Gesetz- «nd Verordnungsblatt für das Österreich isch-itkirische Msleiilanö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1396. VIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 5. Mai 1876. 11. Gesetz vom 18. März 1876, wirksam für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, betreffend den Schutz deS Feldgutes. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen, wie folgt: I. Von dem Feldg Das Feldgut wird unter den besonderen Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gestellt. Für die Anwendung des Gesetzes werden unter Feldgut alle Gegenstände verstanden, welche mit dem Betriebe der Land- und Feldwirtschaft im weitesten Sinne im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhänge stehen, in so lange sie sich auf offenem Felde befinden. Es sind daher ebensowohl die Grundstücke selbst, wie Aecker, Wiesen, Weiden, Gärten, Weingärten, dann Obstbäume und Pflanzungen aller Art, Preßhäuser, Feldhütten, Zäune, Hecken, Fischteiche, Fischbehälter und Anlagen für Fischzucht, Vorrichtungen für Seiden- und 10 uuLu §V nd dem Feldfrevel. Bienenzucht, Heustadeln, Be- und Entwässerungsanlagen, Dämme, Wasserwerke und Leitungen, Feldbrunnen, Viehtränken, Feldwege, Stege u. s. w. zum Feldgute zu rechnen, als auch alle noch nicht cingebrachten Früchte und Saaten, Heu-, Stroh- und Fruchtschober, die auf dem Felde zurückgelassenen landwirtschaftlichen Geräthe und Werkzeuge, das Zug- rmd Weidevieh, der Dünger u. s. w. §• 2. Als Feldfrevel werden alle Beschädigungen des Feldgutes (§. 1) und alle Uebertre-tungen der in diesem Gesetze enthaltenen, oder auf Grund dieses Gesetzes von der politischen Behörde (Bezirksbehörde, Gemeinderath) zum Schutze des Feldgutes erlassenen besonderen Verbote bestraft, sofcrue diese Beschädigungen oder die Uebertretungcu dieser Verbote nicht der Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze oder nach besonderen, für den Schutz anderer Zweige der Landeskultur, namentlich der Wasserrechte, oder für die Handhabung der Straßenpolizei erlassenen Gesetze und Vorschriften unterliegen. §• 3. Insbesondere wird ein Feldfrevel begangen: a) durch unbefugtes Gehen, Lagern, Reiten, Fahren, in Gärten überhaupt, dann auf bebauten oder zum Anbaue bereits vorbereiteten Aeckern, auf Wiesen, endlich auf Grundstücken jeder Art, sobald dieselben durch Einfriedung, Verbotstafeln oder andere kennbare Warnungszeichen als abgesperrt bezeichnet sind; b) durch unbefugtes Betreten von Wegen, welche zur Zeit des Reifens der Trauben oder anderer Feld- oder Baumfrüchte über Verfügung des Gemeindevorstehers abgcsperrt, und durch Verbotstafeln oder andere kennbare Zeichen als verbotene Wege bezeichnet sind; c) durch unbefugtes Beseitigen von Einfriedungen, sowie durch muthwilliges Oeffnen der Sperrvorrichtungen an denselben und durch daö Beseitigen oder Unkenntlichmachen der Verbotstafeln oder Warnungszeichen; d) durch unbefugte Eröffnung von Fußstegen oder Feldwegen; c) durch unbefugte Einackeruug, Umgrabuug oder sonstige Beschädigung gemeinschaftlicher Feldwege oder Fußstege, Verrückung oder Beseitigung der Grenzzeichen, dann Abackerung vom fremden Grunde; f) durch nnbcsugteS Abbrechen oder Abjchneiden von Stämmen, Aesten, Zweigen, Pflücken von Blüten oder Früchten, dann Abstreifen von Laub von Bäumen oder Nutznngs-sträuchcrn, sowie AuSreißen von Stützpfählen der Gewächse; g) durch unbefugtes Abschneiden, Kuicken oder Abreißen von Getreideährcn, Schoten oder Pflanzen jeder Art, von bebauten Aeckem, dann Abschneider: oder Abrcißen des Grases an Wegen oder Feldrainen; b) durch unbefugtes Aufsammeln oder Graben von Knochen, Hadern oder Düngerstoffen in Gärten oder auf Aeckern, Wiesen oder Weiden, dann Graben von Erde, Sand, Schotter, Steinen, sowie Aufsarumeln von Laub und abgefallenen reifen oder unreifen Früchten auf fremden Grundstücken; i) durch unbefugtes Ablagern oder Werfen von Steinen, Schutt, Scherben, Unrath oder Unkraut auf fremde Grundstücke oder auf Wege; k) durch unbefugten Gebrauch fremder Heustadeln, Feldhütten oder auf dem Felde belassener Gcrnthc und Werkzeuge, sowie Verstecken, Verschleppen oder Beschädigen der Letzteren; 1) durch muthwilligeS Umwerfen oder Ausciuauderstrcucu fremder Erd- oder Düngerhaufen, Frucht- oder Streuhaufen, Heu-, Stroh- und Fruchtschober, sowie Beschädigen der am Felde befindlichen fremden Vorrichtungen zum Trocknen des Futters und der Feldfrüchte; m) durch unbefugtes Abbrennen von Torfmooren. §• 4. Außerhalb geschlossener oder sonst eingefriedeter Plätze darf kein Vieh ohne Aufsicht frei belassen werden. Wenn besondere Ortsverhältnisse Ausnahmen von dieser Vorschrift nothwendig machen, können solche vom Gemeinderathe bewilliget werden. §. 5. Das Weiden von Vieh außerhalb geschlossener oder eingefriedeter Plätze ist nur unter Aufsicht eines hiezu geeigneten Hirten gestattet. Auf Weideplätzen, die von einem so geringen Umfange oder von einer solchen Lage sind, daß von denselben ein Uebertritt des Viehes auf fremde Grundstücke oder eine Beschädigung überhaupt des fremden Feldgntes durch das Wcidevieh mit Grund zu besorgen ist, muß das Vieh in angemessener Weise mit Stricken an feste Gegenstände angebunden oder an Stricken geführt werden. (Strickweide). §• 6. Auf Grundstücken, die nicht von allen Seiten so eingeschlossen sind, daß dadurch das Austreten des Viehes verhindert wird, ist jede Weide (einschließlich der Strickweide) zur Nachtzeit verboten. Mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse kann der Gemeinderath Ausnahmen von diesem Verbote für bestimmte Weideplätze gestatten. §• 7. Der Auftrieb des Viehes zur Weide und der Eintrieb von derselben darf nur bei Tageszeit stattfinden. Die Tageszeit beginnt im Sinne dieses Gesetzes eine Stunde vor Sonnenaufgang und hört eine Stunde nach Sonnenuntergang ans. §• 8. Wenn die zur Weide führenden Wege von solcher Beschaffenheit sind, daß eine Beschädigung fremden Feldgntes durch das getriebene Vieh mit Grund zu besorgen ist, so kann der Gemeinderath das Verbot erlassen, daß auf den von ihm bezeichnet«: Strecken der Wege das Vieh nicht anders als gekoppelt _ oder an Stricken geführt zur Weide gebracht werde. §• 9. Die politische Bezirksbehörde kann mit Rücksicht aus die Ortsverhältnissc zum Schutze des Feldgutes bas Verbot erlassen, daß der Durchtrieb fremder Viehherden zur Nachtzeit auf den durch nueingefriedete Felder oder Fluren führenden Straßen oder Wegen nicht anders als unter Aufsicht eines vom Bürgermeister zu bestellenden und vom Viehtreibcr nach einem behördlich bestätigten Tarife zu entlohnenden Begleiters stattfinde. §. 10. Das Treiben, Hüten oder Weiden von Vieh auf fremdem Grunde ist unbeschadet besonderer Rechtstitel nur bei Zustimmung des betreffenden Grundbesitzers gestattet. DieS gilt namentlich auch bezüglich der Weide auf frenideu Brach- und Stoppelfeldern, dann auf Wegen und Feldrainen. §■ H. Die Nachlese in Gärten, Obstanlagen, Weinbergen, oder auf Aeckern und Wiesen ist nur mit Einwilligung des betreffenden Grundbesitzers gestattet, zur Nachtzeit (§. 7) jedoch unbedingt verboten. §. 12. In Gemeinden, in welchen es Gründe mit Neben von beträchtlicher Ausdehnung gibt, hat der Gemeinderath nach Einvernehmung der Besitzer den Tag festzusetzen und rechtzeitig bekannt zu machen, vor welchem die Weinlese nicht stattfinden darf. Eine Ausnahme hievon kann der Bürgermeister einzelnen Besitzern bezüglich der frühzeitig reifenden Traubensorten, in Folge eingetretener Eleinentarschäden oder dann bewilligen, wenn kein Grund, eine Gefährdung der Sicherheit des Feldgutes zu besorgen, vorhanden ist. II. Strafbestimmungen. §. 13. Die Feldfrevel werden mit einer Geldstrafe von 1 bis 40 Gulden, oder mit einer Arrcststrafe von sechs Stunden bis zu acht Tagen geahndet. Diese Bestimmung erleidet jedoch die in den nachfolgenden §§. 14 und 15 bezeichne-ten Ausnahmen. §. 14. Die Uebertretung der in den §§. 4—10 enthaltenen, den Schutz gegen Schaden durch Vieh bezweckenden Anordnungen und Verbote ist in der Regel mit einer Geldstrafe nach folgendem Ausmaße zu ahnden: für je ein Stück Rind, Pferd, Maulthier, Esel oder Ziege mit 1 fl. „ Schwein — „ 30 kr. „ Schaf...................................... — „ 20 „ „ „ „ Truthahn, Ente und GanS................... — „ 10 „ „ „ „ anderen Federviehes5 „ Diese Strafsätze sind, wenn das Vieh absichtlich der Weide wegen auf ein fremdes Grundstück getrieben, oder wenn die Uebertretnng zur Nachtzeit (§. 7) begangen wurde, zn verdoppeln. Eine Verdopplung tritt auch bann ein, wenn die Uebertretung auf bebauten Aeckern, Gärten, Weingärten, nassen oder durchbrüchigcn Wiesen oder auf solchen Grundstücken stattfand, welche durch (Einfriedung, Verbotstafeln oder andere ortsübliche Zeichen als abgesperrt bezeichnet sind. Die Uebertretnng des §. 3 lit. a und b ist, wenn sie durch unbefugtes Gehen oder Lagern begangen wurde, an jeder Person mit 50 kr., wenn sie aber durch unbefugtes Reiten oder Fahren verübt wurde, mit Einem Gulden von jedem Stück Trag- oder Zngthier, dann die im §. 3 lit. f bezeichnte Beschädigung von Bäumen am Stamme oder von Nutzungs-Sträuchern an den Haupttrieben mit Zwei Gulden für jeden Baum oder Strauch, das Abstreifen von Laub, sowie das Abbrechen oder sonstige Verletzen von Aesten, Zweigen, Blüthcn oder Früchten mit Einem Gulden für jeden Baum oder Strauch, das Ansreißcn von Stützpfühlcn der Gewächse mit Einem Gulden für jeden Pfahl zu bestrafen. Bei Eintritt besonders rücksichtswürdiger Umstände kann auch auf geringere Einzelnbe-träge, jedoch nicht ans weniger als auf die Hälfte deS gesetzlichen Ausmaßes dieser Beträge erkannt werden. In keinem Falle darf die ans der Summe der Einzelnbeträge sich ergebende Geldstrafe für denselben Straffall den Gesammtbetrag von 40 Gulden überschreiten. §. 15. Wenn ein Feldfrevel durch Kinder, Dienstleute oder Hirten begangen wird, sind auch die Eltern oder die gesetzlichen Vertreter der Kinder, beziehungsweise die betreffenden Dienstherren mit einer Geldstrafe bis zu 10 fl. zu bestrafen, wenn diesen Personen gleichfalls ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, und zwar ohne Unterschied, ob die unmittelbaren Uebertretcr einer Strafbehandlnug unterzogen wurden oder nicht. Diese Strafe darf jedoch jenen Geldbetrag nicht übersteigen, welcher in diesem Gesetze auf die Uebertretung selbst gesetzt ist. Die gedachten Personen haften überdies für den Schadenersatz (§. 1315 des allg. bürg. Gesetzbuches). §. 16. Der Feldfrevler hat, abgesehen von der verwirkten Strafe, zugleich für den verursachten Schaden Ersatz zn leisten. Bei Feldfreveln, welche von mehreren Personen begangen wurden, haftet jeder für den zugefügten Schaden nach Maßgabe der §§. 1301 und 1302 des allg. bürg. Gesetzbuches. III. Vom Feldschutzpersonale. §. 17. Zum Schutze des Feldgutes gegen Feldfrevel sind Feldhüter (Flurwächter) zu bestellen und als solche in Eid zu nehmen. In der Regel ist jede Gemeinde verpflichtet, für die in ihrem Gebiete gelegenen, zum Feldgute gehörigen Grundstücke, für welche von einzelnen Gruildbesitzern besondere Feldhüter auf Grund des §. 18 nicht bestellt werden, ein gemeinschaftliches beeidetes Feldschutzpersonale in entsprechender Anzahl zu bestellen. Die Kosten für das von der Gemeinde bestellte Feldschutzpersonale sind unter die bcthei-ligten Besitzer nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung zu vertheilen. Mit Genehmigung der politischen Bczirksbehörde können zwei oder auch mehrere Gemeinden für die innerhalb ihrer Gemarkungen zu beaufsichtigenden Grundstücke einen gemeinschaftlichen Feldhüter bestellen, insoferne damit der beabsichtigte Schutz des Feldgutes geilügend gesichert erscheint. Die politische Landesstelle kann nach Einvernehmung des Landesausschusses jene Gemeinden, hinsichtlich welcher nach den örtlichen oder sonstigen Verhältnissen die Bestellung eines Gemeinde-Feldschutzpersonals sich für die Sicherung des Feldgutes als entbehrlich darstellt, von dieser Bestellung entweder für das ganze Genieindegcbiet oder für einen bestimmten Theil desselben, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, entheben. §. 18. Einzelne oder mehrere Besitzer von zusammen mindestens fünfzig Hektaren (869/,0 n.-ö. Joch) zum Feldgute gehörigen Grundstücken können für dieselben ein eigenes beeidetes Fcld-schutzpersonale bestellen, wobei es keinen Unterschied macht, ob die betreffenden Grundstücke in derselben Gemeinde gelegen sind oder nicht, falls nur ihrer Vereinigung zu einem Ueberwa-chungs-Complepe keine örtlichen Hindernisse entgegenstehen. Zur Bestellung eines eigenen beeideten Feldschntzpersonales ans einem das obige Ausmaß nicht enthaltenden Grundcomplexe, bedarf es einer vorläufigen besonderen Bewilligung der politischen Bczirksbehörde, welche übrigens nur wegen triftiger Gründe verweigert werden kann. §. 19. Der bestellte Feldhüter ist von der politischen Bezirksbehörde zu bestätigen und in Eid zu nehmen. Er gilt sohin als öffentliche Wache im Sinne des Gesetzes vom 16. Juni 1872 (R. G. B. Nr. 84). Diese Bestätigung und Beeidung kann nur über Verlangen des Bestellers des Feldhüters erfolgen. Der Eid ist nach der beiliegenden Eidesformel abzunehmen. §„ 20. Die Bestätigung und Beeidigung kann wegen Mangels der physischen Tauglichkeit oder der Vertrauenswürdigkeit von der politischen Bczirksbehörde verweigert werden. §. 21. Für den Feldschutz dürfen nur Personen bestätigt und beeidet werden, welche das zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und die Kenntniß der auf ihre Dienstleistung bezüglichen Gesetze und Verordnungen besitzen. Auch daS für den Forst- oder Jagdschutz beeidete Personale kann zugleich für den Feldschutz bestellt und hiefür in Eid genommen werden. §. 22. Jedem für den Feldschutz Beeideten ist seitens der politischen Bezirksbehörde zu seiner Legitimation eine Bescheinigung über die erfolgte Bestätigung im Amte und Beeidigung (§. 19) zu erfolgen, welche zugleich auch den Namen des Bestellers und die genaue Angabe des dem Feldhiiter zur Ueberwachung zugewieseuen Gebietes zu enthalten hat. Allfällige Aenderungen des Ueberwachungsgebietes hat der Besteller unverweilt der politischen Bezirksbehörde behufs Berichtigung der erwähnten Bescheinigung anzuzeigen. Beim Uebertritte eines beeideten Feldhüters in den Feldschutzdienst eines anderen Bestellers hat der Feldhüter die Bescheinigung der politischen Bezirksbehörde seines neuen Standortes zu übergeben, welche demselben dagegen unter Berufung des bereits beim Antritte des früheren Dienstes geleisteten Eides, eine neue, den geänderten Verhältnissen entsprechende Bescheinigung auszufolgen hat. Das Formulare der Bescheinigung ist von der politischen Landesstelle festzusetzcn. §• 23. Treten bezüglich eines schon beeideten Feldhüters solche Umstände ein, welche in Gemäßheit des §. 20 seiner Beeidigung entgegen gestanden wären, so hat die politische Bezirksbehörde, falls der Amtsverlust nicht schon kraft einer gerichtlichen Abnrtheilung auf Grund des Strafgesetzes eingetreten wäre, hinsichtlich des allfälligen Widerrufes der Bestätigung im Amte (§. 19) und Einziehung der im §. 22 erwähnten Bescheinigung zu erkennen. §. 24. Der im Amte bestätigte und beeidete Feldhüter ist verpflichtet, in Ausübung des Dienstes das von der politischen Bezirksbchörde zu bestimmende und gehörig kundzumachende Dienstzeichcn zu tragen. Derselbe ist zugleich befugt, im Dienste ein kurzes Seitengewehr zu tragen, von welcher Waffe jedoch nur im Falle gerechter Nothwehr Gebrauch gemacht werden darf. §. 25. Hinsichtlich der ämtlichen Stellung des beeideten Feldhüters und namentlich hinsichtlich der Glaubwürdigkeit seiner abgelegten Zeugenaussage, dann der Befugnisse desselben in Bezug auf die Verhaftung und Verfolgung von Personen, welche bei Verübung einer gegen die Sicherheit des Feldgutes gerichteten strafbaren Handlung betreten wurden, oder einer solchen Handlung dringend verdächtig erscheinen, ferner hinsichtlich der Abnahme der von der strafbaren Handlung hcrrührenden sowie der zur Verübung derselben bestimmten Sachen, endlich hinsichtlich der Verpflichtung zur Uebergabe dieser Sachen, sowie der in Verwahrung genommenen Personen an die zuständige Behörde — sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juui 1872 (R. G. B. Nr. 84) maßgebend. §. 26. Wenn das Grundstück durch Vieh beschädiget wird, hat der Feldhüter die Privatpfän-duug, falls dieselbe nicht vom Beschädigten selbst bereits vorgeuommen wurde, in Abwesenheit deS Letzteren für denselben über so viele Stücke Viehes, als zur Entschädigung hinreicht, zu vollziehen (§. 1321 allg. bürg. Gesetzbuches). Diese Pfändung hat von Seite des von der Gemeinde bestellten Feldhüters dann zu unterbleiben, wenn die Beschädigung durch die zur Gemeindeheerde gehörigen und von einem von der Gemeinde bestellten Hirten gehüteten Viehstücke geschehen ist. §. 27. Der Feldhüter ist verpflichtet, jeden wahrgenommenen Feldfrevel, ohne Unterschied ob der Thäter bekannt ist oder nicht, unverweilt zur Kenntniß seines Bestellers zu bringen, und zwar der von der Gemeinde bestellte Feldhüter zur Kenntniß des Bürgermeisters und der nach §. .18 bestellte Feldhüter zur Kenntniß seines Dienstherrn und gleichzeitig des Bürgermeisters. §• 28. Der Feldhüter hat die nach Maßgabe der §§. 5 und 6 des Gesetzes vom 16. Juni 1872 (R. G. B. Nr. 84) aus Anlaß des Feldfrevels abgenommenen Sachen und Werkzeuge sofort dem Bürgermeister zu übergeben. Wenn Viehstücke durch einen von der Gemeinde bestellten Feldhüter gepfändet wurden, hat Letzterer dieselben ohne Verzug dem Bürgermeister zn übergeben. Der nach §.18 bestellte Feldhüter hat die gcpfändeteir Viehstückc nnverzüglich seinem Dienstherrn zu übergeben und gleichzeitig dem Bürgermeister die geschehene Pfändung anzuzeigen. §. 29. Die politische Bezirksbehördc hat über alle in ihrem Bezirke befindlichen beeideten Feldhüter einen Vormerk zu führen und selben in steter Evidenz zu erhalten. Die Bürgermeister beziehungsweise die Grundbesitzer (§.18).sind bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von Zwei bis Zehn Gulden verpflichtet, jede Veränderung in dem Stande des von ihnen bestellten beeideten Feldschutzpersonales innerhalb der Frist von längstens 14 Tagen zur Kenntniß der politischen Bezirksbehörde zn bringen. IV. Von dem Verfahren und den zu dessen Durchführung berufenen Behörden. §. 30. Die Untersuchung der Feldfrevel steht dem Bürgermeister jener Gemeinde zu, in deren Gebiete die GesetzeS-Uebertretung begangen wurde. DaS Strafrecht wird nach Vorschrift der Gemeindeordnung vom Bürgermeister in Gemeinschaft mit zwei Gemeindeabgeordneten im übertragenen Wirkungskreise ansgeübt. Sind jedoch diese Organe des Feldfrevels zum Nachtheile einer anderen Gemeinde beschuldigt, oder handelt es sich überhaupt um Feldfrevel, rücksichtlich deren die gedachten Organe befangen erscheinen, so steht das Strafverfahren in erster Instanz der politischen BezirkSbehördc zu. §• 31. Der Bürgermeister ist verpflichtet, von allen zu seiner Kenntniß gebrachten Verletzungen der Sicherheit des Fcldgutes den Beschädigten ungesäumt in Kenntniß zu setzen und insbesondere diejenigen Verletzungen, welche der Behandlung nach dem allgemeinen Strafgesetze unterliegen, ohne Verzug der Strafbehörde zur weiteren Amtshandlung anzuzeigen. §. 52. Der Bürgermeister hat die ihm nach §. 28 vom Feldhüter übergebenen von einem Feldfrevel herrührcndcn Sachen dem beschädigten Eigenthümer ausznfolgcn. Ist der Beschädigte nicht bekannt, so hat der Bürgermeister wegen dessen Ermittlung daß Erforderliche zn veranlassen und die gedachten Gegenstände einstweilen zn verwahren, oder, falls dieselben dem Verderben unterliegen, zu Gunsten des nicht bekannten Beschädigten zu versteigern, oder sonst entsprechend zu^verwerthen. Wenn der Beschädigte, ungeachtet dessen Ermittlung eingelcitet worden ist, sich zur Uebcrnahmc der Sachen, beziehungsweise deren Werthes, binnen Jahresfrist vom Zeitpuncte des begangenen Feldfrevels nicht gemeldet hat, so ist der Erlös der zn versteigernden Sachen, wenn er nach Abzug der Kosten fünf Gulden nicht übersteigt, an den Armenfond des Ortes, gegen Haftung der Gemeinde für die dem Eigenthümer der Sachen innerhalb der Verjährung--zeit etwa zustehenden Ansprüche, abzugcben; übersteigt der Erlös diesen Betrag, so ist er an die politische Bczirksbchörde zur weiteren Verfügung einzusenden. ß. 33. Ans Anlaß der nach §. 28 erfolgten Uebergabe der gepfändeten Viehstücke an den Bürgermeister hat dieser hievon sowohl den Eigenthümer derselben, wenn er bekannt ist, als auch den Beschädigten und diesen Letzteren insbesondere mit der Aufforderung sogleich zu verständigen, daß er seinen Anspruch auf den Schadenersatz längstens binnen acht Tagen von der Pfändung geltend zu machen habe, widrigenfalls das gepfändete Vieh dem sich meldenden Eigenthümer zurückgcstellt werden müßte. Wurde dieser Anspruch von Seite des Beschädigten innerhalb der bezeichneten Frist geltend gemacht, so hat der Bürgermeister über die Höhe der Entschädigung zwischen dem Beschädigten und dem Eigenthümer des gepfändeten VieheS ein gütliches Ucbcreinkommen zu vermitteln und im Falle keine Abfindung zu Stande kommt, wohl aber von dem Beschädigten die Klage nach §. 1321 allg. bürg. Gesetzbuches vor dem Richter gebracht ist, zur Sicherstellung des Schadenersatzes den Betrag festzusetzen, gegen dessen Erlag das gepfändete Vieh dem Eigenthümer noch vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens über den Feldfrevel auszufolgen ist (§. 1322 allg. bürg. Gesetzbuches). §. 34. Die Bestimmungen des §. 33 finden auch auf den Fall Anwendung, wenn die Pfändung zu Gunsten eines beschädigten Diensthcrrn durch dessen beeidigten Feldhüter (§. 28) erfolgt ist. li §. 35. Der Bürgermeister hat über jeden angezcigten Fall eines Feldfrevels ohne Verzug die Sicherstellung des ThatbcstandeS und die Aufnahme der Beweismittel durchzirführen und, falls zwischen dem Beschädigten und dem Beschuldigten ein Vergleich über den Schadenersatz nicht zu Stande kommt, zugleich den Betrag des Letzteren mit Rücksicht auf die an den Beschädigten nach §. 32 auSgefolgten Sachen mittelst Schätzung fcstzustellen. §. 36. Zur Schätzung des durch einen Feldfrevel verursachten Schadens ist zunächst das beeidete Feldschutzpersonale berufen. Uebersteigt aber der Schade nach dem Dafürhalten des Feldhüters fünf Gulden, so hat der Bürgermeister die Abschätzung desselben durch einen beeideten Schätzmann ohne Verzug zu veranlassen. Die Vornahme der Schätzung des Schadens durch einen beeideten Schützmaun kann auch sonst in allen Feldfrevelfüllen sowohl von dem Beschädigten, als auch vom Ersatzpflichtigen beim Bürgermeister begehrt werden. §. 37. Insoweit die Schätzung nicht nach §. 36 durch das beeidete Fcldschutzpcrsonale vorgc-nommen wird, hat sich der Bürgermeister hiezu der für Gerichtszwecke bestellten und beeideten Schätzmänuer zu bedienen; sind solche Schätzmänner nicht vorhanden, so hat die politische Bczirköbchörde über Ersuchen der Gemeinde Schätzmänuer für Frevelangelegenheiten besonders zu bestellen und dieselben entweder selbst zu beeiden, oder durch einen eigenen Abgeordneten beeiden ztt lassen. §. 38. Mit dem Strafcrkcnntuisse ist auch der Anssprnch über den Schadenersatz zu verbinden, welcher dem Beschädigten ans Grund seines etwaigen dicSfälligcu Vergleiches mit dem Feld-frevler oder ans Grund der vorgenommencn Schätzung gebührt, wenn diese den Betrag von fünfzehn Gulden nicht übersteigt, oder wenn ihre Richtigkeit von dem Vcrnrtheilten nicht bestritten wird. Wird die Richtigkeit einer den Betrag von 15 fl. übersteigenden Schätzung bestritten, so ist der Schade im Straferkenntnisse bloS bis zum Betrage von 15 fl. znznsprcchen und der Beschädigte mit seinem Mehrauspruchc auf den Civilrcchtsweg zu verweisen. Zugleich ist über die Person des Ersatzpflichtigen im Sinne der §§. 15 und 16 zu erkennen und im Falle dritte Personen, welchen eine Mitschuld nicht zur Last fällt, ans dem Feldfrevel Richen gezogen haben, wie bei Beschädigungen durch Abweiden u. dgl. weiters zu bestimmen, in wiefcrne diese Personen, innerhalb der im ersten Absätze in Ansehung des Betrages gezogenen Grenzen, dem Beschädigten Ersatz zu leisten haben. §. 39. Mit dem Straferkenntnisse ist dem Schuldigen auch der Ersatz der Auslagen, welche ans Anlaß der Bornahme der Pfändung und für die Verpflegung des gepfändeten VicheS dann für die Schätzung des Schadens durch beeidete Schätzlcute ausgelaufen sind, anfznerlegen/ §• 40. Die ans Anlaß des Feldfrevels abgeuommcnen, znr Verübung desselben verwendeten, dem Frevler gehörigen Werkzeuge sind, nachdem das Erkenntniß in Rechtskraft erwachsen ist, wenn der Beschädigte den Ersatz des ihm zugefügten Schadens erhalten hat und die Kosten deö Strafverfahrens gedeckt sind, dem Eigcnthümer znrückzustellen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Bürgermeister dieselben öffentlich zu versteigern und den Erlös nach Abzug der Kosten und Befriedigung des beschädigten Eigenthümers an den Frevler, und wenn dieser unbekannt ist oder sich binnen drei Monaten nicht gemeldet hat, an' den Armenfond des Ortes abzngeben. §. 41. Die Berufung gegen das Erkenntniß des Bürgermeisters geht au die politische Behörde, welcher die betreffende Gemeinde bezüglich deö übertragenen Wirkungskreises unmittelbar untersteht (Bezirksbehörde, Landesstclle). Die Berufung ist binnen acht Tagen vom Tage der Kundmachung des Erkenntnisses, beziehungsweise, wenn die Zustellung desselben bei der Kundmachung verlangt oder, im Falte der Contnmaz, von amtswegen angeordnet wurde, vom Zustellnngstage gerechnet, beim Bürgermeister schriftlich oder mündlich einznbringcn. Gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse findet eine weitere Berufung nicht statt. Wenn das Strafverfahren der politischen Bezirksbehörde als erste Instanz zusteht, so gelten bezüglich des weiteren RcchtszngeS die allgemeinen dieöfälligcn Bestimmungen. §. 42. Die Geldstrafen fließen in den Armeufond jener Gemeinde, in deren Gebiete der Feldfrevel begangen wurde. Im Falle der Nichteinbringlichkeit ist die Geldstrafe in Arreststrafe oder in Arbeitstage zu gemeinnützigen Zwecken umzuwandeln. Hiebei kann für einen Strafbctrag bis fünf Gulden auf Arrest bis 24, niemals aber unter 6 Stunden erkannt werden. Der ortsübliche Taglohn ist einem Tage Arbeit glcichzuhaltcn. §. 43. Durch die Verjährung erlischt Untersuchung und Strafe der Feldfrevel, wenn der Frevler binnen 3 Monaten vom Tage deö begangenen Frevels nicht in Untersuchung gezogen worden ist. Die Schadenersatzansprüche and einem wegen Verjährung nicht in Untersuchung gezogenen Feldfrevel können ans dem Civilrechtswcge geltend gemacht werden. V. Von der Außerkraftsetzung der älteren B o r s ch r i f t c n n itd dem Bollzllge dieses Gesetzes. §. 44. Mit dein Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes treten alle bisherigen Vorschriften in Angelegenheit des Feldschntzes, insoweit letztere im gegenwärtigen Gesetze ihre Regelung gefunden haben und namentlich die Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz vom 30. Jänner 1860 (R. G. B. Nr. 28) außer Kraft. § 45. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind der Ackerbau-Minister und der Minister des Innern beauftragt. Wien, am 18. März 1876. Franz Joseph m. p. Lasser m. p. Mannsfeld m. p. Eidesformel für das Fcldfchuh-Pcrfonale. Ich schwöre, das meiner Aufsicht anvcrtraute Feldgut stets mit möglichster Sorgfalt und Treue zu überwachen und zn beschützen, alle diejenigen, welche dasselbe auf irgend eine Weise zu beschädigen trachten oder wirklich beschädigen, oder einen Feldfrevel überhaupt begehen, ohne persönliche Rücksicht, gewissenhaft anzuzeigen, nach Erforderniß in gesetzmäßiger Weise zu pfänden oder festzunehmen, keinen Unschuldigen fälschlich anzuklagen oder zu verdächtigen, jeden Schaden möglichst hintanznhalten und die verursachten Beschädigungen nach meinem besten Wissen und Gewisser: anzugcbcn und abzuschätzen, sowie deren Abhilfe im gesetzlichen Wege zu verlangen, mich den mir austiegendcn Pflichten ohne Wissen und Genehmigung meiner Vorgesetzteil oder ohne unvermeidliche Verhinderung niemals zu entziehen und über das mir anvertrautc Gut jederzeit gehörig Rechenschaft zu geben. So wahr mir Gott helfe!