, .MAN Rawacher ZeMng.^ ^ «H Dinstag am 23. Mai ,848. I l l y r i e n. Adresse. der Bewohner Laibachs an Seine k. k. Majestät Ferdinand den R. Cuere k.k. Maiestät. H^^ie jüngsten Ereignisse in Wien haben in der ?- k. Hauptstadt ilaibach einen allgemeinen, schmerzlichen Eindruck hervorgerufen. Erlauben Eure k. k. Majestät den Bewohnern Laibachs, die Gefühle der innigsten Theilnahme mit ben aufrichtigsten Worten auszudrücken, daß di. d. 3)t nachstehende tiu»ster des I»nern, im stamen der Provinz Krain Bie neuesten Ereigniffe in dcr Residenzstadt — hervorgerufen durch Umtriebe einzelner Korporationen, ^ einzelner Individuen, geben cbcn so schlagende, all> traurige Beweise des iil Wien herrschenden an.nchi l^n Zustandes. Man hätte glauben dürfen, daß nach der am ^' V. M. von Sr. Vlajestät, dem Kaiser, procla unrtl'n Eonstitutioll die schon längere Zeit gestört, ''Uhe, das Vertrauen wiederkehren wcrdcn, daß voll "un an die Erreichung aller, das allgemeine Wol)! Zweckenden Maßregeln und Gesctzvorschläge nur au " "in constitutiom'llcn B..hil, nämliä) durch die ver '"Mmelten Reich^stande, eingeleitet werden sollen ; alleii, haben Vorgänge Stall gesunden, die allen gr 'MclM ,^,^ konstitutionellen Staatseinrichtungen Hohn spleen; Vorgänge, die selbst den Bestand de> ^"namm in Frage stellen. ^ Drr krainisch ständische verstärkte Ausschuß, al: 2an der Provinz Krain. besorgt nm daö Woh. des Vaterlandes, sieht sich veranlaßt, feierlichst zu er klären, daß er die Gesinnungen dcr in der Residenz bestehenden Korporationen, die sich öffentlich als Träger des Volkswillens des gesammten Kaiserstaales er klären — nicht nur nicht theile, sondern auch, daß er gegen die Eingriffe in die constitutionellen Rechte des allerhöchsten Monarchen, von Seite Jener, die sich unberufen anmaßen, im Namen von Millionen Staatsbürgern als Gesetzgeber aufzutreten, offen protestire. Der ständische verstärkte Ausschuß, von der Ueberzeugung ausgehend, daß, wenn die Konstitution vom 25. April I. I. einer Aenderung bedürfe, die Ein-leitung derselben nach dem z. 50 der Eonstitntions-Urkundc bloß dem dazu berufenen Reichstage zustehe, muß Euer Excellenz und das Gesammtministcrium dringend bitten, dem Treiben jener Corporationen mit der Kraft entgegenzutreten, welche das Bestehen der constitutioncllen Freiheit, ja das der Monarchie bedingt: — Güter, sür welche gegenüber dcr in dcr Residenz bestehenden wühlerischen Vereine — Gut und Lcbrn einzusetzen jeder rechtliche Staatsbürger fest cnt-schloffen ist. — Diese Krast jedoch wurde leider vermißt in der Zurücknahme dcr Verfügung zur Auflö» sung des Nationalgardc-Comites, so wie, in der Concession, daß das k. k. Militär erst über Aufforderung der Nationalgardc zur Ausrcchthaltung der Ruhe und Ordnung einzuschreiten habe — Maßregeln, über welche sein Bedauern auszudrücken, dcr ständische verstärkte Ausschuß nicht unterlassen kann. Endlich glaubt dcr ständische verstärkte Ausschuß bemerken zu müssen, daß unter den gegenwärtigen Umständen, unter der Herrschaft von ein Paar Hundert Prätoriancrn, cine srcie Discussion aus dem am 26. k M. bestimmten Reichstage eine Unmöglichkeit sey, daher der Antrag gestellt wird, daß dieser Reichs, tag nicht in Nien, sondern in einer Prouinzial-Hauptstadt, als z. B. Linz, Innsbruck, abgehalten werde. Laibach, am 23. Mai. Wir können unsern Lesern dießmal nichts Besonderes, am allerwenigsten etwas Verläßliches vom Kriegbschauplatze mittheilen; nur dieses ist neu und klingt etwas sonderbar, daß F. Z. M. Nugent das Kommando an F. M. L. Grasen Th urn abgegeben und sich, angeblich aus Gesundheitsrücksichten, nach Görz begeben l>abe. So lallten Nachrichten vom l7. Mai ans dem ^agcr zu Visnadello. Ueber die wirtliche Einnahme Treviso's von unserer Seite verlautet noch nichts Os sicielles. Aus Agram schreibt man uns, daß der Haß gegen die Magyaren von Tag zu Tag sich steigere, daß man sich gegen Ungarn rüste, und daß an ei. !le Aussöhnui'g zwischen diesen zwei Parteien gar nicht zu denken sey. Alle neuen Erlässe des ungari-,'chen Ministeriums sollen verbrannt worden seyn. Man läßt keine Gränzbataillonc mehr aus dem Lan-oe, da man vorgibt, sie sür sich zu brauchen; deß ,,alb soll auch seit den letzthin in unserem Blatte an. gezeigten Märschen croatischer Truppen kein nach Italien bestimmtes Bataillon mehr hier angekommen seyn. Laibach, am 22. Mai. Laut Bulletin des Mailänder Kriegsnunistcriums . 8. Mai sollen ?ic österreichischen Offiziere als Gemeine verkleidet am Kampfplätze erscheinen. Auf diese Behauptung .'ntgegnet die „Vcrom'scr Zeitung^ Nr. 58 uon l, das angestannnte Kaiserhaus, andererseits aber auch seit der Belagerung der Stadt Wien dnrch Soli man 1529, wobei die Krainer den Wienern thätigen u»d erfolgreiche» Beistand leisteten, jederzeit die Sympathie für die Residenzstadt bewiesen. Die Stell»,»,,, o^sterreichö „nd Deutschlands zu Hlußlalld und Frankreich. Europa gleicht einer Wage, deren Cndpuntte Frankreich und Rußland sind; Deutschland und Oester-reich bilden den Stüypuntt. Sollen sich letztere zu Frankreich, oder sollen sie sich zu »lußland hinnci-qen? Antwort: Beide muffen fest zusammenhalten, sich weder an Rußland, noch an Frankreich, sondern nur an sich selbst schließen; sie müssen m, Ganzes 386 vildl'll U!w selbltltandig sey», son>t, lfl da^» o^lclchgi wicht gestört, und wir werben entweder die Sklave von Frankreich, oder Abhängige von Rußland. Diese einfache Regel muß unser Polarstern ftyr der uns im Sturme «leitet; wer dagegen sündiget, ij ein 35 er rät her am allgemeinen und eigenen Wohl« Nußland »st der Sitz des Absolutismus, Frank reich eine Democratie. Haben wir beide zugleich z> Feinden, so sind wir offenbar verloren. Wir müssrl nothwendig entweder Rußland oder Frankreich zun Freunde haben Welches ven beiden soll nun unser Freuni seyn? Otine Zweifel Rußland, denn Rußland kam Oesterreich und Deutschland als Staaten nicht unter gehen lassen, es bedarf dieselben als Vormauer ge. gen Frankreich; seine Absicht, in so ferne sie Deutsch land und Oesterreich nicht behagen dürfte, kann nui das Bestreben seyn, daß Oesterreich und Deutschlant dem Absolutismus huldigen. Eine andere Abhängig feit haben wir von Nußland nicht zu fürchten, weil es einen anderen Lebenszweck hat, als unsere Unter jochung; durch letztere würde es nur sich selbst schaden. Lassen wir nur Nußland seine Plane verfolgen, sie können unserem Bestände nicht nachtheilig seyn Frankreich hat einen ganz anderen Lebenszweck, als Rußland; dieses will uns elhalten, jenes uns unter, jochen. Frankreich ist der wahre Feind von Deutsch land und Oesterreich; diese beiden müssen daher fest zusammenhalten, um kräftig den Eroberungsgelüstcn Frankreichs widerstehen zu können. Muß Nußland uns zu diesem Zwecke helfen, ist es immerhin ein Uebel, aber ein nothwendiges. Das erste Gebot ist immer, sich das Leben zu erhalten, und Frankreich will uns dieses nehmen. „Aber Frankreich ist jetzt eine Democratie, es will nicht mehr Eroberungen machen, wie früher; sein Zweck ist nur die Beglückung der Völker L a -Martine hat es ja gesagt, er spricht Wone der Freund, schast und Versöhnung 5" Wehe uns, wenn wir uns dadurch täuschen las sen. Lamartine ist nur der echte Wolf im Schafs-pelze; er versteht das Betriegen aus dem Fundamente. Der Zweck eines Volkes bleibt immer derselbe, sey nun seine Regicrungssorm monarchisch oder de-mocralisch. Der ganze Unterschied liegt bloß darin, daß eine Republik stets, wenn nur ihre Lage es ge. stattet, viel tliegcrischer ist, als eine Monarchie, und daß sie den Besiegte-l ein weit härteres Joch auslegt als diese. Die Geschichte aller Zeiten beweiset diese' herbe Wahrheit. Ein Monarch kann großmüthig seyn, ein ganzes Volk ist es nie; dieses kennt außer sich selbst nur Sclaven, wenn es nicht selbst Sclave ist. Nur der blinde Deutsche will von dieser Regel Ausnahme machen, weil er in Paris Politik studiert hat. Frankreich hatte dcn Krieg gegen uns schon beschlossen, bevor der Thron Ludwig Philipp's ge< stürzt war; letzterer hat sich bloß dadurch den Thron verscherzt, weil er den Frieden mit uns erhalten wollte; er verlor dadurch die Sympathie des Volkes und des Militärs, und hat so der Propaganda in die Hände gearbeitet. Die Propaganda, das republikanische Princip, trug den Sieg über ihn davon, weil er keinen Krieg mit uns wollte. Die Mitglieder der jetzigen Negierung in Frankreich sind die Häupter der Propaganda, denn jede Partei, welche siegt, sctzt lhr Haupt an die Spitze der Legierung. Soll die jetzige Legierung in Frankreich sich behaupten, so muß sie Krieg führen, Unterjochungskricg gegen uns und ge. gen Deutschland; sie war davon so überzeugt, daß sie sich gleich im Anbeginne die Steuern um ein halbes Jahr voraus zahlen ließ, um die Kriegsrüstungen begin, nen zu können; jetzt hat sie schon vicr große Armeen ausgestellt, und wartet nur noch, ob wir so thöricht seyn und über Nußland, oder über uns selbst gegenseitig herfallen werden, denn sie hätte dann leichteren Sieg Ihre Waffe besteht, außer den vier starken Armeen, noch in der Auswicgelung der Völker mittelst der Schlagwörter Republik und Nationalität. Diese Waffe wüthet bereits auf daö Schrecklichste in Deutschland und Oesterreich, und dir vier Armee» werden fast nichts zu thun hnben. Ohne Zweifel sind ?-' auch ^cdactrlne orl Wicnrr. ^wlmlgsolalln oc>tochm n weil Aussatze, welche die Wahrheit sprechen und uni über unsere wahre Lage aufklären können, darin kei >, ne Ausnahme sindeu. Wir soll/n den Fra^zo st sen mit verbundenen Augen überl.iefer '. werden, Lamartine ist ein ganz anderer Feldher, '- als Napoleon, und es war daher keine Prahlerei l als er unlängst in der Nationalversammlung sagte, das l er Vorsorg e get rosse n habe, damit sein. ' Armeen nicht a u s d en S t el lu n gen ver ? drängt werden können, die er ihnen an » weisen werde. Die Vortheile, welche wir erringen - werden, wenn wir uns nicht schnell einigen, unc - wie Ein Mann aufstehen, werden sehr bedeutcnt - seyn; einige davon sind: l. Wir brauchen unser« c Staatsschulden nicht zu bezahlen. 2. Wir erhalten > dafür zum Geschenke die französische Staatsschuld. welche viel größer ist, als die unsrige. 3. Wir dürfen auch die Kriegskosten der Franzosen bezahlen. ' 4. Unsere Fabrikarbeiter werden immer Feiertage haben, denn die Staatsfabriken in Frankreich werden sie ' der Mühe überheben, zu arbeiten. 5. Dürfen wir den Flanzosen helfen, die Russen zu besiegen, wenn sie ^ Oesterreich und Deutschland werden unterjocht haben. 6. Nach Ncsiegung der Russen wird uns Frankreich ducch die Wiederherstellung Polens eine Vormauer gegen Rußland errichten, welche verhindern wird, daß diese Barbaren es wagen, uns wieder zu Hilfe zu kommen, wenn wir noch einmal so thöricht seyn sollten, uns mit unseren guten Freunden, den Fran--zosen, zu entzweien, wie es schon so oft geschehen ist. 7. Der Streit zwischen den Deutschen, Slaven und Ungarn wird ein Ende haben; wir werden Alle einig, wir werden alle miteinander Franzosen seyn. Was haben jetzt unsere Minister zu thun? — Kriegssteucrn cinhebcn; eine Armee von 500.000 Mann binnen 4 Wochen nach Italien schicken; dcn Zcitungsrcdacteuren, welche die Unordnung in Wien anschürten, besonders jene, die von Ludwig dem XVl. und von Republik schwatzten, als unser gutc Kaiser Wien verließ, dann allen andern Aufwieglern dcn peinlichen Prozeß machen; alle nicht vollkommen vcrtrauungswürdigen Ausländer aus dem Lande ja-gen; das Standrccht in der ganzen Monarchie für Jeden verkünden, der es noch einmal wagt, Unruhe zu erregen, d, h. von Zerstückelung der Provinzen, abgesonderten Ministerien und dcgl. zu reden, oder sonstigen Unsug zu treiben; Bündnisse mit Rußland, England und Schweden schließen ; endlich den Reichs-tag aus unbestimmte Zeit verschieben, weil dort viel gezankt werden wird, und die Zeit zum Zanken schlecht gewählt ist, wenn die Franzosen vor der Thüre stehen Schließlich bemerke ich noch, daß ich einen Auf» satz mit dem Titel: „Unterrichtsllundc für den deut-schen Michel.« welcher die nämliche Tendenz hat, wie der gegenwärtige, an die Redaction der „Wiener Zeitung" gesendet habe, welche aber dcn Aufsatz we. der drucken ließ, noch ihn mir auf mcin dringendes Verlangen zurückschickte. Hörct es, Oesterreicher und Deutsche! Wollet ihr nicht, mm wohl, so seyd der Freiheit ihr nicht würdig, ihr werdet Sclaven seyn! E. F. T heim er. Ideen über die Hlaven - Sache Ich will nicht zu Denjenigen gezählt werden, di gerade das Gegentheil lehrt sie. In der physischen ' Kraft, in der imponircnden Wucht seiner Bü'ra/l ' muß zuerst ein Volk die Garantie für seine Freiheit haben; es muß gefürchtet von seinem Nachbar, im sicheren, freien Besitze seines Bodens, es muß Herr im Hause seyn; dann erst wird es in seiner ganzen sittlichen und geistigen Eigenthümlichkeit emporstreben. So war Griechenland zuerst ein Land voll ungebil-' deter, starker Helden, dann erst wurde es der strahlende Tempel der Kunst und Philosophie. Es hatte früher seinen Theseus und Ajar, dann erst seinen Homer und Plato. Rom war schon lange eine Rie^ senmacht, als es erst ansing seinen gewaltigen Frei-hcitssinn mit Kunst und Wissen zu schmücken. Aus dem Glauben an die materielle Macht, aus dem Bewußtseyn, die Scholle, die ich pflüge, ist mcin eigen, und ich habe die Kraft, es zu bethätigen; aus diesem Bewußtseyn erwächst jedem Volke die zweite Bedingung politischer Erstarkung, sie heißt: Liebe zum Vaterlandc. Dieser Patriotismus, der im gesicherten Besitze des Bodens wurzelt, der sich um das Hciligthum der Volkssitte schlingt, der wie ein Sonnenstrahl, gleich belebend in Pallast und Hütte dringt, ist eine ganz andere Empfindung, als der durch Worte und historische Declamation erkünstelte! Letzterer ist wortreich, aber ohnmächtig, jener nur ist thatkräftig und ausopferungssähig; auch der Ungebildete begreift und fühlt ihn, während die geschichtlich und poetisch erzeugte Vaterlandsliebe nur der phan« tasievolle Gelehrte zu empfinden im Stande ist. -— Hat nun ein Volk die Grundbedingungen seiner E^ stenz, seine Gesittung, die Begeisterung für sein Land, und die Achtung des Nachbars, dann erst ersteht auS seiner Mitte jenes geistige Leben, das einige Rathgl-bcr zum Grundstein politischen Emporkommens ma^ chen wollen, dann erst ist die Zeit da zur Heran-bildung des Landmannes, zur Pflege der Literal»^ zur Sichtung der Geschäfte. Wer, wie jene Theory ker, zu Werke gcht, der gräbt dcn Baum mit scinlN Blüthen in die Eide, erwartend, daß er wactM werde. Und insbesondere will unsere Zeit diesen SclMk' kengang der Umbildung nicht. Im Sturme durch Europa hinsausend, fordert sie entscheidende Mitttl und ganze Entschlüsse, und wer aus diesem H^ zard nicht mit leeren Händen gchen will, der n»uß der Mann des Wagens seyn! Der österreichische Slave, durch Wcchselfalle des Schicksals, durch geistige Minderbildung bisher zu <" ncr dem deutschen Element untergeordneten Nolle v«^ urtheilt, tritt plötzlich im Bewußtseyn seiner Vollkraft mit der Forderung um Gleichberechtigung und politische Ebenbürtigkeit auf. ^r wird nicht mehr damit zufrieden gestellt seyn, daß man ihm die fre»e Gebahrung scmcr Sprache und Sitte sanctionirt, daß man ihm, in Gemeinschaft mit den deutschen Pro-' rinzcn eine constitutionclle Verfassung gibt. Er will innerhalb seiner Sprachlinie politisch abge.qranzt, UN-gestört von jedem sich einflußreich machenden fremden Elemente, ein aus sich selbst erzeugtes Leben beginnen-Er wird sich in seinen Gauen Centralpuncte wählen, und vm, da aus sich selbst, aus seiner ^ genthümlichkeit heraus konstitutionell versessen, wie e schon in Prag der Fall ist. Ohne feindliches Gelüst^ ohne Eroberungslust treibt ihn der Instinct der Selvlt' stäildiqung zu solchem Beginne, und wer da glaub, daß Widerstand oder das Schachspiel der Diplomat» dagegen noch was gewinnen könne, der kennt < Titanendrang nicht, mit dem er es aufnimmt. 385 »st dabei von keinem bl.ibsichttgtcn Abfalle von ber , Monarchie die Rede! M.ninig'alti.q ist ja die Art und , Weise, wie sich auch heterogene Stämme unter einem , Scepter verbindet» können, nnd warum soll Rottet's > und Welkcr'sLericon nächstens nicht noch ein Eapi- z t«l mehr bekommen, um darin vom neuen österreichi- I schen Föderativ.Staate zusprechen? Das, glaube ich, ist die Bedeutung und das Ziel der slavischen Bc. wegung in Oesterreich, und wer da noch mit dem gute» ii'.athe kömmt, man möge zuerst in dm Nald gehen und Bretter zu den slavischen Landschulbänken holen, der möge sich selbst auf solch ein Nänkchen postiren und Gefiner's Idyllen übersetzen, seine praktisch strebenden Mitdrüder werden ihn bei ihren entschiedeneren Maßnahmen nicht vermissen. Ob die Beschickung Frankfurt's mit solcher Sach-lagc Vsrcinbarlich war, ist nicht schwer zu beantworten , wenn man den Schritt im verständigen Sinne besGrasen Auersperg aufsaßt, daß nämlich die De-putirten dort ja sehen und hören würden, in welcher Art und Weise man den Völkerbund anlegen will, wo eZ dann noch immer möglich bleibt, im Falle der Billigung oder Mißbilligung sich anzuschließen oder Wegzubleiben. Es ist ja Allcs provisorisch, das heißt, von hcute auf morgen, und die Abscndung einer Deputation an eine große Nachbar > Nation, um zu sehen, ob man sich in gleichen politischen Strebun. gen an sie anschließen könne, oder nicht, ist gewiß kein Hochverrath an seiner eigenen Nationalität, ja nicht einmal ein Fehlgriff, vielleicht das Gegentheil. Die heilige Sache des österreichischen Slaven l>at nur einen Feind, und der ist in Rußland. Dorthin wende man den Schild der Vorsicht, den Grimm der Verachtung. Liebäugelnd mit eurem feurigen Nationalsinn steht er an seiner Gränze; ihn gelüstet "ach cincm Moment, wo politische Noth Euch in sei-"e eherne Umarmung treibt. Aber wir sind überzeugt: seine perfide Politik muß scheitern an dem Abscheu, den der freiheitstrunkene Westeuropäer vor dem knechtischen Osten'"Ht; sie muß hineinstürzen in die riesige Gesinnungh.'lust, die zwischen Euch und ihnen gähnt. Denn so stark auch der Drang in den Vol. kern lebt, das Nationelle zu einigen und in der Ein. heit zu erstarken, lo ist doch auch dieser Trieb dem höchsten Princip des Iahrhundcrtes, politische und geistige Freiheit, untergeordnet. Dr. > und Lau des färben sichtbare Ori flam men ^ts unsichtbare» Vaterlandsliebe, poesievolle Denkmale historischer Bea/benheite»; sie sind Banner, b«i deren Entfalt»,',, sich alle trolle,, Sohne des Landes iU'n Bruderbünde zusammenschaare», denn, sieht gleich b"'Christ i» allen Menschen seine Bruder, — des Me». ^chrn Liebe, die beim Ich beginnt, zieht doch den Hsten bedeutenderen Scheidekreis an den Marken seines ^"des. Kram besitzt cin derlei historisches Landeswapoen: »Im goldenen Felde ein mit der kaiserlichen Krone »geperter Adler, mit emem roth uuo golden skatirten Halb. »Monde, der von Flügel zu Flüael über seine Brustreicht.« Diesem Wappen zufolge snid Kvainö ^ande>>farben: Mold (gelb), bla» und rolh." fieses Wappen erhielt Kvain nur deui, bei den Herren Stande« Drains crln'ge„den, auf Pergament ""^Itt'ertigtcn Wappenbriefe Kaiser Friedrich'.), »ge- ^^'e„ ^, Neustadt am Mittwoch nach Sr. ErharMag """" «468 für ewige Zeile» zu allen des Landes Noth urften al5 Denkinal dara», das, Krain zuerst und "'folgreich stch erhob, seine» Kaiser aus der Bedräng- "lnit ihrem rothen Herzblute besiegelt, u»b '"'^ gcfalleuen Helden habe» Hrains Nuhm zum "uen Sternenzelte getragen; uiuer dieseni lheuern ^llNine würden gewiß auch heute die treue» Nachkom- "en biedrer Voralrein deu Weg »ach Wien finden, ve„n unser Kaiser, wem, die gewiß große Anzahl Streuer Bürger Wiens unseres Beistandes bedürften, un pflichtvergessene ^accionen zu überwältigen, um den frieden, die Ruhe, das Glück des Gesanunt Vater-a»des herzustellen. Da die Cocarde» der Nationalgarden die Landes-färben tragen sollen, hat der Verwaltungsrath unserer ii.ationalgarde für die Cocardei, der train ischen Na tionalgarde die Farben gelb-blau-roth, als die Landesfarben bezeichnet. Beeilen wir uns nun, al5 treue Sohne des Landes, uns damit zu schmücken, und auch Sie, begeisterte Jünglinge Krams, die in so ergreifenden Worten die Liebe zum Vacerlande preisen, die so beredt die Schmach schildern, welcher derjenige verfallt, der sich seines Vaterlandes schämt; Sie, Jugend Krains! auf der die Zukunft Ihres Landes beruht, und die wohl nur durch ein Mißverständnift sich mit frem den, mit den Farben eines Königreichs in pai-li!»,.'' ziert, das, wie Sie sehen, keine Sympathien in, Lande findet, — zögern Sie »icht, unter diesen, dem Lande theuern Farben zu bethätigen, daß Ihre Handlungen Ihren Worten entsprechen! Krain will Ruhe, und wird sie zu erhalte» wisse». Der blaue Aar schlägt bereits unwillig die Flügel. Verrennen Sie die Zeichen nicht, nicht des Freundes Wort in diesen Zeilen. La! bach, 22. Mai. Die an uns gerichtete Aussorde rung in der «Laib. Zeit." vom 20. d. M. hat uns erfreut, da wir sehr gerne sehen, daß man osse» auftritt u»b uns auf das aufmerksam macht, was man in was immer für Beziehungen von uns abheischt. Eben so freut es uns, dem geehrten Herrn Aussorderer (wir bedauern nur, daß er nicht seineu Namen nennen mag) antworten zu können, daß die Publicist der Verhandlungen im Prinzipe des slovenischen Vereins liegt, und daß der Verein gleich nach seiner definitiven Consticui- , rung, welche am l. Juni d. I. erfolgt, alle seine Verhandlungen durch den Druck veröffentlichen wird. *) Daß dieß bis jetzt uichr geschehen konute, liegt der Grund theils darin, daß jeyr eigentlich »mr ein i vorbereitender Verein besteht, welcher erst mit 1. Juni in einen förmlich organisirten übergeht, theils aber im Manqel an Mitteln, um alle Verhandlungen abdrucken lassen zu können. Iudes; stehen unsere bisherige» Ver--Handllmgs-Protocolle zu Jedermanns Einsicht stündlich deceit und man bittet, sich dießfalls „ur an eines der Vereinöorgaue wenden zu wollen. Was die abgeheischte Nennung von Vereinsmit- , ' gliedern betrifft, so müssen wir bedauern, diesem Wunsche »icht entsprechen zu können, indem hier nicht der Play dazu ist, ein Paar hundert Namen abzudrucken, eine Ausscheidung der Notabelu aber für die Uebergangeneu verletzend seyn könnte. Indeß kann Jedermann, der es wünscht, die Namensverzcichnisse stündlich einsehen. Was uusere bisherige» Leistungen anbetrifft, so bemerken wir, daß wir hauptsächlich bemüht wareu, patriotisch nationale Gesinnungen zu wecken, und daß wir uns, um unseren Zweck: Hebung der Nationalität und Sprache, zu realisireu, mit vielen slovenischeu Notabilitäten i» Correspondcuz sehten, um sie für uns zu gewinnen. Die meisten habe» uns bereits ihre Mithilfe versprochen und wir hoffen, daß mir ihrem Beistande der slowenische Verein dereinst sehr viel wirken werde. Dann werden über Anregung des Vereines von einem Miqliede desselben Vorlesungen über die sloveni>che Sprache gehalten. Fernen haben wir die Verems-Consticuirlmg insbesondere dadurch zu fördern geglaubt, wenn wir die Statuten entwerfen und der Oesfenclich-keit übergeben. Genau kann überdies, (wie gesagt) Jedermann sich aus unsere,, Verhandlungs - Protocollen über Alles und Jedes «n «wlui! belehre». Wir schließen mit dem Wunsche, daß ja recht Viele offen auftreten und uns freimüthig ihre Beden-reu mittheile» mögen, deuu wir sind überzeugt, daß, wenn Alle dieß thäte», die bösen Gerüchte, die unser Wirken entstellen, verstummen würden. Das prov. Comit« des slov. Vereins. ' >> Da« Vt4""'» >st a"'" ^'" "'" d" "äcl'Uln r>0,>n.l»agt. Z»l» tung »sch.ln.ndln S,atul.«.«,.lwulf. i« «l,.h<... W i r ,l Bie Abreise Sr. Majestät des Kaisers und des Allerhöchsten Hoscs aus der Nesidenz hat .Besorgnisse . iür die Störung der öffentliche« Ruhe erregt. Der verantwortliche Ministerial!) hat seiner Pflicht gemäß die üöthigen Maßregeln getroffen, um der Heglerung die .'«-forderliche Macht zu sichern. Durch die freisinnige Er ttarung der Nationalgarde und der akademischen Legion, welche dem Minister-Rath die Bitte vorgetragen ya-ben, unter die Befehle Sr. Ercellenz, dc5 command! rinden Generals, gestellt zu werden und sich jeder Anordnung des Minister Ratl)s zu unterziehen, ist die Einheit hergestellt, welche die Bürgschaft der Kraft und Ordnung ist Der unterzeichnete Kriegs-Mimster wendet sich mit vollem Vertrauen an die braven lind treu ergebenen Truppen der Garnison. Er ist überzeugt, daß sie, in 0er gegenwärtigen Lage im voll-sten Einverständniß mit oer Nationalgardc, zu dem großen Zwecke der Unterdrückung jeder Unordnung mitwirken werden, und so wie sie gegen einen äuße-ren Feind sich als die festeste Stütze des Thrones zeigen — auch gegen jeden Versuch innerer Feinde, unsere Staatsverfassung zu erschüttern und einen Um-schwung herbei zu führen, sich bemühen werden, durch volle und eifrigste Pflichterfüllung dem Rufe der bra. ocn österreichischen Armee würdig zu bleiben. Wien, am »8. Mai »848. Der Minister-Rath findet sich bis heute —(l9. Mai lU48) — Mittags 2 Uhr, noch nicht in der Lage, eine authentische Nachricht über den letzten Ausenthalt Sr. Majestät dem Publikum bekannt zu geben, wohl langte eine sichere Kunde darüber ein, daß Se. Majestät in Begleitung Allerhöchstihrer Kami. lie im Lande ob der Enns die nach Salzburg führende Straße gewählt haben. Um mit Sr. Majestät in ununterbrochener Verbindung zu bleiben, hat der Minister, Nath hcute die Abscndung eincs eigenen, sür das Allerhöchste Cabinet bestimmten Beamten verfügt. Die Nachrichten über die Wirkungen, welche durch die Abreise Sr. Majestät von Wien in den Provinzen hervorgebracht worden sind, stimmen darin überein, daß allenthalben Nuhe und Ordnung festge-halten und die größte Anhänglichkeit an das Herrscherhaus an den Tag gelegt worden sey. In Gratz zeigte sich Bestürzung und eine bange Stimmung. Die Stände MährcnS erklärten in eincr eigenen Adresse vom l7. Mai «848 an den Minister-Rath es als ein dringendes Bedürfniß, daß, u>n dem Vattrlande die Wohlthaten der Konstitution zu sichern, den regellosen Zuständen baldmöglichst ein Ende gemacht werden sollte. In Prag wurde die Absendung von Deputationen beschlossen, um Se. Majestät nach der Hauptstadt Böhmens einzuladen, die Stände des Herzogthumes Troppau und die Stadt schickten ebenfalls eine Loyalitätö-Erklärung ein, wie ein Aehnli-ches bereits von dem niederrösterr. Gcwerbs-Vereine geschehen war. Aus Tyrol langen die besten Berichte über die enthusiastische Stimmung aller Landeötheilc ein, und es ist darüber besonderö eine Zuschrift Sr. k. Hoheit, des Erzherzogs Johann, an den Minister des Innern, die in der „Wiener Zeitung" erschienen ist, von Interesse, weil sie über den Umfang der Htreitkräste ein beruhigendes Bild gewährt. Das Portefeuille der auswärtigen Angelegenheiten wird nunmehr in wenig Tagen von dcm hierzu durch Se. Majestät berufenen Minister, Freiherrn v,W essend erg, der sich auf der Reise nach Wien be. sindtt, übernommen werden. Das Ministerium war seit derAbreise Sr. Maj. eisrig bemühet, die Rcgierungsgeschäste mit sorgfältiger Rücksicht auf die schwierige Lage der Residenz zu ordnen und alle Vorkehrungen mit Kraft und Schnelligkeit zu cressen, durch welche allein die Sicherheit nnd Ruhe allgemein erhalten und bewahrt werden konnte. Der Ministerrath folgte bei der ihm durch die Umstände austrlegten Aufgabe dem Erkenntnisse 388 und Gefühle seiner großen Pflichten und hielt sich gedrungen, mit aller Macht so vorzugehen, wie es nur immer seine verantwortliche Stellung erheischte. In derselben Art soll auch fernerhin sein Vorgang Statt sinden, bis über die Leitung der Regierungs. geschäfte eine andere Bestimmung erfolgt, welche bis jetzt noch nicht bekannt geworden ist, so wie sich das Ministerium auch nicht in der Lage befindet, über den Fortgang der Reise und den Allerhöchsten Aufenthalt eine genaue Nachricht bekannt zu geben. Wohl sind die erforderlichen Vorkehrungen getroffen worden, Se. Majestät so schnell als möglich von dem Stande der Rcgierungs. Angelegenheit in Kenntniß zu setzen. Der Ministerrath erkennt mit Dank die besonnene, wür dige Haltung, welche sich am 18. Mai 1848 in der Na-tional Garde, ja in allen Classen der Bewohner Wiens kund gegeben, und welche wesentlich dazu beigetragen hat, daß die zur Sicherung dcr Ruhe und Ordnung er forderlichen Vorkehrungen, zu deren Vollziehung der patriotische Sinn und das Vertrauen der Bürger wc^ scntlich und kräftig beigetragen hat, sich allenthalben wirksam bewährt und eine erwünschte Beruhigung über die Fortdauer des geregelten Zustandes geboten haben. — Wien am l!> Mai !8t8. Die interimistischen Minister: Pillersdorss. Sommaruga. Krauß. Latour. Boblhoss. Baumgartner. Die „Abende Beilage zur Wiener Ztg.« v. I9.d. äußert sich folgendermaßen: Einigkeit gibt Kraft, und Kraft führt zur Ruhe und Ordnung. Dieß sind seit gestern Morgens die großen Losungsworte in allen Kreisen der Residenzstadt, Worte, deren Wahrheit so alt ist, als das Menschen Geschlecht. Die Vorsehung ruhet sichtbar aus Oesterreich. Was wir seit >5. März d. I. als einen schönen Traum fruchtlos begrüßt, es erstand am l8. Mai, wie mit einem Zaubcrschlage in der herrlichsten, frucht-barsten Glorie, in der reinsten Verklärung vor unsern Augen, klar und entzückend, wie das langersehnte Morgenroth des ersten Frühlingstages. Die Fackel dcr Zwietracht ist erloschen, das Licht der Versöhnung umstrahlt alle Gesichter, das Band dcr Einigkeit umschlingt alle Herzen, das edelste Blut der Licbe für Kaiser und Vaterland bewegt alle Pulse. Heil und Segen diesem in der Geschichte, nicht nur Oesterreichs, sondern der Menschheit selbst merk. würdigen Tage! So rusen tausend und abcrmal tausend Stimmen aus dem tiefen und körnigen Gefühle der hochherzigen Seelen Wiens. Tief gefühlte Reue über die Form der am l5. d. M. manifcstirten Wünsche einzelner Körperschaften, und der unvergängliche Einklang der Herzen der Wiener mit jenem ihr>s Landeßvatcrs bildeten ein so festes Kitt der Eintracht zwischen den verschiedenen Ständen, und was besonders Noth that, zwischen Militär und den Eivilgardcn, so wie zwischen den Organen der Presse, das; der Ausdruck in dieser Ein. tracht in Gcberden, Worten, noch mehr in Thaten Aller sich aus eine unzweifelhafte Weise aussprach. Die Bewohner Wiens haben am l8, d. M. den für das Gedeihen der österreichischen Monarchie fruchtbarsten Tag ihrer moralischen Wiedergeburt gefeiert. Sie haben den Völkern aller Weltthcile gezeigt, daß nur auf dcr Einheit und der Achtung vor dem Gesetze die Kraft und das wahre Wohl drr Einzel ncn und der Gesammtheit ruhe, und da,; durch diese Grundpfeiler dcr rechtlichen Ordnung allen Stürmen muthvoll getrotzt werden könne. Benutzt, Völker des großen Kaiserstaates, und vorzüglich ihr Leiter derselben, diese hochwichtige Lehre, dieses'erhabene Beispiel! umschlingt Euch wechselsei' tig als wahre Brüder derselben durch Jahrhunderte im Glücke und Unglücke geprüften mächtigen Fami-lie; verbannt aus euren Kreisen jeden Keim von Zwie-tracht, lind unterstützt kräftig, fchnell und auf jede mög liche Weise unsere eben so tapfere, als chrenwerthe nnd der Monarchie von ganzer Seele ergebene Armee. Hoch lebe unser guter Kaiser! Wien am 19. Mai «848. Dieselbe Beilage sagt: Wir haben eben Briefe vonKrakau und Tarnow gesehen, nach welchen man in diesen Städten am 15. und lii. Mai die hiesige Bewegung des 15. mit voller Bestimmtheit voraus wußte. Fangt ihr, liebe Mitbürger, klar zu sehen an? Die „konstitutionelle Donau-Zeitung" vom 20. d. M. berichtet Folgendes: Im Lause des gestrigen» Tages fanden außer den bereits berichteten Verbaftun-! gen zahlreiche Arretirungm mehr oder minder bedenklicher Individuen Statt, die zur Polizeibehörde ge- stellt, letztere bis tief m die Nacht beschäftigen. Unter den Verhafteten befanden sich einige Arbeiter, die an ihren Mützcn farbige Bänder mit der Aufschrift: „Barrikadentluicher" trugen. Solche Bänder sollen von wohlgetleideten Individuen nächst der Uniuersi tat an die Leute ausgetheilt worden seyn. Man spricht auch von Geldverthcilungen durch unbekannte Hände, um die Proletarier für den Umsturz zu bearbeiten. Eb geht sogar das Gerücht, Lamartine habe für die ! Verbreitung republikanischer Ideen .lOO.Ulio Francs aufgewendet. Viele Freiheitsschwindlcr und Ultrara-dicale haben sich gestern aus dem Staube gemacht. Die veränderte Staats.-Einrichtung in Oesterreich hat auch eine eigentliche Aenderung des Polizei-Organismus zur nothwendigen Folge gehabt. Mit der Freigcbung der Rede und der Presse, mit dem Zugeständnisse des Associations- Und P„ CM.) 5lt Darl.mitVerl. v.J. ,»H>i für 5oo st- (inCM.) ä?^ d5a Wiener Stadt. Banco . Öd!,«, zu , ,j2 l'O.. /i9 Vanl.Actltn vr. H2l»ct 7V0 >» ^. M. Actitn derBudweis Lll>z>Gmu»dner Bahn zu25o ft. C. M......»25 fi. in C. M Vetreid - Durch schnitts - Prci se in Laibach am 20. Mai ,tt^U. Marklpleise. Ein Wiener Metzen Weizen . . 4 fl. 1L'/^ kr, — — Kuturuh . 3 » 2 »> — — Hslbflucht . — „ — » — — KlilN . . . 3 „ 2^i".,4 n — — Gllste . . 3 „ l2 „ __ — Hirse . . 3 » 26 » __ __ Heiden . . 3 „ l4 » — — Hafer . . , « 54 „ ^remven « Anzeig» ^«r hier Angekommenen und Abgereisten. Den 15, Ma, I848. Hr. Carl von Roemini; — Hr. D'oins M^tesso; >- Hr. Georg Carciattl, — u. Hr. Wllhelm Blen-tin ; alle 4 Privatiers, von Tiiest nach Wlen. — Hr. Maxinnlian von Schn'ltzhcfen, Handelsmann, nach Wien. Am 16. Hr. Graf von Llchtenberg, nach Wien, — Frau Francisca Ma,1roo,ch, t. t. Oberstens Gatt,n, von Trieft nach Wlen. — He. vazaruS Kohn, Privat, von Sanritsch nach Udioe. — Hr. Dem,t,r Barrich, Handelsmann, von Tr,.st nach Panczowa. — Hr. Pe. ter Paresanovlch, Ha«d,Isma>m. ron Tr,est nach Wien. Am 17. Fr. Fl'üstln r»li Ka^mira.Pschervo-tinska, — u. Hr. Franz Wllhclm, Handelsmann; delde von Trieft nach Wlen. — Hr. Graf von Mont,zon, nach Wien. — Hr. Jacob Porttlli, k. k. Professor, """ W>ln nach Cormoii^. — Hr. Franz Gornip, Be< ^3er, von Gorz nach Klagenfurt, — Am ,6. Hr. Markus ren Nomana, von Gral) "ach Trieft.— Hr. Donnnik Polilo, k. k. Landrath, ro„ Trieft nach Wien. — Hr. Johann Lcrch, Maglstr. Rath, nach Pettau. — Hr. Wilhelm Gadolla, k. k. Cameralbeamte, »on Kraß nach Neustadt!. Am »9. Hr. Johann Maul), k. k. Beamte, v«n Görz nach Wien. __ Fr. Caroline von Neja, Besitzerin, vou Cormons nach Wicn. — Hr. Bla«r, e»gl. NelNier, — ». Hr. ?ldolph Uhllch, Handelü-Mann i bcide von Wlcn nach Tr,est. Am 20. Hr. Constantlii P^ax'ttcie, c,ricch. Unterthan, — u. Fr. Ferdinande Gräfin vc von Wien n«ch Tiieft. — Sir Stratford, enal. Gesandte, von Salzburg nach Tücst. — Hr. Franz Zottmam', Ha»d»!c'»iil,!,, nach ^Vlcn. — Hr. Dloiiis ron Maltosto, Ritter dls k l!l>ech. Erlöser < Ordens, von Trv.t »ach Wie». An, 21. Hr. Flirft von ^'ichi.»st^i!, k. k. Feld' "'arschall'Lieutenant, von Wlen nach Görz. — Hr. ^arl von RoSmini, Besil^er, von (^ray nach Tries!. ^ Hr. Franz Mo^aiue, Großhändler, von Wlen "ach Tricst. — Hr. Lajarus Kohn, Privat, von Tncst ">'ch Lllll. Vubernial - Verlautbarungen. ^ rovisoriscke Verordnung fte^eu den Mischrauck der Presse. Nachdem das unterm 3«. März 1848 kund-Aktnachtc provisorische Prcsigefttz einer qcnaucn ^vision unterzogen worden ist, findet sich der Mnisterralh bei dem dringenden Bedürfnisse ver-unlasit, die na6)stehenden Bestimmungen in Wirk' Wukeit treten zu lassen, welche biö zur Feststellung c,nes Preßgcsetzeö durch den Reichstag zu gelten Mden. .-_ ^. ,. I„ Gemäftheit der a. H. Entschließung vW, ,4. und des Patentes vom l5. März, vann des §. il> der Verfassungs-Urkunde sind alle s,? ' .^"'sur von Druckschriften und Bildwerken H beziehenden Gcsche und Verordnungen aufge-^odcn. —§. 2. Alle Strafen, welche bis zur Kund-chung der gegenwärtigen Verordnung wegen k/. )'""tungen durch die Presse verwirkt und nicht ftel^ "^Mcn worden sind, werden hiemit auf-M6^^^ ^ ^"' l'"'""'e Vcrieyr mit den bis jeftt ^Menen^n Druckschrlften unterliegt jedoch den H >» ?""si"^ der geg^'nwälligen Verordnung ana ^^" dieser Verordnung von Druckschriften geordnet ist, gilt auch von allen mittelst mecha- (2. Laib. Ztg. Nr. 62 v. 23. Mai »8^8) nischer Mittel, namentlich durch Steindruck, Kupferstich oder Holzschnitt, vervielfältigten Schriften oder Bildwerken. — §. 4. Jede Druckschrift musi mit dem Namen des Druckers oder des Verlegers, ferner mit der Angabe des Ortes und der üblichen Bezeichnung der Zeit des Druckes versehen seyn. — §. 5». Auch um eine Zeitung oder periodische Schrift herauszugeben, bedarf es keiner Erlaubnis) einer Obrigkeit; sondern es genügt, das; vor Herausgabe der Zeitung oder periodischen Schuft der Behörde ein verantwortlicher Redacteur angezeigt werde, welcher im Inlande wohnhaft, und wenigstens 24 Jahre alt seyn must. — Die Ausweisung hierüber hat in Provinzial-Hauptstädten bei der ^andesstelle, außer denselben bei dem Kreisamte zu geschehen. — Der Redacteur ist schuldig, seinen Namen jedem einzelnen Blatte oder Hefte beizusetzen. Den Herausgebern der gegenwärtig bestehenden Zeitungen und periodischen Schriften ist zu obiger Ausweisung eine Frist von acht Tagen be-willlget. - K. tl. Der Herausgeber einer Zeitung oder periodischen Schrift ist schuldig, jede ämtliche oder ämtlich beglaubigte Berichtigung der darin mitgetheilten Thatsachen sogleich nach deren Empfang in seine Zeitung oder periodische Schrift kostenfrei aufzunehmen. Andere Berichtigungen von Thatsachen von Seite der Angegriffenen ist der Herausgeber in gleicher Art, jedoch nur insoweit unentgeltlich aufzunehmen schuldig, als der Umfang der Entgegnung den Umfang des Artikels nicht übersteigt. Ucbersteigt der Umfang der Entgegnung den Umfang des Artikels, auf welchen die Entgegnung sich bezieht, so sind für die mehreren Zeilen, die jedoch gegen den Willen der Redaction nicht das Zweifache des angreifenden Artikels übersteigen dürfen, die gewöhnlichen Einrückungs-Gebühren zu zahlen. — K. 7. Wird wegen des Inhalts einer Zeitung oder periodischen Schrift Klage erhoben, so ist der Redacteur auf das vom Kläger bei der Gcrichtsbehörde gestellte Verlangen und über Aufforderung der letzteren verpflichtet, sogleich die erfolgte Klage anzuzeigen, und ebenso seiner Zeit das Urtheil mitzutheilen. — §. 8. Die Uebertre-tung der Vorschriften der §§. 5,, U, 7 ist mit einer Strase von fünf bis einhundert Gulden zu belegen, - §. !1. Wer durch den Inhalt oder die Darstellung einer Druckschrift sich eines Verbrechens oder einer schweren Polizci-Uebertretung schuldig macht, verfällt im Allgemeinen in die durch die bestchm-den Gesetze dagegen verhängte E tra^'e, so weit dnrch die gegenwartige Verordnung nichc etwas Anderes verfügt wird. — Es werden jedoch hiemit die Vorschriften der tt und »07 des 1. Th. und 234-2:l? und 241 des 2. Th. des Strafgesetze buches in Bezug auf Uebertretungen, welche durch die Presse verübt weeden, ausier Wirksamkeit gesetzt, und es haben die in den nachfolgenden M lU—l4 enthaltenen milderen Bestimmungen an deren Stelle zu treten. — H. N>. Wer mittelst der Presse zu einem Angriffe auf die Person des Landesfürstcn, zur gewaltsamen Veränderung der Constitution des österreichischen Kaiserstaatcs, zum Abfalle einzelner Landestheile, zur Unterjochung des Vaterlandes durch einen äußeren Feind auffordert, wird mit schwerem Kerker bis zu zehn Jahren gestraft. — ^'. 1l. Lästerungen und alle Arten von böswilligen Verletzungen der schuldigen Ehrfurcht gegen die Person des Landesfürsten, welche durch Druckschrift ten erfolgen, sind als Verbrechen, und zwar dann, wenn sie in der Absicht geschehen, um Abneigung oder Verachtung gcgen das Staatsoberhaupt zu erwecken, mit ein- bis fünfjährigem schweren Kerker, wenn aber diese Absicht nicht erweislich ist, mit Kelker von sechs Monaten bis zu einem Jahre zu bestrafen. — <^. Z2. Wer in einer Druckschrift durch Schmähungen oder andere unwahre und höhnische Darstellungen die Constitution des österreichischen Kaiserstaates verächtlich zu machen, oder gegen dieselbe aufzureizen sucht, macht sich eines Vergehens schuldig, das mit einfachem oder strengem Arreste von vierzehn Tagen bis zu drei Monaten, bei sehr erschwerenden Umstanden aber bis zu einem Jahre zu bestrafen ist. — §. 13. Wer in Druckschriften Gott lästert, oder cine in dem Kaiserstaate anerkannte Religion der Verachtung oder dem Spotte Preis gibt, verfällt in die Strafc des Kerkers von einem Monate bis zu einem Jahre. 5i. l4. Wer in einer Druckschrift auf eine in den .G. ?:l4—237 und 24l des 2. Theiles des Strafgesetzbuches bezeichnete Weise die Ehre von Privatpersonen, von Körperschaften, von Behörden oder obrigkeitlichen Personen in Bezug auf ihre Amtshandlungen angreift, soll mit einfachem oder strengem Arteste von drei Tagen bis zu drei Monaten bestraft werden. — H. 15». Verletzungen der Sittlichkeit durch unzüchtige Druckschriften oder Darstellungen sind mit einfachem oder strengem Arreste von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten zu bestrafen. §. Nl. Wenn in Druckschriften Thatsachen des Privat- oder Familienlebens, welche das öffentliche Interesse nicht berühren, besprochen werden, ist eine solche Besprechung an den schuld-tragenden dann als Mißbrauch der Presse zu bestrafen, wenn sie die Ehre des Ä'ngegrifftnen zu kränken geeignet ist. Die Strafe ist in Geld von zehn bis hundert Gulden, bei erschwerenden Umständen mit Arrest von drei Tagen bis zu drei Monaten zu verfügen. — H. !7. Wer durch Druckschriften wissentlich ein falsches, für die öffentliche Sicherheit beunruhigendes Gerücht weiter verbreitet, macht sich eines Vergehens ^huldig, welches mit strengem Arreste von acht Tagen bis zu sechs Monaten zu bestrafen ist. — §. Itt. Geldstrafen, die »ucht erl^t wcr^,, können, werden in Arreststrafen von elnem Tage für je zehn Gulden verwandelt. Bei Vollziehung der Arreststrafe soll dcni Verhafteten j.de seiner Bildung und gesellschaftlichen Stellung angemessene, mit dem Zwecke der Anl>Utll»g verei,:--barliche Schonung gewährt »roden. —§. l:>. Jedes vcrurthcilende Erkenntniß kann zugleich die Unterdrückung oder Vernichtung der sm str^sd^r erklärten Schrift odcr oeü für strasdar e'.klätten Theiles derselben ausfprechcn in ^^ezua >) der Herausgeber, in so serne er nicht eine» im Inlande t)esl'l,dliche„ VM^sser namheisl m^t mW nachweiset, dasl vie Herausgabe mit d^s<-n Wll-sen und Wllleu geschehen sey; »-) d.r Erleger, und soferue dies.r üicht b.kamtt ist oder nicl'l im Inlande wchnl; ) der Verbreiter. — Für den I>U>Ut der Zel« trmgen und Zeitschriften haftet der v.'r.u.tworc-liche Re^cleur, wenn sich nicht ein in» Inlande wohnender Verfasser „cn>>t oder die Ver^iuivor--ttmg auf sich nimmt. — Ist jedoch durch Mißbrauch der Presse ein Verzechen verübt worden, so gelten die allgemeinen Grundsätze in Betreff der Bestrafung' der M-tschuldlgen. — §. 2l. Als Verbreiter ist auch der Buchhändler verantwortlich, wenn er cme sträsiicke Schrift verbreitet, welche ihm außer dem gewöhnlichen Wege des Buchhandels zugekommen, oder auf welcher nicltt der Name des Verfassers oder dc5 Herausgebers, Verlegers oder Druckers nebst der Bezeichnung des Ortes und der üblichen Bezeichnung der Zeit des Druckers ange^ben, oder wegen welcher eine Beschlagnahme verfügt, und ihm amtlich bekannt gemacht worden ist. -— §. 22. Die Uebertretungon der Strasgesehe durch die Presse können nur dann gerichtlich verfolgt und zur Strafe gezogen werden, wenn die sträfliche Schrift in Verkehr gesetzt, odcr auf anderem Wege in Umlauf gebracht worden ist. — Wenn der Druck vollendet und die Verbreitung nur durch Umstände, die nicht vom Willen des Angeschuldigten herrühren, verhindert worden ist, so kann keine andere Strafe verhängt wcrdcn, als die Unterdrückung der straf- 3»<> lichen Schrift oder des sträflichen Theiles derselben. — h. 23. Das Recht auf Bestrafung erlischt durch Verjährung, wenn binnen sechs Monaten von dem Zeitpuncte der vollendeten Uebertrctung des Preßgesetzes das strafrechtliche Verfahren nicht eingeleitet, oder durch eben so lange Zeit das Eingeleitete nicht fortgesetzt wird. — ^. 24. In Bezug auf die Berechtigung zur Betreibung des Buch- und Kunsthandels, so wie der Buchdruckerei, Lithographie und verwandten Gewerbe hat es vor der Hand bei den bestehenden Gesehen zu verbleiben. — Wenn die Unternehmer solcher Anstalten sich Uebertretun-gen der gegenwärtigen Verordnung zu Schulden kommen lassen, so kann bei einem dritten Ueber-tretungsfalle, falls der Uebertreter schon ein Mal zur Kerker strafe uerurtheilt worden, von dem Preßgerichte auch der Verlust der Berechtigung ausgesprochen werden. — ^ 27». Das! öffentliche An.chlagen und Ausrufen von Druck schritten, so wie deren Verkauf oder Austheilung j auf öffentlicher Straße ist außer den öffentlichen Behörden nur den berechtigten Buch - und Kunsthandlungen und Vuchdruckereien durch ihre Bestellten gestattet. Diese müssen vorläufig der! Sicherheitsbchörde angezeigt werden, und sich einer besonderen schriftlichen Ermächtigung ihres Bestellers auszuweisen vermögen. — Die Ueber-tretung dieser Vorschrift ist für jeden Uebertre-tungsfall nebst der Veschlagnahme der Druckschrift einer Strafe von drei bis zu dreißig Gulden, und im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest von einem bis zu fünf Tagen zu ahnden. — §. 2«. In Bezug auf die öffentliche Ailsstel^ lung von Bildwerken, Kupferstichen und andern Werken der bildenden Kunst, welche den Anstand oder die Sittlichkeit zu verletzen geeignet sind, bleiben die besteheilden Vorschriften in ihrer Wirksamkeit. — H. 27. Das Verfahren in Preßsachen wird gleichzeitig durch eine besondere Verordnung geregelt. Wien am ltt. Mai ltt-l6. Die inter »m istischen Minister: Pilk'rsdorff. Sommaniga Kl'auß. Latour Doblhoff B^uiingartner. Z. 8U9. elben den Rreibämtern zu. — Gegen die Erkenntnisse dieser Behörden findet die Berufung an die Landesstelle Statt, welche nur zur Bestätigung oder Milderung berechtiget ist. - Jeder weitere Recurs ist ausgeschlossen. — 8- 2. Für das Verfahren und die Bestrafung der durch Mißbrauch der Presse verübten Uebertretungen wird bis auf weitere Anordnung jenes Gericht erster Instanz bestimmt, welches nach der Verfassung einer jeden Provinz der ordentliche Gerichtsstand des Fiöcus in Zivilsachen ist. Dasselbe hat als erkennendes Gericht in Preßsachen aus vier Räthen und einem Vorsitzenden zu bestehen. — Die Räthe und der Vorsitzende zur Bildung des Preßgerichtes sind auf ständige Weise vom Justiz-Ministerium zu bestimmen. Ueber die Frage der Schuld oder Nichtschuld entscheidet jedoch ein Geschwornen-Gericht, welches dem Richter-Collegium von Fall zu Fall beigegebm wird. — H. :i. Die strafrechtliche Verfolgung der durch die Pre,er Beamten bestimmen, um neben dem Staats-anwalte die Anklage zu verfolgen. §'. 5. Die ;ur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestellce Ortsbehörde ist angewiesen, jede Druckschrift mit Beschlag zu belegen: — ,>) wenn es der Schrift an der im §. 4 der Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse geforderten Benennung oder Bezeichnung fehlt, oder wenn die Benennung oder Bezeichnung falsch ist; wenn in Bezug auf Zeitungen oder periodische Schriften die im H. 5, eben da vorgeschriebene Ausweisung nicht geschehen, oder wenn beim öffentlichen Anschlagen oder Ausrufen, dem Verkaufe oder der Austheilung von Druckschriften auf öffentlicher Straße dasjenige nicht beobachtet worden ist, was der §. 27, der Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse vorschreibt,— !,) wenn der Inhalt einer Druckschrift, mit deren Ausgeben bereits begonnen worden ist, eine solche Uebertretung begründet, welche im öffentlichen Interesse von Amtswegen verfolgt werden kann. — H. U. In allen and.ren Fällen kann der Beschlag nur vom Gerichte auf Autrag des Etaatsanwaltes oder eines Privatklägers angeordnet werden, wodei der im F. 1l aufgestellte Grundsatz gilt. — Die Veschlagnahme findet jedenfalls nur in der am Schlüsse des §. Ii> der Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse bezeichneten Ausdehnung Statt, und darf sich nie auf das Manuscript selbst beziehen. -^. 7. Das Gericht verfügt über das Gesuch um Verhängung des Beschlages sogleich nach dessen Empfang. — H. «.Die zur Aufrcchthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestellte Behörde hat die von ihr ausgegangene Beschlagnahme im Falle ii) des H. 5 innerhalb der nächsten 24 Stunden, und wenn die Beschlagnahme an einem anderen Orte, als wo das Preßgericht seinen Sitz hat, geschehen ist, längstens binnen drei Tagen dem Staatsanwalte und dem Gerichte anzuzeigen, und dem Letzteren die Actenstücke über die Begründung und den Vollzug des Beschlages zu übergeben. Sogleich nach erhaltener Anzeige erkennt das Gericht, ob der Beschlag wieder aufzuheben sey oder fortzubestehen habe. In letzterem Falle, so wie da, wo das Gericht selbst den Beschlag erkannt hat, nimmt dasselbe die Untersuchung der Uebertretung, wegen welcher der Beschlag clkannt wurde, sogleich vor. In den im §. 5, Absatz :>) erwähnten Fällen ist die von der Sicherhcitobe-hörde verfügte Beschlagnahme innerhalb der oben erwähnten Frist der nach H. l competenten Behörde anzuzeigen und derselben die weitere Amtshandlung zu überlassen. — H. !>. Alle Gerichtsbeschlüsse werden den Parteien und dein Staats-auwalte bekannt gemacht, ausgenommen, wo diese Bekanntmachung für die Führung der Untersuchung selbst einen unwiederbringlichen Nachtheil hervorbrachte. — H. M. Wird in den Fallen, wo der Beschlag nicht vom Gerichte verfügt worden ist, demjenigen, gegen welchen derselbe verfügt wurde, die Bestätigung oder Aufhebung des Beschlages von Seite des Gerichtes oder der nach H. 1 competenten Behörde nicht innerhalb drei Tagen, oder wenn die Beschlagnahme an einem vom Amtssitze des Gerichtes oder der Behörde verschiedenen Orte geschehen ist, innerhalb acht Tageu, von der erfolgten Beschlagnahme an gerechnet, eröffnet, so verliert der Beschlag ohne wettere Verfügung von Rechtswegen seine Wirksamkeit, und den durch den Beschlag Beschädigten gebührt der Ersah des Schadens uud der Kosten aus der Staatskasse. Dasselbe gilt von dem Falle, wenn der Beschlag vom Gerichte oder der nach §. 3 competenten Behörde aufgehoben, oder wenn binnen drei Tagen nach gerichtliche Bewilligung oder Bestätigung der Beschlagnahme keine Klage überreicht wird. Die Erlöschung des Beschlages hindert nicht die weitere Verfolgung des Straffälligen. — §. ll. Die Staatsanwälte verfolgen die Preßubcrtre-tungcn von Amtswegcn, ausgenommen in den Fällen, in welchen nach dem allgemeinen Strafgesetzbuche nur auf die Klage der beleidigten Privatperson eingeschritten werden darf. In Fällen der letzteren Art hat der Staatsanwalt nur auf Ansuchen der beleidigtenPrivatperson einzuschreiten. — §. !2. Die Klage, sie mag vom Staats' anwalte oder von einem Privatkläger angebracht werden, muß die genaue Anzeige der Schrift und der Stellen, worin die Uebertretung liegen soll, enthalten, und dem zuständigen Uutersuchungs-gerichte übergeben werden. — H. 13. Das Gericht erkennt längstens in den nächsten drei Ta^ gen, nachdem die Klage überreicht ist, ob Grund zur gerichtlichen Verfolgung der angezeigten Uebcrtretung vorhanden sey, und nimmt sogleich, wenn solcher Grund vorhanden, die Untersuchung vor. — z>. 1-l. Die Voruntersuchung (das Vorverfahren) ist in der Regel durch einen zum Richteramtc befähigten Beamten des Preßgcrich-tes vorzunehmen, welcher jedoch dann von jeder Mitwirkung bei den Verhandlungen des erkennenden Gerichtes ausgeschlossen ist. — Erhebungen außer dem Orte des Gerichtes hat er durch die zur Erhebung des Thatbestandes in Crimi-nal-Angelegenheiten competent Behörde vornehmen zu lassen; übrigens ist auch der Staatsanwalt so wie jeder Privatkläger berechtigt, während der Voruntersuchung Anträge auf einzelne Erhebungen bei dem Untersuchungsrichter zu stellen. — §. 15. Bei dieser Voruntersuchung hat der Nichter im Allgemeinen nach den Regeln des bestehenden Untersuchungsverfahrens vor^ zugehen; dem Angeklagten sind alle Anklagepuncte und die wider ihn vorliegenden Beweise vorzuhalten und seine Erklärungen darüber aufzunehmen, doch darf der Richter in keiner Weise von den in den §§. :jij.l — :lMi des I. Theiles des Strafgesetzbuches bestimmten Strafen Gebrauch machen, und eine häusliche Durchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten nur mit Bewilligung des Gerichtes vornehmen. — §. 10. Der Angeklagte ist während der Untcr->uchung in der Regel auf freiem Fuße zu belassen. Betrifft jedoch die Anschuldigung eine Uebertetung, welche nach diesem Gesetze eine Kerkcrstrafe von 5) Jahren nach sich ziehen kann, so hat das Gericht zu erkennen, ob cr auf freiem Fuße gegen angemessene Caution oder in: Verhafte zu untersuchen sey. .- ^. ,7. A? UncersuchungsActcn sind, wenn der Staatsa^ walt klagt, an ihn einzusenden; derselbe kan", wenn cr die Voruntersuchung noch unvollständig findet/auch jetzt noch unmittelbar bei dem Untersuchungsrichter die Anträge auf Vervollständigung stellen. — §. l8. Ist die Voruntersuchung vollständig, so übergibt der Staatsanwalt binnen acht Tagen die Acten mit der Anklageschrift an das Prcßgericht. Die Anklageschrift enthält: — Erstens. Die genaue Bezeichnung der Druckschrift und der Stellen, auf welche die Anklage gegründet wird. — Zweitens. Die Benennung der Uebertretung, wegen welcher die Anklage erhoben wird. — Drittens. Die. Benennung der angcschuldeten Personen. — Viertens. Die Benennung jener Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen in der Ge-richtüsitzung der Staatsanwalt für nothwendig yält. - Fünftens. Den Autrag auf Schul-digerrlärung und auch daß Maß der Straft-— §. l!). Ebenso ist, wenn die Klage nicht von! Ttaatsamvalce erhoben wurde, dem Privatklä-ger am Schlüsse der Voruntersuchung von dem Untersuchungsrichter die Acten - Einsicht zu gestatten, und er hat, in soserne auf seine Antrage nicht vorerst eine Vervollständigung der Untersuchung nöthig wird, eine Anklage nach den Erfordernissen des vorhergehenden §. ls be' Verlust derselben innerhalb einer ihm anzuberaumenden Frist von acht Tagen entweder 5" Protocoll zu geben, oder schriftlich einzureichen, worauf die Acten an das Preßqericht übergeben werden. - tz. 20. Das Gericht setzt, sol"^ die Anklage übergeben ist, oder im Falle dc^ vorhergehenden Pharagraphes die Acten be^demselben einlangen, einen Gerichtstag zur öll" -chen Verhandlung an. Zugleich theilt es dao Duplicat der Anklage dem Angeklagten "'", 3?>t und befiehlt ihm, an dem angesetzten Gerichtstage selbst, und wenn er n^ill, nut einem I^er-theidig,'r zu erscheinen, auch wenigstens acht Tage von der angesetzten Tagfahrt jene Zeugen und Sachverständigen, die er dazu vorgeladen haben will, und den gewählten Vertheidiger zu benennen. Bei der Wahl deö Vertheidigers ist der Angeklagte an die berechtigten Rechtssreunde nicht gebunden. — H. 2l. Die im vorigen Pa-ragraphe erwähnte Vorladung ist dem Angeklagten wenigstens vierzehn Tage vordem Gerichts-lage zuzustellen. —H. 22. Wenn der Staatsanwalte auf Bestrafung einer Uebenretung anträgt, worauf Kerkerstrafe gesetzt ist, wird für den Angeklagten, wenn er einen Vertheidiger zu wählen unterläßt, ein solcher von Amtswegen aufgestellt. -— H. 2It. Dem Angeklagten und seinem Vertheidiger steht die Einsicht dcr Untersuchungs' Acten in der Gerichtskanzlei offen. — §. 2-l. Zur Gerichtssitzung werden ferner die klagende Partei, der Staatsanwalt, die Geschwornen und jene Zeugen und Sachverständigen vorgeladen, deren Vorladung von den Parteien oder dem Staatsauwalte verlangt, oder vom Gerichte für nothwendig crachlet wird. — §. 25. Die Gerichtssitzung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch eine geheime Sitzung anordnen, wenn nach seinem Ermessen aus der Oeffentlichkeit der Verhandlung Verletzung der Sittlichkeit erfolgen würde. Ein solcher Beschluss kann jedoch nur mit Etimmeneinhelligkeit gefaßt werden. — Die Ausschließung erstreckt sich niemals auf die berechtigten Rechtsanwälte. Ueberdieß hat jede Partei das Recht, auch in geheimer ^Sitzung drei Personen ihres Vertrauens zur Seite zu haben. — §. 2. Die Geschwornen beantworten der Reihe nach die ihnen gestellten Fragen, indem sie in Bezug aus die in den einzelnen Fragen enthaltenen Thatsachen den Angeklagten für schuldig oder nicht schul-dig erklären, — ein dritter Ausspruch ist unzu lässig. Sie sind hiebei an keine bestimmten Be-wcisarten gebunden, sondern urtheilen nach ihrer inneren Ueberzeugung. Sie sind nicht schuldig, die Gründe ihrer Entscheidung anzugeben. — Zur Schuldig-Erklärung sind wenigstens zwei Dattel der Stimmen erforderlich. — Bei der Rückkehr der Geschwornen in den Sitzungssaal spricht der Vorstand derselben laut und für das Pnblicum vernehmlich das Schuldig oder Nichtschuldig mit kurzen Worten aus, als: »Die Erklärung der Geschwornen ist bei abgelegtem Eide auf die erste Frage: Schuldig (Nichtschuldig); auf die zweite Frage: Schuldig (Nichtschuldig), u.s. w." — H. 3<». Hat das Ge>chwornen-Gericht den Angeklagten schuldig befunden, so erkennt das rechtsverständige Gericht in geheimer Berathung . über c»as Strafausmaß. — Dasselbe faßt seinen ! Beschluß nach absoluter Stimmenmehrheit, und ! macht sogleich das Urtheil nebst den Beweggründen den Anwesenden bekannt. — Den Pmteien, welche nicht erscheinen, wird das Urtheil in gesetzlicher Weise zugestellt.— §. 31. Das Gericht , kann auf keine größere strafe erkennen, als vom ' Staatsanwalte oder Privattläger in Antrag gebracht wurde. So lange das Urtheil nicht ver-! kündet ist, kann der Kläger in jeder Lage des ! Verfahrens, gegen Vergütung aller Kosten und der Schäden, die Klage wieder zurücknehmen, und eben so kann der Staatsanwalt die gerichtliche Verfolgung gegen den Angeklagten wieder aufgeben, in welchem Falle die Staatscasse die Kosten und Schäden trägt. — §. 32. So lange die Verhandlung nicht geschlossen ist, kann das Gericht dieselbe auf kurze Zeit vertagen. Nach dem Schlüsse der Verhandlung musi sogleich zur Urtheilsschöpfung geschritten werden. — §. 33. Das Sitzungs-Protocol! enthält dle Benennung der anwesenden Gerichtsmitglieder und des Staats-anwaltes, der erschienenen Parteien und des Vertheidigers, die Aufzeichnung jener Puncte, deren Protocollirung das Oericht verordnet, insbesondere das für die Entscheidung dcr Sache Wesenc. liche von den Zeugenaussagen und den Geständnissen , so wie alle Beschlüsse des Gerichtes. — F. 34. Wenn dcr gehörig vorgeladene Angeklagte in der Gerichtssitzung nicht erscheint, w hindert dieses das Geschivomen-Gericht nicht, an oer Fällung seines Ausspruches auf Grund der Ergebnisse der Gerichtsverhandlung. — H. 35. Ist der Angeklagte abwesend oder sein Aufenthalt unbekannt, oder tann die Einhändigung der Vorladung nicht an seinem Aufenthaltsorte, oder endlich bei einein angeklagten Fremden überhaupt nicht gescheheil, w ist die Vorladung öffentlich zu erlassen, d. i. am Sl> tzungsorte des urtheilenden Gerichts öffentlich an-zu>chlagen, und durch die Provinzial-Zeitung be^ rannt zu machen. In gleicher Art ist daSelgan-gene Urtheil zu veröffentlichen. — H. 36. I>t oer Angetlagte im Auslande, und kann. die Be-händigung der Vorladung an lhn ge>chchcn, jo wird ihm damit zugleich die Benennung eines inländischen, im Orte des Gerichte» wohnenden Gewalthabers für Empfangnahme der richterlichen Beschlusse unter der Androhung aufgetragen, daß sonst ein solcher vom Gerichte auf seine dosten bestellt würde. — H. :l7. Ein Contumaz-Urtheil kann niemals vor Ablauf von vierzehn Tagen, vom Tage der Bekanntmachung desselben, in , Vollzug gesetzt werden. Auch kann der Angeklagte, gegen den ein solches Urtheil ergangen ist, bei dem Gerichte, welches das Urtheil erlassen hat, um Wiederaufnahme des Verfahrens und Bestimmung einer weiteren Gerichtssitzung bitten. — Dieses hemmt jedoch nicht die Vollziehung des rechtskräftig gewordenen Urtheils. — H. 3?4. Erscheint der Angeklagte auch bei der von dem Gerichte bestimmten weitern Sitzung nicht, so wird das crgangene (iontumazial-Erkenntniß als ein .'ndgiltiges erklärt. — Jedenfalls, wenn auch )as Eontumaz-Unheil aufgehoben wird, fallen ihm die durch seine Versäumung veranlaßten Kosten zu Last. — H. :t<). Eine Berufung gegen den .'lusspruch des Preßgerichtes findet nicht Statt. — Wegen Verletzung wesentlicher Formen des Verfahrens und eben so wegen gesetzwidriger Ausmessung der Strafe oder sonst unrichtiger Anwendung klarer Gesetze kann das Urtheil im Wege einer Beschwerde an den obersten Gerichts-yof angegriffen werden. — H. 40. Diese Beschwerde muß binnen drei Tagen nach eröffnetem Urtheile bei dem Preßgerichte angezeigt werden. — Durch die in gesetzlicher Frist geschehene Meldung der Nullitätö-Beschwerde wird der Urthcils-vollzug aufgehalten. — Das Piesigericht legt sämmtliche Acten sogleich dem obersten Gerichtshöfe vor. — H. 4l. Der oberste Gerichtshof hat über die im Wege der Nullitatsbeschwerde an ihn gelangten Acten eine öffentliche Sitzung von wenigstens sechs Rätheu und einem Präsidenten anzuordnen, in welcher der Staatsanwalt und die Parteien, welche in Person oder durch Bevollmächtigte dazu vorzuladen sind, mit ihren Aus-fuhrungen gehört, und auf ihr Verlangen auch die bei dem Gerichte erster Instanz verlesenen Urkunden und das gerichtliche Protocol! wörtlich vorgelesen werden. — Die Urtheilsschöpfung erfolgt in geheimer Berathung nach absoluter Stimmenmehrheit, und wird das Urtheil mit den Beweggründen sogleich in öffentlicher Sitzung ver-rund.c- — H. 42. Wird das Urtheil der ersten Instanz von dem obersten Gerichtshöfe blosi hinsichtlich der Ctrafai!6messung annullirt, so hat das Preßgericht auf Grund des von den Geschwornen hinsichtlich dcr Schuld gefällten Aus-jpruches von neuem über das Strafausmaß zu erkennen. Wno vom obersten Gerichtshöfe das ganze Urtheil aufgehoben, so ist bei dem Preßgerichte ein neuerliches Verfahren anzuordnen, und dem Preßgerichte sind die erwiesenen Gebrechen zur künftigen Vermeidung bekannt zu machen. Es bleibt jedoch dem Ermessen des obersten Gerichtshofes überlassen, unter besonderen Umständen den neuen 'Ausspruch über das Strafausmaß oder die neue Verhandlung an ein anderes Gericht zu weisen — §. md einer geregelten l Gcmeindeverfasslmg erscheinen wird, sollen die o)ezchlvoulen^ Listen in der Art gebildet werden, daß die in dieselben einzutragenden Personen von der gesammten wahlberechtigten Bevölkerung der Stadt, in welcher das Preßgericht seinen Sitz hat, durch Wahl ernannt werden. Wahlberechtigt hiezu sind alle in dem Ottc der Wahl ansässigen österreichischen Staatsbürger männlichen ^eichlechtes, welche selbstständig, 24 Jahre alt und im Vollgeiulssc ihrer bürgerlichen Rechte sind, ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses. Die Zahl der in jeder Stadt, in welcher ein Preßgericht seinen Sitz hat, für die Anfertigung der ^efchwornenlisten zu ernennenden Personen richtet sich nach der Volksmenge und anderen Verhältnissen, und soll nirgends weniger, als zweihundert oder mehr als achthundert betragen. — Die von der Eomi'.^mal-Behörde im Einverneh-ln.'n mit dem Preßgerichte festzusetzende Zahl wird auf die von ersterer zu bildenden Wahl-Districte der Stadt und allenfalls der nächsten Umgebung vertheilt. — H. 4U. Jeder Wähler »N2 ist zum Gcschwonlm ivählbar, wenn er in dcr ^ Stadt, in welche sich daö Prchsscricht bch'ndct, odcr in der nächsten Umgebung seincn Wohnsitz har. Doch können Geistliche aller Konfessionen ^ und Beamte wegen möglicher Kollisionen mit ih- ( ren Berilfspsiichtcn nicht zu Geschwornen gewählt t werden. — .^. 47. Die Liste der Gewählten ist i vcn der Communal-Behörde, durch welche die l Wahl geleitet wurde, dem Presigerichte mitzu- l lheilen, zugleiä) öffentlich kundzumachen und es ( stcht Jedermann frei, der sich berechtigt halt, die z auf ihn gefallene Wahl abzulehnen, oder welcher c dafür halt, daß ein Anderer ungesetzlicher Weise t in die Liste aufgenommen worden sey, in der s anzuberaumenden Frist von 14 .Tagen die geeig- t nelen Vorstellungen zu machen, und auf Bench- ^ ligung dcr Liste an.ulragen. — Ueber derlei Re- 5 clamationcn entscheidet das Presigericht mit Zu- c ziehling von vier Geschwornen aus der Zahl der- l jenigm, gegen welche kemc Anständc erhoben wor- s 5en sind. — §. 4^. Die Namen der auf die c Geschwornen-Liste Eingetragenen weiden von dem c Pu'figel ichtc an einen/ kundzumachenden Tage un- l rer Zulassung des Publicumö durch das Los in j Reihen von je IW Namen gebracht, und hiebei auch durch das Los für das ganze Jahr die ^ Ordnung bestimmt, in welcher die'c Reihen ,no- -natsweise das Geschwornen-Gericht zu bllden ha-h^,i. — H. 4<). Drei Tage vor d ser Pflicht ohne rechtfertigenden Grund entziehen, ist von Seite des Preßgerichtes mit angemessener Ahndung vorzugchen. — Wien den 18. Mai 1848. Die in term istischen Minister: Pillersdorff Sommaruga. Krauß. Latour. Doblhoff Baumgartner. Stadt- u. lmldrechtl. Verlautbarungen. Z ttti«. (I) Nr. 4333. Edict. Von dem k. k, Stadt- und Landrcchte in Krain, wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des Carl Wannisch, Handelsmann hier, als erklärten Eiben, zur Erforschung der Schuldenlast nach dcr am 7. April l. I. mit Hinterlassung einer lchwilligen Anordnung verstorbenen Ehegattin Kranziska Wannisch, gebornen Schidan, die Tag-scchung auf den 3. Juli l. I., Vormittags um y Uhr vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte bestimmt worden, bei wclckcr alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was imm.r für einem Ncchts-grmlde Anspruch zu stellen vermeinen, solche anmelden können. Laibach am 13. Mai 1848. . 8! st geschätzten, in der Tir 3U 5>,Ii Consc. Nr 25» liegenden Hauses sammt larten gewilliget, und hiezu drei Termine, und r var aus oen l!>. Juni, l?. Juli und 2l. Au- l >'st l. I., jedesmal um N> Uhr Vormittags vor ^ cscm k. k. Stadt- und Landrechte mir dem Vei^ ^ ,tze bestimmt worden, daß wenn dieses Haus we« ^ ?r bei der ersten noch zweiten Feitt'ierungstagsa- c ung um den Schatzungsbctrag oder darübrr an > ?aun gebracht werden könnte, selbes bei dcr dritten > Hch untel- dem Schätzungsbetrage hintangegcben ' erden würde. Wo übrigens den Kauflustigen frei ^ eht, die dicßsälligen Licitationsbedingnisse, wie ^ .lch die Schätzung in dcr dießlandrechtlichen Re- l lstratur zu den gewöhnlichen Amtsstunden, odcr ?i dem Erecutionsführcr, Dr. Wurzbach, cinzu- , hen und Abschriften davon zu verlangen. Von dem k. k. Stadt- und Lnndrechte in rain Laibach am <5. Mai 18-l8. Vermischte Verlauttmrungen. ' . 86». (>) Nr. »432. , Edict. , Von dem Vezuksgeiichle Haasbcrg wi>d bc , innl g.>nach>: Es sey über Ansuchen de5 Mathias- , liramor vol» Ottonil^a, wiccr Ia^o!) Hrlbar>.'on Un 'schlclnitz, wegen schuldigcu l^<7 fi. 3(1 k^. die »re» un'e ßelldieiung del, dein Leibern gchöiigln, te> , )er'.sckast H^at'berg »ud Rect. iii>. l^ji vieiissdaiei». uf ,0?» jl. czcsch^yieil 85>e>lcII)lil'c'dcwilii>',ri, unt azu dt» :i. Juli, 3<. Juli und '^8. August I. ^., icdci'mal Voviniit.ig^ ron 9 kis »2 Uhr in ^vcr l»let>>,'l,lcinitz mit de>n Anhange angeoldnet worden, >iß diese Realilät bei der dnllen Ftildielung auch lilcr dl'r Schätzung dem Blstdleicnoen zugeschlagen 'erden n'irl'. Die Licitaliunsl'cdingniffc, das Schätzungsplo-Zcoll und dcr GtimdduchScxllact töiüien bei diesem meuchle einqeschen weiden. ^czils^enchl Hlia^eiq am 1<;. April 18HL. l. Ui^. (^) Nr. 6". Edict. 3,5e>!« dcm Vezirlogclichil,' Haasbcr.q wild bckannl cm^chi: Eü sey ni der (Nccmwuösachc des Herrn ^r.niz Scherto v^n Ziikniz, in rie rreculivc Feildic--unq der, dc», M.uhias ^'oscb Apul, 3. M>il und 3. Juni I. I.. eocsinal von L bis l^ Uhr in loco des Ereculen nic dem Bc>s>itze angcoldnet, daß diese Realität nur )ti der letz'.en FcildiclUüg unter dem Schätzung^.-werthe dem Bestdieiendcn himangcgcben wtlden wird. Das Schätzungsprotocoll, dcr Grundduchser-tract und die Licitaiionsbedingin'sse können hieramls eingesehen wc»dcn. Bezirksgericht Ha.isbrrg am ,,. Februar lft^tt. Anmerkung. Bei der erstell und zwclten Feil- bictung ist kein Kausiustigcr erschienen. Z. 636. Cl!. Edict. Von dcm gefertigten Gcnchte wird bekannt qe-macht: Man hal'e aus Anlangen des (ZrccmwnsfM).-rers ^ostph Louschin von Iurjoviz, die mil Bescheid oom ^15 December »64?, Nr. 59>4, auf den L. Mai l. I. angeordnete erste crccutive Feilbien,ngs.-lagsatzung der, dem Barlhclmä Knaus von Hlib ge^ langen Realitäten auf den 5. Im,i, die zweite auf den ll). Juli und zur Vornahme der dtitten Fctlble-lungsiagsatzung cincn ncuerlichen Termin auf den ,/,. Auqu,i l. I. ,'mtt Blide^aliung des Orlcs und der Stunde, und mit dem vorigen Bcisaye anberaumt. Welches hiemic im '.'iachhange zum Odicte vom 15. December Itt^i zur allgemeinen Kenntniß gc.-bracht wild. K. K. Bezirksacnchr Neifniz den 25. April '848. Z. 8»l. (3) ' Nr. 523. Edict. Von dem k. k. Bl>;i,kt'gcrickle der Religions-fondsherrschast Sittich wird hicmit bekannt qemachi-. Es haben ^Ue Jene, wc!che auf den verlaß des zu Liltai verftotdtlicn Haut'besiliers Ioftph Millilsch aus was immel für einem Rechlsgrundt Ansprüche zu sl^llcn veimemen, odcr zu demselben etwas säull-den, den 27. Mai l. I., Vormittags um 9 Uhr ,lr Anmeldung dcr Passiven und ^lquidirulig der clil'cn in der hiesigen Gciichtskanzlcl so gewiß zu lsclieincn, wldrigens die Erster» die Folgen dcs §. l^i d. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben wer-en, gcgen die vetztern aber im Rechtswege fü'rge-angcn werden würde. K. K. Bezirksgericht Sittich am 30. April,848. i780«I (3) Nr. ,483- Edict. Vom Bezirksgerichte Krupp, als von Seite ,s h. k. k. Stadt- und Landrechles delegirter In» anz, wird hicnu't zur öffentlichen Kcinuniß gebracht: ls sey zur Vornahme der vom h. k. k. krain. 5tadt' und Landrechle zu Folge der Zuschrift clllo. ,. März 184U, Z. !^362, wegen einer Vermo» ensstrase von Ulö fi. 13 ".«, kr. (^. M. bewilligten recutwen Feill'ietung der, dem Mililärgränzer 8i-,l<» ^l:»^36 I. 40 kr. geschälten Salden Hude oovilligct, und ic Vornalnne derselben im Orte der Realität auf ?e>, enet, daß dilsell^c oei der dritten Feiloieiung um cden Anbot Iiintangegcl'en werden würde, wenn sie ,ichl früher oder damals wenigstens um den Schä' jungswcrth an Mann gcd»acht we>dtn konnte. Dcr Grundduchscrilacr, , das Scl ä^ungsproto« 'oll und die ^icicaiionSdedingmsse lön>,en hieramts 'lngtsehen, oder in Abschrift elhobcn welden. K. K. Bezirrsgericht Adelsderg an, l5. April 1848. 3. ?66. (3) Nr. i062. Edict. . Vom Bezirksgerichte Schnecl'erg wird hierrntt bekannt gemacht: i^s sey über Ansuchen der Frau» lein Aloisia Kobau von Laiback, dnrch Herrn Dr. Blas. Oviiazh von Laibach, «rgen >'i,issc, wcgcn schuldige" 30 fi. <-. «- <'- g'wiUigct, und zu dcici, Vornahm^ drei Feilbietungöcagsatzuilgen, auf dcn 17. IuM, »7. Juli und ,7. August llV<8, jcrcsmal früh 3 Mr in Loco Wolfsbach mit dcm angcordner, daß diese Realität und die Fahrnisse nur oci dcr dritte»! Tagsatzung auch unter ihrem ^chätzungswerthe hint' angegeben werden winden. Das SchäynngsprotocoU, die Lmtationsbeving' nissc und der Grundbuchscnract können täglich i" den gcwöhnlichrn Amtsstunden hier cingesehen werden- Bezirksgelicht Schncebcrg am ,5. April 194s' Z. 870. (l) . Da ich Unterzeichneter melne Stelle als verrechnender Kellner im „Hotel zum österretchischen Hof" ausgegeben habe, und Lmbach am 2o. d. M. zu verlassen gedenke, so fordere ick hiermit Jedermann auf, der wlder mein Wlssen noch eine Forderung an mich zu haben wähnt, sick M Berichtigung derselben bei mir emftn^ den zu wollen. Unter Einem ersuche lch aber auch Jene, welche an nnw noch Zahlungen zu leisten haben, stl^ bis zu jenem Tage zu saldiren. Z. 667. ei" "" " Vofantttmach«tt<;. <^.. ß< * Im Brauyause ,.zum ^clßcn IH wird am 5.3. d. M der GaNni croftN", wo gut abgelegenes Märzen B'er auW schänkt wiro. Auch ist im Brauha"'' „zum Bären" Bier von obiger Qualle-zu haben.