fassaden bereits bestehender Gebäude wird die Bewilligung einzuholen sein. Art. 2. Baulichkeiten, welche der bloßen Anmeldung unterliegen. Bei Abänderungen von geringerem Belange genügt es, deren Ausführung vorläufig in angemessener Weise der competenten Behörde anzumelden, welcher es sohin zusteht, sie zu sistiren oder aber die Borlage des bezüglichen Planes zu verlangen, wenn sie nach Kcuntniß-nahmc von den prosectirten Arbeiten erkennt, daß selbe unter die im Art. 1 enthaltenen Kategorien gehören. Art. 3. Baulichkeiten, welche keiner Anmeldung unterliegen. Ausbesserungen, durch welche der Zustand des Gebäudes nicht verändert wird, bedürfen keinerlei Anmeldung. Art. 4. Vom Banplane. Mit dem Gesuche um die Baubewilliguug ist der Bauplan in zwei Porten vorzulegen, welcher zu enthalten hat: a) den Situationsplan, genügend entwickelt, um den Ort der neuen Baute klar entnehmen zu kömmt, unter Bezeichnung des Grundes, auf welchem gebaut werden will, der alten Gebäude, der anstoßenden Häuser und Gründe mit den Namen der Eigen-thümer und den betreffenden Hans- und Katastral-Nnmmern, der Höfe, der nächst-gelegenen Wege und Straßen; b) den Grundriß und den Durchschnitt aller Stockwerke des Gebäudes mit Einschluß der Kellerräume und des Dachbodens. Im Kellerplane müssen die Brunnen, die Senkgruben, die Mistgruben und die Kanäle für den Wasserabfluß eingezeichnet und in dem Plane des Dachbodens das Ganze seiner Form, das Constrnctionssystem und die Kaminöffnungen zur klaren Darstellung gebracht sein; c) eine detaillirte ttnö präcise Zeichnung der Hauptfassade des Gebäudes und der anderen Fapaden, falls sie nicht gleich wären; d) Eisenconstructionen müssen in dem Platte mit aller Genauigkeit ersichtlich gemacht werden. Art. 5. Maßstab der Pläne. Der Situationsplan ist nach dem Maßstabe von M. O'Ol = M. 5 00 zu zeichnen. Bei den Plänen der Grundrisse, Durchschnitte mtd Fassaden ist der Maßstab von M. 0 02 —M. 1-00, bei Niveau-Plänen bezüglich der Länge der Maßstab von M. 0-01 — M. 5 00 oder höchstens 10-00 M. und bezüglich der Höhe der Maßstab von M. 0 01 = M. 1-00 anzuwenden. Säinmtliche Pläne müssen cotirt fein. — Die Detailpläne müssen in einem größeren Maßstabe ausgearbeitet sein. Bei Adaptirnngen ist das neue Bauwerk rolh, das alte dunkel aschgrau und die Demolirungen gelb zu coloriren. Art. 6. Bestätigung der Baupläne. Die Pläne müssen von einem berechtigten Sachverständigen und falls eine andere Person die Ausführung des Baues übernimmt, auch von dieser unterfertigt sein. Art. 7. Commissionelle Verhandlung uns Localaugeuschein. Vor Ertheilnng der Baubewilligung hat über Einladung der competenten Behörde auf dem Bauplatze eine Commission zusammenzutreten, an welcher der Bauherr oder dessen gehörig legitimirter Vertreter, der Projectant, der Bauführer und die Nachbarn theilnehmen, denen die Pläne zur Einsicht vorzulegcn sind. Die betheiligten Parteien sind mittelst eigenem Ladschein zur Jntervenirung an Ort und Stelle mit dem Bemerken vorzuladen, daß, lvenn dieselben weder persönlich, noch durch einen Bevollmächtigten erscheinen, oder binnen fünf Tagen, von dem für den Localaugenschein bestimmten Tage gerechnet, ihr Ausbleiben nicht rechtfertigen, und zugleich ihre Zustimmungs- oder Einwendnngserklärung nicht schriftlich Einbringen, die Baubewilligung ohneweiters ertheilt werden wird, soferne nicht öffentliche Bedenken entgegenstehen. Art. 8. Bon dem Verfahren. Die Behörde hat auf Grund der commissionellen Ergebnisse auszusprechen, ob und unter welchen Bedingungen der Bau bewilligt wird. Werden von den Anrainern Einwendungen vorgebracht, so wird ein Ausgleich versucht. Gelingt der Versuch nicht und bezieht sich die Einwendung auf Privatrcchte, so hat die Behörde den Streit auf den Rechtsweg zu verweisen. Auf jeden Fall ist aber zu entscheiden, ob und inwiefern der Bau in Beziehung auf öffentliche Rücksichten zulässig sei, und es sind in der Entscheidung die privalrechtlichen Einwendungen einzeln anzuführen, zu deren Austragung die Parteien ans den ordentlichen Rechtsweg verwiesen worden sind, und es bleibt dem Civilrichter Vorbehalten, auf Verlangen der Parteien zu entscheiden, ob die tut politischen Wege bewilligte Bauführung bis zur Austragung des Rechtsstreites sistirt zu bleiben habe, oder aber, ob und unter welchen Bedingungen mit dem Baue begonnen werden könne. Art. 9. Vom Termine der Erledigung des Bangesuches. Wenn die Baubewilligung vom Bürgermeisteramte abhängt, ist die Erledigung binnen Tagen und wenn sic vom Gcmeinderathe abhängt, binnen 30 Tagen nach der Anbringung des Gesuches unter Rückstellung einer mit der Unterschrift des Bürgermeisters und dem Amtssiegel versehenen Planpare an den Bewilligungswerber hinauszugeben. Gesuche mit die Bewilligung zu geringeren Bauführungen sind ohne Verzug zu erledigen. Sämmtlichen betheiligten Parteien ist die Erledigung des Gesuches um die Baubewilligung mit dem Bemerken bekannt zu geben, daß der Recurs dagegen an die competente Behörde freisteht. Art. 10. Ucber die Baubewilligung zu Gewerbs-Etablissements. Bei Bauten für Gewerbsnnternehmungen, bei welchen nach den bestehenden Gewerbe-gesetzcu eine specielle Genehmigung eintritt, ist die Baueommission, soviel als thunlich, gleichzeitig mit der Verhandlung über die Zulässigkeit der Betriebsanlagc abznhalten. In keinem Falle wird die Bewilligung zur Ballführung ertheilt, bevor die Entscheidung auf Grund der Gewerbeordnung gefällt ist. Art. 11. Bauten zu öffentlichen Zwecken. Bei Bauten, welche für Rechnung des Staates, des Landes oder anderer öffentlichen Fonds auszuführen sind, steht die Vornahme der Baueommission (Art. 7 und 8) der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Görz zu. An derselben wird sich auch die Gemeinde rücksichtlich der Feststellung der Baulinie und des Niveaus zu betheiligen haben. Ergibt sich bei der Baueommission gegen die Bauführnng kein Anstand, oder werden die vorkommenden Anstände beglichen, so hat die Bezirkshauptmannschaft hievon die bauführende Behörde zu verständigen. Im Falle jedoch, daß Einwendungen, welche nicht privatrechtlicher Natur sind, bestehen bleiben sollten, sind dieselben von der f. k. Statthalterei im Einvernehmen mit der den Bau führenden Behörde und in llebereinstimmung mit den Anordnungen dieses Gesetzes auszutragen. In Betreff der privatrechtlichcu Einwendungen hat die Statthalterei in Gemäßheit des Art. 8 vorzngchen. Bei Ballführungen der Gemeinde wird die Bewilligung vom Bürgermeisteramte ertheilt. Nur im Falle von Streitigkeiten mit den Anrainern werden die Acten an die k. k. Bezirks -Hauptmannschaft zur Entscheidung geleitet. Art. 12. Prüfung des Bauplanes. Der Bauplan wird einer sorgfältigen Prüfung in technischer Beziehung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bauordnung unterzogen und es wird dabei auch auf den guten Geschmack Rücksicht genommen. Art. 13. Verbot zu bauen vor erhaltener Bewilligung. Vor Ertheilung der Baubewilligung oder während der Recurs gegen die verweigerte Bewilligung behängt, darf keinerlei Arbeit begonnen werden. Art. 14. verbot, von dem genehmigten Bauplaue abzuweichen. — Planauswechslung. Von dem genehmigten Bauplane darf ohne Zustimmung der competenten Behörde nicht abgegangen werden, mit Ausnahme des Falles, daß die Abweichungen in solchen Aenderungen bestehen, welche anch bei einem schon bestehenden Gebäude nur die bloße Anmeldung nach Art. 2 erheischen. Anch in diesem Falle muß aber unter gleichzeitiger Vorlage eines Theil-Planes, welcher die Abänderung darstellt, die Anmeldung gemacht werden. Art. 15. Maßregel zur Aufrechthaltnng dieses Verbotes. Die Baubewilligung und der genehmigte Bauplan (Art. 12) müssen unter Verantwortung des technischen Leiters immer auf dem Banplatze zur Einsicht ans jedesmaliges Verlangen der zur Ueberwachung berufenen Organe aufliegen. Art. 16. Dauer der Baubewilligung. Die Baubewilligung hat keine Giltigkeit mehr, wenn binnen zwei Jahren von der Zustellung an mit der Arbeit nicht begonnen wird. Art. 17. Ansuchen um Bestimmung der Baulinie und des Niveaus. Vor Beginn des Baues eines neuen und des Umbaues eines bereits bestehenden Gebäudes wird es Sache des Bauherrn sein, beim Bürgermeisteramte um die Bezeichnung der genauen Baulinic und des betreffenden Niveaus einzuschreiten. Sowohl die eine als das andere werden dem Bauleiter an Ort und Stelle durch das Bauamt bezeichnet. Der Banteiter hat sich strenge an diese Bezeichnung zu halten. In der Regel muß das projectirtc Gebäude, wenn es sich längs eines GemeindcwegeS auf offenem Felde befindet, wenigstens 2 M. vom Straßenrande oder von der Vorderseite der Einfassungsmauer zurückgezogen werden; wenn es sich in der Nähe von Friedhöfen befindet, so kann es nur in einer Entfernung von 200 M. von deren Umfassungsmauern aufgeführt werden. Wenn es sich um einen Bau in der Nähe einer Eisenbahn handelt, ist sich, was die Entfernungen und die Ausführung des Baues anbelangt, nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften zu benehmen. Bei Neubauten an Flüssen und Wildbächen ist jene Entfernung von den Ufern einzu-halten, welche in den Flußpolizei-Ordnungen vorgeschrieben ist — und in jedem Falle jene, welche mit Rücksicht ans die örtlichen Verhältnisse nothwendig erscheint, um Gefahren und Behinderungen im Gebrauche der Wässer hintanzuhalten. Ausnahmen von den vorstehenden Regeln können nur vom Bürgermeisteramte gewährt werden. Handelt es sich um Neubauten an ärarischen Straßen, so hat sich das Bürgermeisteramt von Fall zu Fall vor Ertheilung der Bewilligung an die locale k. k. administrative Straßenbehörde behufs Bestimmung der Baulinie und des Niveaus zu wenden. In der Regel muß ein Neubau oder eine über M. 1-60 hohe Einfriedungsmauer M. 4-00 vom Straßenrande entfernt sein; diesbezügliche Ausnahmen können in besonderen Fällen von der k. k. Bezirkshauptmannschaft gestattet werden. Art. 18. Schadloshaltnng bei Aenderungen in der Baulinie. Muß bei deni Bane oder Umbaue eines Hauses ans öffentlichen Rücksichten die Baulinie zurück- oder vorgerückt werden, so hat das Bürgermeisteramt den Werth des von der Gemeinde oder von einem Privaten abzutretenden Grundes erheben zu lassen, und wenn ein gütliches Uebereinkommen nicht gelingt, die gerichtliche Schätzung zu veranlassen, ohne daß jedoch deswegen mit der Verhandlung und mit der Bauführung innezuhalten wäre. Die Bauführmig darf unter der Voraussetzung stattfinden, daß die von der Baubehörde auf Grund des Befundes von unparteiischen Sachverständigen ermittelte Sicherstellung bei der Realinstanz erlegt worden ist. Art. 19. Bon den Trottoirs. Wer in der Stadt und in den Vorstädten ein Haus oder einen geschlossenen Grund besitzt, welche gegen eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Platz gekehrt sind, ist auch zur Herstellung der Trottoirs in der Länge des Hauses und des Grundes und in jener Breite, welche ihm vom Bürgermeisteramte angegeben werben wird, verpflichtet. Bon dieser Verpflichtung kann der Gemeinderath zeitliche Ausnahmen gestatten. Die Herstellung der Trottoirs hat aus Stein von guter Qualität und entsprechender Dicke zu erfolgen. Die Instandhaltung der Trottoirs fällt den betreffenden Eigenthümern zur Last, und cs sind die Adaptirnngen derselben mit entsprechendem Materiale und derart zu bewirken, daß Verunstaltungen vermieden werden. Unterläßt es der Eigenthümer, die Herstellung und die Adaptirung der Trottoirs innerhalb einer angemessenen, vom Bürgermeisteramte zu bestimmenden Frist zu bewirken, so ist letzteres berechtigt, die Herstellung und die Adaptirung auf Kosten des Eigenthümers ausführen zu lassen und zur Einhebung derselben im Wege der politischen Execution zu schreiten. ii. Kauptstück-Von der Abtheilung eines Grundes auf Bauplätze. Art. 20. Genehmigung der Abtheilung. Zur Abtheilung eines Grundes auf Bauplätze muß, bevor um die Baubewilligung für die einzelnen Gebäude nachgesucht wird, die Zustimmung des Gemeinderathes (Art. 68) eingeholt werden. Art. 21. Erfordernisse zum Ansuchen um die Genehmigung. Dem Ansuchen um die Abtheilnug des Grundes hat jenes um die eventuelle Regulirnng der bestehenden und der zu eröffnenden neuen Straßen vorauszugehen. Dieses Gesuch muß mit Plänen belegt sein, welche die Lage des Grundes, die angrenzenden Häuser und Gründe, die anstoßenden Straßen und Plätze rmd die Profile der verschiedenen Niveaus dieser Objecte ersichtlich machen. Nach erfolgter Genehmigung der Regulirung der Straßen wird der Eigenthümer des abzntheilenden Grundes den Abtheilnngsplan vorlegen. Art. 22. Besondere Rücksichten b e i der Prüfung des A b th eil nn g s - E ntw u r f es. Die neuen Straßen sollen möglichst geradlinig sein und müssen nebst einer bequemen Fahrbahn einen hinreichenden Seitenraum für die Trottoirs haben. Die Breite der Straße wird mit Rücksicht ans ihre Länge, auf die Höhe der Gebäude und auf die sonstigen Local-verhältnisse bestimmt. Handelt es sich um den Umbau alter und um den Bau neuer Häuser in engen oder krummen Gassen, so ist für die Erbreiterung und geradlinige Gestaltung derselben vor-zusorgen. Bei der Abtheilung ausgedehnter Gründe sollen große Flächen behufs Umstaltung in Plätze freigchalten und es wird über die Abtretung der betreffenden Gründe von Fall zu Fall verhandelt werden. Die Gemeinde wird jedoch berechtigt sein, während die Behandlungen im Zuge sind, die Occupirung jenes Grundes mit Gebäuden zu untersagen, welcher nach ihrem Dafürhalten aus Gefnndheits- und anderen öffentlichen Rücksichten in einen Platz umgestaltet werden muß. Art. 23. Obliegenheiten des Eigenthümers des abzntheilenden Grundes. Wenn es sich um die Eröffnung neuer Straßen auf den in Bauplätzen abzntheilenden Grund handelt, so ist der Eigenthümer verpflichtet, der Gemeinde den betreffenden Grund unentgeltlich abzutreten, ausgenommen jene Grundtheile, welche für die von der Gemeinde im Sinne des Art. 22 bestimmte geradlinige Gestaltung nothwendig sein sollten. Die Wiederbegrenzung der Gründe und alle Erdarbeitcn behufs Nivellirung der Straße sowie die Herstellung des HauptkanaleS fallen dem Eigenthümer zur Last. Ergeben sich Anstände gegen diese Herstellung, so kann denselben mittelst Sammelschächten abgeholfen werden, unbeschadet der Beipflichtung des Eigenthümers und seiner Rechtsnachfolger, den Kanal herzustellen, sobald die Anstände behoben sind. Der Eigenthümer ist verpflichtet, die Bewilligung und den Abtheilungsplan in den öffentlichen Büchern zur Richtschnur künftiger Besitzer eintragen zu lassen. Die Beschotterung Und Pflasterung der Straßen (mit Ausnahme der Trottoirs) fällt der Gemeinde zur Last. m Kauptstück. Von den Vorschriften über die Bauausführung. Art. 24. Leitung der Arbeiten und Aenderungen in der Wahl des Leiters. Der Bauherr hat sich zur Ueberwachung und Leitung der Arbeiten berechtigter Sachverständiger zu bedienen. Die Wahl, sowie jede allfällige Aenderung in der Person des Ballleiters ist dem Bürgermeisteramte anzuzeigen. Art. 25. Sicherheit«» und straßenpolizeiliche Anordnungen. Der Banleiter ist verpflichtet, den Beginn des Baues rechtzeitig dem Bürgcrmeisteramtc anzuzeigen. Bei Neubauten oder Reparaturen auf einer öffentlichen Straße sind bei Tag die vorgeschriebenen Warnungszeichen und bei Nacht Laternen in der nöthigen Anzahl auszustellen. Bei Neubauten und bei bedeutenden Umbauten wird gestattet, auf der Vorderseite des Baues eine Einplankung zu errichten, deren Breite von Fall zu Fall vom Bürgermeister amte mit Rücksicht auf die Geräumigkeit des Platzes und die örtlichen Verhältnisse überhaupt bestimmt werden wird. Diese Occnpirung unterliegt einer Taxe, welche vom Bürgermeisteramte mit Rücksicht auf die Localität im Betrage von höchstens 1 Kreuzer für jeden Quadratmeter der occupirten Fläche und für jeden Tag bemessen wird. Zur Hintanhaltung von Unglücksfällen bei der Ausführung der Arbeiten muß vorgesorgt werden, daß die stabilen Gerüste und die fliegenden Gerüste hinreichend stark und breit und mit einer Brustwehr versehen sind. Im Allgemeinen müssen die Gerüste derart hergestellt sein, daß weder die Arbeiter beim Baue, noch die Passanten durch das fallende Material beschädigt werden können. Die Ablagerung von Baumaterial auf öffentlicher Straße und außerhalb der Einplankung ist strenge verboten. Art. 26. Verantwortlichkeit bei der Ausführung der Arbeiten. Der Bauleiter allein ist für die Solidität der technischen Ausführung des genehmigten Planes verantwortlich, und dies in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften. Art. 27. Holzlegen. Holzlegen sind gewöhnlich in Kellern mit gewölbten Räumen unterzubringen. Sie können aber auch in ebenerdigen, aus Stein oder Ziegeln hcrgestellten Schoppen untergebracht Werdens in diesem Falle aber müssen sie feuersicher eingedeckt werden. Art 28. Horizontale Lichtöffnnngen bei unterirdischen Kellern. In den Trottoirs sind horizontale Oeffnnngen, um Licht und Lust in die unterirdischen Keller einzuführen, nicht grstatlet. Art. 29. Wohnungen zu ebener Erde. Der Fußboden aller Wohnloeale im Erdgeschosse bei neu zu erbauenden Häusern ist in der Regel mindestens 015 M. über das äußere Trottoirnivcan zu legen. Wenn das Terrain wo gebaut wird, nicht daS zum leichten Abläufe des Wassers nöthige natürliche Gefälle hat, so muß ans die zweckmäßigste Art für den Abfluß vorgesorgt werden, damit die Feuchtigkeit nicht in die Mauern dringe und die Wohnungen ungesund mache. Art. 30. Stallungen und Heuböden. Stallungen und Fntterkammern in den im Innern der Stadt neu zu erbauenden Wohnhäusern müssen mit wirklichem Gewölbe gedeckt und dürfen gegen die öffentliche Gasse keinerlei Oefsnung haben. Die Ventilation muß so hcrgestellt werden, daß die oberen Stockwerke durch den Geruch nicht belästigt werden Es muß überdies durch Anlage einer vollkommenen Kanalisirung thunlichst dafür Sorge getragen werden, daß die Abflüsse der Stallungen nicht die Mauern des Gebäudes durch die Feuchtigkeit schädigen. Stallungen und Fntterkammern, welche von den Gebäuden getrennt sind, könne» auch mit einer einfachen Stncatnrdecke versehe» werden. Schober ans Stroh, He» oder anderem Futter sind im Innern der Stadt durchaus verboten. In den Vorstädten können dieselben in einer Entfernung von 20 M. von dem Hause zugelassen werden, mit Ausnahme von jenen Localitäten, für welche das Bürgermeisteramt sic zu verbieten flnden sollte. Art. 31. Stiegen. In jedem neuen Wohngebäude muß wenigstens eine Hauptstiege mit den zugehörigen Stiegcnrasten und derart hergestellt werden, daß sie der Wirkung des Feuers widerstehen könne und in alle Stockwerke mit Inbegriff des Kellers und des Dachbodens führt. Neben dieser und eventuellen weiteren Hauptstiegen können Nebenstiegen oder geheime Stiegen hergestellt werden, welche aus Holz zu bauen gestattet wird. Die Hauptstiege muß eine Breite von mindestens 1-25 M. erhalten, jene der Nebenstiegen kann auch geringer sein. Bei gewundenen Stiegen hat die Breite der Stufen in einer Entfernung von 0\50 M. bo» der Mauer oder von der Stiegenspindel wenigstens 0*30 M. zu betragen. Bei freitragenden Stiegen sind die Geländer aus Eisen und derart herzustellen, daß ^n6 Herabrntschen auf denselben verhindert wird. Art. 32. Gänge und freie Gänge. Die Gänge und die freien Gänge müssen 1-25 M. breit und feuersicher her-gestellt sein. Wenn die freien Gänge nicht mit Glaswänden geschlossen sind, so müssen sie mit einem 0-90 M. hohen Eiscngeländer versehen sein. Art. 33. Fußboden-Träger. ES bleibt der freien Wahl des Bauherrn überlassen, als Fußboden-Träger Tränte von Holz oder Eisen zu verwende», wenn sie nur eine genügende Garantie für ihre Stabilität und Tragfähigkeit bieten, und es ist gestattet, darauf jeden beliebigen gebräuchlichen Filßbodcn anznbrin cn. Daö Bürgermeisteramt kann sich im Laufe der Arbeiten durch geeignete Bersuche von der Solidität des bei einem neuen Gebäude angewendeten Gebälkes, so oft es dies für nölhig erachten sollte, überzeugen; die Kosten für diese Bersuche hat der Bauherr zu tragen. Art. 34. Höhe der Wohnlocalitäten. Die einzelnen Loealitäten eines Wohnhauses, welche ans Gesundheitsrücksichten möglichst licht und geräumig herzustellen sind, dürfen keine geringere lichte Höhe haben als 3-50 M. im Erdgeschosse und 3-00 M. in den übrigen Stockwerken. Art. 35. Höfe — Sackgassen. Die neuen Wohngebäude mtb die industriellen Etablissements müssen sowohl aus Gesundheitsrücksichten als für den Fall einer Fenersbrnnst mit einem möglichst geräumigen und den Wägen zugänglichen Hofe versehen fein lieber die Rothwendigkeit des Hofes wird das Bürgermeisteramt von Fall zu Fall entscheiden und darauf sehen, daß dieser Raum späterhin nicht durch die Aufführung von Znbauten eingeengt werde. Die Bildung von sogenannten Sackgassen zwischen Haus und Hans ist in der Regel verboten, und wo cs nicht anders möglich wäre, dürfen dieselben nie eine geringere Breite als 2 M. haben. Art. 36. Küchen. In neu zu bauenden Häusern müssen die Küchen hinlänglich licht, ventilirt und geräumig sein. In allen Küchen muß der Fußboden aus Ziegeln, Terrasse, Steinplatten oder aus anderem unverbrennbaren Materiale bestehen, und dies im Umkreise von wenigstens 1-00 M-um die Hcrdstcllc. Art. 37 Rauch fäu ge. Die Wände der Rauchfänge müssen im Allgemeinen ans allen Seiten und in der ganzen Breite mindestens die Dicke von 15 Centimeter haben, den inneren Verputz nicht inbegriffen. Es ist strenge verboten, in die Wand was immer für eines Rauchfanges Balkenenden oder anderes Holzwcrk einznführcn. Die dem Ranchfangkehrer zugänglichen rechteckigen Rauchfänge müssen so hergestellt sein, daß dieselben wenigstens 0-24 Q.-M. innere Lichte, d. i. einen Durchschnitt von 0-40 M. in der Breite und von 0-00 M. in der Länge haben. Die russischen Kamine (Chlinderrauchfänge) müssen eine Breite von mindestens 0-16 M. im Durchmesser haben, und behufs ihrer Reinigung mit zwei eisernen Putzthürchen versehen sein. Diese Putzthürchen sollen nicht in jene Theile des Dachbodens, welcher zum Gebrauche der Miethparteien bestimmt ist, sondern in den Commnnicationsgängcn angebracht werden. Die Ofenthürchen müssen bei den äußere» Einheizöffnnngen ans Metall sein und muß bei den inneren Einheizöffnunge», wenn der Fußboden ans Holz ist, unter denselben eine Metallplatte angebracht werden. Backöfen für Brod- und Zuckerbäcker oder dergleichen dürfen in der Regel nicht anstoßend an die Scheidemauern errichtet, sondern müssen wenigstens 0-16 M. davon entfernt gehalten werden. Die Rauchfänge müssen wenigstens 1-25 M. über das Dach hinausragen und, wenn sie zu Backöfen oder anderen Werkstätten gehören, deren Rauch der Nachbarschaft lästig fallen würde, bis zu der von der competenten Behörde für nothwendig erachteten Höhe gebracht Werden. Art. 38. Dächer der Häuser. Die Dächer müssen mit unverbrennbarem Materiale eingedeckt werden. Dasselbe gilt von dem Materiale, ans welchem die Balcone und ihre zugehörigen Geländer oder Brustwehren hergestellt werden. Es ist verboten, die leeren Räume der Fußböden zwischen Zimmerdecke und Zimmerboden mit Moos oder Hobelspänen auszufüllen, und ist bei Anwendung von Mörtclwerk darauf z„ achten, daß dasselbe auf in die Fnßbodenträme eingefügte Bretter zu liegen kommt. Die Mauerbank des Dachwerksatzes darf nicht cingemanert werden, sondern muß vielwehr eine ganz freie Lage über dem Bodenpflaster erhalten. Ueberhaupt darf das Gerippe drs Daches mit dem Oberboden der unteren Etage nicht verbunden sein und es ist in keinem "alle zulässig, daß die Dachbnndträme zugleich als Träger der Decke dienen sollen. Die Gerippe der ans Eisen constrnirten Dächer müssen ausschließlich auf Mauerwerk *whe„. Art. 39. Von dem Abflusse der Dachwässer. Die Gesimse der auf die Gassen und Plätze hervorragenden Hansdächer sind mit metallenen Dachrinnen und entsprechenden Abfallsröhren für den Abfluß des Regenwassers zu versehen, welches sohin durch eigene unterirdische Kanüle in die Stadtkanälc zu leiten ist. Art. 40. Mauer stärke. Da die Stärke der Mauern eines Gebäudes von der Belastung der Mauern, von der Qualität des zur Verwendung kommenden Materiales, von der Höhe des Gebäudes und von der Construction der Bedachung abhängt, wird sich das Bürgermeisteramt vor der Genehmigung eines Projectes durch Prüfung desselben die Uebcrzengung verschaffen, ob bei der Feststellung der Mauerstärke die oberwähnten Rücksichten und alle anderen Anforderungen der Statik im Auge behalten worden sind. Umschließen die Hauptmauern des obersten Geschosses Localitäten von weniger als 6-00 M. Tiefe, so müssen dieselben im Allgemeinen, wenn sie ans Ziegeln errichtet werden, 0-45 M. Dicke und wenn sie ans gewöhnlichen Bausteinen gebaut werden, 0-50 M. Dicke, immer ohne Einrechnnng des Verputzes, erhalten. Die Fundamentmauern müssen stets um 0-16 M. dicker feilt, als die Mauern des Erdgeschosses. Wenn anstoßend au andere Häuser ein Rcnbait geführt oder ein demolirtcs Haus wieder anfgebaut wird, muß das neue Gebäude eigene Mauern und nicht einfache Scheide-mauern haben, wenn diesfalls die Eigenthümer der anstoßenden Häuser die Gemcinschaftlichkcit der Mauern nicht zugestchen sollten. Art. 41. Aborte. In jedem neuen Gebäude ist für die nöthige Anzahl von Aborten mit Rücksicht auf die Menge und Beschaffenheit der Wohnungen vorzusorgen. Die Aborte müssen wenigstens 1-00 M. breit und 1-30 M. tief sein. Wenn der Sitz construirt wird, so muß dieser wenigstens 0-50 breit sein. Es ist ans hinreichendes Licht und Ventilation Bedacht zu nehmen. Die Abortschläuche müssen aus Stein- oder Eisenröhren oder aus einem anderen undurchdringlichen Materiale bestehen und mit einem Dunstschlauche versehen sein, welcher nach Art eines runden Rauchfanges über das Dach hiuausragt. Sie dürfen übrigens nie an die Mauer des anstoßenden Hauses angelegt werden. Es wird dahin zu streben sein, die Einführung der geruchlosen Aborte zu beschleunigen und zu fördern. Art. 42. Mist- und Dnnggruben. Die Mist- und Dunggrnben sind an einer geeigneten Stelle des Hofes und möglichst entfernt von de» Wohnungen und von den Brunnen mit Trinkwasser anzubringen. Sie sind mit eigenen mit Cementmörtel verputzten Manerwänden herzustellen, mit einem hölzernen, zur leichteren Entleerung abnehmbaren Deckel an der Oberfläche. Art. 43. Senkgruben. Die Aborte müssen die Fäkalmassen in Senkgruben abgeben. Der Abfluß der Ausgüsse in dieselben ist zu vermeiden. Die Senkgruben sind in der größtmöglichen Entfernung von den Wohnungen, Cisterne» oder Brunnen, mit undurchdringlichen Wänden und Boden herzußellen. Die Seitenwände und der Boden müssen mit hydraulischem Kalk gemauert und mit einem Anwurfe aus bestem Cement bekleidet werden. Sie müssen mit einem Stein- oder Ziegelgewölbe gedeckt sein, in welchem eine Oeffnung zu lassen ist, die mit einem eigenen Rahmen lind Deckel aus Stein hermetisch schließbar ist. Im Falle eine Senkgrube an einer gemeinschaftlichen oder an einer anderen, dem Eigen-thümer der Senkgrube ausschließlich gehörigen Mauer hergestellt werden müßte, darf diese Mauer niemals als Umfassungsmauer dienen, sondern es muß die Senkgrube stets ihre eigenen Mauern haben. Bei der Herstellung neuer Senkgruben oder bei einer wichtigen Ausbesserung schon bestehender Senkgruben sind diese Borschriften strenge einzuhalten. Die Einführung von Aborten und Senkgruben in jenen Häusern, die noch keine haben, und die Ausbesserung von schadhaften ist mit Rücksicht auf die obwaltenden Verhältnisse und ans die Loealität anzuordnen. Sollte ein Haus den uöthigen Grund zur Herstellung der Senkgrube nicht haben, so wird das Bürgermeisteramt deren Herstellung aus der öffentlichen Straße gestalten können, in welchem Falle der Dcckstein doppelt sein muß. Art. 44. Nach innen zu öffnende Fensterflügel im Erdgeschosse. Bei allen neuen Gebäuden und bei Umgestaltungen der Erdgeschosse schon bestehender Häuser in der inneren Stadt sind an den auf die Gasse oder den Platz gehenden Fenstern Uach innen zu öffnende Verschlüsse anzubringen, und dies bis zur Höhe von 2 25 M. über dem Trottoir. Die bestehenden, nach außen zu öffnenden Fensterflügel sind innerhalb der Frist von längstens 5 Jahren zu beseitigen und mit nach innen zu öffnenden Flügeln zu ersetzen. Das Bürgermeisteramt kann diese Frist für alle jene Häuser abkürzen, welche in engen und besuchten Gassen liegen, und wo die nach außen zu öffnenden Fensterflügel den Passanten lästig fallen. Art. 45. Radabweiser. Die an den Hausecken und den Thürpfosten angebrachten Radabweiser dürfen den Verehr am Trottoir nicht beengen und sind auch die bestehenden, insoweit sie ihn beengen, zu entfernen. Art. 46. Balcon e. Die Baleone au den einer Gasse oder einem Platze zngekehrten Hänserfatzaden sind so hoch über dem Trottoir anznbringen, daß sie dem Verkehre nicht hinderlich sind; sie dürfen nicht mehr als 1-15 M. vorspringen imb werden in sehr engen Gassen nicht gestattet. Art. 47. Sockelsteine nnd Gesimse. Die Sockelsteine nnd die Sockel der Lesenen neuer Gebäude, welche thnnlichst ans gemeißeltem Stein bestehen sollen, dürfen nicht mehr als 0-20 Meter ans der Banlinie hervorragend dasselbe gilt auch für die neuen Gewölbsdecorationcn. Alle gegen die Gassen oder Plätze zugekehrten Häuserfronten müssen das Hauptgesimse aus Stein oder Mauerwerk haben. In der inneren Stadt sind alle hölzernen Dachrinnen, Verschaltungen und Holzgesimse fernerhin untersagt und die bestehenden im Sinne des Art. 44 zn entfernen. Art. 48. Stufen, Sitze. Die Anbringung von Stufen, Sitzen oder anderen stabilen oder beweglichen Gegenständen auf den Trottoirs ist verboten. Das Bürgermeisteramt wird den Eigenthümern der Häuser, wo gegenwärtig derartige Unzukömmlichkeiten geduldet sind, anordnen können, dieser Bauordnung nachzukommeu, unter Festsetzung einer den Umständen angemessenen, jedoch 8 Jahre nicht überschreitenden Frist. Art. 49. Decorationen der Fasaden. Das Aenßere der neu zn bauenden und der schon bestehenden Häuser, welche umge-staltet werden, muß im Allgemeinen dem Auge eine harmonische Anordnung darbieten, weshalb der Projectant beim Entwürfe seine ganze Sorgfalt darauf zn verwenden hat, daß die Wahl des Styles, die Formen, die Deeorationcn, die Proportionen der einzelnen Theile und endlich die Farbgebung den Anforderungen der Aesthetik und des guten architektonischen Geschmackes vollkommen entspreche. Wenn die Mauern zwischen zwei Häusern gemeinschaftlich sind, so sind die Farbgebung, die Rustik und die Ornamentik im Allgemeinen an den Außenseiten nach jenen Linien zu begrenzen, welche von der Mitte der Mauerbasis im Erdgeschosse aus nach oben gezogen werden. Nur das Hauptgesimse des höheren Hauses, welches in diesem Falle lediglich als einfache Verzierung anzusehen ist, darf nach Art eines Eckgesimses vorspringen, ohne damit ein Recht über das andere niederere Haus zn gewinnen, d. h. wenn der Eigenthümer des letzteren sein Haus zu erhöhen beabsichtigen sollte, so kann er das Eckgesimse des Nachbarhauses bis zur Grenzlinie abtragen und statt dessen im Falle größerer Höhe seines eigenen Hauses das Eckgesimse zur Vervollständigung der Fa^adedecoration au diesem anbringen. Art. 50. Eiiifassn ngsmanern. Einfassungsmauern und eiserne oder hölzerne Gitter zur Absonderung der Küchengärten, Gärten oder Höfe von den öffentlichen Gassen dürfen ohne Erlanbniß des Bürgermeisteramtes nicht errichtet werden. Desgleichen muß im Sinne des Art. 2 die Anpflanzung von Hecken und Bäumen am Rande öffentlicher Wege oder Plätze angemeldet werden. Die Thüren müssen sich nach innen öffnen. Die Bedachung der Mauern in der inneren Stadt muß gegen den Küchengarten oder Garten hergcstellt werden. Die Einfassungsmauern gegen öffentliche Gassen dürfen in der Regel nicht höher als 2'50 Meter und die Hecken nicht höher als 1-50 Meter sein. Längs den Aerarialstraßeu können die Gitter, die Hecken und die Einfassungsmarier, welche unter 1-60 Meter hoch sind, in einer Entfernung von 2-00 Meter vom Straßenrande hergestellt werden. IV. KaupWck. Don den Industriebauten. Art. 51. Bewilligungen von Bauten, welche als gewerbliche Betriebsstätten zu dienen haben. Bei Bewilligungen von Bauten gewerblicher Betriebsstätten sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung und die jeweilige» besonderen Vorschriften zu beobachten. Art. 52. Maßregeln gegen Feucrsgcfahr. In Absicht auf die Sicherheit vor Feuersgefahr ist darüber zu wachen, daß die Werkstätten überhaupt, wo ein intensives Feuer unterhalten wird, feuersicher eingewölbt seien, daß ker Fußboden nicht aus Holz sei und daß der Kamin über dem Feuer die vorgeschriebenc Abschrägung habe. Art. 53. Dampfkessel. Tampfkesscllocale dürfen nicht gewölbt sein, und ist vor der Einmaueruug eines Kessels Nllt einer besonderen Eingabe die Anzeige beim Bürgermeisteramte zn machen, welches die Überwachung der Arbeit zn veranlassen hat. Art. 54. Petroleum-Magazine. Die Petroleum-Magazine müssen gewölbt, sowie mit luftdicht verschließbaren Fensterten hergestellt werden und sind für sie die diesfälligen besonderen gesetzlichen Vorschriften beobachten. v. Kauptstück. Von den nach Vollendung des Baues zu beobachtenden Vorschriften. Art. 55. Wegräumung der Materialien, Herstellung der Schäden an der Straße und an den angrenzenden Häusern. dtach Bollendnng des Laues ist es Pflicht des Bauherrn, die Lünetten in guten Stand zu setzen und abkehren zu lassen, die Einsallsöffnungen zu säubern, die Abzugskanäle zu reinigen und das überflüssige Materiale wegzuschaffen, das Trottoir herznstellen und schließlich alle Nachtheile und Schäden, welche durch die Bauarbeiter an den angrenzenden Häusern verursacht worden sind, zu beheben. Sollte es nothwendig sein, das Niveau der bestehenden Straße zu rectisiciren, so hat der Eigenthümer diese Arbeit auf eigene Kosten auf der ganzen Strecke auszuführen, welche auf daS Trottoir seines Hauses entfällt. Art. 56. Wohnnngs- oder Benütznngslicenz. Neugebaute oder uingebaute Wohnhäuser, Gewerbsloealitäten und Stallungen dürfen nicht bewohnt oder benützt werden, so lange sich nicht das Bürgermeisteramt an Ort und Stelle von der guten und genauen Ausführung der genehmigten Arbeiten, von der vollkommenen Fertigstellung der einzelnen Localitäten und von ihrem bewohnbaren Zustande überzeugt und sie gut getrocknet und für die Gesundheit der Wohnparteien gefahrlos befunden hat. Art. 57. Unterbrochene Bauten. Wenn ein begonnener Ban nicht zu Ende geführt wird, kann daö Bürgermeisteramt den Bauherrn zwingen, den nicht vollendeten Ban in solchen Stand zu bringen, daß er keinen verunzierenden Anblick bietet. VI. Lauptstück- Von den Uebertretungen der Bauordnung und deren Bestrafung. Art. 58. Uebertretungen, welche nach dem Strafgesetze oder nach dem Gemeinde-Statut? strafbar sind. Die Uebertretungen der Bauordnung und der vom Magistrate erlassenen Anordnungen, welche nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, werden Kraft des § 107 des Gemeind? Statutes mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 100 fl österr. W. und im Falle dek Zahlungsunfähigkeit mit Arrest im Verhältnisse von Einem Tage für 5 fl. bestraft, und kann davon sowohl der Bauführer als der Bauherr getroffen werden, fe nachdem der eine oder der andere oder beide schuldig befunden worden sind. Die Geldstrafe enthebt den Bauherrn oder den Bauführer nicht von der Pflicht, alle Abweichungen von dieser Bauordnung und von den Anordnungen des Bürgermeisteramtes zu beheben, und cs kann, wenn es für nothwendig befunden wird, die Nicderreißung des vorschriftswidrig Ausgeführten veranlaßt werden, sobald von der vorgcschriebenen Baulinie und dem Niveau abgewichen würde oder wenn die nachträgliche Banbewillignng nicht ertheilt werden kann. Art. 59. Demolirungs-Bcfehl. Wenn ein Gebäude oder ein Theil desselben für gefahrdrohend erkannt worden ist, kann das Bürgermeisteramt dem Eigenthümer je nach der Wichtigkeit des Falles die Stützung oder die Niederreißung desselben auftragen. Wenn der Eigenthümer die ihm aufgetragencn Arbeiten innerhalb der festgesetzten Frist nicht ausführt, hat sie das Bürgermeisteramt auf seine Kosten ausführen zil lassen. vii. Kauptstüclr. Von den zur Durchführung der Bauordnung berufenen Behörden und ihrem Wirkungskreise. Art. 60. Bezeichnung der zur Durchführung der Bauordnung berufenen Behörden. Die zur Handhabung und Durchführung der Bauordnung berufenen Behörden sind: a) das Bürgermeisteramt, L) der Gemeinderath, -« c) der Landesausschnß lind d) die Statthalterei. Art. 61. Wirkungskreis des Bürgermeisteramtes im Allgemeinen. Dein Bürgermeisteramt!: wird die Handhabung der Bauordnung in erster Instanz ln allen jenen Bansachen übertragen, deren Bewilligung nicht dem Gemeinderathc Vorbehalten ist. Art. 62. Wirkungskreis des Bürgermeisteramtes insbesondere. Das Bürgermeisteramt läßt den commissionellcn Local-Angenschein durch den Secretär oder einen Municipal-Bemnten in Gemeinschaft mit dem Ingenieur und wenn die Arbeiten von geringerem Belange sind und die Zuziehung der Anrainer nicht nothwendig ist, durch den Ingenieur allein vornehmen. Art. 63. Prüfung des Projectes. Wenn eS sich um ein Bauobject handelt, dessen Bewilligung dem Gemeinderathe Vorbehalten ist, hat daö Bürgermeisteramt daS Gutachten zweier Abgeordneten des Gemeinde-rathes cinzuholen und dasselbe mit seinem eigenen Berichte dem Gemeinderathe vorzulegen. Art. 64. Erthcilnng der Baubewilligung. Das Bürgermeisteramt ertheilt oder versagt die Baubewilligung (Art. 9) bei allen jenen Objecten, für welche nach dieser Bauordnung die Einholung einer speciellen politischen Bewilligung nothwendig ist und insoferne die Bewilligung nicht dem Gemeinderathe oder einer anderen Behörde Vorbehalten ist. In jenen Bausachen, bei welchen die Entscheidung in >. Instanz dem Gemeinderathe zustcht, müssen dem Local-Angenscheinc zwei Abgeordnete desselben beigezogen werden. Art 65. lleberwachnng der Ausführung der Bauarbeitcn. ES obliegt dem Bürgermeisteramte überwachen zu lassen, daß Derjenige, welcher baut, sich strenge an die Banlinie halte, ferner: a) daß keine Baute vor erhaltener Banbewilligung und wenn ein Recurs eingelegt worden ist, vor dessen Erledigung begonnen werde; b) daß der genehmigte Plan genau ohne Abweichung ausgeführt werde; c) daß die Leitung der Arbeiten nur befugten Sachverständigen anvertraut werde; cH daß Materialien von anerkannt guter und auserlesener Qualität verwendet werden. Das Banamt wird dem Bürgermeisteramte alle in dieser Hinsicht entdeckten Abweichungen anzeigen und das Bürgermeisteramt wird je nach dem Falle Borsorge treffen und wenn nöthig die Fortsetzung der Arbeit untersagen. In Fällen, wo Gefahr am Verzüge, kann auch das Bauamt gegen nnverweilte Anzeige an das Bürgermeisteramt die nöthigen Maßnahmen treffen. Art. 66. Bewohnnngs- und Benützungs-Conscns. Das Bürgermeisteramt ertheilt dem Eigenthümer die Bewilligung die neuen Locale zu bewohnen oder zu benützen, nach deren vorschriftsmäßiger Revision durch eine eigene Commission. Die Commission besteht aus dem Secretär, dem Ingenieur und je nach dem Falle auch aus dem Gemeindearzte. Die Bewilligung kann auch für einen Theil des Gebäudes ertheilt werden. Der Bewohnuligs- und Benützungs-Consens kann auch zum Theile oder ganz versagt werden, wenn die Mauern noch feucht sind oder wenn der Bau nicht nach Maßgabe dieser Bauordnung ausgeführt worden ist. Art. 67. Ueberwachung über den Zustand der bestehenden Gebäude. Das Bürgermeisteramt übt mittelst des Bauamtes auch die Aufsicht über den Zustand der bestehenden Gebäude aus und macht darüber, daß die Eigentümer die notwendigsten jährlichen Erhaltungsarbeiten vornehmen und sorgt im Interesse des Publicums für die Behebung der Schäden an den Dächern, den Dachrinnen, dem Anstriche oder den Dekorationen der Fapaden und an den Trottoirs und ordnet die Räumung und Demolirung der Häuser an, welche Einsturz drohen. Art. 68. Wirkungskreis des Gemcindcrathes. Der Gemeiuderath hat außer in dem im Art. 20 vorgesehenen Falle in 1. Instanz zu entscheiden: a) über die Baulinie und das Niveau neuer Plätze und Gassen, sowie der bestehenden ; b) über die Projekte öffentlicher Bauten, insoweit die Entscheidung darüber nicht einer anderen Behörde zusteht und über die auf den Plätzen oder Wegen zu errichtenden Monumente; über die an öffentlichen oder privaten Gebäuden anzübringenden Gedenktafeln. In zweiter Instanz erkennt der Gemeinderath über die Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheidungen des Bürgermeisteramtes, welche eine Angelegenheit des natürlichen Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstände haben. Art. 69. Wirkungskreis des Landesausschusses und der Statthalterei. Gegeil die Entscheidungen des Gemeinderathes geht der Recurs an den Landes-Ausschnß. Gegen Erkenntnisse des Bürgermeisteramtes in Uebertretungsfällen geht der Recurs an die k. k. Statthalterei und gegen die Entscheidungen der letzteren an das k. k. Ministerium des Innern. In den der k. k. Bezirkshauptmannschaft und der k. k. Statthalter ei eingeräumten Com-petenzfällen geht der Recurs an die Vorgesetzte politische Behörde. Art. 70. Einbringung der Rekurse. Die Rekurse sind innerhalb 14 Tagen, vom Tage der Zustellung der Entscheidliug an, "in Bürgermeister mitte einznbringen. Gegen zwei gleichlautende Straferkenntnisse ist eine weitere Berufung nicht zulässig. vin. Lauptflück. Art. 71. Taxen und Gebühren. Die Gemeinde ist berechtiget, nach einem vom Gemeinderathc zu beschließenden besonderen Tarife für die Bewilligungen und Commissionen in Bausachen eine Taxe, welche den Betrag von 10 Gulden nicht übersteigen darf, einzuheben. Art. 72. Anwendung der Bauordnung auf die Gemeinden Prestan, Rosenthal und Grafenberg Die Bestimmungen dieser Bauordnung sind auf die Katastralgemeinden Prestan, No-senthal und Grafcnberg nur insoferne anwendbar, als es sich um auf Hauptstraßen gelegene Gebäude handelt und daher mit Ausschluß der ans Feldwegen auszuführendcn Bauten, aus welche letztere die für die anderen Ortschaften des Landes geltenden Bestimmungen anwendbar sind. Art. 73. Jngercnz des Staates. Nach Art. XVI des Gesetzes vom 5. März 1862 und den §§ 4, 99, 106 des Gemeind estatutes, bleibt der Regierung die Controle, die Ingerenz und das Berfügungsrecht, wenn sie es für nothwendig erachten sollte, stets gewahrt. Art 74. Mein Minister des Innern ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Budapest, am 7. Mai 1886. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p.