Gesetz- n n h Verordnungsblatt für das österreichisch -iffirifche Mstenfanö, bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz nnd Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnmnittclbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1892. X. Stück. Aus gegeben nnd versendet am ‘21. M a i 1892. IO. Kundmachung der k. k. Statthalters für das österreichisch-illirische Küstenland vom 15. Mai 1892, Nr. 8098, betreffend die Curordnung für den Curbezirk Abbazia. An Stelle der mit der Statthalterei-Kundmachung vorn 13. Januar 1890 L.-G.-Bl. Nr. 5 erlassenen imb in einzelnen Bestimmungen mit der Statthalterei Kundmachung vorn 16. April 1891 L.-G.-Bl. Nr. 11 abgeänderten Curordnung für den Curbezirk Abbazia tritt in Folge weiterer auf Grund des § 42 dieser Curordnung in den §§ 20, 33, 34, 35 und 36 derselben getroffenen Abänderungen die nachstehende Curordnung mit dem Tage *>ci‘ Kundmachung im Gesetz- und Verordunngsblattc in Wirksamkeit. IRiltttlbitti m. p. Cumriitmiui für den Cnrbezirk Abbazia. § i. Der Cnrbezirk von Abbazia besteht ans den Katastralgemeinde» Abbazia nnd Voloöea, dann aus den ans beiden Seiten der von Abbazia nach Jka führenden Neichsstraße gelege- nen Theilcn der Katastralgemeinden Veprinaz (Bernardova) und Vassanska lind zwar links der vorbezeichneten Straße bis zur Meeresküste und rechts (bergseitig) bis ans eine Entfernung von Einem Kilometer von dem Rande dieser Straße. § 2. Die Leitung des gcsammten Cnrwesens besorgt die Cur-Commission. § 3. Die Cur-Commission besteht aus 13 stimm- und wahlberechtigten Mitgliedern und verstärkt sich im Falle des Bedarfes durch Heranziehung von Fachmännern zu den einzelnen Sitzungen. Dieselben haben nur berathendc Stimme. § 4. Stimm- und wahlberechtigte Mitglieder sind: a) drei von der k. k. priv. Südbahngesellschaft ernannte Vertreter; b) Ein von der genannten Gesellschaft zu nominirender Curarzt; e) d e r jeweilige k. k. Bezirksarzt in Boloöca, kraft seines Amtes; d) der jeweilige Gemeindevorsteher der Ortsgcmeinde Volosea, kraft seines Amtes; e) fünf von den Gemeindevertretungen Volosea und Veprinaz in der Weise durch Wahl zu entsendende gemeindcwahlberechtigte Mitglieder der genannten Ortsgemeinden, daß je zwei derselben in den Katastralgemeinden Volosea und Abbazia nnd einer in der Ge- meinde Veprinaz wohnhaft sind; t) zwei von den enrtapzahlenden Curgästen durch Wahl zu entsendende Vertreter. § 5. Die k. k. politische Bezirksbehörde in Volosea erläßt rechtzeitig an alle Betheiligten die Aufforderung zur Nominirung, bezw. Wahl der Mitglieder der Cur-Commission unter Festsetzung eines bestimmten Termines, nach dessen Ablauf diese Behörde die ihr bekannt zu gebenden Mitglieder cinberuft nnd die Constitnirnng der Cnr-Commission vornimmt. Falls einer der zur Vertretung berechtigten Factoren die Wahl innerhalb des festgestellten Tennines nicht vorgenommen haben sollte, so nimmt die Cnr-Commission selbst unter Festhaltnng der obigen Bedingungen des passiven Wahlrechtes die Wahl der fehlenden Mitglieder vor und schreitet dann zur Wahl der Curvorstehung. § 7. Die Funetionsdauer der Cnr-Commission beginnt mit 1. Januar und dauert drei Jahre. § 8. Im Falle im Verlaufe der im vorangehenden Paragraphe festgesetzten Functionsperiode ein, oder das andere Mitglied der Cnr-Commission aus derselben ansscheidet, hat innerhalb längstens eines Monates die Ersatzwahl für die Dauer des Restes der Fnnctionsperiode nach den obigen Grundsätzen stattznfinden. § 9. Die Cnr-Commission ist das beschließende Organ für die Geschäfte des Curwesens. Insbesondere obliegt derselben: a) die Verwaltung des Curfondes, die Einhebnng der Cnr- und Musiktaxen; b) die Bestellung der etwa erforderlichen Beamten und Diener; c) die Aufsicht über alle zum Zwecke des Curlvcsens bestehenden Anstalten und Einrichtungen ; d) die Herstellung neuer, die Entwickelung des Curwesens fördernder Anlagen, Promenaden, Wege, Anstalten, Gebäude :c.; e) die Einflußnahme ans die entsprechende Unterkunft der Besucher des Cnrortes; f) die thunlichste Beseitigung alles dessen, wodurch der Ruf des Cnrortes leiden könnte; g) die Bekanntmachung aller, die Cnrgästc und ihre Interessen betreffenden Anordnungen und Kundmachungen und Verfügungen, die Herausgabe der Curliste, Auflage eines Beschwerdebuches; h) die Wahl der Curvorstehung; i) die Feststellung der eigenen Geschäftsordnung innerhalb des Rahmens der Curordnnng; k) Mitwirkung bei Regelung der Tarife für Lohnfnhrwerke und Barken, deren Genehmigung der k. k. Bezirkshanptmannschaft in Volosca Vorbehalten ist. § 10. Die k. k. politische Bezirksbehörde in Volosca übt die Oberaufsicht über die Thätigkeit der Cnr-Commission und Handhabung des Curwesens aus. Der k. k. Bezirkshanptmann hat demzufolge das Recht, allen Sitzungen der Cur-Com- niission selbst beizuwohnen, oder seinen Vertreter hiezu zu dclegiren. Weder der Bezirkshanptmann noch dessen Vertreter hat Stimm- oder Wahlrecht in der Commission. Die Bezirkshauptmannschaft in Volosca ist competent zur Entscheidung über die von Parteien in Angelegenheit der Cur- und Musiktaxbemessnng erhobenen Beschwerden und hat das Recht der Einsprache gegen Beschlüsse der Cur-Commission, falls dieselben gegen die bestehenden Gesetze oder Vorschriften verstoßen. § H. Die Cur-Commission hat wenigstens einmal in sedem Vierteljahre zur Berathung zusammen zu treten. Die Einberufung derselben geschieht durch den Cnrvorstcher, jedoch ist derselbe verpflichtet, auch dann eine Versammlung einzubernfen, wenn es von wenigstens 5 der im § 3 anfgczählten 13 Mitglieder, oder von der politischen Bezirksbehörde verlangt wird- Mindestens zwei Tage vor der Sitzung ist Ort, Tag und Stunde derselben mit Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern und der k. k. Bezirkshauptmannschaft im Wege der Currendirung bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann die Frist zur Einberufung abgekürzt werden. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn nach erfolgter ordentlicher Einberufung außerdem Curvorsteher oder dessen Stellvertreter wenigstens 5 stimmberechtigte Commissiond-mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Abstimmung geschieht in der Regel mündlich, jedoch kann über Beschluß auch die geheime Abstimmung mittels Stimmzettel, Platz greifen. DaS Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. § 14. Die Mitglieder der Cur-Commission üben ihre Function als Ehrenamt unentgeltlich aus. § 15. Die im § 4 erwähnten Mitglieder der Cnr-Commission wählen aus ihrer Mitte die aus dem Curvorsteher, Cnrvorsteher-Stettvertretcr und einem Cassier bestehende Cur-Borstehnng. § 16. Der Curvorsteher, bezw. in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, ist das vollziehende Organ der Cur-Commission und die einzelnen Mitglieder derselben, sowie die von der Cur-Commission bestellten Organe besorgen die ihnen zugewiesenen Geschäfte unter der Leitung und Verantwortlichkeit des Curvorstchers. § 17. Der Cnrvorsteher-Stcllveitreter übt die Functionen des Curvorstehe.rs nur im Falle der Verhinderung des Letzteren über dessen spccicllcn Auftrag ans, und falls auch der Curvor-stchcr-Stellvertrctcr verhindert sein sollte, bestimmt der Cnrvorstehcr eines der Mitglieder der Cur-Commission zur Stellvertretung. § 18. Der Cnrvorstehcr vertritt die Cnrvorstehnng und die Cur-Commission nach Außen. Urkunden, durch welche für das Cnrwesen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, müssen vom Cnrvorstehcr und zwei Cur-Commissions-Mitgliedern unterfertigt werden. Für alle anderen Ausfertigungen der Cnrvorstehnng, bezw. der Cur-Commission genügt die Fertigung durch den Cnrvorstehcr. § 11». Der Cnrvorstehcr hat über das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Curfondcs ein genaues Inventar zu führen und am Schlüsse jeder Fnnctionscpoche dasselbe der Cur-Commission vorznlegen. § 20. Das Berwaltnngsjahr beginnt mit 1. Januar und endet mit 31. December jeden Jahres. Die Cur-Saison beginnt mit 1. September und endet mit 31. Anglist jeden Jahres. Dem Cnrvorsteher obliegt die alljährliche rechtzeitige Verfassung der Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben für das nächstfolgende Verwaltnngsjahr und ist dieser Voranschlag längstens int Monate December jeden Jahres der Berathnng und Beschlußfassung der Cur-Commission zu unterbreiten. In der hierüber stattfindenden Sitzung der Cur-Commission wählt dieselbe zwei Revisoren für die Rechnung des Vorjahres. § 23. Vor Ablauf des Monates Februar jeden Jahres hat die Cnrvorstehnng die Rechnungen üher die im abgelanfeuen Verwaltungsjahre gehabten Einnahmen und Ausgaben für das Cnrwesen der Cur-Commission, begleitet vom Berichte der Revisoren, zur Prüfung und Erledigung vorznlegen. § 24. Sowohl Voranschläge als Jahresrechnnngcn müssen 14 Tage vor der zur Erledigung dieses Gegenstandes bestimmten Versammlung der Cur-Commission in der Kanzlei der Cur-Commission zur Einsicht der Mitglieder der Cur-Commission sowie der Cnrgäste während der 'Kanzleistnuden aufgelegt sein. . . § 25. Ein Auszug aus dem Voranschläge und den JahreSrechnungeu und eine kurze übersichtliche Darstellung dessen, was im Laufe des Gabahruugsjahrcs im Interesse des Curortcs geschah, ist iit der Curliste bekannt zu geben. § 26. Zur Herstellung und Erhaltung aller das Curwesen betreffenden Anstalten und Anlagen, zu deren Errichtung weder die betreffenden Gemeinden, noch der Eigenthümer, noch andere dritte Personen verpflichtet sind, und welche zunächst zur Bequemlichkeit und zum Vergnügen der Curgäste dienen, wird ein Curfond gebildet. § 27. In den Curfond fließen die Cnrtaxen und alle sonstigen diesem Fonde gewidmeten Beträge. Die Curtapen bestehen aus der Curtape im engeren Sinne und aus der Musiktape (§ 35). Aus dem Curfonde sind übrigens auch die Verwaltnngskosten der Cur-Eommission, und die demselben speciell überwiesenen anderweitigen Auslagen zu bestreiten. § 28. Die aus den Mitteln des Curfondes geschaffenen Anlagen und Investitionen, und erworbenen Rechte, sind Eigenthum des Curfondes. § 29. Im Falle der Auflösung des Curbezirkes fällt das unbewegliche Vermögen des Curfondes derjenigen Katastralgemeinde zum Eigenthume zu, in deren Gebiete dasselbe gelegen ist. Ueber die Verwendung des beweglichen Vermögens entscheidet im obigen Falle die letzte Cur-Commission unter Zustimmung der Landcsbehördc. § 30. Die Cur-Commission verfügt über den Curfond nach Maßgabe des festgestelltcn Kostcn-voranschlages. § 31. Die Anweisung und Verwendung der im Voranschläge enthaltenen Beträge erfolgt durch den Cnrvorsteher, dem eine Abweichung vom Voranschläge nur mit Bewilligung der Cur-Commission gestattet ist. Ihm und dem Cassier obliegt die Rechnungsführung des Curfondes und steht der Cur-Commission jederzeit das Recht zu, eine Scontrirnng der Casse und Revision der Ansgabe-nnd Einnahme-Journale vorzunehmen. § 32. Die Statthalterei ist berechtigt, jederzeit die (Sinfichtimhuic iit die Rechnungen und Geschäftsbücher, ferner Aufklärungen und Rechtfertigungen vom Curvorstehcr zu verlangen, nöthigcnsalls durch Absendung eines Commissürs Erhebungen zu veranlassen. Der Statthalter« steht cs zu, die Auflösung der Enr Commission zu verfügen und entscheidet dieselbe über von den Parteien oder den Gemeinden gegen die Verfügungen der Cur-Commission erhobenen Beschwerden, sowie über Beschwerden, welche von der Minderheit der Cnr-Commissioil gegen Beschlüsse der Mehrheit derselben eventuell vorgebracht werden. In allen diesen Fällen entscheidet die Statthalterei nach Einvernehmung des Landes-ausschnsseö. § 33. Die Cursaison erstreckt sich über das ganze Jahr (Siche § 20). § 34. Die Enr- und Mnsiktaxe wird von den Curgästen nach folgenden Bestimmungen eingehoben: 1. Als Curgäste sind mit Ausnahme der Gemeindeangehörigen und Gemcindeniitglicder im Allgemeinen, welche im Cnrbezirke ihren bleibenden Wohnsitz haben, sowie ihrer Familienmitglieder alle jene Besucher des Curbczirkes anzusehen, welche sich daselbst länger als 48 Stunden aufhalten. 2. Außer den eben ausgenommen«! Personen sind von der Entrichtung der Cur- und Musiktaxe befreit: a) Alle jene, welche sich Bernfsgeschäste halber im Cnrbezirke anfhalten. b) Die promovirten Aerzte und Wundärzte des In- und Auslandes, deren Gattinnen und minderjährigen Sohne und nnverhciratheten, im gemeinschaftlichen Haushalte lebenden Töchter. c) Mitglieder des I, und k. Heeres, der k. und k. Kriegsmarine, der österr. oder ung. Landwehr, k. k. Beamte der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder des Activ- und Pensionsstandes, diese alle von der 0. Diätenclassc (Hauptmannsrang), dieselbe mit einbegriffen, abwärts, sowie die landschaftlichen Beamten, welche einer den obigen Rangselassen gleichznhaltenden Bcsoldnngskategorie angehorcn. Diese sul> c Genannten sind jedoch zur Zahlung der Musiktaxcn verpflichtet. d) Alle vom Tage oder Wochenlohne lebenden Personen, Dienstboten, Lehrlinge, Gehilfen und sonstige Dienstlcnte der Gemeindemitglieder und der bereits in den vor- stehenden Punkten angeführten Personen. e) Minderbemittelten Curgästen kann die Cnr-Coinmission ans Ansuchen bei glaub Hafter Darlegung ihrer Verhältnisse die Enr- und Mnsiktaxe ermäßigen oder ganz nachsehen. f) Arme. g) Kinder im Alter unter 5 Jahren. h) Mitglieder jener im Curbezirke beheimateten Familien, welche auswärts ihren ständigen Wohnsitz haben, wenn sie zum Besuche ihrer nächsten Anverwandten (Eltern, Kinder, Geschwister, Familie, §§ 40 und 42 a. b. G.-B.) sich im Curbezirke aufhalten. Die Cnrvorstehung hat das Recht, in allen Fällen den Nachweis des betreffenden Befrciungstitels vor dem einzelnen Cnrgastc zu verlangen. § 35. Die Cnrtape beträgt bis zu einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von 12 Wochen für eine Person und jede Woche Einen Gulden; nach Bezahlung von 12 Wochenraten für den ununterbrochenen 12wöchentlichen Aufenthalt entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung einer weiteren Cnrtape für dieselbe Saison. Außer der Cnrtape wird in der Periode vom 15. September bis 30. April eine Mnsiktape in der Höhe von 50 Kreuzer für eine Person und jede Woche eingehobcn; überdies ist die Cur-Commission berechtiget auch in den übrigen Monaten, soferne regelmäßige Musikprodnctionen stattflndcn und dies in der Cnrlistc ordnungsmäßig verlantbart wurde, die gleiche Masiktaxe in der Höhe von 50 kr. für eine Person und jede Woche'einznheben. Nach Bezahlung der 12?°" Wochenrate bei ununterbrochenem 12wöchen1licheu Aufenthalte entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung einer weiteren Musiktape für dieselbe Saison. Die Zahlnngspflicht der Cur- und Mnsiktape beginnt für die erste Woche nach Ablaich der im § 34 festgesetzten Frcifrist; jede angefangenc Aufenthaltowoche wird für voll gerechnet. Kinder im Alter vom fünften bis zum vollendeten elften Jahre zahlen die Hälfte der -Cur- und Musiktape, Domestiken den 4?°" Thcil der Cnrtape, während sic von kr. Mnsiktape befreit sind. Hauslehrer, Gouvernanten, Secretäre, Gesellschaftsdamen u. s. w. werden bei Bemessung der Cur- und Musiktape den Herrschaften gleichgestellt. § 36. Die Cur- und Mnsiktape wird von WoHrnmgSgeber oder Gastwirthc eingehobcn und ist dieselbe bei der Abmeldung auf Grund der von der Kanzlei der Cur-Commission bei der Anmeldung erfolgten Bemessung der Wochenqnote an die Cache der Cur-Commission abzuführen, welche den Empfang bescheinigt. Der Wohnnngsgebcr oder Gastwirth haftet persönlich für die Abfuhr der Cur- und Mnsiktape von allen bei ihm wohnenden Curgästen. § 37. Jeder Wohnuugsgcber oder Gastwirth ist verpflichtet, die von der Kanzlei der Cur-Commission ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellten vorgeschriebencn Meldezettel den bei ihm Wohnung nehmenden Curgästen sogleich bei ihrer Ankunft vorzulegen und für deren Ausfüllung in allen Rubriken zu sorgen. Der vom Cnrgastc eigenhändig ansgefüllte Meldezettel ist, wenn der Cnrgast vor Mittag 12 Uchr angekommen, noch am selben Tage, und wenn die Ankunft nach 12 Uhr Mittags erfolgt ist, am nächsten, Morgen bis Mittags in der Kanzlei der Cur-Commission zu übergeben. Ebenso ist jeder Wohnungsgcber und Gastwirth verpflichtet, die erfolgte Abreise jedes bei ihm wohnhaften Cnrgastes binnen 24 Stunden anznzeigen, in welchem Falle der Ab-ineldnngszettel, in allen seinem Rubriken ansgefüllt, vom WohnungSgeber oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet der Kanzlei der Cur-Commission zu übermitteln ist. Die Ab- und Anmeldung hat auch dann zu geschehen, wenn der Curgast innerhalb des Cnrbezirkes seine Wohnung wechselt. Solange der Abmeldungszettel nicht übermittelt und die ausständige Cnrtaxe nicht beglichen ist, währt die Haftung des Wohnungsgebers für die Cur- und Musiktaxe. § 38. Auf Grund der erfolgten Anmeldung bemißt die Kanzlei der Cur-Commission die für die Familie oder einzelne Person entfallende Wochenguote und übermittelt den TaxbemessungS-zettcl, welcher zugleich als Beweisdoeument der erfolgten Anmeldung dient, dem Wohnnngs-geber oder Gastwirthe. § 39. WohnungSgeber oder Gastwirthe, welche den obigen Meldnngsvorschriften nicht pflichtgemäß Nachkommen, haben nicht nur die hiedurch etwa entgangenen Curtaxen der Curcasse aus Eigenem zu ersetzen, sondern können auch von der k. k. politischen Bezirksbehörde mit Ordnungsstrafen von 2 bis 20 fl. zu Gunsten der Ortsarmencasse derjenigen Gemeinde verfällt werden, in welcher der Schuldtragende seinen Wohnsitz hat. § 40. Die Kanzlei der Cur-Commission fertigt den Curgästen nach erfolgter Anmeldung eine Karte ans, welche dieselben, sowie deren Familieangchörige berechtiget, die Cnranlagen und speciell auch die von der k. k. priv. Südbahngcsellschaft in Abbazia errichteten Anlagen, den Park, die Conversations- und Spielzimmer z» besuchen, sowie den in den gesellschaftlichen Anlagen und Räumen eventuell veranstalteten regelmäßigen Produktionen der Curcapellc beiznwohnen. § 41. Durch die oben dargestellten, die Evidenz der Cnrgäste und Controle der Cnr- und Musiktaxe bezweckenden Meldnngsvorschriften wird die Verpflichtung der WohnungSgeber und Gastwirthe zur polizeilichen Anmeldung der Fremden nicht aufgehoben. § 42. Abänderungen der vorstehenden Cnrordnnng können von der Cur-Commission nur bei Anwesenheit von wenigstens 9 Mitgliedern derselben mit Zweidrittelmajorität beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung des k. k. Statthalters nach Einvernehmung des LandeSansschusses. § 43. Die Cur-Vorstehnug ist nribeschndet der Vorlage des vorgeschriebenen sanitären Jahresberichtes des CurarzteS verpflichtet, auch einen allgemeinem Jahresbericht über das Curwesen und die Thätigkeit der Cur-Commission, sowie über die Gebahrung mit dem Cnrfonde der Statthalterei int Wege der k. k. Bezirkshauptniamlschaft in BoloSca längstens im Monate Februar jeden Jahres vorzulegen. § 44. Die Kanzlei der Cur-Commission ist verpflichtet, den Curgästen über deren Verlangen die Curordnung zum Selbstkostenpreise zu verabfolgen.