Gesetz- »«d Verordnungsblatt für das österreichisch-illirllcheAftlleillanü. bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgraffchaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ^ubranita 1885. VI. S t n cf. Ausgegcben und versendet am 5. März 1 885. 8. Gesetz vom 1. April 1882, womit die Umfangsgrenze der Stadt Triest festgestellt und der § 41 der Verfassung der reichsunmittelbaren Stadt Triest abgeändert wird. lieber Antrag des Landtages Meiner reichSnnmittelbaren Stadt Triest finde Ich zu genehmigen und anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die Umfangsgrenze der in der Gemeinde Triest von der Stadt eingenommenen Area ist von der Landscite durch die blan mit den Nummern 1 bis 52 bezeichnete Linie im beiliegenden Plane, der einen integrirenden Theil dieses Gesetzes bildet, und von der Meeresseite durch das Meer selbst festgestellt. Artikel II. Der § 41 der Verfassung der reichsunmittelbaren Stadt Triest vom 12. April 1850 (Reichsgesetzblatt Nr. 139), kraft welchem das städtische Gebiet behufs der Wahl sich in sechs den Bezirken der bestandenen Territorial-Miliz entsprechende Wahlbezirke theilt, wird anßcr Kraft gesetzt und es tritt an dessen Stelle der gedachte $ 41 in folgender Fassung in Wirksamkeit: „Jener Theil der Gemeinde Triest, welcher in der im Artikel ! des gegenwärtigen Gesetzes festgestellten Umsangsgrenze der Stadt nicht inbegriffen ist, wird behufs der Wahlen in folgende sechs Wahlbezirke eingetheilt: „Der etste Wahlbezirk, zu welchem die im Weichbilde der Stadt nicht inbegriffene Area der städtischen Bezirke VI S. Giacomo und VII S. Anna und die Villa von Servola gehören, wählt Einen Vertreter. „Der zweite Wahlbezirk, zu welchem die im Weichbilde der Stadt nicht inbegriffene Area der städtischen Bezirke V Barriera vccchia und VIII Farneto und die Villa von Longera des ersten Landbeznkes gehören, wählt Einen Vertreter. „Der dritte Wahlbezirk, zit welchem die im Weichbilde der Stadt nicht inbegriffene Area des städtischen Bezirkes IX S. Giovanni gehört, wählt Einen Vertreter. „Der vierte Wahlbezirk, zu welchem die im Weichbilde der Stadt nicht inbegriffene Area des städtischen Bezirkes X Rosano gehört, wählt Einen Vertreter. „Der fünfte Wahlbezirk, zu welchem die Bille von Basovizza, Banne, Gropada, Trebuh und Padrich des ersten Landbezirkes, dann die Villa Opcina des zweiten Landbezirkes gehören, wählt Einen Vertreter. „Der sechste Wahlbezirk, zu welchem die Bille Prosecco, Contovello und S. Croce des zweiten Landbezirkes gehören, wählt Einen Vertreter. „Die städtischen und die Landbezirke, von denen in diesem Artikel Erwähnung geschieht, sind jene, welche in den §§ 22, 23 und 24 des OrganisntionsstatnteS für den Stadt-Magistrat von Triest festgestellt und in dem dem gegenwärtigen Gesetze (Artikel 1) beigeschlossenen Plane in rother Farbe begrenzt erscheinen " Artikel III. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Knndmachuizg in Wirksamkeit. Artikel IV. Mein Minister des Innern ist mit der Durchführung betraut. Wien, 1. April 1882. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p.