Gesetz- und Verordnungsblatt für das östet reich isch-illirische Rüsten lankl, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang I86J, V. Stück. lusgegeben und versendet am 15. Februar 1867. G. Gesetz vom 26. Minier 1867, wirksam für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, wodurch die §§. 13 und 15 der Landtags- Wahlordnung abgcändert werden. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich zu verordnen wie folgt: Die §§. 13 und 15 der Landtags - Wahlordnung vom 26. Februar 1861 haben in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: §. 13. Die Abgeordneten der im §. 3 aufgeführten Städte, Märkte und Zndustrialorte sind durch directe Wahl aller jener, nach dem besonderen Gemcindestatute oder dem Gemeinde-gesctze vom 7. April 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung der einen Wahlbezirk bildenden Städte, Märkte und Jndustrialorte berechtigten und nach §. 18 der Landtags - Wahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeiudeglieder zu wählen, welche zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören und tut dritten Wahlkörper mindestens zehn Gulden an directen Steuern entrichten. §• tS Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach dem Gcmeindegesetze vom 7. April 1864 zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigten und nach §. 18 der Landtagswahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemciudeglieder zu wählen, welche den ersten und zlveiten Wahlkörper bilden. Wien, am 26. Jänner 1867. Franz Josef m. p. Betcredi m. p. Auf Allerhöchste Anordnung Bernhard Ritter von Meyer m. p.