Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch - iffirische Mstenlaiw, bestehend auö der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrasschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. • --------------- Jahrgang 1902. XX. Stü cf. Ausgegcbcn und versendet am 1. Oktober 1902. 25. Gesetz vom 14. Mai 1902, giltig für die Markgrafschaft Istrien, mit welchem einige Bestimmungen deö Statutes der Boden-Credit-Anstalt der Markgrafschaft Istrien, verlautbart mit Kundmachung der k. k. Statthalterei vom 10. September 1880, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 16, und abgeänd ert mit den Landesgesetzen vom 13. März 1888, Nr. 7 und vom 9. April 1894 Nr. 10 L.-G.- und B.-Bl., abgeänd ert w erden. \ Über Antrag deö Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien ^ finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die §§. 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 35, 36, 37, 38, 40, 41, 43, 44, 46, 47, 48, 51, 53, 55, 58, 59 des Statutes der Boden-Credit-Anstalt der Markgrafschaft Istrien, verlautbart mit der Statthalterei-Kundmachung voni 10. September 1880, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 16 des Küstenlandes, abgeändert mit den Landesgesetzen vom 13. März 1888 Nr. 7 und vom 9. April 1894 Nr. 10 L.-G.- und B.-Bl. des Küstenlandes, werden in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt und haben in Hinkunft zu lauten, wie folgt: §• 3. Die Hauptdeckung der Pfandbriefe bilden die im Sinne dieses Statutes erworbenen Hypotheken, sowie der Betrag von 100.000 Kronen, welcher vom Landesfonde der Markgrafschaft Istrien zu diesem Zwecke bestimmt wurde. Diese Bestimmung muß auf den betreffenden Obligationen ersichtlich gemacht werden. Außerdem haftet die Markgrafschaft Istrien mit ihrem Landesfonde für alle von der Boden-Credit-Anstalt eingegangenen Verbindlichkeiten. §• 5. Die Anstalt hat für die möglichst sichere und fruchtbringende Anlegung jedes verfügbaren Geldüberschusfes Sorge zu tragen. Sie kann zu diesem Zwecke: a) ihre eigenen bereits gezogenen Pfandbriefe und längstens nach einem halben Jahre fälligen Coupons escomptiren; b) auf eigene Pfandbriefe bis zu drei Viertheilen, auf Pfandbriefe anderer Hypothekar-Anstalten und auf Staatspapiere bis zu zwei Drittheilen des Werthes nach dem Tages-course in kurzen Fristen rückzahlbare Vorschüsse gewähren; c) bei Sparcasfen oder vertrauenswürdigen Creditinstituteu Gelder auf kurze Frist einlegen; d) eigene Pfandbriefe und andere öffentliche, zur Anlage von Pupillengeldern gesetzlich zulässige, Creditpapiere erwerben und veräußern. §• 6. Die Anstalt ist befugt, Liegenschaften im Wege der öffentlichen Feilbietung, jedoch nur dann zu erstehen, wenn dies zur Vermeidung von Verlusten nothwendig ist. Die Erwerbung von Liegenschaften zum eigenen Geschäftsbetriebe kann nur aus dem Reservefonde und mit Zustimmung des Landesausschnsses erfolgen. Die im Wege öffentlicher Feilbietung erworbenen Realitäten find sobald als möglich wieder zu veräußern. §• 7- Die Anstalt ist verpflichtet einen Reservesond im Betrage von 10% des Capitals der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe zu bilden und zu erhalten. Dieser Fond ist zur Deckung allfälliger Verluste und der Ausgaben, welche nicht and den laufenden Einnahmen bestritten werden können, bestimmt. Sobald der Refervefond diese Höhe erreicht, können die Überschüsse zur Herabsetzung des Regiebeitrages der Schuldner (§. 27, lit. b) verwendet oder sonst vom Landtage zu Landeszwecken bestimmt werden. §• 8. Der Überschuss aller nicht zu einem besonderen Zwecke bestimmten Einnahmen fließt nach Abzug aller Verwaltungskosten dem Reservefonde zu. Verluste sind zunächst aus dem Reservefonde, dann aus dem Garantiefonde, und schließlich aus dem Landesfonde zu decken, welcher mit seinem eigenen Vermögen und seinen Erträgnissen für alle von der Boden-Credit-Anstalt eingegangenen Verpflichtungen haftet. §• 9. I. Der Capitalstock des Reservefondes ist in eigenen Pfandbriefen, österreichischen Staats« papieren und im Allgemeinen in gesetzlich zur Anlage von Pupillengeldern zngelassenen öffent« lichen Creditpapieren, überdies in der Erwerbung von Grundstücken gemäß §. 6 anzulegen. Das Capital selbst ist abgesondert zu verrechnen. II. Eine Hälfte dieses Fondes kann auch ohne hypothekarische Sicherstellung zu Gelddarlehen gegen Vorzngszinsfnß verwendet werden: a) für Bodenmeliorationen an Gemeinden des Landes Istrien und an in Gemäßheit der Gesetze vom 30. Mai 1869, R.-G.-Bl. Nr. 93, und 30. Juni 1884, R.-G.-Bl-Nr. 116, gebildeten Genossenschaften, welche gleichfalls ihren Sitz im Lande haben und zur Einhebung bezüglicher Zuschläge zu den Staatssteuern ermächtigt sind; b) an Gemeinden in der Markgrafschaft Istrien für Wasserversorgungszwecke oder zur Durchführung anderer gemeinnütziger Arbeiten. Diese Darlehen dürfen nur dann gewährt werden, wenn die Gemeinden, beziehungsweise Genossenschaften die vom Gesetze vorgeschriebene Genehmigung zur Aufnahme derselben erlangt haben, und wenn alle Bedingungen erfüllt sind, welche der Anstalt die Einbringung des Darlehens im Wege der politischen Epecution sich erstellen. III. Die Gemeinden, beziehungsweise die Genossenschaften haben behufs Gewährung solcher Darlehen bei der Direction der Anstalt ein Ansuchen zu überreichen und in demselben den Zweck, welchem das Darlehen dienen soll, dann die für die Beschaffung der Zahlungsmittel getroffenen Verfügungen anzugeben, und folgende Behelfe beizubringen: a) die Kostenvoranschläge; b) das Protokoll über den rücksichtlich der Aufnahme des Darlehens und der Beschaffung der Zahlungsmittel von der gesetzlichen Vertretung gefaßten Beschluß; c) die von der zuständigen Behörde ausgestellte Ermächtigung zur Aufnahme des Dar- lehens; d) den Voranschlag des laufenden Jahres und die Rechnungsabschlüsse der letzten drei Jahre; e) das Vermögens-Inventar; und l) den Ausweis über den Schnldenstand. Zur Gewährung dieser Darlehen ist stets die Zustimmung des LandeSauSschufses erforderlich (§ 58, II. c). IV. Bei der Gewährung des Darlehens wird der Zinsfuß und der RückzahlungStcrmin bestimmt, wobei als Grundsatz gilt, daß jedes Darlehen in ebensovielen gleichen Annuitäten, in Semestralraten und längstens binnen 30 Jahren amortisirt werden muss. V. Die Ausfolgung des Betrages erfolgt gegen Ausstellung einer ordnungsmäßigen Schuldurkunde, welche mit der Unterschrift der gesetzlich zur Vertretung der Gemeinde beziehungsweise der Genostenschaft berufenen Personen, sowie mit der Genehmigungsclausel der zuständigen Behörde versehen zu sein hat. Falls eine derartige Clausel nicht erforderlich sein sollte, müssen die Unterschriften legalisirt sein. Die Direction der Anstalt kann mit Zustimmung des LandesanSschusses aus gegründeten Erwägungen die Auszahlung eines bereit« bewilligten Darlehens verweigern. VI. Auch für diese Darlehen gelten die in den §§.35, erster Absatz lit. a) und c) und 2. Absatz, §. 36, erster Absatz, §. 37, erster, vierter und fünfter Absatz und §. 38, des gegenwärtigen Statutes enthaltenen Bestimmungen. §• 10- Der Tilgungsfond wird aus den von den Darlehensnehmern nach dem Tilgungsplane (§. 27, a) jährlich einzuzahlenden Capitalsraten, dann aus den freiwillig rückgezahlten (§. 37) oder in Folge Kündigung und im ZwangSwege angebrachten Darlehen (§. 35) gebildet und ist zur Einlösung der Pfandbriefe nach ihrem vollen Nominalwerthe mittelst Verlosung bestimmt. Die Direction ist jedoch auch befugt, mit in Folge Kündigung oder vor dem bestimmten Fälligkeitstermine im Zwangswege angebrachten Capitalien die eigenen Pfandbriefe zu einem den Nominalwerth nicht übersteigenden Course zwecks unmittelbarer Tilgung zu erwerben. §. 12- Die Pfandbriefe werden in Beträgen von 2000, 1000, 200 und 100 Kronen, auf den Überbringer oder auf einen bestimmten Namen lautend, mit der Angabe des Zinsfüße- und der Einlösung in derselben Währung nach dem Formulare A ausgegeben. Der Zinsfuß der Pfandbriefe muß dem Zinsfüße der demselben zn Grunde liegenden Darlehen gleich sein. Derselbe wird vorläufig mit 5% festgesetzt. Änderungen deS Zinsfußes können vom Landtage festgesetzt werden, ohne jedoch eine Änderung in den bereits auSgegebenen Pfandbriefen herbeizuführen. §. 13. Der Pfandbrief enthält: a) den Betrag der CapitalS; b) den Zinsfuß; c) den Verfallstermin der Zinsen-, d) wenn cs ausdrücklich verlangt wird, den Namen der Person, zu deren Händen er ausgestellt wurde; e) die Zusicherung der Capitalörückzahlung im vollen Nominalbeträge im Falle der Verlosung; f) die Unterschrift und das Siegel der Direktion, d. i. des Direktors, zweier Berwal-tungsräthe und des Buchhalters; g) die von dem gemäß §. 7 des Gesetzes vom 24. April 1874, R.-G.-Bl. Nr. 48 (§. 58, I. b dieses Statutes), delegirten Landesausschußbeisitzer zu fertigende Bestätigung, daß der Pfandbrief in Folge Aufnahme einer entsprechenden Hypothek statutengemäß ausgestellt worden ist; h) und auf der Rückseite desselben die Wiedergabe des Textes der §§. 1 bis einschließlich 27 des gegenwärtigen Statutes. §. 14. Der Inhaber eines auf den Überbringer lautenden Pfandbriefes wird als der Eigen-thümer desselben angesehen. Es steht Jedermann frei, den auf den Überbringer lautenden Pfandbrief gegen einen anderen auf einen bestimmten Namen lautenden, oder umgekehrt, Umtauschen, sowie auch beschädigte Pfandbriefe gegen neue oder auf größere Beträge lautende Pfandbriefe gegen eine entsprechende Anzahl auf geringere Beträge lautender Pfandbriefe, oder umgekehrt einwechseln zu lassen. Für diese Amtshandlungen wird eine von der Direktion zu bestimmende Gebühr eingehoben. §. 15. Die auf Namen lautenden Pfandbriefe können von der Anstalt auf jeden anderen beliebigen Namen umgeschrieben werden, wenn auf der betreffenden Cesiion, oder dem Giro der Name desjenigen unterschrieben erscheint, auf den dieselben lauteten. Die Anstalt übernimmt hiebei keinerlei Verantwortung für die Echtheit der Unterschrift. Dem Eigenthümer eines auf Namen lautenden Pfandbriefes steht jederzeit das Recht zu, unter Vorlage desselben bei der Anstalt die Vormerkung in den Büchern zu begehren: „daß eine Umschreibung deS vorgewiesenen Pfandbriefes auf einen anderen Namen nur gegen feine beglaubigte Unterschrift stattfinden könne". Dieser Vorbehalt ist auch auf dem betreffenden Pfandbriefe ersichtlich zu machen, und wird für diese Vormerkung, falls sie nicht schon gleichzeitig bei der Ausstellung des Pfandbriefes verlangt wurde, eine von der Direktion festgestellte Gebühr entrichtet. §• 16- Pfandbriefe, welche a) ausdrücklich als Eigenthum von Minderjährigen oder Curanden bezeichnet sind; b) auf den Namen einer Gemeinde, Körperschaft, Stiftung oder einer von einer öffentlichen Behörde verwalteten Anstalt lauten; c) mit einem Haftungsbande versehen sind; d) oder rücksichtlich welcher der Anstalt seitens der zuständigen Behörde eine die freie Verfügung hemmende Entscheidung zngestellt wurde, können auf einen anderen Namen nur dann umgeschrieben, oder vom Haftungsbande befreit werden, wenn die Zustimmung der betreffenden Behörde durch eine besondere Urkunde oder mittelst einer diesbezüglichen Jndossirung auf dem Pfandbriefe unter Beidrückung des Amtssiegels erbracht worden ist. Sollten vinculirte Pfandbriefe auf Verlangen einer anderen als die im Pfandbriefe als Eigenthümer bezeichnten Person zu umschreiben sein, so hat diese den Beweis zu erbringen, daß sie das Eigenthum dieser Pfandbriefe erworben habe. §. 17. Die Zinsen von auf Namen lautenden Pfandbriefen werden gegen Quittung auSgezahlt. Jeder auf den Überbringer lautende Pfandbrief wird mit Zinsen-Coupons auf zwanzig Halbjahre und einer Anweisung (Talon) auf AuSfolgung weiterer Zinsen-Coupons bis zur erfolgten Verlosung versehen. Die Zahlung der Zinsen erfolgt halbjährig in nachhinein, am 1. Jänner und 1. Juli, gegen Einziehung der fälligen Coupons. §. 18. Die Pfandbriefe können zur fruchtbringenden Anlegung von Pnpillengeldern, Capitalien von Gemeinden, Körperschaften, Kirchen, Stiftungen, Fideicommisse und anderer unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, sowie zur Leistung von Militärheirats-Cautionen und anderer Dienst- und Geschäfts-Cautionen verwendet werden. §• 19. Die Verlosung der Pfandbriefe findet jährlich zweimal öffentlich in den letzten Tagen der Monate Juni und December in Gegenwart eines eigens hiezu entsendeten Mitgliedes des Landesausschusses, des Direktors oder seines Stellvertreters, eines VerwaltnngsratheS, des Secretärs und des Rechnuugsbeamten statt. §. 20. Der Landesansschuß bestimmt über Antrag der Direction der Anstalt die Hohe des zur Einlösung der Pfandbriefe bestimmten Betrages, den Tag der Ziehung und den hiebei zu beobachtenden Vorgang. Vierzehn Tage vor der Verlosung wird die Anzahl der zu ziehenden Pfandbriefe verlautbart, deren Nominalwerth — abzüglich des von der Direction zur Anschaffung von Pfand- briefen zwecks unmittelbarer Tilgung verwendeten Betrages — jenem Betrage entsprechen muß, welcher am letzten des vorhergehenden April, beziehungsweise October, den gesammten Tilgungsfond, insoweit dieser ohne Nest durch 100 theilbar ist, bildete. Die Nummern der gezogenen Pfandbriefe werden im Amtslocale der Anstalt mittelst Anschlages bekannt gegeben, und durch die für die Kundmachungen derselben bestimmten Blätter veröffentlicht. Gleichzeitig sind auch die Nummern der schon gezogenen Pfandbriefe, welche zur Zahlung noch nicht vorgewiesen worden sein sollten, kundzumachen. §.21. Die verlosten Pfandbriefe werden sechs Monate nach erfolgter Ziehung durch die An« staltscasse gegen Rückstellung der Pfandbriefe sammt Coupons und Talons zu ihrem vollen Nennwerthe einschließlich der etwa rückständigen, noch nicht verjährten Zinsen ausgezahlt. Die eingelösten Pfandbriefe werden von der Direction in Gegenwart eines Mitgliedes des Landesausschusses sammt den bezüglichen Coupons vertilgt. §• 22. Mit dem Fälligkeitstermine der gezogenen Pfandbriefe endet auch der Zinsenlauf. Die nach diesem Termine fehlenden Coupons werden vom Capitale in Abzug gebracht. Für einen weiteren, jedoch sechs Jahre nicht überschreitenden Zeitraum wird für die gezogenen, jedoch zur Einlösung nicht vorgewicseuen Pfandbriefe eine von der Direction festgesetzte und kundgemachte Zinsenvergütung gewährt. §• 23. Der Capitalsbetrag der gezogenen und innerhalb 30 Jahren von der Verlosung nicht zur Einlösung vorgewiesenen Pfandbriefe, daun jener der vor Ablauf von 6 Jahren nach der Fälligkeit nicht vorgewiesenen Coupons, verfällt zu Gunsten des Reservefonds. §. 24. Der Inhaber eines Pfandbriefes erwirbt das Recht auf pünktliche Einlösung der Zinsen zum Fälligkeitstermine und im Falle der Verlosung des Pfandbriefes auf die Zahlung des vollen Betrages, auf welchen derselbe lautet. Die Erfüllung der den vorstehenden Rechten der Pfaudbriefbesitzer entsprechenden Verpflichtungen der Boden-Credit-Anstalt wird durch das gesummte Anstalts-Vermögen und durch die im §. 3 vom Istri an er Landesfonde übernommene Garantie gesichert. §. 26. Die Verpflichtungen des Schuldners werden durch den Wortlaut der von ihm ausgestellten Urkunden umschrieben. §. 27. Mittelst dieser Urkunden hat sich der Schuldner iuSbesonders zu verpflichten: a) jedes Jahr pünktlich in halbjährigen Anticipatraten ohne jeglichen Abzug einen Betrag zu entrichten, welcher den ursprünglichen Zinsenbetrag um mindestens 1 % des Darlchens- capitals übersteigt. Dieser Percentsatz wird bei jeder Ratenzahlung als CapitalS-AbschlagSzahlung berechnet, wobei es dem Schuldner freisteht, auf höhere als l°/,ige Annuitäten einzugehen, jedoch nur in vollen Percenten, mit Ausschluß jeden Bruchtheiles; b) sowohl bei der Auszahlung des Darlehens in Pfandbriefen, als bei jeder folgenden Ratenzahlung (M50/0 (fünfzehn Hundertstel Percent) des gesannnten ursprünglichen Darlehenscapitals als Regie- und Reservefondsbeitrag zu erlegen. Dieser Beitrag kann auf Grund eines Beschlusses des Landtages je nach Bedarf herabgesetzt, gänzlich aufgehoben oder auch auf die frühere Höhe gebracht werden. §. 28. Der Darlehensnehmer hat bei Auszahlung des Darlehens als erste Zinsenrate denjenigen Betrag zu zahlen, welcher dem ersten nächstfälligen Coupon entspricht, der den für dieses Darlehen ausgegebenen Pfandbriefen beigegeben ist. §• 29. Die im §. 27 festgesetzten Zahlungen haben in Baarem zu erfolgen. §. 30. Die Annuitäten sind pünktlich an den festgesetzten Fälligkeitsterminen zu zahlen. Nach Ablauf des 15. Jänner oder 15. Juli werden, unbeschadet anderer der Anstalt znstehendcr Rechte, zum aushaftenden Rückstände die gesetzlichen 5°/„igen, in Baarem zu entrichtenden Verzugszinsen hinzugezählt. §• 31. Die Schuldurkunde über ein gewährtes Darlehen muß im Wesentlichen folgende Angaben enthalten: a) den CapitalSbetrag der Schuld in Kronenwährung; b) die an die Anstalt zu den bedungenen Fristen (§. 28) zu leistenden Zahlungen (in Buchstaben und Ziffern ausgedrückt); c) die Verpflichtung des Schuldners, alle aus dem abgeschlossenen Rechtsgeschäfte entspringenden Gebühren jeder Art, sowie alle für die Sicherstellung oder Einbringung des Capitals, der Jahresraten und Nebcngebühren einschließlich der allfälligen Verzugszinsen erforderlichen Kosten zu zahlen, beziehungsweise zu ersetzen; d) die Erklärung des Schuldners, sich den Statuten der Boden-Credit-Anstalt und allen hieraus entspringenden Verbindlichkeiten und Rechtsfolgen bedingungslos zu fügen und sich in allen Streitfällen dem k. k. Bezirksgerichte in Parcnzo zu unterwerfen, sofern die Anstalt es nicht vorziehen sollte, ihn vor seinem ordentlichen Gerichtsstände zu belangen; e) die genaue Beschreibung des als Hypothek bestellten Objectes und die Ermächtigung zur grundbücherlichen Eintragung der Schuldurkunde behufs Sicherstellung der der Anstalt aus der Schuldurkunde erwachsenden Rechte; f) die Verpflichtung, die durch die Schuldurkunde übernommenen Rebenverbindlichkeiten durch Bestellung einer entsprechenden Hypothek bis zu dem von der Anstalts-Direction festznstellenden Höchstbetrage sicher zu stellen; g) die Beglaubigung der Unterschrift des Schuldners; h) die Erklärung der Solidarhaftung aller Besitzerder als Hypothek bestellten Liegenschaft; i) das der Anstalt vorbehaltene Recht, die Rückstellung des Darlehens zu begehren (§. 35). §. 35. In der Regel kündigt die Anstalt dem Schuldner gegenüber das Capital nicht. Nur ausnahmsweise bleibt der Direction das Recht der Kündigung behufs Freimachung des Capitals binnen 14 Tagen in folgenden Fällen Vorbehalten: a) wenn über das Vermögen des Schuldners der Concurs eröffnet worden ist; b) wenn die Anstalt sich die Überzeugung verschafft hat, daß der Werth des als Hypothek bestellten Objectes sich in einer die Sicherheit des Darlehens gefährdenden Weise verringert hat; c) wenn der Schuldner wegen Nichteinhaltung seiner Verbindlichkeiten innerhalb dreier aufeinander folgender Jahre dreimal gemahnt wurde; d) wenn die als Hypothek bestellte Liegenschaft von einer Epecution auf Rechnung Dritter betroffen wird; e) wenn ohne Einwilligung der Anstalts-Direction eine Theilung der Hypothek eingetreten ist, welche die Eintreibung des gewährten Darlehens erschweren könnte; f) wenn der Schuldner auch nur ein einzigcsmal fruchtlos zur Erbringung des Nachweises, daß die in der Hypothek inbegriffenen Baulichkeiten gegen Feuersgefahr versichert sind, aufgefordert worden ist. Wenn der Schuldner mit der Zahlung von zwei aufeinander folgenden Semestralraten im Rückstände haftet, ist die Direction ohne Verpflichtung zur vorherigen Kündigung berechtigt, die Rückstellung des restlichen Capitals nebst Nebengebühren im Gerichtswege einzutreiben. §• 36. Die Rückzahlung des Darlehens-Capitals erfolgt in der Regel durch die in der An-nualität enthaltene Tilgungsquote, welche sich von 6 zu 6 Monaten unter gleichzeitiger Verminderung des Capitalsbetrages nebst Interessen vermehrt und vom Ursprungs-Capitale in Abzug gebracht wird. Die Tabelle B stellt die Berechnung der Zinsen der Tilgungsquoten für ein in 36 Jahren mit Annuitäten von 6°/0 in Semestralraten freiwerdendes Capital von 2000 Kronen dar. §• 37. Dem Schuldner steht das Recht zu, drei Monate vorher die Kündigung auf Rück-erstattung des restlichen Capitalbetrages, oder eines Thciles desselben, welch' letzterer nicht geringer als der zehn Semestral-Tilgungsraten entsprechende Betrag sein darf, vorzunehmen. Der Rückzahlnngstermin muß mit einem der für die Annuitätsraten bedungenen Fälligkeitstermine zusammenfallen. Die gekündigten Capitalsbeträge können nach Wahl des Schuldners in Pfandbriefen zum Nennwerthe oder in Geld bezahlt werden. Die Direction ist auch ohne vorherige Kündigung befugt, von Kleingrnndbesitzern die Rückzahlung geschuldeter Darlehens-Beträge, welche de» Betrag von 2000 K nicht überschreiten, anzunehmen. Die mit den Annuitätsraten in vorhinein gezahlten Zinsenbeträge werden nicht ersetzt. Der gekündigte Betrag ist zum festgesetzten Termin zu zahlen; sollte die Zahlung unterbleiben, so kann die Direction die Kündigung als nicht erfolgt betrachten. §. 38. Die Kündigungen von Seite der Anstalt müssen in den Fällen des §. 35 im gerichtlichen Wege erfolgen. Der Schuldner kann die Kündigung auch außergerichtlich mittelst eines Privatschreibens vornehmen. §. 40. Die Direction ist befugt, jenen Schuldnern, welche sich beim Abschlüsse des Darlehens freiwillig verpflichtet haben, zur Capitals-Abschlagszahlung mit den Annuitäten, Ratenzahlungen im Betrage von mehr als 1 % zu leisten, eine Änderung des Tilguugsplanes zu einem nie-drigcren Zinfsuße gegen dem zu bewilligen, daß die für Rückzahlung statutarisch zulässige Maximalfrist, welche von der Zuzählung des Darlehens zu berechnen ist, nicht überschritten werde. Der neue Tilgungsplan ist mit der beglaubigten Unterschrift des Schuldners zu versehen. Außerdem ist eine Änderung des Tilgnngsplaues auch dann zulässig, wenn der Schuldner zur Capitals-Abschlagszahlung solche Zahlungen leistet, welche die entsprechende Amortisation des Tilgungsplanes übersteigen. In diesem Falle kann der Schuldner nur daun die Festsetzung eines neuen TilgungS-planes für den Rest des Guthabens der Anstalt begehren, wenn mindestens der vierte Theil des Darlehens-Capitals gezahlt worden ist und mit der Einschränkung, daß auch in diesem neuen Tilgungsplane die Capitalsrückerstattung die statutarisch zulässige Maximalfrist, welche von der Zuzählung des Darlehens läuft, nicht überschreite. §. 41. Die Anstalt gewährt Darlehen bis zum Minimalbetrage von 400 Kronen in Pfand-riefen auf Liegenschaften und Gebäude, welche in der Markgrafschast Istrien gelegen sind, insoferne diese grundbücherlich eingetragen erscheinen. Für Darlehen, welche den Betrag von 10.000 Kronen übersteigen, ist die Zustimmung des LandeSausschnsses erforderlich. Liegenschaften, welche ausschließlich oder größtentheils industriellen Zwecken dienen, eignen sich für sich allein zur Belehnung von Seite der Anstalt nicht. Darlehen auf unbewegliche Güter, welche gesetzlich von der Exemtion befreit sind, dann auf Theater, Bergwerke, Steinbrüche und ähnliche, werden seitens der Anstalt nicht gewährt. §■ 43. Als Werth landwirthfchaftlicher Realitäten wird in der Regel der mit 5°/0 capitalisirte Katastral-Reinertrag angenommen. Hiebei wird auf Gebäude, auf den Fundus instructus und auf sonstige hiemit verbundene Rechte keine Rücksicht genommen. In allen Fällen, in denen im Grundbuche ein Schätzungsbefund über Liegenschaften oder Häuser, welcher in den letzten fünf dem DarlehenSabschlusse unmittelbar vorauSgegan-genen Jahren aufgenommen wurde, einverleibt erscheint, aus welchem sich ein geringerer Werth, als der mit 5°/0 capitalisirte Katastral-Reinertrag ergibt, ist dieser niedrigere Werth als Grundlage der Amtshandlung anzunehmen. Die Partei ist jedoch zu dem Verlangen berechtigt, daß durch die Anstalt auf ihre Kosten eine commissionelle Erhebung des Werthes vorgenommen werde. Der Anstalt steht es zu diesem Zwecke frei, sich besonderer Sachverständiger, oder gerichtlicher Sachstverständiger zu bedienen, oder auch eine gerichtliche Schätzung vornehmen zu lassen. Die Direction kann der Gewährung des Darlehens auch einen geringeren als den Schätzungswerth zu Grunde legen. Sollte sich aus wiederholter Erfahrung oder aus gepflogener Erhebung ergeben, welchem Vielfachen des Katastral-ReinertrageS in den verschiedenen Gemeinden oder Gemeindefractionen der Handelswerth der landwirthschaftlichen Liegenschaften entspricht, so kann sich die Direction fallweise bei deren Werthbestimmung an dieses Vielfache halten. Für die Annahme eines höheren Werthes als es der mit 5°/0 capitalisirte Reinertrag ist, oder für die Annahme des aus einem Vielfachen dieses Reinertrages abgeleiteten WertheS bedarf es stets der Zustimmung des Landesansschusses. §. 44. Der Werth der der HauSclasscnsteuer unterliegenden Baulichkeiten wird von der AnstaltS-Direction auf Grund des Sachverständigen-Befundes, welcher auf Kosten der das Darlehen verlangenden Partei aufgenommen wird, festgesetzt. Rücksichtlich der der HanSzinssteuer unterworfenen Baulichkeiten wird der Werth auf Grund des für die letzten sechs Jahre fatirten mittleren Zinses festgesetzt, wobei je nach dem Zustande und der Lage deS Gebäudes vom Mittel ein Drittheil, und allenfalls auch die Hälfte an Auslagen für Stenern und Erhaltungskosten in Abzug gebracht wird. Der verbleibende Ertrag mit 16 vervielfacht stellt sohin den Capitalswerth dar. Wenn im Laufe der letzten drei dem Darlehens-Abschlüsse unmittelbar vorausgegangenen Jahre in den öffentlichen Grundbüchern ein Schätzungswcrth oder Kaufpreis eingetragen sein sollte, der niedriger als der in der vorangeführten Weise ermittelte ist, so muß dieser letztere als der Werth des Gebäudes angenommen werden, es sei denn, daß das Haus nicht innerhalb dieses Zeitraumes neu aufgeführt oder wesentlichen Herstellungen unterzogen worden wäre. Die Anstalt ist berechtigt, im Bedarfsfälle den Bauzustand des Hauses und den (Schätzungswert!) desselben aus Kosten des Darlehcnswerbers durch Sachverständige erheben zu lassen, namentlich in allen jenen Fällen, in denen die Micthzinsfassionen der letzten 6 Jahre nicht beigebracht werden konnten. Der Schätzungswerth wird jedoch nur dann bei Abschluß des Darlehens als Grundlage dienen können, wenn derselbe geringer wäre als der durchschnittliche Ertrag des Hauses in seinem gegenwärtigen Zustande für den Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren. Die Direction kann bei Gewährung eines Darlehens auf Baulichkeiten einen geringeren Werth als den in oberwähnter Weise erhobenen zu Grunde legen. §. 46. Das Ansuchen um die Gewährung eines Darlehens oder um die Cessio» eines Hypo-thekencredites muß enthalten: a) den Nachweis, daß der Darlehenswerber Eigenthümer des als Hypothek angebotenen Objectes und verpflichtnngsfähig sei, und eventuell den Nachweis der Zustimmung der Mitbetheiligten oder der erhaltenen Ermächtigung, die Schuld einzugehen; b) den Nachweis über die ans dem als Hypothek cmgebotencn Objecte haftenden Lasten durch Vorlage des Grnndbnchauszuges und überdies den Nachweis über die voll ständige Entrichtung der bereits fälligen Staats steuern; c) den durch steuerämtliche Auszüge zu erbringenden Nachweis über die Fläche und Cultur-gattung der landwirthschaftlichcn Realitäten, sowie über die darauf lastenden Steuern, und falls ausschließlich Baulichkeiten als Hypothek angebotcn werden sollten, die Erklärung des Steueramtes, ob dieselben der Hausclassenstener unterliegen, sonst aber die Vorlage der Fassionen der letzten 6 Jahre, auf bereit Grundlagen die Hauszinsstencr bemessen wurde; d) den Nachweis, daß die als Hypothek angebotcuen Baulichkeiten sich in gutem Bauzustande befinden, und die Übernahme der Verpflichtung, dieselben bei einer vom Staate zu derartigen Geschäften befugten Gesellschaft nicht unter dem von der Direction fest-gestellten Betrage zu versichern; e) die Erklärung, daß die Wahl der Gesellschaft, bei welcher die Baulichkeiten zu versichern sind, der Direction anheim gestellt sei. §• 47. Die Direction ist berechtigt, das Darlchcnsansuchen mich dann, wenn alle geforderten Nachweise vollständig geliefert worden sind, ohne Angabe von Gründen abzuweisen. Es steht jedoch in diesem Falle dem Bittsteller frei, sein Darlehensansuchen tut Berufnngswcge durch die Direction beim Landesausschusse zu erneuern. §• 48. Im Falle der Darlehensbewilligung hat der Darlehenswerber: a) die Schuld urkunde nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Statutes aus-fertig eti zu lassen; b) deren bücherliche Eintragung zu erwirken, und c) innerhalb der ihm festgesetzten Frist die Grundbuchsurkunden sammt dem Grundbuchsauszuge, welcher den Rang der Schuld nachweist, vorzulegen. Sobald dies erfüllt ist, wird dem Darlehensnehmer das Darlehen zugezählt. Der Darlehensnehmer, beziehungsweise der Cedent, müssen bei der DarlehcnSzuzählung den Empfang der Valuta bestätigen und dem Institute die Interessen und sonstigen Gebühren entrichten. Alle das Darlehen betreffende Urkunden, sowie die allfälligeu Prioritäts-Abtretungen, Einwilligungen, Vollmachten u. s. w. müssen ordnungsmäßig beglaubigt sein. Falls gewichtige Gründe vorliegeu, kann die Direction die gänzliche oder theilweise Auszahlung des bewilligten Darlehens auch in dem Falle, wenn alle oberwähnten Bedingungen erfüllt worden sein sollten, verweigern. Gegen diese Entscheidung ist gleichfalls die Berufung an den Landesausschnß zulässig. §. 51. Die Direction hat ihren Sitz in Parenzo und besteht: 1. ans einem Director mit Functionsgcbühr; 2. vier Verwaltnngsräthen, von denen mindestens einer, nämlich der Director-Stell-vertreter, am Sitze der Anstalt domiciliren muß, und welchen für ihr Erscheinen bei den Sitzungen eine vom Landtage über Antrag des Landesausschnsses zu bestimmende Vergütung angewiesen werden kann; 3. ans einem rechtskundigen, beim Institute ständig angestellten Secretär mit berathender Stimme. In dessen Verhinderung bestimmt der Landesausschnß über Vorschlag der Direction seinen Stellvertreter. Der Director wird vom Landtage ernannt. Die vier Verwaltungsräthe werden vom Landtage auf die ganze Landtagsperiode gewählt und bleiben bis zur Vornahme anderer Ernennungen durch einen neuen Landtag im Amte. Sie sind wieder wählbar. Der Landtag bestimmt, welcher von den Verwaltnngsräthen den Director in Berhinde-rnngsfällen zu vertreten habe. Falls Mitglieder der Direction vor Ablauf ihrer Functionsdaner ansscheiden sollten, so nimmt der Landtag in seiner nächsten Session Ersatzwahlen vor. Sollte jedoch die Direction in Folge dieses Ausscheidens zur gütigen Beschlußfassung unfähig sein, oder sollte der Director-stellvertreter in Abgang kommen, so obliegt es dem Landesausschusse, die geeigneten provisorischen Verfügungen bis zur Vornahme von Ncmvahlen durch den Landtag zu treffen. §• 53. Der Landtag bestimmt den Personalstatns der Beamten und Diener der Anstalt, sowie deren Bezüge. Die definitiv ernannten Beamten und Diener der Anstalt sind den Landesangestellten hinsichtlich der den letzteren zukommenden Rechte und Pflichten gleichgestellt. Die Beamten und Diener unterstehen in erster Linie der Direction. Sie werden über Vorschlag der Direction vom Landesausschusse nach den jeweilig für die Landesbeamten bestehenden Vorschriften ernannt. §. 55. Die VerwaltungSräthc haben die Verpflichtung, den Sitzungen beizuwohnen, Referate zu übernehmen, über die ihnen vorgelegten Anträge zu stimmen und über Verlangen des Directors Scontrirungen vorzunehmen und Erkundigungen einzuholen. Die Berwaltungsräthe müssen mit strenger Unparteilichkeit, und im Zweifel für jene Anschauung, welche der Anstalt größere Sicherheit bietet, abstimmen. Sie haben sich von der Abstimmung zu enthalten, wenn sie persönlich, oder ihr Auftraggeber, oder eine ihnen blutsverwandte oder einschließlich bis zum 3. Grade verschwägerte Person am Gegenstände interessirt sind. Der Secretär ist verpflichtet, die laufenden Geschäfte und die ihm zugewiesenen Referate zu erledigen, die Sitzungsprotokolle abzufassen, und die Sitzungsbeschlüsse zur Versendung vorzubereiten. Die Direction hat das Reglement über die innere Geschäftsführung, über den Wirkungskreis der einzelnen Organe und über den hiebei zu beobachtenden Vorgang mit Genehmigung des Landesausschusses festzustellen. Jede Änderung dieses Reglements unterliegt der Genehmigung des LandesauSschnsseS. §• 58. Der Landesansschuß wirkt: I. Als Aufsichtsbehörde: a) indem er eines seiner Mitglieder zur Theilnahme an den Sitzungen des Ver-waltungsrathes abordnet. Demselben steht das Recht zu, bis zur Entscheidung durch den Landesausschuß (II. a) die Sitzungsbeschlüsse, welche nach seiner Anschauung die Sicherheit des Landesvermögens oder das Interesse des Landes oder jenes der Boden-Credit-Anstalt gefährden, zu sistiren; b) indem er dem abgeordneten Mitgliede, an Stelle des landesfürstlichen Commissärs, die ihm vom Gesetze vom 24. April 1874, R.-G.-Bl. Nr. 48, §. 7, zugewiesenen Obliegenheiten anvertraut; c) indem er die von der Anstalt monatlich vorznlegenden Ausweise über die eigenen Cassabestände und über die Verwaltung in allen Zweigen revidirt; indem er wenigstens zweimal im Jahre die Durchsicht der Bücher der Anstalt insbesondere hinsichtlich der ordnungsmäßigen Beschaffung der Hypothekarcredite und hinsichtlich der Ausgabe und Tilgung der Pfandbriefe vornimmt; indem er die AnstaltScasfen scontrirt und hierüber ordnungsmäßige Protokolle aufnimmt; d) indem er durch ein von ihm abgeordnetes Mitglied der Verlosung der Pfandbriefe (§. 19) und der Vernichtung der eingelösten Titel und Coupons (§. 21) beiwohnt. ' II. Als beschließende Behörde entscheidet er: a) über die von eigenen Delegirten sistirten Beschlüsse des Verwaltungsrathes, nach Anhörung des Directors oder seines Stellvertreters, und zwar innerhalb der Frist von 8 Tagen nach der bezüglichen Sitzung; b) über Beschwerden wegen Nichteinhaltung der von der Anstalt eingegangenen Verbind-lichkciten (§. 25) und über Berufungen gegen die Verweigerung eines Darlehens (§. 47) oder gegen die Verweigerung der Ausfolgung eines bewilligten Darlehens (§. 48); c) wenn eS sich um die Gewährung eines Darlehens an Genossenschaften oder an Gemeinden für Bodenmcliorationen, oder an Gemeinden für Wasserversorgnngszwecke oder Ausführung anderer gemeinnütziger Arbeiten (§. 9) handelt, oder wenn ein den Betrag von 10.000 K (§. 41) überschreitendes Hypothekar-Darlehen gewährt werden soll; wenn ein den capitalisirten Katastralertrag überschreitender Werth, oder wenn an Stelle der Schätzung ein Vielfaches des Katastralbetragcs als Werth angenommen werden soll (§. 43); endlich ob ausnahmsweise auf den bücherlichen Vorrang der Forderung der Anstalt dort verzichtet werden kann, wo die früher intabulirten Lasten nicht erhoben werden können (§. 45); d) über die Bewilligung einer theilweisen Erfolglassung der ursprünglichen Hypothek; e) über den Betrag der zu ziehenden Pfandbriefe, den Tag der Ziehung und über den hiebei zu beobachtenden Vorgang (§. 20); f) ob das Capital des Reservesondes angegriffen werden soll (§. 8); g) über Anträge auf Erwerbung von Realitäten aus dem Reservefonde zum Betriebe durch die Anstalt (§. 6); h) über die definitive Ernennung von Beamten und Dienern (§. 53); i) über die Ernennung des Stellvertreters des Secretärs, sowie über die bei Abgang des Director-Stellvertreters, oder der zur Giltigkeit von Beschlüssen (§. 51) erforderlichen Anzahl von Vcrwaltnngsraths-Mitgliedern zu treffenden provisorischen Verfügungen; 1) über an den Landtag wegen Änderungen des Statutes und Auflösung der Anstalt zu stellende Anträge (§. 61); m) über die Genehmigung, sowie über jede Änderung der inneren Geschäftsordnung der Direktion; n) falls die Direktion eine Angelegenheit ihm zur Entscheidung vorlegt. Derselbe hat: III. Als Controlsbeh örde: a) auf jedem Pfandbriefe durch die Unterschrift des gemäß Punkt I. b dieses Paragraphen delegirten LandcsauSschußbeisitzcrS zu bestätigen, daß derselbe auf Grundlage einer ordnungsmäßig erworbenen Hypothek ausgefertigt worden sei; b) bei der Auswechslung einer Gattung Pfandbriefe gegen andere, oder beim Umtausche beschädigter Pfandbriefe gegen neue, und bei der Ausgabe neuer Pfandbriefe an Stelle getilgter den ordnungsmäßigen Vorgang wahrzunehmen und der Direction diesbezügliche Bestätigungen zu ertheilen. §. 59. Die Oberaufsicht wird voni Landtage geübt, welchem der Landesausschuß über den Geschäftsgang der Anstalt unter Vorlegung der Rechnungen und eines Ausweises über den Stand der Pfandbriefe, der erworbenen Hypotheken und des Reservefondes jährlich Bericht zu erstatten hat. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des dritten Monates nach dessen Verlautbarung im Landesgesetz- und Verordnungsblatte für das Küstenland in Kraft. Budapest, am 14. Mai 1902. Franz Joseph m. p. .ttoerver m. p. Beilage A. zum Statute der Boden-Credit-Anstalt. (Landeswappen) Serie......................................................... Capital....................Kronen Nr..................... Pfandbrief über.....................Kronen, welcher Betrag vom 1...............................an in zwei gleichen Halbjahrs-Raten mit .... vom Hundert jährlich in gleicher Währung verzinst und für den Fall der Verlosung sechs Monate nach der Ziehung an........................... in seinem vollen Nominalbeträge bei der Casse der Boden-Credit-Anstalt der Markgrafschaft Istrien ansbezahlt wird. Dieser Pfanbrief wird sammt den zur Zinsenbehebung erforderlichen Coupons und dem entsprechenden Talon ans Grund des Directionsbeschlusses vom Jahre . . Nr. . . . ausgesertigt. Bon der Boden-Credit-Anstalt der Markgrafschaft Istrien. P a r e»z o, am.......................... N. N„ Direktor. M. N., N. N., Berwaltungsräthe. N. N„ Buchhalter. Vorstehender Pfandbrief ist in Folge Aufnahme einer entsprechenden Hypothek statutengemäß ausgestellt worden. Parenzo, am...................... Für den Jstrianer Landesausschuß: Der als Commissär delcgirte LandeSausschuh-Beisitzer: N. N. Beilage 13 zum Statute der Bodcn-Credit-Anstalt. Tilgimgsplan mit 6°/0 für ein Darlehen von 2000 Kronen. Fälligkeit der Semestralrate >m Jahre am l. Stage 35 OQ 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 Der Betrae von 63 26 K wird gerechnet Verbleibt Capitals- Schuld für den Staatsstempel mit für den Beitrag zudenBerwal-tungSauslagen per Xo 7o mit für Semestral-Zinsen mit an Lapitals-Abzahlnng mit Zusammen K h | K h * 1 h x 1 h K_1 h x I h 26 3 50 53 26 2000 — 26 3 49 74 10 26 63 26 1989 74 — 26 3 49 48 10 52 63 26 1979 22 — 26 3 49 22 10 78 63 26 1968 44 — 26 3 48 94 11 06 63 26 1957 38 — 26 3 48 66 11 34 63 26 1946 04 — 26 3 48 36 11 64 63 26 1934 40 — 26 3 48 06 11 94 63 26 1922 46 26 3 47 76 12 24 63 26 1910 22 — 26 3 47 44 12 56 63 26 1897 66 — 26 3 47 12 12 88 63 26 1884 78 26 3 46 78 13 22 63 26 1871 56 26 3 — 46 46 13 54 63 26 1858 02 26 3 46 10 13 90 63 26 1844 12 26 3 45 74 14 26 63 26 1829 86 26 3 45 38 14 62 63 26 1815 24 26 3 45 15 63 26 1800 24 26 3 44 62 15 38 63 26 1784 86 26 3 44 22 15 78 63 26 1769 08 26 3 43 82 16 18 63 26 1752 90 26 3 43 40 16 60 63 26 1736 30 26 3 42 98 17 02 63 26 1719 28 26 3 42 54 17 46 63 26 1701 82 26 3 42 10 i 17 90 63 26 1683 92 26 3 41 64 18 36 63 26 1665 56 26 3 41 16 18 84 63 26 1646 72 26 3 40 68 19 32 63 26 1627 40 26 3 40 20 19 80 63 26 1607 60 26 3 39 68 20 32 63 26 1587 28 26 3 39 16 20 84 63 26 1566 44 26 3 38 62 21 38 63 26 1545 06 26 3 38 08 21 92 63 26 1523 14 26 3 37 52 22 48 63 26 1500 66 26 3 36 94 23 06 63 26 1477 60 26 3 1 36 36 23 64 63 26 1453 96 26 3 35 74 24 26 63 26 1429 70 26 3 35 12 24 88 63 26 , 1404 82 26 3 ! 34 48 25 52 63 26 1379 30 26 3 33 82 26 18 63 26 1353 12 — 26 3 ! 33 16 1 26 84 63 26 1326 28 Fälligkeit der Semestralrate 85 ro Der Betrag von 63-26 K wird gerechnet Verbleibt CapitalS- Schuld für den Staatsstempel mit für deu Beitrag zndcnVerwal-tnngsanslagen tzkr ls/ion % mit für Semcstral-Zinfen mit an Capitals-Abzahlnng mit Zusammen im Jahre am l. Tage K h K h K h K h K h K h 40 26 3 32 48 27 52 63 26 1298 76 41 26 3 — 31 76 28 24 63 261 1270 52 42 — 26 3 — 31 04 28 96 63 26 1241 56 43 — 26 3 — 30 30 29 70 63 26 1211 86 44 — 26 3 — 29 54 30 46 63 26 1181 40 45 — 26 3 — 28 76 31 24 63 26 1150 16 46 26 3 27 96 32 04 63 26 1118 12 47 — 26 3 27 14 32 86 63 26 1085 26 48 — 26 3 — 26 28 33 72 63 26 1051 54 49 — 26 3 — 25 42 34 58 63 26 1016 96 50 — 26 3 — 24 54 35 46 63 26 981 50 51 — 26 3 — 23 62 36 38 63 26 945 12 52 — 26 3 — 22 70 37 30 63 26 907 82 53 26 3 21 74 38 26 63 26 869 56 54 26 3 20 76 39 24 63 26 830 32 55 26 3 — 19 76 40 24 63 26 790 08 56 — 26 3 — 18 72 41 28 63 26 748 80 57 — 26 3 17 66 42 34 63 26 706 46 58 — 26 3 — 16 58 43 42 63 26 663 04 59 — 26 3 15 46 44 54 63 26 618 50 60 — 26 3 14 32 45 68 63 26 572 82 61 — 26 3 — 13 16 46 84 63 26 525 98 62 — 26 3 11 94 48 06 63 26 477 92 63 — 26 3 — 10 72 49 28 63 26 428 64 64 — 26 3 — 9 46 50 54 63 26 378 10 65 — 26 3 — 8 16 51 84 63 26 326 26 66 — 26 3 — 6 82 53 18 63 26 273 08 67 — 26 3 5 40 54 54 63 26 218 54 68 — 26 3 — 4 06 55 94 63 26 162 60 69 — 26 3 2 64 57 36 63 26 105 24 70 — 26 3 — 1 16 58 84 63 26 46 40 71 — 26 3 — — — 46 40 49 66 — —