Gesetz- und Verordnungsblatt für das öHermd)4dHffirtfdje Dtültenfanö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. <---------- Jahrgang 11 »66. V. Stück. . M» Ausgegeben und versendet am 27. April 1866. S. Verordnung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 19. April 1866, an die sämmtlichen Bezirksämter des Verwaltungsgebietes, in Betreff der Behandlung der Rcifekosten-Erfätze bei Dienstreisen in Partei-Angelegenheiten. Bei Dienstreisen der Bezirksbeamten in Partei-Angelegenheiten wird die StchErstellung der entfallenden Gebühren von Seite der Zahlungspflichtigen Parteien sowohl im Wege eines Reise-Vorschusses, welcher das Maximum von zwei Drittheilen der ganzen Gebühr nicht überschreiten darf, als auch später nach erfolgter Vornahme der Commission mittels Entrichtung der gesummten Reise- und Diätengcbühr gegen dem gestattet, daß in beiden Fällen der Partei ein bezirksämtlich beglaubigtes Certificat auszufolgen ist, welches in Kürze folgende Daten zu enthalten hat: a) die Requisition der Partei oder den sonstigen Reise-Anlaß; b) den Titel der Zahlungspflichtigkeit; c) die Gebühr der Reisekosten und Diäten und zwar erstere nach der Entfernung vom Standorte des Bezirkes unter Angabe der Längenmaße; letztere nach der entsprechenden Diätenclasse des conunissionirenden Beamten; endlich d) die Erklärung der Freilassung des Rekurses an die Vorgesetzte Behörde gegen den Titel der Zahlungspflichtigkeit und gegen das Ausmaß der Liguidirung. Diese in Folge Ermächtigung des H. k. k. Staatsministeriums unterm 15. October v. I. Z. 17011—I. an die k. k. Bezirksämter des küstenländischen BerwaltungSgcbietes erlassene Verordnung der Statthalterei wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Kellersperg m. p.