Gesetz- «»d Verordnungsblatt für das öflerreichisch-illirische MftficnlotiO, bestehend auS den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang I§6J. XVII. Stück. Ausgegeben und versendet am 30. December 1867. 33. Kundmachung der k. k. kustenländischen Statthalterei vom 24. December 1K(>7, in Betreff der Einhcbung der Steuerzuschläge für den Landes- und Grundcntlastungöfond in der Markgrafschaft Istrien und in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiška im Jahre 1868. Seine k. k. apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschicßung vom 20. December 1867 allergnädigst zu genehmigen geruht, daß die Landesnmlagen für das Vcrwal-tnngsjahr 1868 in der Markgrafschaft Istrien und in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiška vorbehaltlich der scinerzeitigcn verfassungsmäßigen Feststellung einstweilen in dem für das Verwaltungsjahr 1867 festgesetzten Ausmaße provisorisch eingehoben werden. Dies wird hiemit in Folge hohen Erlasses des t. k. Ministeriums des Innern vom 21. Dezember 1867 „Z. 5677 M. I." zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Bach m. p 17