^Z 142. 1865. ÄmlMalt zur Lmbacher Zeitung 23. Juni. (2««—2) Nr. 32U2. Kundmachung deS k. k. Hauptsteueramtes Laibach, be» treffend die Nrberreichunss der Hausbeschrei« bungen und Hauszins. Bekenntnisse für die Zeit seit Georgi »»<55 biShin »»iltt. Zum Zwecke der Umlegung der Hauszinssteuer für daö nächstfolgende Verwaltmigsjahr 1866 sind die vorgeschriebenen Hausbeschrei-düngen uud Zinsertrags. Bekenntnisse für Zeit von Georgi 1^65 biö Gcorgi Ittiitt auf die bis nun üblich gewesene Art bei dem gefertigt ten k. k. Hauptsteueramte innerhalb der unten festgesetzten Termine während den vor- und nachmittägigen Amtsstunden einzureichen. Die Herren Hauseigenthümer, Nutznießer, Administratoren uud Sequester von Gebäuden, sowie deren Bevollmächtigte hier in der Stadt und den Vorstädten Lalbachs werden somit zur rechtzeitigen und genauen Vollziehung der in dieser Angelegenheit bestehenden Gesetze und Vor-schnften angewiesen und aufgefordert, sich bei Abfassung der Hausbeschreibungen, dann der HauSzinsbekcnntnisse genau nach der in voller Wirksamkeit bestehenden Belehrung vom 26, Juni l82U zu benehmen, wobei zugleich bemerkt wird, daß auch alle Hütten, Buden, Kramladen, deren Benützung oder Vermiethung dem Eigenthümer nicht bloß zeitweise zusteht, und bezüglich welcher diesen» auch das Eigenthum der Grundfläche, auf der sie errichtet sind, zukömmt, sowie alle zu einem Hause gehörigen vermiethe« ten Hofräume, Objekte der Hauszinssteuer bilden. Die einzubringenden Hauszinsertrags» Be» kenntnisse, sowie die denselben bcizuschlicßendln Hausbeschn'ibunqcl,, sind uor ihrer Ueberreichung noch cincl sorgfältigen Prüfung vorzüglich in folgenden Richtungen zu unterziehen: l. Ob in denselben alle Hauöbestandtheile richtig aufgenommen wurden; die Hauöbcstanb. theile sind nämlich mit, ihrer Lage nach von zu unterst angefangen fortlaufenden Zahlen, wie dicsi die Belchllmg vom 2U. Juni 1820 an« ordnet, in den Bekenntnissen genau übereinstimmend mit den Beschreibungen aufzuführen. Die bei einem oder dem andern Hause ge^en das verflossene Jahr cingclrrtencn Aen« deluna/n müsse», jedesmal in der Hausbcschrei-bung, und zwar in der Rubrik »Anmerkung" nachgewiesen werden, und es dürfen bei jenen Häusern, welche sich ganz oder zum Theile im Genusse von Baufreijahren befanden, die steuer« freien Bestandtheile dmchauö keine andere Zah« lenbezeichnung erhalten, als jene, welche sie durch die Baufreijahrsbewllligung erhielten. DaS Dekret, mittelst welchem eine noch giltige zeitliche Zinssteuerbefreiung bewilliget wurde, ist jedesmal in der Kolonne »Anmerkung" aufzuführen. z. Ob genau diejenigen Zlnsbeträge, welche mit Berücksichtigung der etwa eingetretenen Zins-steigerungen oder ZinSermaßigungen für jedeö der 4 Quartale deS Jahres «865 bedungen wur» den, und welche den Maßstab zur Bemessung der Hauszinösteucr für das Steuer-Verwaltungs, jähr lStlll zu bilden haben, sowohl nach ihren vierteljahrigen Thcilbeträgen, als in ihren ganz. jährigen Summen aufgenommmen wurden. Hiebet wird mit Beziehung auf die §§. l5 und lit der erwähnten Belehrung erinnert, daß nebst den verabredeten baarcn Micthzinsbetra-gcn auch alle aus Anlaß der Miethe sonst noch bedungenen Leistungen im Gelde, an Arbeit und Naturalien, an Steuern und Reparatursbei« trägen u. dgl. in Anschlag zu bringen und ein-zubekennen find; daß die von den Hauseigenr lhümern selbst benutzten oder an Anverwandte, Hausverwalter, Hausmeister, sonstige Angehö. rige oder Dienstleute überlassenen Wohnungen — umsonst einzutretenden amtlichen Zinswerths erhebungcn, wie solche im vorigen Jahre gegen mehrere Hausbesitzer bereits durchgeführt wur« den, zu begegnen, — mit den Miethzinsen der übrigen Wohnungen desselben oder der nach. barlichen Häuser in billiges Ebenmaß zu setzen, also mit jenen Zinsbeträgen einzubekennen sind, welche für dieselben von fremden Parteien, ab» gesehen von allen Nebenrücksichten, erzielt werden könnten, beziehungsweise früher wirklich erzielt wurden; endlich, daß von Seite der Hausbesitzer oder deren Bevollmächtigten nach der Bestimmung des K. 3U der Belehrung der gestattete l5perzentige Abschlag weder von den Zinsungcn der in eigener Benützung stehenden, noch von jenen der vermietheten Wohnungen stillschweigend veranlaßt werden darf, weil dies Sache der Zinserhebungs.Behörde zu bleiben hat. 3. Ob die eingestellten Zinsbeträge, wie solches die §§. 2l, 22, «3 der Belehrung vorzeichnen, je nach Bestand und Dauer der Miethe bezüglich ihrer Richtigkeit von sämmtlichen Wohn. parteien eigenhändig bestätiget oder bei des Schreibens unkundigen Mltthparteien durch einen Nameusschreibcr als Zeugen unterfertiget seien, wobei die Miethparteien zugleich auf. merksam gemacht werden, daß, im Falle, der Be« stätigung einer unrichtigen Zinsangabe, auch sie einer verhältnißmäßigen Bestrafung unterliegen. Zu diesem Punkte werden die Herren Haus. eigenthümer mit Hinweisung auf das kaiserliche Patent vom l». September l«57, womit die österreichische Währung als der alleinige gesetz. liche Münz. und Rechnungsfuß angeordnet wurde weiters aufmerksam gemacht, daß in den ZinS-ettragsbekcnntnissen die Miethzinse in österr. Wahrung einzustellen kommen ! 4. Ob auch richtig alle unbewohnten und unbenutzt stehenden Hausbestandtheile nach Vor. schrift der §§. 25 und «6 der Belehrung mit den angemessenen Zinswerthsbeträgen angesetzt seien, weil für den Fall der Fortdauer des UnbcnlltztsemS derselben über eingebrachte beson« dere Anzeigen der Anspruch auf Verhältniß, mäßige Abschreibung der vorgeschriebenen, beziehungsweise Rllckersah d,r bereits eingezahlten ZinSsteuergebühr erwächst. Das unterbliebene Cinbekenntniß eines auS der Vermiethung von Haubbestandtheilen bezo. genen Zinses, ist auch dann eine als Zinsver. heimlichung strafbare Unrichtigkeit, wenn diese vermietheten Hausbestandtheilc für sich allein, oder mit anderen vereint, als in der eigenen Benützung des HauseigenthümerS angegeben, und als solche ohne^ Ansah seineS Zmswerthes gelassen werden. Auch müssen zu Folge des hohen Guber. nial.Inlimates vom 14. Juli «840, I. »805», in die Hauszinsbekenntniffe die Feuerlösch - Re< quisiten-Depositorien und die Fleischbänke einbezogen werden, weil für die genannten Ubika-tionen, wenn sie gleich keinen reellen Zinsertrag abwerfen, doch im Wege der Parisikation ein angemessenes ZinSerträgnlß ermittelt werden kann. Am Schlüsse jedes Zinsertragsbekenntnisses ist die Klausel, wie solche der F. 27 der Be. lehrung vom 26' Juni 182U vorzeichnet, beizusetzen, und das Bekenntniß eigenhändig von dem HauSeigenthümer oder dessen bevollmächtigten Stellvertreter, bei Huranden durch den Hu« rator, zu unterfertigen. Sind mehrere Personen Eigenthümer eines Hauses, so muß daS Bekenntniß von allen eigenhändig unterfertiget werden und ist dem« selben kein Kollektiv»Name beizusehen. Jene Individuen, welche zur Verfassung, Unterfertigung und Uederreichung der Zins« ertragsbekenntniffe von Seite der dazu Ver« pflichteten beauftragt oder ermächtiget werden, haben eine auf diesen Akt lautende Spezial, Vollmacht dem Bekenntnisse beizulegen, doch wird ausdrücklich bemerkt, daß im Falle einer in demselben entdeckten Unrichtigkeit, oder eines Gebrechens nur die Vollmachtgeber, d. i. die Hausbesitzer selbst, oder die nach den § 27 und 28 der Belehrung vom 2«. Juni l82tt zur Faffionseinbringung Verpflichteten, dem Steuerfonde verantwortlich und haftend bleiben. Die Namensfertiger der des Schreibens nicht kundigen Parteien, denen die in der Fas« sion ausgesetzten Zinsbeträge genau angegeben werden müssen, bleiben für daS beizusehende Kreuzzeichen verantwortlich, und es wird hier bloß noch beigefügt, daß zur Namensfertigung Niemand aus der Familie oder aus der Die« nerschaft des HauSeigenthümers verwendet wer« den darf. Bei schreibensunkundigen Haubeigenthümern muß daS beigesehte eigenhändige Kreuzzeichen außer dem Namensfertiger auch noch ein zwei' ter schreibenSkundiger Zeuge bestätigen. Für jedes mit einer besonderen Konskriptions« zahl oder zugleich mit mehreren derlei Zahlen be-zeichnete HauS, so wie für jedeS andere für sich bestehende Hauszinssteuer, Objekt ist ein abge, sondertes Zinsbekenntniß zu überreichen, und es sind nicht die Zinsertragsbekennlnisse von mehreren, einem Eigenthümer gehörigen Häusern mit einander zu verbinden. Zur Ueberreichung der eben besprochenen HauSbeschreibutlgen und Hauszinbertragsfassionen sind nachstehende 2«rmine festgesetzt worden, «. z.. ») Der innern Stadt: Der «2. Iull 1865 für die Häuser Honsk. - Nr. l bis ,'nelu«iv« ,0O »!»,»» . » l«N » » lVO » «4. » » » , , t»l » , lilt. «I. d) Der Vorstadt St. Peter: Der l5. Juli 1865 für die Häuser Konsk.. Nr. I bis inclusive litt. ^ c) Der Kapuziner - Vorstadt: Der 17. Juli ,865 für die Häuser Konsk.-Nr. 1 bis inclusive litt. l). ll) Der Gradischa - Vorstadt: Der l8. Juli Z865 für die Häuser Konsk. - Nr. I biö inclusive litt. 4. s) Der Polana-Vorstadt: Der 19. Juli 1865 für die Häuser Konsk. - Nr. I bis inclusive litt. V. s) Der Karlstadter-Vorstadt: Der 20. Juli 1865 für die Häuser Kons?. - Nr. » bis inclusive litt. (1. ss) Der Vorstadt Hühnerdorf: Der 2». Juli 1865 für die Hauser Konsk. - Nr. l bis inclusive litt. 6. l») Der Krakau - Vorstadt: Der 22. Juli l865 für die Häuser Konsk. - Nr. l bis inclusive litt. ll. i) Der Tirnau - Vorstadt: Der «4. Juli 1865 für die Häuser Konsk.-Nr. ! bis inclusive litt. 0. ll) Der Karolinen-Grund: Der 25. Juli l865 für die Häuser Konsk.-Nr. » bis inclusive 5l. Einfache Erklärungen, daß sich der Stand der Miethzinse seit oem vorigen Jahre nicht geändert habe, werden nicht angenommen. Wer die angegebenen Fristen zur Ueberrei« chung der Hausbeschreibungen und der Zinser. ,tragS-Bekenntnisse nicht zuhält, verfillt in die 362 mit §. 2il der Belehrung für die Hauscigen-thümer vorgeschriebene Behandlung. Die besprochenen Zinsertrags. Bekenntnisse sollten in der Regel von den Hauseigenthümern persönlich überreicht werden, jedoch will man davon gegen dem abgehen, daß die respektive« Herren Hausbesitzer zur Ueberrcichung derselben nur solche Individuen verwenden werden, welche zur Behebung allfälliger Anstandc eine entsprechende Aufklärung zu geben oder eine Belehrung aufzufassen im Stande sind. K. k. Hauptfteneramt. Laibach am 17. Juni 1865. (2 l'l -I) Nr"4457' Kollkurs-Verlautbarung. Zur Wiederbesetzung zweier Bezirksamts» Aktuarsstellen in diesem Vcrwaltungögediete mit dem Gehalte jährlicher 42U fi. und dem gra« duellcn Vorrückungsrechtc in die höhere Gehalts« stufe von 525 fi. wird der Konkurs bis Ende Juni »865 ' ausgeschrieben. Die Bewerber haben ihre, mit den Nachweisungen über die vorgeschriebenen Erforder-nisse, insbesondere der SprachkemUnisse, beleg- ten Gesuche binnen obiger Frist im Wege ihrer vorgesetzten Behörden bci dieser Landcskommis-sion einzubringen. Von der k. k. Landes.-Kommission für die Perso« nal'Angelegcnheiten der gemischten Bezirksämter, Trieft am 3. Juni !UU5 "(2U3—3) Nr. 963 l. Kundmachn n g. Am k. k. Gymnasium zu Graz ist eine Lehrerstelle ext»-» 8tawm, nut welcher ein Iah-resgehalt von!>-l5 si. mit dem Vorrückungsrechce in die höhere Gehaltsstufe von ll)5>U st, und dem seinerzeitigen Ansprüche auf Dezennal» Zulagen und Participation am Schulgeloonttel nach Maßgabe der hierüber giliigen Verordnungen verbunden ist, in Erledigung gekommen. Zur Besetzung derselben wird eine Be>v?r< bungsfrist bis 2l>. Juli d. I. ausgeschrieben, und als Bedingung zur Erlangung des Postens die gesetzliche Lehrbefähigung für die deutsche, lateinische und griechische Sprache nach dcn Bestimmungen der Vorschrift über die Prüfung der Kadidaten des Vymna. siallehramtes § 5, l, lit, « gefordert. Bewerber um diese Stelle haben unter Nachweisung der sie hiezu befähigenden Eignung und unter Anschluß der übrigen im Orga-msations» Entwürfe für Gymnasien §'. lM/3 näher angegebenen Belege ihre Gesuche inner« halb des Kompetenzlermincs bei der k. k. Statthalterei für Stei.rmark, oder wenn sie bereits öffentlich bcdicnstet sind, im Wege ihrer vorgesetzten Behörde einzubringen. Von der k. k. Statthalterei für Steicrmark. Graz am 7. Ium l8N5. (2U8-3) Nr. 36377 Kundmachung. Wegen Herstellung zweier Kanäle, Aus, Pflasterung von Seitengräben und Errichtung von Thalsperren an der Strassenstrecke hinter dem Schloßbcrge am Gruber'schen Kanal wird der Magistrat am 24. I u n i d. I., Vormittags l0 Uhr, eine Lizitations-Verhand^ lung abhalten, wozu Unternehmungslustige mit dem Anhange eingeladen werden, daß die einschlägigen Bedingnisse und die Kostenberechnung Hieramts eingesehen werden können. Stadtmagistiat Laibach am 19. Juni !8, «»>», über die, für nachstehende Zeitperioden zu verpachtenden k. k. Weg- und Kronlande Kroatien lmd Slavonien. Name ^^/l'ß Ausrufs- A e rstei ger ung sort 4 d. .« Z??^"'^^,!/ - Anmerkung ^ Stationen G e fä l l c ö ^ A I ß ^ l Jahr ^^ 6 a g Neu'tre^szVr G u l d^e n Direktion H.. Für die Pachtzcit vom I. November 1865 bis letzten Dezember 1868. l Vin,'6no (ürexnicü) Negmauth 4 2 l — ?85 Agram 27. Juli l8l»5Z 2 8t. lvun dlo. 4 „ 4 Nl-e«t dto. « 3z l '^, — U8U „ „ b^iumar» Brückenmauth 2 l '^- 3999 Flume 29. Iuli l8«5 «Nsselc dto. « 3^ l'^ — 8315 Essek 2tt.Iuli ltt«5 7 Vulili dto. 2 l^ '^ — 877 „ „ 8 Ii.i«(i3rlla Ueberfuhr « 3 »'j, lj «3 „ „ l> ^lcenilc ( Wegmaulh- und 6 3^'^,-) ^.^ ^ ^ ( Brückenmauth 2 l! '^ ^ ) ' " «. Für die Pachtzeit vom 1. Jänner 18«6 bis letzten Dezember I8ll8. »0 VIl-n/^in Wegmauth 42^! — 2316 Warasdin 24. Juli I««5 l l VllrH^lUu Brückenmauth 6 3 l '^" 45«0 „ „ ,'/ N »^ls-^ ( Wegmauthund 4 2» " ) ,'^, Nei der AqramerTavebriicfe sind VdavissN' ,^^«^ll) „ „ ^ , lr. ( Wegmauthund 2l 'l, — ) ..... ' 1) U,r eine jede Holzplatte, weicht i ,5Nl-e^N2 Brückenmauth 2 ,l .7^ '^ „ „ u.iter der Vn.ckc passitt . . .-20'/. ^^^.,^ 5',' 2) FüremSchlffoderTumbc»S,auf I«8«nwl,,r N^^ 3 ^ '. " 300 „ „ »reichem IM0 Mehen gelabe., ^ . ( Brückenmauth ^ l- '^, — ) werden kömnn.....^70 l7 (Fl-o«8-(F«l-lc» Wegmauth 6 3! ! '^, — l9U6 „ „ 3) ys>r ein gleiches Schiff von 1500 ,8 8,- elc ( Wcgmauth und 6 3! , '^ — ) ...„ Mlße„ an Gehalt ..... 1 5 «n 5»l»sex ^ Brückenmauth