Gesetz- und Verordnungsblatt ö st err ei chi sch-ilti rische Allst eit saust. bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrasschaft Istrien und der reich8unmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Kundmachung der k. k. küstenl. Statthalterei in Triest vom 20. December 1808, betreffend die Vergütung der Mittagskost für die Militär - Mannschaft beim Dnrchzuge im Jahre 1869. Das k. k. Ministerium für Landesverthcidignng und öffentliche Sicherheit hat einverständlich mit dem k. k. Neichs-KriegS-Mittistcrium und dem Finanz-Ministerium mit Rücksicht auf die im Jahre 1868 bestandenen Nindflcischprcisc angeordnet, daß während des Jahres 1869 im Küstenlande für die einem Manne vom Feldwebel und den gleichen Chargen abwärts bei dem Durchzuge gegebene Mittagskost dem Quarticrgebcr eine Vergütung von siebenzehn Kreuzer für jeden Tag geleistet werde. Dies wird mit Bezug auf §.31 der Militär-EinqnarticrungS-Vorschrift vom 15 Mai 1851 (R. G. N. 124) und in Folge Erlasses des k. k. Ministeriums für Landesvertheidi-gung und öffentliche Sicherheit vom 11. December l. I. Zahl 3676 zur öffentlichen Kennt-niß gebracht für das Jahrgang 1868. XII. Stück AuSgegeben und versendet am 31. December 1868. 30. Moering, F. M. L. 21. Kundmachung der k. k. küstenl. Statthalterei in Triest vom 20. Deeember 1868, in Betreff des Steuerzuschlages für den Grundentlastungsfond der Markgrafschaft Istrien im Jahre 1869. Seine fast, und königl. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchstem Handschreiben vom 10. l. M. die vom istrianer Landtage beschlossene Einhcbniig des Zuschlages wit 9 l/2 Percent der directen Steuern deS Jahres 1869 für den GrundentlastungSfond allcrgnädigst zu belvilligen geruht. Was hiemit in Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vorn 14. l. M. Z. 18575 und im Nachhauge zur H. o. Kundmachung vom 27. November d. I. Nr. 16 des Gesetz- und Verordnungsblattes für daS Küstenlaitd zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Moering, F. M. L.