H M t S - H^D H. (H H. H" zur Laibacher Zeitung. Rr. 6ü. Samstag den 29. Mai 18^7. Andermal - ^crlautl'arungrn. Z. 839. (2) Nr, 9677. Surrende des k. k. illyr. Guberniums. — Stäm-pclbefreiung der Schriften in jenen Verhandlungen, welche von dm politischen Bchö'rden nach §- 32 des Unterthans-Patentes vom 1. September 1781 über Streitigkeiten zwischen Obrigkeiten und Unterthanen gepflogen werden. — Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 13. Februar d. I. allergnä-digst zu bestimmen geruhet, daß die nut dem §. 81, Z. 8 des Tax- und Stämpelpatentes bestimmte Stämpelfreiheit auf die Schriften in jenen Verhandlungen ausgedehnt werde, welche von den politischen Behörden ün Grunde des §. 3H des Unterthanspatentes vom 1 September 1781 über Streitigkeiten zwischen Obrigkeiten und Un-renhanen gepflogen werden. — Diese Ausdehnung der Stampelfrciheit habe sich jedoch n chr auf die Wergleiche oder andere zur Rechrsuerbind-lichkeit bestimmte Urkunden zu erstrecken, welche bei solchen Verhandlungen zwischen den streitenden Theilen zu Stande kommen. — Weiters haben Seme k. k. Majestät zu bestimmen geruhet, daß die Slämpelfreiheit auf die Verhandlung der erwähnten Streitigkeiten im Rechtswege keine Anwendung finde. — Diese Allerhöchsten Bestimmungen werden in Folge hohen Hofkanzlei-Dccretes vom l 1. April l. I,, Z. 11707, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. —Laioach am 3t). April 1847. Joseph Freiherr v. Weingarten, Bandes - Gouverneur. Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofrach. Friedrich Ritter v. Krcizberg, k. k. Gubcrnialrath. Z. 830. (3) Nr. 1N362. Surrende des k. k. il lyrischen Guberniums. — In der mit hierortiger (Zurrende vom 31. Jänner l. I-, Z. 3l911, kund gemachten Vorschrift zur Beförderung des Zustandekommens freiwilliger Abfindungen zwischen Grund - und Zehentherren und ihren Grund- und Zchent-holden über die Naturalfrohnen und den Natu-ralzchent, sollten in dem § 9 Miteigentümer, und nicht, wie es darin aus einem Schreibverstoße hcißt, N u tz eigenchümer ausgedrückt seyn. — Der gedachte §. i) hat demnach zu lauten: Ueber die Rechte der M iteig e nth ümer eines Gutes dienen die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches zur Richtschnu r. — Auf diese Art wird die Behandlung der in dem Absätze (.-, des §. 3 dcr Vorschrift bezeichneten Fälle, wenn sich nämlich unter den Miteigenthnmcrn eines Gutes eine Verschiedenheit der Meinung in Ansehung der Ablösung äußert, festgestellt. — Diese Berichtigung wird in Gemäßhcit einer allerhöchsten Entschließung vom l2. April d. I. in Folge hohen Hofkau^lei-D^cretes vom 18. April d. I,, Nr. 1A»5^ 757, hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Laibach am 1. Mai 1-^7. Joseph Freiherr v. W c l n a a r l r ci, Andreas Graf v. Hohen wart, k. k. Hofrath Dominik Bra n dstctt cr, k. k. Gubcrnialrath. Hcmtlichc Vcriautbarungrn. ä. 8)",. (2^ Nr. !()!3<^5l2.:,,! .X-. ^5. K, l< n d »i, a ch li n a, V<)n c:cr k. k. l - Vrlwal« lung fur Bo'iMin wiri) d.kazntt g.:nach:: t'aß 534 der k. k. Tabak« und Stämpel-Unterverlag in G'ibcl, Iungbmizlauer Kreises, im Wege der freien Concurrenz mittelst Einlegung schriftliche Offerte demjenigen, welcher die geringsten Ver-scbllißpercente anspricht, und gegen dessen persönliche Eignung kein Bedenken obwaltet, wird verliehen werden. — Dieser Verlag ist zurMa-lerialfassung an den 3 Meilen entfernten k. k. Tabak- und Stampel - Districtsuellag in Rei-chendcrg angewiesen, ihm selbst aber sind 96 Trafikanten zur Fassung zugetheilt. — Die lm Tabakgefälle entweder bar oder hypothekarisch, oder mit Slaarspapieren nach dem nor-inaluiäßigen Werthe zu erlegende Caution be» trägt 2000 ft C. M., wofür dem Verleger Mat.riale im gleichen Werthe aus Credit verabfolg wird; das Stamp.'lpapicr wird gegen bare Bezahlung abgefaßt. — Nach dem Erträg-nißausweise, welcher bei der Eameral- Bezlrkö-Verwaltung in Iungbunzlau und in der hier-seicigen Registratur Nr. C. 909^11 eingesehen werden kann, betrug de>- Verschleiß vom i. November i8l5 bis Ende October 1^l6 an Tabakmateriale 7'l-,i6^ '/4 Pfd., im Geldwerthe 38.2li fl. 48 kr. l Pf., an Stämpelpapier 3639 fl. 53 kr. — Dieser Verschleiß gewährt bei einer Provision von 2'^ Percent vom Tabak, und 2'/2 Percent vom Gtämpel, mit Inbegriff des auf 416 fl. l5 kr. 3 Pf. berechnc-ten Kleinverschleißgewinnes, für den Verleg>r eine roh? Einnahme von 1'l62 st. 33 kr.; hin« gegen betrugen die Ausgaben, welche der 25er« leger aus Eigenem zu destreiten hat, reiläusig 624 fl. 38 kr. C. M. - Nach Abschlag dieser Auslagen ergibt sich bei der bezeichneten Provision für den Verleger ein reiner Gewinn von 837 fl. 55 kr. — Di?s«r Gewinn kann jedoch durch Zunahme des Absatzes und Verminderung der Auslagen vermehrt, durch Abnahme des Absatzes und Vermehrung der Auslagen hingegen vermindert wcrden. Der Verlag wird ohne Beschränkung auf einen bestimmten Zeitraum verliehen, jedoch bleibt sowohl der k k. Ge-fällsbehötde, als auch dem Verleger eine 3mo-natliche Aufkündigungsfrist vorbehalten. Im Falle einer vorschriftwidrigen Verlagsführung kann der Verleger sogleich vom Verlagsgeschaf-te entfernt werden. EoUte jedoch von Ieman« den gegen den Verleger eine gerichtliche Seque« stration seines Verlages oder eine Execution auf seine Provision erwirkt werden, sc> erfolgt von Seite der Gefällsbehö'roe auf elne Frist von dreißig Tagen die Aufkündigung. — Diejenigen, welche dieses Commissionsgeschäft zu übernehmen wünschen, haben ihre versiegelten, gehörig gestämpelt'>n Offerte längstens bis zum 23. Juni itttz?, um ,2 Uhr Mittags, im Bureau d>s k. k. Hofrath.s und Cameralgefällcn-Adlmnistrators N. C. 10I7 — 2, zu überreichen. — Ei" solches Offert muß mit dem Taufscheine zum Beweise der erreichten Großjahrig-keit, einem obrigkeitlichen Sittenzcugnisse und dcr von tincr Gefallscafse ausgefertigten Quittung über das mit 200 fl, C. M- erlegte Reugeld belegt seyn, wclch.s im Falle des Zurücktrittes, oder, wenn der Ersteher nicht binnen sechs Wochen, vom Tage der Zustellung des Ver-leihunHsdecrctcs, die Caution sicherstellt und den Verlag übernimmt, dem Anar verfallt. Anbote, welche nach dem bemerkten Zeitpuncte eingebracht werden, so wie solche, welche bedingt lauten, oder nicht gehörig belegt, oder überhaupt dcm unten beigefügten Formulare nicht entsprechend eingerichtet sind; ferner, An» trage, eme erhaltene Pension zurücklassen zu wollen, werden nicht beachtet werden. — Bei gleichlautenden Offerten wird sich die hierseiti-ge Entscheidung vorbehalten. Uedrigenö wird es auch den, nach dem frühern Systeme im Conceffionswege bestellten Verlegern freigestellt, unter Beobachtung der, mit dem hohen Hof-kammerdecrete vom 17. December 1839 , Z. 53,602, festgesetzten Bedingungen um die Vcr-leihlüig des erledigten Verlages in Gabel, Iung'ounzlauer Kreises, einzuschreiten. — Formulare. Ich Endesgefertigter erkläre hiemit rechtsvcrbindlich, daß ich bereit bin, die Führung des k. k. Tabak - und Stampel - Unterverlages in Gabel, Iungbunzlauer Rreises, nach allen bestehenden Gefällsvorschriften auf u»--bestimmte Zeit, und unter den mit der Kund. machung vom 7. Mai 18'l7, Z. W,lü0, be» kannt gemachten Bedingungen, gegen . . . M vom Tabak und ... 5^ vom Slämpel zu übernehmen; die Quittung der k. k. ..... Cassc in .... übcr das mit ... ft. erlegte Reugeld, so wie auch mein Taufschein und das obrigkeitliche WohlverhaltunZs - Zeugniß liegen bei. — Datum .... — Eigenhändige Unterschrift. — (Von Außen.) Offert, zur Uebernahme des k. k. Tabak» und Stam-pel - Unterverlages in Gabel, Iungbunzlaucr Kreises. — Prag am 7. Mai lg'z7. Z. 844. (2) Nr. 3413. Concurs - Verlautbarung. Bei dem Magistrate der k. k. Provinzial-Hauptstadt Laidach ist die I, Rathsstelle mit dem 535 systcmisirten Gehalte jährlicher I0NN fl. C. M. in Erledigung gekommen. — Die Bewerber um diesen Posten haben ihre mit den gesetzlich vorgeschriebenen Documenten instruirten Gesuche längstens bis 2». Juni d. I. bei diesem Magistrate zu überreichen. — Vom politisch - öconomischcn Magistrate der k. k. Provinzial-Hauptstadt Laibach am 25. Mai 1847. Z. 8^3. (2) «a Nr. 724. Kundmachung. Die nachstehend verzeichneten, am 14. Mai d. I. auf den Assentplatz nach Neustadtl nicht erschienenen Burschen werden hicmit aufgefordert, binnen 4 Monaten ihr Ausbleiben söge-wiß zu rechtfertigen, als sie sonst als Rekruti-rungs- Flüchtlinge behandelt würden. Petritsch Jacob, von Naune, H. Nr. 13. Faidiga Anton, „ Sapotok, „ ., 19. K. K. Bezirkscommissariat Reifniz den 22. Mai 1847. Z. 846. (2) Nr 650. Edict. Von der Bezirksobrigkeit Lack werden Johann Polanz, H Nr. 18, aus Burgstall; Andreas Koschrer, H. Nr. 8, aus Unterluscha, und Barthelmä Isda, H. Nr. 7, aus Dolenzhizhe, 182ti geboren; dann Gregor Pinter, H. Nr. 28, aus St. Klementis; Joseph Gusel, H. Nr. 3, aus Sestranskavas, und Simon Mur, H. Nr. 51, aus Altoßlitz, 1827 geboren, welche auf die Vorladung zur dieMhrigen Rckrutcn-stellung nicht erschienen sind, aufgefordert, sich binnen vier Monaten :» ^uw um so gcwiffer Hieher zu stellen, widrigens sie nach den dießfalls bestehenden Vorschriften behandelt werden würden. — K. K. Bez. Obrigkeit Lack am 25. Mai 1847. Vermischte Verlautbarungen. Z. 842. (2) Nr. 888. Edict. Vom Bezirksgerichte Krupp wird hiermit öffentlich bekannt gegeben: Es sey über Ansuchen des Mathias Ionke, von Kummerdors. Bezirkes Goitschcc, die executive Feilbietung der, dem Vxccmcn Joseph Spreitzer, von Tuschenthal Haus-Nr. 18, gehöligen, zu Tuschenthal gelegenen, dem Gute Tschernemvlhof suli Nett.Nr. 22 zinsbarenlö kr. 1'^dl. Kaufrechts-hubc, im gerichtlichen Schätzungswerlhe von 271 fl. lZ. M, wegen schuldiger 347 fi 36 kr. E, M. e «.«. bewilliget, und seyen zu deren Vornahme 3 Tagsatzungen, nämlich auf den 28. Juni, 26. Juli und 23. August d. I., immer Vormittag von 9 bis l2 Uhr, im Orte der Realität mit dem Beisatze angeordnet worden, daß solche bei der dritten Feilbictungs- Tagsatzung auch unter dem Schätzungswerthe Hinlangegeben werden würde. Das Schatzungsprotocoll, der Grundduckser-tract und die Licilationsdedingnisse können hiergeiichts eingesehen werden. Bezirksgericht Krupp am »0. April l847. Z. 836. (2) Nr. l323. Edict. Vom Bezirksgerichte Schneeberg wird hiemit bekannt gemacht: (5s sey über Ansuchen deß Herrn Fliednch von ^childenfeld, als Georg Juanz'scher ^oncursmasse » Verwalter, iri die freiwillige Verstei' gerung der, zum Johann Iuanz'schcn Verlasse gehörigen Realitäten, als: a) Der der Herrschaft Rad. lischck 8uli Urb. Fol. l2 dienstbaren, gerichtlich auf 140 fi. (Z. M. geschätzten Hausmahlmükle Ribjek, salnmi Schmiede; l>) der ehendahin «>ili Urb. Fol. 11 dienstbaren, gerichtlich auf 160 fi. geschätzten Dom. Wiese Bazer, oder 1^4 Teich, u. H4 Mrl. von dem kleinen Kuchelteiche zu Skrabzhez o) des ebcndahii, sub Urb. Fol. 10 dienstbaren, gerichtlich auf 525 fi. ge« schätzten Dom.Waldaniheils l«!>l<3 pvi- m»2n!ili Urb. Nr. 872j86 und 903 untertdänigen Grundstücke, wegen aus dem gerichtlichen Vergleiche vom lc». Mai 1844 noch schuldigen, laut Cession ddo. 8. Novem» ber 1845 an Herrn Johann Nep. Dollenz gcdl.ehc-nen Betrages pr. 48 fi. und 6 fi. 50 kr. o. 5. c-., ge-willigel worden, und es wcrden zu deren Vornahme drei Tagsatzungen, auf den 17. Mai, 17. Juni und auf den 17. Juli l. I., jedesmal Vormittags von 9 bis 12 Uhr, in loco der Realität mit dem Beisatze angeordnet, daß diese Realität nur bei der dritten Feilbietung unter dem gerichtlich erhobenen Echä^ tzungswerthe von 1292 fi. l5 kr. hintange^ebcn wer-de. — Das Schatzungsprotocoll, der Grundbuchs^ ertract und die Licitationsbedingnisse können läglich hieramts eingesehen werden. K. K. Bez. Gericht Senoselsch am4. März 1847. Anmerkung: Bei der ersten Feildierungstagsa. tzung hat sich kein Kauflustiger gemeldet, daher am 17. Juni l. I. die zweite Feildietungstagsa- tzung abgehalten werden wird. — 536 — Z. 93 l. (3) Edict. Nr. 535. Von der Bczirksodrigkric Pölland werden nachstehende, auf die Vorladung nicht erschienene milltä'rpstlchtige Individuen, als: ^ Tauf' u. Zuname Geburtsort 3Z^^ "lnmerkuna. z ^ Peter Kurre Tftopplach l2 1827 ^ 2 ^ Peter Maurin Vnlatsch -i ^ ^ I Paul Schelultsch U'i!er''c!g 6 ,. 5 4 i Michl Etelk Unterwaldcl ,3 ', s 5 Mickl Kodde Hnsä'dolf , z ,. ^ ^'.l«'Zc>! a^.u^^id, 6 ! Iacol' Illllsä) 3chll>i2colf 15 ,^ ^' 7 G.or.g Kaftclz Br^l.'rdolf l8 „ i, ßlP^.rZchutle Molsä'illa 5 ^. 3 9 ^ G,o^ Pledill'tsch Uütclra^.lizö ^ ,. ^ Zl.) Paul 3)t2ie!le (Aero^.s.-yl^g 6 ., . 11 Pete^- Gössel Wlistlitz 4 ,' M>^ Paß ^wr,Vnd. 12 A'No'l öN'l>tz.'l Dö^lirsä) 29 ,^ IH ! (iytolg Zirellilsä) Tc»n^b.!g 8 l> Johann >^l?lsme dc. i2 ! !5 Sc.phan Vidosch OdnÄ 25 ^ IU>^al ad:vi^ftn^. 20? Paul Nit-üsch Vertusch < j2 2i l Paul Maunit Od»r^unn to. ^> '. ' 2'^l t Manin Bukoocitz Unti,'ra?ali).l 2 2l Z Martin Wl.'l,k 5o. 16 25 Marko Staudacher Hnschief 6 26 G>'0lg M^ct witsch Voruschlrß, j.tzl i^, 7«.) „ H'rscklcrf 2^> 27 Iohan'i Nipp'' Vori>fchl«)ß 90 2^, Ma^us Eletk do. I ^"i 28 G.'^r^ Mici'or do ,l 89 ^ 30 I^pt) st.rk P.ck^ 8 31 l^.oig Schulte O^crraten;a /^. ^ ^ ^ , , . 32 P,t^r Gcrsttsch M^l.rrad.nZ'' N ,. / -^ueg^l a.'w !cnd. 3^ Mickl Maierle TyaU ll ^ 3i Mi^l Ec!)liclle U'ttcrwaldel 9 ,, ^3 G^olg Eluckcl I.Uschr-unlg 6 ?, ! / Mil oem Bedeuten vorgeladen, daß sie sich binnen vier Monaten um so gewlsssr hieramts z« st.N.n und übtr idr ?lllsbl»iden ^u rechtfertigen haben, als sie widligcus nach den bestehenden Voisän-lften als Rekrutiruiigösiächtlinge behandelt wlrdcn n.'ür!)en. Bezirksobrigkeit Pölland am 8. Mal 1^7. 537 Gubermal - Verlautbarungen. Z. 856. (l) Nr. 11253. Surrende des k. k. illyr. Guberniums. — In Folge hohen Hofkanzlei-Erlasses vom 2. d. M., Z. 14076, wird im Nachhange zur dießorti-gen Surrende vom 18. März 1847, Z. 6617, das Polizeigesetz für die Eisenbahnen betreff fend, dss Circulars der hohen k. k. obersten Iustizstelle vom 18. März o. I. an sämmt-licke Appellationsgerichte über die Bestrafung des Verbrechens der öffentlichen Gewaltthätigkeit durch boshafte Beschädigung an Ei» senbahnen hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Laibach am ll. Mai i847. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes,Gouverneur. Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofrath. Carl Freiherr v. Flödnigg, k. k. Gubernialrath. C i r c u l a r e der k. k. obersten Iustizstelle vom 18. März l6K7, zurZahl 1929, an sämmtliche Avpellationsgerichte. — Durch allerhöchste Entschließung vom 30. Jänner 1847 haben Seine Majestät über die Bestrafung des Verbrechens der öffentlichen Gewaltthätigkeit durch boshafte Beschädigung an Eisenbahnen folgende Bestimmungen zu erlassen geruhet: §. 1. An Eisendahnen und den dazu gehö« rigcn Anlagen, Beförderungsmitteln, Maschl-nen, Gerathschaftcn oder andern zum Betriebe derselben dienenden Gegenständen verübte boshafte Beschädigungen, welche so beschaffen sind, daß daraus bei Befahrung der Bahn Gefahr für das Leben, die körperliche Sicherheit oder das Eigenthum Anderer entstehen kann, unterliegen, auch wcnn sie gar keinen Unfall zur Folge gehabt haben, der Strafe dcs schweren Kerkers von einem bis fünf Jahren, und wenn die That mit besonderer Bosheit oder Gefährlichkeit verübt wurde, von fünf bis zehn Jahren. — H. 2, Diese Strafen finden auch dann Anwendung, wenn jemand aus Bosheit was immer für eine andere Handlung un-lcrnimnn, welche cine Gefahr dieser Art zu verursachen geeignet ist, odcr nne solche Gefahr durch geflissentliche Außerachtlassung ei. ner ihm bei dem Eisenbahnbetriebe obliegenden Verpflichtung herbeiführt. — §- 3. Hat das Verbrechen was immer für einen Unfall zur Folge ach^bt, so ist auf fünf- bis zehnjährigen, und nach dem Maße der Bosheit (Z. AmtSbl. Nr. 64 v. 29. M.ii 1847.) oder Gefährlichkeit und der nachtheiligen Folgen für das Eigenthum, der Gesundheit oder das Leben Anderer, auf zehn« bis zwanzigjährigen, unter sehr beschwerenden Umständen aber auf lebenslangen schweren Kerker zu erkennen. — §. 4. Wenn das Verbrechen den Tod eines Menschen zur Folge hatte, und dieses von dem Thäter vorhergesehen werden konnte, so soll derselbe mit dem Tode bestraft werden. - §. 5. Hat sich dagegen der Thäter nach begangener That (§§. 1 und 2) entweder selbst, oder durch Andere so verwendet, daß dadurch jedem Unfälle, welcher aus derselben hätte entstehen können, vorgebeugt wurde, so unterliegt er im Falle einer gegen die Vorschrift des §. 1 verübten Beschädigung nur derjenigen Bestrafung, welche er durch diese an sich schon nach den Bestimmungen des §. 74 des Strafgesetzbuches etwa verwirkt hat;, im Falle ihm aber nur eine der im §. 2 angeführten Handlungen zur Last sirl, bleibt er straflos. 3 659. (1) Nr. Iwl7. Currende. Gestattung a u ß eräm t l i ch c r Um-und Abladungen, dann außerämtlicher Einlagerungen zollamtlich angewiesener Waren in Eava, im Bezirke Krön au in Krain. — Die hl)he k. k. allgemeine Hofk^mmcr hat mit dem Dccrete vom 13. April l. I,, Zahl 6390, ^williget, daß zu Sava bei Aßlinq, im Bezirke Kronau, die außerämtlicke Umladung, Ablegmig und Einlagerung gcfällsämtlich angewiesener Waren unter Beobachtung der mit dem Hofkam-Ml-r-Decrete uom l0. I^li l839, Zahl 2l >92, vorgezelchncten Bedingungen vorgenommen werden können, >— Welches zu Folge anhcr gemachter Eröffnung der k. k. st^'ermärkisch«il-lyrischtn CaM'ral - Gefallen - Verw>iltu»g vom 27. v. M., Zahl 3999, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. — Laiback am 9. M^i 1847. Joseph Freiherr v. W elnaarten, Landes - Gouverneur. Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hosrath. Friedrich Ritter v. Kreizberg, k. k. Gubernialrath. Z. 862. (1) 3ir. 10919. Currende. Kupfcrzündhütchen sind vom Transporte mit der Fahrpost ausgeschlossen. — Mit Verordnung vom 22. 2 M'8 April l. I., Zahl 587, hat sich die hohe all-gtmeine k. k. Hufkammer zu der Erklärung bestimmt gefunden, daß Kupferzündhütchen zu jenen S'chen gehören, welche nach §. 2 der Fahrpostordnung vom 6. Juli ,838 vom Transporte mit der Fahrpost gänzlich ausgeschlossen sind. — Welche Erklärung hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. — Laibach am 1l. Mai 18l7. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes- Gouverneur. Andreas Graf v. Hohenwart, k. k. Hofrath. Ios. Ed. Freiherr Pino v. Friedenthal, k. k. Gubernialrath. Z^854^^(I) Nr. 3932. gä Nr. 12,361. Kundmachung wegen Herstellung der Wächterhauser auf der Staatseisenbahnstrecke von Steinbrück in Steyer-mark bis Sava in Kram. — Mit dem hohen Erlasse vom 16. d M., Z. 938, <ü ?., hat Sc. Excellenz, der Herr Hofkammer - Präsident die Herstellung von 27 Wächterhäusern auf der Strecke zwischen Steindruck und Sava, mit einem Gesammtkostenaufwande von 64,558 fl. 37 kr. C. M., zu genehmigen und anzuordnen befunden, daß diese Bauführung im Wege der öffentlichen Concurrenz durch Ueberreichung schriftlicher Offerle an den Mindestfordernden überlassen werde. Won diesen 27 Wächtcrhäusern sind: 18 Stück ebenerdige, einfache, 1 Stück zu 1775 fl 59 kr., zus. mit 31,967 si. 42 kr.; 5 Stück ebenerdige, doppelte, 1 Stück ü 3939 fl. 59 kr, zusammen mit 19,699 st. 55 kr.; 1 Stück ebenerdiges , längliches Wächterhaus mit Souterrain, mit 3049 fl. 18 kr.; 2 Stück ebenerdige, einfache, längliche Wachterhauscr, 1 Stück zu 237 lfl. 46 kr. , zusammen mit 4743 si. 32 kr ; 1 Stück doppeltes, längliches Wäätcrhaus mit einem Stockwerke, mit 5095 st. 10 kr. , zusammen 64 558 st. 37 kr. — Die Bewerber um diese Bauten haben ihr Anbot längstens bis zum 16 Juni l. I., Mittags um 12 Uhr, bei der k. k. Generaldirection für die Staatsbahnen in Wien, Herrengasse Nr. 27, einzureichen. — Das Anbot, welches versiegelt zu überreichen ist, hat den Vor- und Zunamen des Offerenten und die Angabe seines Wohnortes zu enthalten. Der Nachlaß an den Einheitspreisen ist in Percenten mit Ziffern und Buchstaben anzugeben. In dem Offerte ist ausdrücklich anzuführen, daß der Offe-rent die Projettpläne, die Preistabclle, die allgemeinen Baubedingnisse, dann die Baubeschrei- bung und besonderen Baubedingnisse entweder bei der k. k. Generaldirection in Wien, oder bei der k- k. Civilbauleitung für die Staatseisenbahn in Cilli eingesehen, sie wohl verstanden und unterschrieben habe und sich genau nach den Bestim- -mungcn benehmen wolle. — Für den Fall, als ein Offerent nicht schon früher als Bauunternehmer bei den Staatseisenbahnen seine persönliche Fähigkeit zur Ausführung solcher Baulichkeiten dargethan hat, so muß er sich hierüber auf eine glaubwürdige Art ausweisen. Von der nach Abzug des Einlasses entfallenden Bausumme ist das 5 A Vadium, bestehend aus barem Gelde oder aus Staatsschuldverschreibungen, oder aus Realhypothcken, entweder bei dem k. k. Universal - Cameral - Zahlamte in Wien, oder bei einem k. k. Prov. Cameral-Zahlamte zu erlegen. Der bezügliche Erlagschein muß dem Offerte beigeschlossen werden. Jeder Anbotleger bleibt bis zur Entscheidung über d^s Ergebniß der Versteigerung für den Inhalt seines Anbotes rechtsverbindlich, und ist im Falle, als dasselbe angenommen wird, verpflichtet, die eingegangenen Verbindlichkeiten in allen Puncten zu erfüllen und dieser-wegen einen förmlichen Contract auszufertigen. Das Vadium des angenommenen Offertes bleibt als Caution zurück, die übrigen werden aber sogleich ausgefolgt werden. Es lst aber dem Ersteher übrlassen, die Caution auf eine andere Alt zu leisten und das Vadium zurückzuziehen. — Von der k, k. Gencraloirection für die Staats-eisenbihnen. — Wicn am 18. Mai 1847. Stadt- u. landrechtl. Verlautbarungen. Z. 852. (I) Nr. 4234. Edict. Vondemk. k. Stadt- und Landrcchte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des Franz Rom, im eigenen Namen und im Namen seiner minderjährigen Kinder, Franz, Amalia und Philibert Rom, als erklärten Erben, zur Erforschung der Schuldenlast nach der am 3. März l. I. verstorbenen Amalia Rom , die Tagsatzung auf den 14. Juni l. I Vormittags um 9 Uhr vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte bestimmt worden, bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Nechts-grunde Anspruch zu stellen vermeinen, solchen sogewiß anmelden und rcchtsgcltend darthun sollen, widrigens sie die Folgen des §. 814 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. Laibach am 8. Mai ,847.