Gesetz- uni» Verm dillmgMatt für das bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Marlgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiet«'. ------------------- Jahrgang IÜW$. XVIII. St Stf. 91118 9 c g c b e n und versendet am 20. September 1898. 2S. Gesetz vom 23. August 1898, giltig für die r e i ch s n nm i t t e l b n r e Stadt Triest, mit welchem ein Beitrag ans den B e r l a s s e n s ch a f t e n für Spitalsausgaben der Gemeinde Triest ein geführt wird. Mit Zustimmung des Landtages Meiner reichsnnmittclbaren Stadt Triest finde Ich anzuordnen, wie folgt: Art. I. Bon den Verlassenschafte» der Personen, welche zur Zeit des Todes ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde Triest hatten, insoweit diese Berlassenschaften der staatlichen Vermögens-Übertragungsgebühr unterliegen, und von den Liegenschaften i» dieser Gemeinde, welche zu Berlassenschaften gehören, die nach den allgemeinen Vorschriften über die Gerichtszuständigkeit anderswo zur Abhandlung gelangen, gebührt der Gemeinde für ihre Spitalsausgaben ein Beitrag in dem durch das gegenwärtige Gesetz festgestellten Ausmaße. Hievon sind die Berlassenschaften und die unbeweglichen Güter befreit, welche in ihrer reinen Bewerthung den Betrag von 5000 fl. nicht erreichen. Der Beitrag wird bemessen nach dem steuerbaren ungetheilten Werthe der ganzen Verlassenschaft oder deS ganzen unbeweglichen Vermögens und es haftet dafür unmittelbar der Erbe, unbeschadet seines Rechtes, sich, falls der Verstorbene nicht anders verfügt hat, von den Legataren jenen Theil des Beitrages ersetzen zu lassen, welcher dem denselben ans der Verlassenschaft znkommenden Anthcile entspricht. Art. II. Legate, welche, ohne eine nähere Bestimmung, den Spitälern der Gemeinde Trieft, oder dieser selbst für Spitalsausgaben vermacht werden, werden von dem mit dem gegenwärtigen Gesetze eingeführten Beitrage abgerechnet. Art. III. Wenn die reine Bewerthnng der Verlassenschaft oder der dem Beitrage unterworfenen Liegenschaften 5000 Gulden erreicht, wird der Beitrag nach folgendem Tarife bemessen: von 5000 st. bis 10.000 fl. 30 kr. für je 100 fl. tr 10.000 tr tr 20.000 tt 35 tt tr tr tt 20.000 tt tt 30.000 tt 40 tr tt tt tr 30.000 tt tr 40.000 II 45 tr tr tr tr 40.000 tt tt 50.000 tr 50 tt tr tr tt 50.000 rr tt 100.000 tt 60 tt tr tt tr 100.000 tr tr 200.000 tr 70 tr tr tr tr 200.000 tr tt 300.000 tr 80 tr tr tr tr 300.000 tr tr 400.000 tr 90 tt tr tr tr 400.000 tt tt — tr 1 fl. n tt Jnsofernc die Verlassenschaft oder die dem Beitrage unterworfenen Liegenschaften einem Erben oder Legatar znfalle», welcher weder Ehegatte noch Notherbe des Verstorbenen ist, wird der Beitrag oder die Quote des Beitrages, welche dem depurirten Werthe dessen entspricht, was dem betreffenden Erben oder Legatar znfällt, um 50 Percent erhöht. Bruchtheile unter 100 st werden wohl behufs Feststellung der Tarifpost, nicht aber für die Bemessung des Beitrages in Berücksichtigung gezogen. Art. IV. Behufs der Feststellung, ob die vom Artikel I vorgesehene Befreiung von dem Beitrage einzutreten habe und in welchem Ausmaße der Beitrag nach dem Tarife des Artikel III zu leisten sei, muss Rücksicht genommen werden ans den depurirten Werth der ganzen Berlassen-schaft, welcher der Bemessung der staatlichen Vermögensübertragnngsgebühr zugrunde gelegt wird, einschließlich des in anderen, im Rcichsrathe vertretenen Provinzen gelegenen unbeweglichen Vermögens und beziehungsweise der ganzen anderswo zur Abhandlung gelangten Ber-lassenschaft, zu welcher das in der Gemeinde Triest gelegene unbewegliche Vermögen gehört. Art. V. Hingegen wird für die Bestimmung des steuerbaren Werthes einer in der Gemeinde Triest hinterlassenen Verlassenschaft weder der Werth des anderswo gelegenen unbeweglichen Vermögens in Berücksichtigung gezogen, noch werden die dieses unbewegliche Vermögen belastenden Schulden in Abzug gebracht, sobald der Rest der Verlassenschaft nach dem Gesetze für dieselben nicht zu hafte» hat. Schulden aber, für welche auch der Rest der Verlassenschaft hastet, werden von dieser zur Gänze abgerechnet, mögen sie auch auf anderSwo gelegenen unbeweglichen Vermögen versichert sein. Ebenso werden behufs der Feststellung des depurirten steuerbaren Werthes des in der Gemeinde Triest liegenden, jedoch zn einer anderswo zur Abhandlung gelangten Verlasscn-schaft gehörige» unbeweglichen Vermögens bloS jene Passiven in Abrechnung gebracht, welche dieses unbewegliche Vermögen belasten, so zwar, dass dem Reste der Verlassenschaft gesetzlich eine Haftung nicht auserlegt werden kann. Rur in dem Falle, dass das zu einer anderwärts zur Abhandlung gelangten Verlassenschaft gehörende bewegliche Vermögen und das in der Provinz, wo die Abhandlung stattfindet, gelegene unbewegliche Vermögen zur Tilgung der Verlasscnschafts-Passiven nicht ans-reicht, ist der Überschuss der Passiven von dem in dieser Gemeinde gelegenen unbeweglichen Vermögen abznziehen. Und wenn das außerhalb jener Provinz, in welcher die Abhandlung stattfindet, gelegene unbewegliche Vermögen nicht nur in der Gemeinde Triest, sondern überdies auch in anderen im Reichsrothe vertretenen Provinze» vorkommt, wird der vorerwähnte Überschuss von den in dieser Gemeinde gelegenen unbeweglichen Vermögen blos in dem gemäß den Vorschriften des gegenwärtigen Artikels bestimmten Verhältnisse des reinen steuerbaren WertheS aller dieser unbeweglichen Güter in Abzug gebracht. Art. VI. Der von diesem Gesetze auferlegte Beitrag wird auf Rechnung der Gemeinde Triest vom k. k. GebühreuvermessungSamte in Triest bemessen, welchem, insoferne cs sich um liegende Güter handelt, die zu einer anderswo zur Abhandlung gelangten Verlassenschaft gehören, der Erbe eine Ausfertigung der Rachlassnachweisung gleichzeitig mit jener, welche er dem Ab-handlungSrichter überreicht, unmittelbar bei Vermeidung einer Geldstrafe von 5 bis 300 Gnldcn vorznlegen hat, die vom genannten Amte zu Gunsten de« Armenhauses in Triest aufcrlegt und im ExecntionSwege wie die Staatsstciier eingebracht wird. Die Pflicht der Vorlage einer besonderen Nachweisung entfällt, wenn die Nachlass« nachweisnng von dem Abhandlungsrichter ausgenommen wurde. Wie in diesem Falle dem f. k. Gebührenbemcssungsamte in Triest die für die Bemessung des Beitrages erforderlichen Daten bekannt zu geben seien, wird im Verordnungs-wege festgestellt werden, während im Falle der Vorlage einer besonderen Ausfertigung der Nachlassnachweisnng eS dem f. k. GebührenbemeffungSamte in Triest obliegen wird, den durch dieses Gesetz normirten Beitrag auf Grund jener Daten zn bemessen, welche der Bemessung der staatlichen Vermögens-Übertragungsgebühr zur Grundlage dienen. Art. VII. Der nach diesem Gesetze bemessene Beitrag wird von der Gemeinde Triest mittelst ihrer Organe eingehoben. Die exeeutive Einhebung des Beitrages und dessen Sicherstellung erfolgt durch die Organe des Staates in der Weise, wie eS nicfsichtlich der Staatssteuern vorgeschriebe« ist. Art. VIII. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit und wird ans alle Berlassenschaften angewendet, welche nach jenem Tage anfallen. Art. IX. Meine Minister des Innern, der Finanzen und der Justiz sind mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Ischl, am 23. August 1898. Frmy Joseph m. p. THUN m. p. Ruber m. p. Kaizl m. p.