Gesetz- unč Verordnungsblatt für das ö st e r r e i ch i sch - i s ti r i l ch e )ii ü II e n t a u i), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ^fabrßattfi L 8 8Ä. IV. S t n tf. AuSgegeben und versendet am 14. Februar 1 885. 4. Gesetz vom 16. Jänner 1885, betreffend die Bertheilvng der Gemeindegründe der Ortsgemeinde Bainsizza S. Lorcnzo. Ueber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuorducn, wie folgt: § 1. Die der Gemeinde Bainsizza S. Lorcnzo gehörigen und unter die verschiedenen, diese Gemeinde bildenden Fractionen nach Maßgabe des BerthcilungS-OpcrateS des Geometers Anton Nigris vom 6. Mai 1873 zum Nntzgenusse verthcilten, im Steuerkataster mit den Parzellen Nr. 165, 167, 168a1, 169b, 342, 357, 531, 609, 685, 824', 933, 1023, .1127, 1146 a, 1146 b, 1226, 1289', 1290', 1379', 1473, 1522, 1688, 1764, 1881, 2049', 2049 ', 2074', 2569a, 2678, 2909, 2924, 2930, 2939 in Bainsizza S. Lorcnzo und 797e und 959b in Descla bezeichnten Gemcindegründc im Gesammtflächeumaße von 1130:34:27 Hcctar sind mit Ausnahme der schon früher abgctheiltcn und der in das Eigcn-thum Dritter übergangenen Gründe von zusammen 102:28:17 Hcctar, dann mit Ausnahme der zum Frachtgenusse des Gemeindegeistlichen bestimmten Theile der Parzelle 1473 und der zur Sandgrube bestimmten Parzelle 1379', hienach also die im erwähnten Operate mit den Nummern 165, 167, 168, 169, 342a, 342b, 357, 531, 609, 685, 824a, 824b, 824c, 8246, 933, 1023, 1127, 1146, 1226, 1289a, 1290a, 1290b, 1379a, 1379c, 13796, 1473a, theilweise 1473b, 1473c, 1522, 1688, 1764, 1881, 2049, 2074ab, 2569a, 2569i, 2678, 2723, 2909a, 2909b, 2909c, 2924, 2930, 2939 von Bainsizza S. Lorenzo und mit den Nummern 959, 797a, 797b von Descla angeführten Parzellen im richtigen Gcsammtslächenmaße des Vertheilnngscomplezes von 1026 Hectar, 23 Ar, 9 Meter, gleich 1723 Joch, 495 Klafter unter die einzelnen Gemeinde-Insassen von Bainsizza S. Lorenzo derart aufzutheilcn, daß jeder von ihnen Eigenthümer der ihm zugewicscncn Antheile wird. Die Parzellen 1289b und 1379 b und ein Th eil der Parzelle 1473b im Flächenmaße von 1 Hectar, 83 Ar und 3 Metern, gleich 3 Joch, 289 Qnadratklafter, bleiben von der Vertheilung ausgeschlossen und werden die beiden erster» den Gemeindemitgliedcrn zur Gewinnung von Sand und die dritte dem jeweiligen Vicar von Batta zum Nntzgenusse Vorbehalten. § 2. Bei der Vertheilung ist die Hälfte der vorgcdachten Gründe zu gleichen Theilen nach dem Werthe allen jenen Gemeinde-Insassen zuzuweisen, welche Familienhänpter sind oder diese vertreten und den ständigen Aufenthalt in der Gemeinde, sowie das Recht zum Genüsse der Gemeindcgründe im Sinne des § 63 der Gemeindeordnnng haben; diese Insassen sind in ein eigenes Verzeichniß cinzutragen. § 3. Die andere Hälfte ist gleichfalls nach dem Werthe im Verhältnisse der auf den Privatbesitz entfallenden Grund- und Hansclassenstener unter die Besitzer der in der Gemeinde gelegenen Güter mit eigener Wirthschaft und unter jene Gemeinde-Insassen zu vertheilen, welche daselbst ihren ständigen Aufenthalt haben und Grundstücke besitzen, die zwar kein ganzes Wirthschastsgnt bilden, aber wenigstens 50 kr. Grundsteuer zahlen. Diese Theilnchmer sind gleichfalls in ein eigenes Verzeichniß zu bringen. Die Berechnung für diese Vertheilung hat auf Grund der von einem Jeden entrichteten Gesammtbeträge an Grund- und Hansclassenstener unter Abrnndnng der Ziffern ans ganze Gulden derart zu geschehen, daß Guldenthcile von 50 kr. aufwärts als ganze Gulden gerechnet, hingegen Beträge unter 50 kr. nicht in Anrechnung gebracht werden. § 4. In dem nach §§ 2 und 3 zu verfassenden Verzeichnisse sind neben den Namen der Theilnchmer die von ihnen dermalen für ihren Privatbesitz an Grund- und Hansclassenstener entrichteten Beträge ansznzeigen. In diese Steueransätze sind auch diejenigen Beträge einzubeziehen, welche von den Vertheilungsgenossen für ihre in den angrenzenden Gemeinden gelegene» Realitäten entrichtet werden, wenn letztere zu demselben WirthschaftSgute gehören lind wenn deren Besitzern nicht schon das Recht der Theilvahme an der Vertheilung der Gemeindegründe in der anderen Gemeinde znkommt. § 5. Die Gemeindevertretung verfaßt die beiden Verzeichnisse nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3. Diese Verzeichnisse sind durch 14 Tage im Gemeindeamte zur Einsicht aufzn-legeu, und ist die Auslegung gleichzeitig mittelst schriftlicher und mündlicher Verlautbarung mit dem Beifügen bekannt zu machen, daß Jeder, der sich dadurch beschwert erachtet, innerhalb 8 Tagen vom letzten Tage an, an welchen die gedachten Verzeichnisse ansliegen, seine Beschwerde bei der Gemeindevertretung einbringen kann. § 6. Erkennt die Gemeindevertretung die Beschwerde für begründet, so berichtigt sie sofort entsprechend das betreffende Vcrzeichniß, verständigt die Partei und läßt die erfolgte Berichtigung veröffentlichen, mit dem Bedeuten, daß eventuelle Einwendungen gegen dieselbe innerhalb 8 Tagen nach geschehener Veröffentlichung bei der Gemeindevertretung auzubringen sind. § 7. Nach Ablauf des im vorstehenden Paragraphe festgesetzten Termincs sind die im Sinne des § 5 angemeldeten und von der Gemeindevertretung für unbegründet erachteten Beschwerden, sowie auch die gegen die Berichtigung der Verzeichnisse im Sinne des § 6 eingebrachten Einwendungen dem Landesansschuffe zur Entscheidung zu unterbreiten. § 8- Die Vertheilung hat derart zu geschehen, daß jeder Berechtigte seine Antheile in jenem Thcile der Gcmeindegründc erhält, welcher der Fraetion, woselbst er seinen Aufenthalt und seinen Grundbesitz hat, zum Nutzgenusse bereits angewiesen worden ist. § 9. Jeder Theilnehmer hat mit Rücksicht auf die verschiedene Lage und Beschaffenheit der zu vertheilenden Gründe nebst dem im § 2 bezeichnten Antheile auch einen oder zwei Antheile aus den nach § 3 zu vertheilenden Gründen nach Maßgabe des commissioncllen Befundes zu erhalten. § 10. Die Vertheilung wird durch eine Commission ausgeführt, welche aus einem beeideten Geometer unter Zuziehung zweier beeideter Schätzlcnte ans den benachbarten Gemeinden und von zwei Vertrauensmännern aus dem Orte selbst besteht. — Diese Commission ist von den, zu diesem Behnfe vom Bürgermeister in eine eigene Versammlung zu berufenden Theilnehmer» mit absoluter Stimmenmehrheit zu ernennen. DaS Opcrat der Commission ist für alle Bethciligren bindend. § H. Bei der Ausscheidung der Antheile hat der Geometer und die Commission für die thunlichste Arrondirnng des Grundbesitzes der einzelnen Besitzer zu sorgen, sowie auch alle Straßen und Zugänge festzusetzen, welche nothlvendig sind, mit sowohl zu den einzelnen An-theilen als auch zu den angrenzenden Privatgründcn und zu den Brunnen und Tränken für das Vieh gelangen zu können. § 12. Gleiche Anthcile, welche im Sinne der §§ 2, 3 und 9 mit Rücksicht auf den §11 auf mehrere Betheiligte entfallen, werden denselben, wenn sie sich unter einander nicht einigen können, mittelst Losziehnng zugewiese», an welcher die Betheiligtcn selbst theilnchlnen können. § 13. lieber den Vertheilungsact ist ein Protokoll und ein Plan aufznnehmen, damit auf Grund derselben die Umschreibungen und Jntabulationcn in der Landtafel, im Grnndbnche und beim Steueramte ermittelt werbe» können. § 14. Nach Beendigung der Vertheilung ist das ganze Operat dem Landes-Ausschusse zur Genehmigung cinzuscnden. § 15. Die Kosten der Vertheilung werden von allen Betheiligten im Verhältnisse des Werthes der ihnen zugewiesencn Anthcile getragen und die Gemeindevorstehung kann die Kosten im Sinne des § 82 der Gemeinde-Ordnung einfordern. Wien, ani 16. Jänner 1885. Franz Joseph m. p. Taasfe m. p.