der HreiNndHeeiHLgsten Sitzung des Landtages zu Laibach mit 24. März 1863. Anwesende: Vorsitzender: Freiherr v. C o d c l l i, Landeshauptmann von Kram. — K. k. Statthalter: Frcih. ü. Schloißnigg. — Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Herren Abgeordneten: Graf Anton v. Auersperg, Golob, D r. S k c d l, D r. R c ch c r, K o s l c r, Frcih. Michael Zois. — Schriftführer: Vilhar. Tagesordnung : 1. Lesung des Sitzungs - Protokolls Dom 23. März. — 2. Dritte Lesung des Gemeinde - Gesetzes. — 3. Antrag des Landtags - Abgeordneten Guttman auf Einrcchnung der Dieiistjahrc jener Staatsbeamten, welche in landschaftliche Dienste übertreten. — 4. Berathung des Straßen- Concurrcnz - Gesetzes. Legiim -er Sitzung 10 Ahr 30 Minuten Vormittags. Präsident: Ich eröffne die Sitzung, nachdem die noth- i wendige Anzahl von Landtags-Mitgliedern versammelt ist, und ich ersuche den Herrn Schriftführer, das Protokoll der gestrigen Sitzung zu lesen. (Schriftführer Vilhar liest dasselbe. Nach der Verlesung): Ist gegen die Fassung des Protokolls etwas zu bemerken? Abg. Frcih. v. Apfaltrern: Ich erlaube mir nur in Anregung zu bringen, daß eS vielleicht zur Vervollständigung nothwendig wäre, diejenigen Parthien des gestrigen Antrages über den Rechenschaftsbericht, in Folge welcher lediglich die einzelnen Agenden des Landes-Ausschnsfes zur genehmigenden Kenntniß genommen worden sind, vielleicht auch in das Protokoll aufzunehmen, damit constatirt werde, daß diese betreffenden Acte dcS Landes - Ausschusses ihre gehörige verfassungsmäßige Behandlung erhalten haben. In welcher Form dieß geschieht, ist wohl Sache des Herrn Schriftführers. Schriftf. Abg. Vilhar: Als Beilage. Abg. Frcih. v. A p s a l t r c r n: Dann wäre eö nothwendig , sie zn citiral. Schriftf. Abg. Vilhar: Ganz wohl. Abg. Dr. Sn pp an: Ich bitte um das Wort. Die h. Versammlung fjnt mir in der gestrigen Sitzung die Ehre erwiesen, mich neuerdings in den Landcs-Ausschuß zu berufen. Mehrfache Gründe, mit deren Aufzählung ich das h. Hans nicht behelligen will, hatten mich bestimmt, die Stelle als Mitglied des Landcs-AnsschnsseS zurückzulegen, und wenn diese Gründe auch nicht so geartet sind, daß sie mir das Verbleiben im Landes-Ausschüsse unmöglich machen würden, so hätten sie mir doch den Austritt int hohen Grade erwünscht gemacht; allein cs ist schwer, einem solchen Beschlusse des h. Hauses nicht Folge zu leisten, und indem ich daher für das mir geschenkte Vertrauen meinen aufrichtigsten Dank erstatte, erkläre ich die Wiederwahl anzunehmen. (Lebhafter Beifall.) XXXIII. Landtags-Sitzung. Präsident: Ich gebe mir die Ehre, die Resultate der gestern später vorgenommenen Wahlen bekannt zu geben. Als Ersatzmann für die vier Landtags-Mitglieder zur Verstärkung des Landes - Ausschusses bei Besetzung der landschaftlichen Stellen ist mit absoluter Majorität gewählt worden: Herr Vilhar mit 16 Stimmen unter 27; weiters haben Stimmen erhalten: Herr v. Langer 12, Golob 10, Koren 5, Kvsler 2; c6 wird also die Wahl eines zweiten Stellvertreters nothwendig sein, um welche Wahl ich das h. Hanö später ersuchen werde. Als fünfter Translator für die Gemeinde - Ordnung wurde mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt: Der hochwürdige Herr Dechant Toman mit 14 Stimmen unter 26. In das Somit« zur Vorberathung des Antrages hinsichtlich der Frcischurfstcncr sind mit absoluter Majorität gewählt worden: Freiherr Zois Michael mit 25 Stimmen, Dcschmann mit 23 Stimmen, Dr. Toman mit 25 Stimmen. Abgegeben wurden 25 Stimmzettel. Bevor wir zur dritten Lesung des Gemeinde-Gesetzes schreiten, ersuche ich den Herrn Berichterstatter, über §. 1 der Gemeinde-Wahlordnung seine Anträge zu stellen. Berichterst. Frcih. v. Apfaltrern: Daö h. Hans hat in der vorletzten Sitzung beschlossen, den Ausschuß zur Berathung der Gemeinde - Ordnung zu beauftragen, über die von dem Herrn Abg. Deschmann in der letzten Sitzung gestellten Anträge, den §. 1 der Gemeinde - Wahlordnung und insbesondere die litt, a) des zweiten Absatzes dieses Paragraphen neuerdings in Berathung zu ziehen. Diese Berathung wurde gestern Nachmittags gepflogen und bei derselben der einhellige Beschluß gefaßt, an das h. Haus den Antrag zu stellen, cs bei der in der frühern Berathung von dem h. Hanse angenommenen Stylisirung der litt, a) dieses Paragraphen bewenden zu lassen, welcher zu Folge dieser Absatz zu lauten hätte: „unter den Gemeinde-Mitgliedern, ohne Rücksicht ans eine Steuerzahlung, sind wahl- berechtiget: a) die in der OrtSseelsorge angestellten Geistlichen." Der Ausschuß ließ sich bei Fassung dieses Beschlusses insbesondere von der Ansicht leiten, daß cS ein nicht angemessener Gebrauch der constitutioucllen Freiheit wäre, irgend eine Körperschaft, irgend welche Person, welcher überdieß Intelligenz zur Seite steht, ohne wichtigere Gründe von dem Wahlrechte auszuschließen, welche Ausschließung dadurch erfolgen würde, wenn man diesen Absatz in einer Weise stylisirte, wodurch die in der Ortsscelsvrge angestellten Capläuc von dem Wahlrechte ausgeschlossen wären. Ich erlaube mir daher, den Antrag zu stellen: „Es wolle das hohe Hans im Sinne des Ausschuß-Beschlusses die Styli-sirung der lilt, a, 2. Absatz, §. 1 der Gemeinde-Wahlordnung genehmigen. Präsident: Ich eröffne die Debatte über diesen Antrag und gebe Seiner fürstlichen Gnaden das Wort, der sich darum gemeldet. Fürstbischof Dr. Widme r: Ich glaube durch die Verfassung gerade darum Sitz und Stimme im h. Landtage erhalten zu haben, um die religiösen Interessen zu vertreten. Mit den religiösen Interessen in innigster Verbindung sind die persönlichen Bezüge, nicht die materiellen, sondern die persönlichen Bezüge und Verhältnisse der Geistlichen ; denn die katholische, sowie jede uns bisher bekannte Religion, welche das Verhältniß des Menschen zu Gott ausdrückt, hat, sobald sie die engern Grenzen der Individualität überschritten hatte, einer Vermittlung bedurft, welche Vermittlung bestimmten Personen zugetheilt wurde, die beinahe immer Priester, bei uns mcisteutheils Geistliche genannt werden, weil sie namentlich mit der Ausbildung des Geistes in seiner Richtung zu Gott sich beschäftigen sollen. Nun, daß die Geistlichen einen wesentlichen Theil der Staatsgesellschaft bilden, hat bisher noch jede Regierung, insbesondere aber die österr. Regierung, anerkannt, welche durch alle Jahrhunderte sich als Hort — wenn auch bei einer gewissen Gelegenheit dieser Ausdruck abgelehnt wurde — als Hort des Katholizismus erwiesen hat. Es sind in der Geschichte die vielen Kämpfe bekannt, welche das österr. Regentenhaus für die Erhaltung des Katholizismus in Europa geführt hat. Das bezeugt aber auch die in allen solennen Formeln gebräuchliche Sthlisirung, daß der geistliche Stand, wie auch hier im ersten Paragraphe des Gemeinde - Gesetzes immer prima loco genannt wird. Auch Seine Majestät haben voriges Jahr, als Allcr-höchstdieselben als Regent aufzutreten geruhten, zuerst den geistlichen Stand vorgelassen. Daß also der geistliche Stand auf diese Weise auch au Rechten und Freiheiten der bürgerlichen Gesellschaft theilnchmen dürfe, in gewisser Beziehung auch theiluehmen solle, wird Niemand in Abrede stellen. Es ist auch ohne Widerspruch der erste von der Regierung beantragte Paragraph angenommen worden, nur gegen die Caplänc sind, so lange als ich hier war, einige wenige Bemerkungen gemacht worden, später in der Art, daß man sich veranlaßt fand, eine nochmalige Erwägung dieses Paragraphen zu beschließen. Ich glaube zur Aufklärung der Sache und um etwaigen spätern Mißverständnissen vorzubeugen, aus alle die Einwendungen einige Rücksicht nehmen zu müssen, weil sie gerade gegen die Zulassung der Capläne in die Wahlkörpcr vorgebracht wurden. Ich will mich nach einer gewissen natürlichen Ordnung in der Hinsicht aussprcchen, also zuerst das Alter. Es ist bekannt, daß kein katholischer Geistlicher vordem 24. Jahre ausgeweiht werden soll; wenn nun einer doch ausgeweiht wird, so geschieht cs immer nur mit : Dispens des Bischofes, und erst, nachdem er das 23. Jahr vollendet hat. Es wird also ein Geistlicher erst in die Seelsorge hinausgcschickt, wenn er jene Altersstufe erreicht hat, die ihn nach allen bürgerlichen Gesetzen der ciiltivirten Staaten zur Abschlicßuug jedes rechtsverbindlichen Geschäftes ermächtigt. 3)£it dem 23. Jahre wird auch kaum Jemanden, für den eine Majoritäts-Erklärung beantragt worden ist, dieselbe verweigert. Ich glaube mm, daß die Capläne, wenn sie mit dem 24. Jahre, oder auch einige Wenige mit 23 Jahren in die Seelsorge hinausgeschickt werden, doch gewiß jene Altersstufe erreicht haben, welche für eine solche Handlung, wie die Wahl eines Gemeinde-Ausschusses, erforderlich ist, besonders wenn man unsere Gemeinden, wie sie constituirt werden, betrachtet, — daß also jeder Geistliche eine solche Altersstufe erreicht hat, daß man ihm die Kenntniß wirklich zutrauen darf, er werde zu beurtheilen im Stande fein, ob dieser oder jener Mann, dieses ober jenes Gemeinde-Glied geeignet wäre, die Gemeinde-Angelegenheiten gehörig zu besorgen. Wenn man die Bildung in Anbetracht zieht, so ist keinem Zweifel unterworfen, daß Jeder, der zum Priester ausgeweiht werden soll, nach unserer, vom Staate anerkannten Schulordnung IG Jahre studirt haben muß. Es sind in die Gemeinde-Ordnung aufgenommen Oberlehrer, und dann heißt cs auch „Hof., Staats-, Landes- und öffentliche Foudsbeamte." In diesen zwei Kategorien werden gewiß sehr Viele vorkommen, die nicht die Hälfte von der Zeit auf Studien verwendet haben, welche der Geistliche nothwendig verwenden muß. Es ist zugleich hier bekannt und von mir als Gesetz festgehalten, von welchem nur in einzelnen Ausnahmsfällen abgewichen wird, daß Niemand ohne die Maturitäts-Prüfung in die Theologie aufgenommen wird, also Niemand, der nicht auch als befähigt für den Antritt von Universitätsstudien anerkannt wird. Wie könnte also nun ein Caplau in der Beziehung einem Lehrer oder Kcm-zcllisten nachgesetzt werden, der vielleicht kaum ein Paar Gymuasial-Classen, oder wenn auch die Hälfte des Gymnasiums durchgemacht hat, insbesondere den Lehrern, die 2 Jahre den Präparanden-Curs besuchen, die nicht schwere Consistorial-Prüfung machen und meistenthcils noch vordem 23. Jahre als Lehrer angestellt werden; wie könnte also der Geistliche füglich diesen nachgesetzt werden? Welches ist das Verhältniß? Es sind hier die quie6eilten Militä-risten, die peusiouirteu Beamten, welche nicht den Offiziers-Rang haben, auch unter die Wahlberechtigten aufgenommen worden. Jeder Beamte tritt einmal neu in den Wirkungskreis; für den ersten Augenblick kann Niemand alle Persönlichkeiten kennen, auf die bei der Wahl Rücksicht genommen werden sollte; man kann also auch nicht füglich vorbringen, daß die Capläne, welche in eine Gemeinde hingestellt werden, nicht sogleich alle Wählbaren gekannt haben können. Daö ist auch nicht so nothwendig, denn cö wird ja doch nicht jeden Monat eine neue Gcmcindewahl vorgenommen, an der sich der eintretende Caplan sogleich beseitigen müßte. Wenn auch die Caplänc ad nulam ammovibile.s sind, so ist von Seite der hohen Regierung bemerkt worden, daß bei den meisten Beamten am Lande dasselbe stattfindet, also treten sie auch nicht bekannt mit den Verhältnissen hin. Wenn mau aber daö Land betrachtet und die Geistlichen, so ist ihre Zahl im Lande nicht gar so groß, die Verhältnisse der Gemeinde nicht so complieirt. Der katholische Geistliche insbesondere hat das Gewissen zu seiner Pflege, er hat die Kranken zu besorgen, er hat Kinder zu unter- richten; wie schnell ist er da mit der Menge und mit jenen Verhältnissen, die irgend bei der Gcmeindcwahl berücksichtiget werden sollen, bekannt; also kann diese Einwendung durchaus nicht im Ernste genommen werden. Wenn da vorgebracht wird, die Geistlichen haben mit ihrem Berufe genug zu thun, nun gilt, es ist viel zu thun, mehr als genug manchmal, ich gestehe es recht gerne, allein worin besteht dieser Beruf? Der Geistliche hat die religiöse Cultur des Volkes zu besorgen, das wird von Niemanden in Abrede gestellt. Worin besteht hauptsächlich die religiöse Cultur? Doch nur in der Sittlichkeit, denn alle Religionen — das darf ich, ohne von vernünftiger Seite einen Widerspruch zu erwarten, behaupten, sind bloß um der Sittlichkcits Willen da; aber jede Sittlichkeit bedarf einer Grundlage, und zwar einer theoretischen. Wenn ich einen Menschen zu einem bestimmten Ziele hinführen soll, so muß ich wissen, was der Mensch ist, was das Ziel ist, dazu ist nur die theoretische Ansicht über den Menschen nothwendig und gerade diese theoretische Ansicht gibt die Religion. ES ist bekannt, daß die Religion, insbesondere der Katholizismus, eine Summe von Wahrheiten enthält, die sich weder vermittelst der Säuren in dem chemischen Labo-ratorinm, noch vermittelst des Secicrmcssers im anatomischen Saale, noch mit dem Hammer im Gebirge bei geologischen Forschungen erweisen lassen. (Bewegung.) Nun was diese Wahrheiten betrifft, — zu allen Zeiten, seitdem eine gewisse Summe von Wahrheiten die menschliche Gesellschaft belebt hat, ist vielseitig gegen solche Wahrheiten der Widerspruch erhoben worden. Auch Plato hat vieles in seinen Schriften, in seinem Systeme vorgebracht, welches ans diesen drei, von mir eben genannten Wegen als wahr nicht nachgewiesen werden könnte; die Griechen aber haben doch für gut befunden, ihn den göttlichen Plato zu nennen. Hcnt zu Tage hat sich vielseitig eine andere Anschauung geltend gemacht. Bekanntlich hat insbesondere mit dem Protestantismus eine neue GeistcSbcwegnng unter den germanischen Völkern begonnen. Die Deutschen, wie das durch mehrere sehr ernste und gelehrte Werke nachgewiesen werden könnte, rühmen sich des Protestantismus, und sic sagen, daß der deutsche Geist und der protestantische Geist identisch sind, daß also der Protestantismus wesentlich ein Produkt des deutschen Geistes sei. Was ist das Wesen des Protestantismus in seinem Grnndprincipe? Die Geltung der Subjectivität. Luther hat die Forschung der Bibel, also er hat eine historische Grundlage angenommen, aber das Resultat, welches ans dieser historischen Grundlage gezogen werden soll, das hat er der Subjectivität anheim gestellt. Er hat selbst bald erfahren, daß die Subjectivität zu seinem eigenen Nachtheile sich geltend machte; — man lese nur das, was ich schon letzthin als ein unparteiisches Werk in der Beziehung bezeichnet „neuere Geschichte der Deutschen von Adolf v. Menzel", nachdem doch nicht jeder an die Quellen gehen kann, — man wird finden, wie Luther beinahe für seinen Ruhm zu früh gestorben wäre, wie er so wenig beachtet wurde, daß, als er von Wittenberg fortzog, sich Niemand mehr um ihn gekümmert hatte, und wenn nicht von gewisser anderer Seite etwas angeregt worden wäre, so hätte ihn die Universität gar nicht mehr zurück gebeten. Er hat vielfach geklagt, daß seine Autorität nicht mehr anerkannt werde, daß Schwarmgeister unendlich sich vermehren. Diese Geltung der Subjectivität schritt weiter fort. Im 17. Jahrhunderte hat sic sich in England insbesondere unter mehreren sehr bekannten Gelehrten geltend gemacht, von dort ging sie nach Frankreich, wo sic bei dem leichtfertigen Wesen der überbildetcn Franzosen auch in den Materialismus überging. Es ist wieder anerkannt und allbekannt, daß die Deutschen immer etwas langsamer als die Franzosen sind; das, was also in Frankreich im 18. Jahrhunderte stattfand, ist im 19. Jahrhunderte nach Deutschland gekommen. In Deutschland wurde nun die Wissenschaft, welche das Christenthum und insbesondere den Katholicismus aufgelöst zu haben vorgab, besonders in Berlin gepflegt. Der Minister Altcnstcin hat sie gehegt und gepflegt, um auf diese Weise Berlin zum Centrum der Intelligenz in Europa zu machen und von Berlin verbreitete sie sich weiter unter dem Namen der deutschen Wissenschaft. Das System ist in wenig Worten ausgesprochen: Jeder Mensch ist ein sich : selbst zum Bewußtsein gekommener Gott. Einen andern j Gott gibt es also nicht; freilich, wenn man nur einen ! Cholerakranken, oder einen, der von der Kolik sehr ergriffen ist, betrachtet, so ist in diesem ein Mensch gewordener, zum Selbstbewußtsein gekommener Gott etwas schwer zu erkennen. Man ist aber nicht dabei stehen geblieben, allein ich glaube nicht, daß ich die Aufmerksamkeit des h. Hauses zu viel in Anspruch nehmen dürfe. Wenn auch ursprünglich in Berlin die Formeln des Christenthums behalten wurden, so hat sich doch eine sogenannte linke Schule (linke Seite) gebildet, welche über diese Formeln hinausgeht und offen das, was ich hier ausgesprochen habe, als Wesen dieser neuesten historisch-philosophischen Entwicklung anerkennt. Dann ging es in den Materialismus über, wo der Mensch nichts weiter ist, als eine Verdichtung oder Fleischwerdung der bekannten Stoffe Sauerstoff, Wasserstoff, Kohlenstoff, Stickstoff u. s. w. Es erscheinen nun Bücher, wie z. B. Büchner, wenn mich mein Gedächtniß nicht täuscht, „der Materialismus", wo aller Geist der Geschöpfe durchaus in Abrede gestellt worden. Nun das verbreitet sich hin und her und alle diejenigen, welche dieser Ansicht huldigen, müssen sich, sobald sic offenherzig und consequent sind, als Gegner, als Feinde des Christenthums, insbesondere des Katholicismus, also natürlich auch gegen die Geistlichkeit aussprechen. Diese können durchaus der Geistlichkeit keine ehrenvolle Stellung gönnen. Nun würde ich aber die Frage stellen, wenn dergleichen Ansichten allgemein geltend würden, wohin kommt cö mit der menschlichen Gesellschaft? Zum Glück werden sie nie allgemein geltend werden! Daß cS indessen nicht gut ist, religiöse Wirren anzufachen, lehrt die Geschichte der ganzen Zeit; wir mögen nur ans die griechisch-römische Geschichte, wo doch die Religion von geringerer Bedeutung war, zurückblicken, namentlich aber auf die Geschichte der europäischen Menschheit. Im dreißigjährigen Kriege sind berühmte Städte aus \ ihrer Bevölkerung herunter gesetzt worden. Wenn man nun gegen die Geistlichkeit sich gerade nur ans dem Grunde aussprechen würde, weil sie die Priesterschaft ist, so würde man eben nur wieder den Dämon der Religionszwistigkeit anregen, wie das vom Herrn Berichterstatter mit allein Recht bemerkt wurde. Da sich nun aber weder das Alter noch der Mangel an Bildung in der Beziehung geltend machen lassen, wcß-halb die Capläne ausgeschlossen werden sollen, auch nicht, daß sie oft erst hingestellt worden sind und nur auf bestimmte Zeit bleiben, so müßte am Ende nur der pricster-lichc Charakter, wenn cs auch nicht deutlich ausgesprochen ist, so doch in stiller Voraussetzung als Hinderniß geltend gemacht werden. Das glaube ich, würde insbesondere in unserm h. Landtage durchaus nicht angemessen sein, denn Krat» ist doch, tote allgemein anerkannt werden muß, ein katholisches Land und die Bevölkerung ebenfalls in ihrer großen Masse und großer Zahl hängt noch, wie das neuerlich bei einer gewissen Feier hier bei den Franziskanern deutlich erschienen ist, mit ganzer Seele an den katholischen Dogmen. Wenn nun der h. Landtag, ohne daß gerade ein anderer dringender Grund vorgebracht werden könnte, die Geistlichen von dieser Berechtigung, zu der doch andererseits Beamte und Schullehrer zugelassen werden, ausschließen würde, müßte cs das ganze Land dafür ansehen, daß der h. Landtag seine Mißbilligung über die Geistlichen bloß darum, weil sie Priester sind (Oho rechts) ausgesprochen habe und es ist gewiß nicht mit dem Verstände begreiflich, daß Jemand speciell deßwegen davon ausgeschlossen werde. Das würde nun nothwendig, wenn das Volk bei seinem Glauben bleibt, das Ansehen des hohen Landtages ohne weiters schmälern. Ich glaube aber, daß gerade in neuester Zeit die Autoritäten so viel gelitten haben, daß wir alles, was ans die Schmälerung der Autoritäten hinwirken sollte, sicherlich vermeiden dürften. Wenn aber das umgekehrte stattfände, daß die Ansicht des h. Landtages nun auch auf das Volk überginge — das h. Hans wird beachten, daß bis jetzt weder der Reichsrath »och die Landtage der Bevölkerung irgend einen Vortheil zugewendet haben, als immer neue Auflagen, und zunächst hängt der Mensch doch an dem, was er für daö materielle Leben bedarf — wenn nun noch feine religiösen Vorstellungen, wenn also sein Hinblick auf denjenigen, der mit Geduld sein Kren; auf den Schultern auf dem Calvarienbcrgc trägt, wenn seine Hoffnung für ein schöneres, edleres, höheres Leben nach dem Tode gestört würde , was hat dann der gemeine Mann,, das Gros der Bevölkerung? Ich glaube also, daß in der Beziehung mit aller Heiklich-keit zu Werke gegangen werden soll. Man macht wieder Bemerkungen, die Geistlichen be-thciligen sich auf eine ihrem Stande nicht angemessene Weise bei den Wahlen. Nun, meine Herren, ich glaube, was das betrifft, so müssen wir auch die Geistlichen so betrachten, wie sich die Menschen überhaupt im allgemeinen Leben in der Geschichte darstellen. Wenn es von mir abhinge, wenn meine Worte durchaus bei allen jungen Geistlichen den gehörigen Eingang fänden, so wollte ich dann dem h. Hause dafür stehen, daß alle Geistlichen ihrem Berufe vollkommen entsprechen werden, und daß ihre Betheiligung bei der Wahl durchaus ideell und ideal sein werde. Nun das ist aber bis jetzt noch nie einem Borstande gelungen und so wird man cs auch mir nicht zu-muthen. (Bravo!) Daß heut zu Tage die jungen Geistlichen vielfach dem Ideale und den Anforderungen, die ich als katholischer Bischof an sic stellen muß, nicht entsprechen, bemerke ich leider selbst, ich muß aber auch wieder bemerken, daß gerade in den untern Classen viel geschieht, was in früherer Zeit nicht geschehen ist. Es darf nicht gezweifelt werden, daß gerade von Berlin gar so viel von deutscher Wissenschaft nach Oesterreich verschrieben wurde, das früher Versäumte wurde nachgeholt um Oesterreich auf einmal auf die hohe Cultnrstufe hinaufzubringen. Ich weiß cs authentisch und könnte cs gehörig belegen, daß vielfach draußen darüber gelächelt wurde, daß jene Individuen, die draußen durchaus nicht brauchbar erschienen, mit hohen Gehalten in die österr. Schulen berufen wurden. (Ruf: Sehr richtig!) Seine Majestät haben entschieden, cs soll kein Fremder so schnell berufen werden, kurze Zeit darnach war wieder in der „Wiener Zeitung" eine derartige Ernennung verkündet. Der damalige Unterrichtsminister war ein edler Mann, aber jeder Mensch hängt von gewissen Einflüssen ab, die nicht allgemein gebilligt werden können. Nun ist aber bekannt der Horaz'schc Spruch: „Welchen Geruch zuerst der frische Topf bekommt, den behält er auch sehr-lange." Ich kann also auch iit den 4 Jahren Theologie, wenn ich auch unmittelbar mit den Theologen immer in Berührung komme, nicht die Umbildung bewirken, die ich wünschen muß. Gewisse maßgabende Schritte oder Aeußerungen werden kaum jemals zu vermeiden sein, aber man soll bemerken, daß derlei Fehltritte und Fehlgriffe überall geschehen, warum sollten sie gerade den jungen Geistlichen gar so hoch angerechnet werden? Uebrigcns, sobald dem geistlichen Vorsteher bekannt wird, daß irgend Jemand die gehörige Grenze überschreitet, so wird gewiß von den geistlichen Behörden, dahin gewirkt werden, daß dergleichen Mißständen vorgebeugt wird. Bei Wahlen bitte ich noch das zu berücksichtigen, daß immer 2 Parteien sind, die da einander gegenüberstehen, der Geistliche hat den Berns bei Wahlen besonders dafür zu sorgen, daß rechtliche, edle Männer in die Ausschüsse, von denen die Gemeinde-Verwaltung abhängt, gewählt werden. Bon gewisser anderer Seite wird das nicht immer berücksichtiget oder nach snbjectiver Weise berücksichtiget, da ist der Widerspruch unvermeidlich. Nun von der Seite, wo man Widerspruch findet, werden Klagen erhoben und nicht immer unparteiisch nach Grundsätzen der Gerechtigkeit, sondern vom subjective» Standpunkte. Es kommt nun darauf an, dergleichen Klagen zu prüfen. Man macht dann der Geistlichkeit, was ich auch bei der Gelegenheit bemerken muß, den Vorwurf, daß sie zu sehr slovenisire. Ich möchte glauben, daß da folgende Punkte gehörig zu berücksichtigen wären. Unsere Geistlichen kommen ans einem rein slovenischcn Volke hervor, ihre erste Erziehung, die ersten Eindrücke von einer liebenswürdigen Mutter, die ersten Eindrücke des religiösen Unterrichtes kommen in slovenischcr Sprache, im slovenischcn Geiste vor. Die Geistlichen werden unter einem slovcni-schen Volke verwendet, sie sind also, mit ihrer ganzen Wirksamkeit an die Slovene» gewiesen; für wen sollen sie sich also interessireu? Für den, mit dem sie leben, d. i. für das slovenische Bolk, und zwar natürlich in jener Sprache, welche dem slovenischcn Volke eigenthümlich ist. (Bravo! Sehr gut! dobro!) Die Geistlichen werden vom slove-nischen Volke unterhalten, auch das, was der Religions-fond gibt, ist von den Handschwielen des slovenischcn Volkes verdient (Rufe: Richtig!) und erworben, und so kann man ihre Liebe znm slovenischcn Volke mit so weniger ihnen zum Vorwürfe machen, als ihnen gerade das slovenische Volk mit einer Liebe und einem Vertrauen entgegen kommt, wie dieß nicht überall stattfindet. (Lebhafter Beifall int Hanse und int Zuhörerraume.) Ich erlaube mir auch noch hier einen historischen Gesichtspunkt der Aufmerksamkeit des h. Hauses vorzuhalten. Ich habe die Erziehung und die Ansichten Kaiser Josef's schon letzthin berührt und zwar nach einem protestantischen Autor Rams-I)ont. Man lese nur die Akten, man lese die Briefe Kaiser Josef's, man wird das Alles beleuchtet finden; ich beziehe mich nur auf ein Werk, welches von einem österr. hohen Beamten, dem Geh. Rathe und Untcrstaatssckrctär Baron Helfest, in neuester Zeit geschrieben wurde, cs ist „die Volksschule in Oesterreich." Da ist ans Actcnstückeu recht klar beleuchtet, wie dieser Geist, einfach und kurz der Josefinische Geist, der, wie ich letzthin gesagt, wesentlich ei» protestantischer Geist, und zwar ein Geist der neueren protestantischen Aufklärung ist, wo also die katholischen Dog- men aufgelöst werden, wie dieser Geist sich geltend zu ma- I chen angefangen hat, und aus Akten und Briefen ist be- ! sannt, daß die große Kaiserin Maria Theresia, welche von den neueren Historikern als die edelste und höchste unter den Regeulen des Habsburg'schen Hauses genannt wird, mit ihrem Sohne, mit seinem Temperamente, mit seiner j Gcistesrichtung vielfach unzufrieden war, ebenso unzufrieden ’ war, als der, lute ich ihn schon letzthin genannt habe, seinem Herzen nach cdle, wohlwollende Kaiser Josef selbst; er aber als edles, frommes Kind hatte doch immer die gehörige Achtung seiner Mutter erwiesen. Bekanntlich wurde die Kaiserin Maria Theresia in den letzten Jahren schon etwas ermüdet und vom öffenllichen Leben etwas abgezogen, und waö geschah? Gerade in den 70ger Jahren wollte man das, waö Kaiser Josef als Ziel seines Strebens gewissermaßen ansah, alles deutsch machen. Helfert sagt in diesem Werke: Bei den Italienern verfuhr man mit etwas mehr Heiklichkeit, mit den slovenischcn Provinzen hat man kurzen ! Proceß gemacht. (Rufe: Richtig!) Man hat befohlen, : daß in der ersten Kindheit der slovenische Kathechismns zu Grunde gelegt werden dürfe, später müsse er schnell abgeschafft (Ruf: n-snica!) und durch den Unterricht in deutscher Sprache ersetzt werden. Wo eine Wirkung stattfindet und wo eine Kraft ist, da tritt auch die Gegenwirkung hervor. Wie es die Historiker mit Bestimmtheit ausgesprochen und nachgewiesen haben, wäre, wenn nicht die Bewegung in Frankreich begonnen hätte und dadurch Kaiser Josef selbst zurückgehalten und zur spätern Zurücknahme seiner Anordnungen veranlaßt worden wäre, in Oesterreich eine Revolution vorbereitet worden, wie sie in den Niederlanden auch wirklich ansbrach. Mir haben angesehene Männer mit Bestimmtheit und Sachkermtniß ausgesprochen, daß dieser Sprachenstreit insbesondere der öltra-Magyni-i.smus in Ungarn gerade durch jene Verordnung Kaiser Josef'S, alles deutsch zu machen, wach gerufen wurde. Es begann die Reaction oder Gegenwirkung nach und nach auch in den slovenischcn Provinzen , sie ging langsam, aber naturgemäß vor sich. Mit dem Jahre 1848 trat dieses Gegenbestreben wie in allen andern Verhältnissen etwas stärker hervor. Nun sobald dadurch die allgemeine Sittlichkeit und Menschlichkeit, oder wie man sagt, Hnmanitäts-Principien und Verhältnisse verletzt werden, so bin ich der erste, welcher ein solches Ultra mißbilligt. Ich darf auch ganz offen sagen, daß ich ans sehr guter und authentischer Quelle weiß, daß ich sogar über die Grenzen des Krainerlandes als ein Dentschthümler angesehen werde. (Heiterkeit!) Wenn ich nun diese Ansicht hier ansspreche, so glaube ich, wird man um so weniger mich des Ultra-Slovenisinu.s oder der Parteilichkeit bezichtigen können, und wenn ein Unterstaats - Se-cretär sagt, mit den slovenischen Provinzen machte man kurzen Prozeß, und er ist doch im Staats - Dienste. so kann eine solche Aeußerung durchaus nicht verwerflich und staatsverbrecherisch sein. (Beisall!) Sobald die Geistlichen wirklich das slovenische Volk bilden wollen, so kann ihnen in diesem Falle kein Vorwurf gemacht werden; es soll aber nie Haß oder Verachtung anderer Sprachen oder Nationalitäten, des Höchsten, was die Menschheit hat, und wodurch sie sich auszeichnet, in Wissenschaft und Kunst stattfinden. — Unter Wissenschaft begreife ich nämlich auch die Religion, und es ist ja im weitern Sinne Wissenschaft nicht bloß das, was mit den früheren angegebenen drei Mitteln ergründet wird, sondern überhaupt, was der menschliche Geist erfaßt. Nun Wissenschaften und Künste sind aber keiner Nationalität eigenthümlich. Die Vorsehung aber hat es einmal zugelassen, und es ist durch die bedeutendsten, naturhistorischen Forschungen dar-gethan, daß die verschiedenen Theile des einen Menschengeschlechtes sich tu Zweige mit verschiedenen Sprachen theilten. Es jjt für den Sprachforscher das Interessante, daß, jemehr Sprachen er eigentlich kennen lernt, er desto mehr die Reichhaltigkeit und Weitschichtigkeit des menschlichen Geistes kennen lernt, weil jede Sprache, so wie sie ihre Mängel, so auch ihre Vorzüge hat. Man soll also den slovenischen Geistlichen durchaus nicht übel nehmen, wenn man billig und gerecht sein will, daß sie für das slovenische Volk ganz leben, daß sie das slovenische Volk bilden wollen. (Beifall!) Gebildet können die Menschen nur durch ihre Sprache werden (Beifall, dobro!); denn die Sprache ist eines* theils das Hanptmittel, wodurch alle geistigen Güter mitgetheilt oder wieder empfangen werden (Lebhafter Beifall! dobro!), daher soll sie gebildet werden und eben, wenn auch jener unverträgliche Geist, der unter Kaiser Josef seine Geltung zu haben angefangen hat, wenn jener unverträgliche Geist auch von den Deutschen vermieden wird, daun wird auch der slovenische Geist seine rechte Grenze finden. (Beifall, dobro!) Ueberschreitnngeii werden im menschlichen Leben kaum zu vermeiden sein. Es ist am besten, wenn man nicht so viel Werth darauf legt, sondern mit Versöhnlichkeit, Milde, höhere Geisteserhebnng, diese Grenze festzustellen sich bemüht, und Jeder in seine gehörige Grenze einlenkt. Wenn selbst hin und wieder Mißgriffe geschehen, wird dieß auch in Kram noch erreicht werden, wenn Alle vom richtigen Geiste beseelt sind. Ich darf hoffen, daß auch die geistlichen Behörden in dieser Beziehung das ihrige thun werden. Für meine Person will ich aber daraus kein Geheimniß machen, ich habe bis jetzt mit Glück oder Unglück wie immerfort jene Verwendung gefunden, die ich nicht gewünscht habe; auf diese Weise bin ich im I. 1837 nach Wien gekommen, auf diese Weise bin ich als Bischof nach Krain geschickt worden. Ich habe nie einen andern Ehrgeiz gehabt, als dem Ideal meiner Pflichterfüllung, so wie ich eö aufgefaßt habe, möglichst zu entsprechen. Ich habe den Abgang und das Zurückbleiben hinter diesem Ideale immer lebhaft empfunden, darum habe ich nie Befriedigung in meinem Leben gefunden, ant wenigsten tu meinem gegenwärtigen Stande und werde nächstens Seine Majestät bitten, daß Höchstdieselbe in Rom meine Enthebung vom gegenwärtigen Amte (Rufe des Bedauerns), weil das ans dem kürzesten Wege geschieht, vom heiligen Vater erwirken lassen. Was ich also sage, glaube ich, daß ich es durchaus nur objectiv sage. Das ist mein Standpunkt, den ich hiemit ansspreche mit dankbarer Anerkennung gegen den Ansschnßantrag in dieser Beziehung. Ich kann daher nur wünschen, daß von bent hohen Hanse dieser Antrag des Ausschusses angenommen werde. Daß ich gesprochen habe, ist nur darum geschehen, um einige Belenchtnngspnnkte hinein zu bringen, und damit der Beschluß, auf den ich so hohen Werth legen muß, und zwar int Interesse Krams selbst, um der Ehre des h. Landtages, und der Ehre und des Wohles des Volkes willen, aufrecht erhalten werde. Was ich gesprochen, habe ich ans der reinsten Absicht gesprochen, die objectiven Quellen, so ferne sie geschichtlich sind, genannt; ich stelle durchaus keinen Antrag, als: es wolle gefällig sein, daß, was der Ausschuß dem h. Landtage beantragt hat, anzunehmen. (Lebhafter Beifall! dobro, dobro!) Präsident: Wünscht noch Jemand daö Wort? Abg. D c s ch m a n n : Ich bitte um das Wort. ES hat der Herr Fürstbischof von Laibach in einer umfassenden und die verschiedensten Zweige des menschlichen Wissens berührenden Rede, da§ Recht der HilfSpricstcr, an den Wahlen der Gemeinden Theil zu nehmen, zu begründen gesucht. Ich vermisse in dieser Begründung leider den wich-tigsten Punkt, der mir in dieser Beziehung maßgebend zu sein scheint, nämlich die Beleuchtung der bisherigen kirchlichen Gesetzgebung. Es wurde in der Rede des hochwürdigen Herrn Fürstbischofs das anatomische Messer und der geognostischc Hammer erwähnt, welche beide wohl eine materielle aber auch eine bildliche oder figürliche Anwendung finden können. Erlauben Sic mir daher nur ganz einfach und im objectiven Sinne bei der Frage, um die cs sich handelt zu verbleiben, und jene beiden Instrumente im figürlichen Sinne in Beziehung aus die bis jetzt in Oesterreich geltende Gesetzgebung in dieser Frage in Anwendung zu bringen. Vor Allcni jedoch muß ich den Vorwurf zurückweisen, welchen ich in der Vorrede des hochwürdigcn Herrn Fürstbischofes wenigstens leise angedeutet zu finden glaube, den nämlich, daß durch den Antrag, wodurch man die Hilfs-pricster an der Theilnahme für die Gcmcindcwahlcn als nicht berechtigt erklärt, gegen den priestcrlichen Charakter eine Gehässigkeit ausgesprochen werde. Gegen diesen Einwarf brauche ich mich nicht weiter zu rechtfertigen, indem ich offen gestehe, daß ich für den Priester — für die w tt r -di gen Priester die größte Hochachtung hege. Der hoch-würdige Herr Fürstbischof hat bemerkt, daß daö öfters. RcgeutcnhauS ein Hort der katholischen Kirche sei, daß das östcrr. Regentenhaus den Priestern immer die ihnen gebührende Würde gegeben, ihnen immer die Rechte, die sic beansprucht im vollen Maße habe zu Theil kommen lassen. Ich hätte gewünscht, daß der Hochgeehrte Herr Vorredner diesen Ausspruch eben ans der österreichischen Gesetzgebung näher beleuchtet hätte. Wenn ich neulich nach dem Beschlusse des hohen Hauses mir erlaubte, den Antrag zu stellen, daß dieser Punkt nochmals einer genauen Würdigung unterzogen werde, so war von meiner Seite keine Animosität, sondern es war nur die Rücksicht auf die bestehenden Gesetze, ans die kirchliche Würde der Geistlichen, die mich bewog, diesen Antrag zu stellen, da es sonst leicht hätte den Anschein haben können, es werden in unserm Landtage Beschlüsse gefaßt, deren Tragweite man nicht erfaßt, die einen innern Widerspruch mit der bestehenden Gesetzgebung in sich tragen. Es hat der Herr Berichterstatter des Ausschusses neulich erwähnt, daß von Seite der Regierung dem Ausschüsse die Mittheilung zu Theil wurde, daß nach der Ansicht derselben im §. 1, Zahl 2, lit. a, wo es in der Regierungsvorlage heißt: „die in der Ortsseclsorgc bleibend verwendeten Geistlichen" unter dieser Bezeichnung ebenfalls die Capläne, die Hilfspriestern, zu verstehen seien. Wenn ich nun den Wortlaut der Regierungsvorlage mir interpretke, so werde ich nicht fragen, welcher Ansicht dießfalls der Minister in Wien sei, welche Ansicht etwa in diesem oder jenem Bureau des betreffenden Miuistcrial-Refcrenten herrscht, sondern ich werde mich an die bestehende Gesetzgebung halten und werde vor Allem sehen, ob mir diese einen Leitfaden gewähre. In dem Gemeiudcgcsctzc vom Jahre 1849 wurde die Wahlberechtigung der verschiedenen Personen, welche darauf nach ihrer bürgerlichen Stellung einen Anspruch haben, in einem abgesonderten Para-graphe, nämlich im §. 48 ausgesprochen, woselbst ganz einfach die Ortsscclsorgcr als wahlberechtigct bezeichnet sind. Diese Bezeichnung Ortsseelsorger gab nun zu verschiedenen Deutungen Veranlassung. DieBezirksbcamten wußten nicht, waö sie eigentlich darunter verstehen sollten, und cs crfloß eine Allerhöchste Entschließung vom 27. Februar 1850, wo zur nähern Jntcrpretiruug des Gemeindcgcsctzcs der Begriff der Ortsscclsorgcr ganz genau bestimmt ist; ' cs heißt nämlich: „Unter den wahlberechtigten Ortsscclsor-gern sind folgende Personen begriffen: a) die Priester der drei katholischen Ritnse, nämlich des lateinischen, griechischen und armenisch-katholischen Ritus, welche in der Gemeinde die pfarrliche Jurisdiction selbstständig ausüben." Die selbstständige Ausübung der pfarrlichcn Jurisdiction ist demnach das Critcrium, welches den Seelsorger wahlberechtigt gemacht. (Rufe: Neue Gesetzgebung.) Diese Allerhöchste Entschließung meine Herren, crfloß gewiß zu einer Zeit, wo die österreichische Negierung nicht die Intention hatte, den Rechten der Geistlichkeit irgendwie nahe zu treten. Die Stellung des Geistlichen auf dem Lande, zumal die Stellung der HilfSpricstcr zu den Pfarrern ist es, welche diese Allerhöchste Entschließung vorzugsweise int Auge hatte; die Wahrung der Rechte der Pfarrer insbesondere wollte die östcrr. Regierung hier ausgesprochen wissen. Ich will, meine Herren, da cs sich hier um Jntcr-: prctationen von Gesetzen handelt, auch den Grundsatz der Analogie zur Anwendung bringen. Nach unserem Gemeinde-Gesetze, wie wir cS hier angenommen haben, heißt cS z. B. im §. 7, wo von Mitbesitzern steuerpflichtiger Realitäten die Rede ist, daß diese nur Eine Stimme haben. Man könnte ja ebenso gut sagen, warum haben nicht die Mitbesitzer steuerpflichtiger Realitäten mehrere Stimmen? Warum har nicht jeder Mitbesitzer steuerpflichtiger Realitäten das Recht, sein Stimmrecht auszuüben? Wir lesen int §. 6, daß Korporationen, Vereine, Gesellschaften ihr Wahlrecht durch diejenige Person ausüben, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen dazu berufen ist, also jedenfalls nur - Eine Person. Ich will nun zu den weitern Conscquenzcn übergehen, aus betten sich die Irrigkeit der Interpretation und das Unzweckmäßige ergibt, die Hilfspriester, die Coopcratorcn auch mit jenen Rechten auszustatten, welche den Pfarrern zukommen. Nach der Gemeinde - Wahlordnung für das Hcrzogthum Krain werden diejenigen Personen, die unter Nr. 2 im §. 1 angeführt sind, bic schon vermöge ihrer bürgerlichen Stellung als wahlberechtigct erscheinen, bei jeder Wahl in den ersten Wahlkörper gerechnet. ES gibt nun sehr häufig bei uns auf dem Lande Pfarren in Gc-gcndcu, wo tein Beamte, kein pensionirter Offizier, kein graduirtcr Doctor sich befindet, wo jedoch der Pfarrer mit seinen Caplänen und außerdem einige größere Grundbesitzer die einzigen Personen sind, welche in bett ersten Wahlkörpcr zu kommen hätten. Nach der Gemeinde-Wahlordnung besteht das Minimum einer Ortsvorstehung aus 9 Personen, wozu noch eine entsprechende Anzahl der Ersatzmänner hinzu kommt. Werden nun drei Wahlkörpcr gebildet, so kommen in bett ersten Wahlkörpcr die höchst Besteuerten und die sub Nr. 2 angeführten Personen, welche drei Ausschüsse und eine entsprechende Anzahl von Ersatzmännern, etwa 2, zu wählen haben. Denken Sic sich nun eine Pfarre, wie cs bereit in Krain nicht wenige gibt, wo der Pfarrer, zwei Capläne, 1 Mamimissariits die kirchlichen Functionen versehen, so haben Sic die kirchlichen Functionäre in einer Anzahl von vier Personen vertreten, während in dem ersten Wahlkörpcr in einzelnen Fällen im Ganzen nur 10 Personen das Wahlrecht ausüben, da etwa 3 Ausschußmänner und 2 Ersatz-männcr zu wählen sind, und nach dem Gesetze die Zahl der Wühler in dem ersten Wahlkörper immer die doppelte Anzahl der Personen betragen muß, welche gewühlt werden soll. Ich zweifle, meine Herren, ob Sie eine solche Zusammensetzung als dem Geiste des Gesetzes, welches denn doch die Vertretung der Interessen obenan stellt, entsprechend finden werden? Ich führe, meine Herren, ferner den Umstand an, daß nach unserem Gesetze von der Wählbarkeit in den Gemeinde - Ausschuß nur die Bediensteten der Gemeinden, solange sie sich wirklich im Dienste befinden, und zweitens die Personen, welche eine Armenversorgnng genießen, ausgeschlossen sind, daher jedenfalls auch die Kapläne in den Gemeinde-Ausschuß gewählt werden könnten, obwohl ihre Stellung in der Gemeinde keine bleibende ist. Betrachten wir das Verhältniß eines Hilfspriesters zu seinem Pfarrer, so hat ja eben der Hochwürdige Herr Fürstbischof bei der Frage, wo es sich um die Aufhebung des Kirchenpatronates handelte, dasselbe in einer sehr richtigen Weise bezeichnet, indem er sie vor Allem unter die Aufsicht des Pfarrers gestellt wissen wollte. Es ist also auch nicht jene Selbstständigkeit bei den Hilfspriestern, bei den Kaplünen, wie sie in unserem Gesetze zur Ausübung deö Wahlrechtes gefordert wird. Wenn der Staat dem Pfarrer oder demjenigen, welcher die pfarrherrliche Jurisdiction ausübt, dieses Ehrenrecht einräumt, meine Herren, so sind dazu wichtige Gründe vorhanden. Berücksichtigen Sie die vielfachen Beziehungen des Pfarrers zur Gemeinde, die vielseitige Inanspruchnahme desselben von Seite des Staates, was die Conscription, die Führung der Tanfmatrikel u. s. w. betrifft, so ist es ganz natürlich, daß dem Pfarrer, als derjenigen Person, welche vor Allem zur Vertretung der kirchlichen Angelegenheiten in der Gemeinde vom Staate berufen ist, auch jenes Ehrenrecht zugestanden wurde. Ich zweifle, meine Herren, ob es den Pfarrern am Lande willkommen sein wird, wenn Sie den Kaplünen das nämliche Recht einräumen, welches ein wohlverdientes und in der Gesetzgebung wohlbegründetes bisher nur den Pfarrern zugestandenes Recht war. In Kram wurden bisher bei den Gemeinde - Wahlen die Hilfspriester niemals beigezogen. Es ist dieß ein alter Usus in unserem Lande, und ich sehe nicht ein, warum wir in dieser Beziehung eine Neuerung einführen sollten, welche, nach meiner Ansicht, sogar mit den canonischen Satzungen nicht oereinbarlich ist. Ich erlaube mir in dieser Beziehung die Ansicht des Canonisten Andreas Müller ans seinem Lexicon des Kirchenrechtes unter dem Artikel „Kapläne" vorzulesen. Es wird darin vorerst sehr deutlich ausgesprochen , daß die Kapläne keineswegs st a b i l angestellt sind, während dem dieses bei de:n Pfarrer der Fall ist; weiter heißt es, daß dieselben gewissermaßen den Dienst der Pfarrer versehen, oder solche, soweit deren Kräfte nicht hinreichen, snpplircn, und es sind auch die Pfarrer schuldig, denselben den gehörigen Unterhalt zu verabreichen. Daher erhalten sie von dem Pfarrer Natnral-Berpflegnng, Wohnung, und da, wo es hergebracht ist, die benöthigteu Meubel, oft auch Licht und Holz, wen» anders nicht das zur Beheizung des Kaplan-Zimmers nöthige Holz jährlich von den Filialisten ans ihren Gemeinde - oder Stiftungs-Waldungen rc. eigens für und an selbe verabreicht wird. Ich führe ferner an, daß nach den Bestimmungen des Concils von Trient die Pfarrer sogar verbunden waren, sich selbst ihre Kapläne beizustellen und beizuschaffen, daher das Verhältniß dieser Hilfspriester ein ganz anderes ist, als wie es in der Gemeinde - Ordnung erfordert wird bezüglich der Berechtigung zu einer Wahl, wo denn doch die Unabhängigkeit das erste Erforderniß ist. Man macht meinem Antrage den Vorwurf, daß das Ansehen der Geistlichkeit darunter leide, wenn die Lehrer wohl das Recht haben sollten, für die Gemeinde-Vertretung zu wühlen, die Hilfspriester aber nicht. Ich führe dießfallö wieder den Wortlaut unseres Gesetzes an, wo es heißt: die Vorsteher und Oberlehrer der in der Gemeinde befindlichen Volksschule sind wahlberechtigt, und ich glaube, daß bei stricter Interpretation dieses Gesetzes keineswegs die Unterlehrer hineingezogen werden, wie dieselben an den Trivialschnlen vorkommen. Was die weitern Gründe anbelangt, welche von dem Herrn Vorredner angeführt wurden, namentlich den Grund, daß man schon wegen der Bildung der jungen Geistlichen denselben dieses Recht zugestehe, so bin ich damit vollkommen einverstanden, daß auch die Ansprüche der'Bildung ihre Berücksichtigung finden; wenn wir jedoch die Bildung als das wichtigste Kriterium für i die Wahlberechtigung ansehen, ja, so müßten wir in unserem Gesetze, namentlich in unserer Landes - Wahlordnung, gar wesentliche Modificationen vornehmen. Wir haben hier einen Factor, den die Gesetzgebung in seiner Allgemeinheit unmöglich bemessen kann, einen Factor, der nur der einsichtsvollen Beurtheilung der Wähler unterliegt. Ich könnte ebenso gut sagen, warum z. B. die in der Fabrik eines ausgezeichneten Industriellen beschäftigten Werkführer, Maschinisten u. s. w., die gewiß die tüchtigsten praktischen Kenntnisse besitzen, nicht auch befähigt sind, für den Gemeinde-Ausschuß zu wählen, oder in denselben gewählt zu werden. Gewiß nur darum nicht, weil sie nicht die Selbstständigkeit haben, weil sie nur die Hilfsarbeiter des Fabriksbesitzers sind. Der wichtigste Grund jedoch, meine Herren, warum ich es erachte, daß wir diesen Gegenstand einer reiflichen Ueberlegnng unterziehen, ist der, weil wir durch die Annahme des Ausschuß-Antrages, wie er beantragt wurde, in der Wahlordnung des Herzogthums Krain eine Bestimmung treffen, aus die wir wahrlich ursprünglich nicht gedacht haben. Die ganze Wahlordnung des Herzogthums Krain basirt sich auf die Gemeinde-Ordnung vom I. 1849, und in dieser sind ganz genau die Bestimmuugeu angeführt, welche den Einzelnen zum activen, sowie auch zum passiven Wahlrechte berechtigen. Es ist am Schlüsse dieser Wahlordnung die Schluß-bestimmung angeführt, daß während der Dauer der ersten Landtagsperiode Anträge auf Aenderung der Bestimmungen dieser Wahlordnung durch absolute Stimmenmehrheit des nach §. 38 der Landesordnmig überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden können. Nach Ablauf der ersten 6jährigen Landtagsperiode ist zu einem Beschlusse des Landtages über eine beantragte Aenderung der Wahlordnung die Gegenwart von mindestens % aller Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Anwesenden erforderlich. Der Gemeinde-Ausschuß hat es versäumt, die hohe Versammlung auf diese wichtige Bestimmung aufmerksam zu machen. Wenn wir jetzt auch es nicht aussprechen, daß diese neue Gemeinde-Wahlordnung die Grundlage zu bilden habe für die künftige Landeswahlordnnng des Herzogthums Krain, so glaube ich doch es nur als eine natürliche Con-seqnenz ansehen zu müssen, daß, wenn wir gewissen Personen, welche bis jetzt das Wahlrecht nicht besessen haben, ein solches hier ertheilen, dasselbe nicht nur für die Gemeinde-Angelegenheiten, sondern seiner Zeit auch für die Landtags - Angelegenheiten seine Geltung haben werde. „Ati-nti estote" wäre der Ruf gewesen, welchen man von Seite des Gemeinde-Ausschusses in dieser Beziehung erwartet hätte, und ich glaube jedenfalls, daß die Bestim- ehrten Herrn Fürstbischof der Antrag in das Hans gebracht wurde, cs sollen auch die pcnsionirten katholischen Pfarrer dieses Rechtes theilhaftig werden. Ich frage nun, meine Herren, wenn wir nach dem heutigen Ausschnßantrage die Hilfspriester des activen und passiven Wahlrechtes thcilhast werden lassen, können wir dann wohl den verdienten Pfarrern, welche in den Ruhestand getreten sind, dieses Recht absprechen? Mein Antrag ging ja eben dahin, daß der Gemeinde-Ausschuß auch jenen Antrag, welchen der hochwürdigc Herr Fürstbischof in der letzten Sitzung eingebracht hat, einer näheren Würdigung unterziehen, und cs ist uns dicßfalls von Seite des Herrn Berichterstatters nur auf die Gefährlichkeit des Vorganges hingewiesen worden, wenn wir Beschlüsse, welche gütig gefaßt worden sind, wieder rückgängig machen würden. Meine Herren! ich erinnere Sie auf einen ähnlichen Fall, welcher heuer in einer der ersten Sitzungen vorkam, wo es sich um die Erweiterung des Spitalgcbändcs handelte, wo wir bereits sämmtliche Antrüge verworfen hatten und uns nur noch ein Rettungsantrag des Herrn Abg. Guttman zur Annahme übrig blieb, um doch nicht die ganze Sache fallen zu lassen, obwohl derselbe im Principe mit einem bereits geworfenen Antrage übereinstimmte. Ich glaube, daß eben die Weisheit, die Conscqucnz dasjenige Criterium ist, welches die aus dieser hohen Versammlung hervorgehenden Beschlüsse characterisiren soll. Ich finde, daß die Regierungsvorlage, wie sic uns hier vorliegt, bezüglich des Wahlrechtes nur eine in den einzelnen Puncten detailirtere Auseinandersetzung der a. h. Entschließung vom 27. Februar 1850 sei, und sehe auch nicht ein, warum die h. Regierung eben hier beabsichtigt haben sollte, uns ein neues Gesetz zu geben, ober überhaupt Bestimmungen hier einstießen zu lassen, welche in ihrer letzten Consequenz endlich die Laudeswahlordnung selbst zu alte-riren im L-tande sind. Ich beantrage daher die Annahme der Regierungsvorlage des §. 1, Absatz 2, lit. a, in der Sthlisirung, wie sie daselbst lautet, nämlich: „Die in bet Ortsseelsorge bleibend verwendeten Geistlichen." Meine Herren, glauben Sie keineswegs, daß sie durch die beantragte Erweiterung des Wahlrechtes dem Ansehen des katholischen Clcrus in Krain eine größere Stütze verschaffen würden. Ich glaube vielmehr, daß in Krain die Achtung vor der Geistlichkeit in einem so hohen Grade in dem Volke wurzelt, daß durch die Annahme der in der Regierungsvorlage enthaltenen Position keineswegs auch nur der Anschein zu befürchten ist, als habe der h. Landtag irgend eine Gehässigkeit ausgesprochen, oder die Religion und ihre Lehrer tiefer zu stellen beabsichtigt. Im Gegentheile kann ich Sie versichern, daß Sie durch die Annahme der Regierungsvorlage nicht nur den bisherigen Verhältnissen, wie sie zwischen den Pfarrern, oder überhaupt zwischen denjenigen Geistlichen, welche die pfarrhcrrliche Jurisdiction üben, und zwischen ihren Hilfspriestern bestehen, sondern auch den Bestimmungen des canonischcn Rechtes und den bisherigen österreichischen Gesetzen, bezüglich der Rechte geistlicher Personen, welche doch vor einer Regierung ausgegangen sind, die gewiß stets als Schutz und Hort der katholischen Kirche bezeichnet worden ist, am besten Rechnung tragen werden. (Lebhafter Beifall.) Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Dcch. Toman: Ich werde mich sehr kurz fassen, Einiges nur, glaube ich, bemerken zu müssen. Der Herr Vorredner hat unter Anderm bemerkt, daß in manchen Wahlorten sich der Fall ergeben könnte, daß vielleicht gar 3 oder 4 Priester die kirchlichen Interessen j vertreten könnten, während cs im nämlichen Wahlortc gar keinen andern Stand gebe, als meistens Bauern - oder unter ihnen einige Großgrundbesitzer. Das kann der Fall sein, cs kann aber auch der Fall eintreten, daß in manchen Wahlorten der Beamtenstand sehr stark vertreten würde, daß nicht nur 3 bis 4 Individuen, sondern mehrere Beamten wählen könnten; und das würde natürlich nach der Ansicht des Herrn Vorredners keinen Eintrag thun, das findet er ganz natürlich, — daß die Herren Pfarrer ihre Capläne zu beaufsichtigen das Recht und auch die Pflicht haben, versteht sich von selbst. Daß aber auch die Herren Ober-beamten ihre untergeordneten Beamten zu beaufsichtigen ■ das Recht, sondern auch die Pflicht haben, ist eben so I richtig. Daraus folgt wohl nicht, daß der Unterbeamte nicht wahlberechtigt sein dürfte, weil er unter der Aufsicht des Oberbeamten steht, ebenso folgt daraus, glaube ich, i consequent auch nicht, daß der Caplan, weil er unter der Aufsicht des Pfarrers steht, nicht wahlberechtigt sein dürfe. Daß der Pfarrer, der eigentliche Seelsorger in der Pfarr-gemeinde ist, ist Wahrheit. Er hat aber Aushilfspriester, weil er selbst alle pfarrlichcn Geschäfte nicht führen, oder wenigstens nicht entsprechend und rechtzeitig in Vollzug setzen kann. Wenn der Pfarrer z. B. in der Ausübung der Seelsorge verhindert wird, — nehmen wir an, der Pfarrer ist zugleich Dechant, er hat eine Geschäftsreise und entfernt sich vom Pfarrorte vielleicht auf einige Tage, vielleicht ans eine Woche, wenn nun ein solcher Fall eintritt, j wer ist sein Stellvertreter? Werden und müssen während dieser Zeit die Psarrgeschäfte vollkommen stecken bleiben? Oder nehmen wir diesen speciellen Fall. Ich bin hier; (freilich kann ich sagen, und die Welt weiß cs gut, daß ich nicht candidirt habe, aber ich bin einmal da), und während dieser Zeit werden die Pfarrgeschästc, so Gott will, ziemlich gut gerichtet werden, und wer führt sie statt meiner? Die Herren Caplänc. In der Zeit werden Sittenzeugnisse, Armnthszeugnisse auszustellen kommen. Es liegt j wohl daran, daß nicht nur der Pfarrer, soudcrn auch der ; Eaplan die Insassen kenne, denen er Armuths- oder Sit-tcnzcngnisse ausstellen soll. — Dann bin ich auch in der Lage bemerken zu können, daß die Pfarrer durchaus nicht ! eifersüchtig sind auf die Rechte der Enplane. Ich sehe doch j lieber, daß die Capläue mit mir zu den Wahlen kommen, ; als wenn sic zu Hanse bleiben müßten; und ich muß bemerken, daß cs einigen Pfarrern gewiß loche gethan tint, daß in einigen Bezirken die Capläuc zu den Wahlen nicht vorgelassen wurden. Das ist aber auch nicht wahr, meine Herren, daß man überall die Caplänc von den Wahlen ausgeschlossen hätte, in manchen Orten sind sic auch zu denselben zugelassen worden. Was das Gesetz anbetrifft, meine Herren, so glaube ich, daß der Entwurf desselben von der h. Regierung zur Berathung herunter gekommen ist. Wenn wir nun das Gesetz nicht berathen wollen, weil cs angeblich schon bindend ist, so sehe ich nicht ein, warum die Versammlung es zu berathen hat; daun könnte in gar keinem Paragraphen eine Aenderung vorgenommen werden, und warum soll gerade in diesem Paragraphe nicht die mindeste Aenderung vorgenommen werden dürfen? (Rufer dobro!) Der Herr Abg. Deschmann hat sich wirklich bemüht die Capläne zu gar nichts zu machen (Rufe: Oho!), die Capläne int politischen Leben zn rcchtslosen Wesen zn stempeln. Ob das, was der Herr Dcschmanu ans einem Buche eitirt hat, richtig sei, das will ich dahingestellt sein lassen, weil ich wirklich nicht alle Canonistcn gelesen habe. (Heiterkeit.) In diesem hohen Hanse habe ich schon einige Mal gehört von einem gewissen Winter und von einem Frühlinge, eS wurde besonders der Frühling betont, die schöne Zeit der Freiheit! Im Frühlinge blühen die Blumen, geben ihre Düfte, und Jeder kann sic anschauen, für Jedermann blühen sic, Jedermann kann sich ergötzen an ihnen. Die Blume des Frühlinges, die Blume des consti-tutioncllcn Lebens ist die Blume der Freiheit für Alle; nach betn Antrage des Herrn Vorredners dürfte nur der Geistliche an der Schönheit und an der Blüte der gedachten Blume keinen Antheil nehmen. Ich sehe wahrhaftig nicht ein, warum gerade der junge Geistliche beseitigt werden sollte, warum er nicht einem jungen Untcrbcamten gleich gestellt werden dürfte. Ich bitte den Antrag des vcrehrlichcn Ausschusses anzunehmen. Präsident: Herr Dr. Bleiweis hat das Wort. Posl. Dr. Bl ei \ve is: Svetli kneznškof so tako temeljito, tako živo zagovarjali pravico duhovnikov, da se skoraj ne da še kaj dostavili temu. Z ozirom vendar na današnjo obravnavo si ne morem kaj, da bi se ne poslužil listih besedi, ki so.se v tej zbornici uže nekterekrat slišale, da namreč denes „mit Staunen, mit Verwunderung" vidim, da gre za ne dosti skrito ovržbo tega, kar je slavni zbor dva dni pred sklenol. Sklep je bil uni dan gotov •— tako zapisano sloji v zapisniku štenografičnem. Jaz za svojo stran moram protestu vali zoper to , da bi se prekucnolo , kar je bilo uže sklenjeno, — protestovali moram za gospoda p r v o s e d n i k a voljo, ker to bi kazalo, da ni unidan po opravilnem redu vodil glasovanja , •— protestovali moram za voljo slavnega zbora samega, ker čudno , prečudno bi bilo brali v štenografičnih zapisninicili, klor i po §. 15 opravilnega reda morajo bili „ein treues Bild der Verhandlungen" če bi se v njih bralo, da je rekel denes črno, kar je rekel pred tremi dnevi belo, da je tedaj brez prevdarka unidan sklepal. To, kar je gospod Dežman omenil zastran bolnišnice, da tudi takrat se je zbor prijel g. Gullmanovega predloga, da se je rešil iz zadrege glasovanja , lo nikakor ni priti eno d e naš n jej zadevi ■— bilo je uno vse d r u g a č. Po vsem tem tedaj protestujem, da imamo oblast denes podirali lo, kar je bilo uže sklenjeno, kar je tedaj uže dognano. To je formalni del, zoper ktcrega sem se primoranega čutil svoj glas povzdignoli. Sedaj pa lo reč, ker je že postala predmet pravde, gre premislili še od druge zelo zelo važne strani. 8 k a k o r š n o pravico vprašam, se morejo iz palmo ti kaplani? Kje bi bila, a ko to obvelja, ustavna svoboda, ktere zastava se je včasih ravno od strani gosp. Dežmanove uže tako visoko povzdignola v tej hiši ? Ge ima pravico volili in voljen bili častnik v oj a k, zato ker ne more več služiti cesarji, zakaj bi ne imel ravno le pravice duhoven kaplan, ki še cerkvi služi ? Ce ima pravico volili in voljen bili cesarsk, deželen in drug uradnik, kije denes tukaj, jutri tam, pri XXXIII. Landtags - Sitzung. klarem se ne dela nijeden razloček: ali je kan čelist ali predstojnik, mladeneč ali starec, zakaj ne bi imel ravno te pravice duhoven kaplan, in bi se ravno pri njemu delal razloček po starosti, ali da ni privezan na en kraj, ali da bi se gledalo na njegovo višjo ali nižjo službo, ker se vendar menda duhovniki ne delijo v „gmajnarje“, „korporale“, „feldwebelne“, ali „oficirje“ (prav! smeh!) in da bi potem le samo fajmošter bil „častnik“ za volitev sposoben ? Ce ima pravico volili in voljen biti učitelj, ki šolsko mladino uči brati, pisati, računiti itd. — zakaj hi je ne imel kaplan, ki je večidel katehet, tedaj tudi učenik v šoli ? Ce ima pravico volili in voljen bili zdravnik kirurg, ki celi rane živolne človeku, zakaj bi ne imel le pravice duhovnik kaplan, ki mu celi dušne rane ? (dobro!) Ce tedaj po vsem tem vojaštvu, uradnikom, učiteljstvu, zdravnikom itd. ni zaprla srenjska zbornica, kaj hi mar le bila cerkvi? Tega, gospoda moja ! ni storila postava srenjska od leta 1849, — tega ni storil še tisti načrt ne, ki nam ga je v posvet poslala lela 1859 toliko grajana Bachova vlada , — kako bi sedaj m i, ki se poganjamo za pravo ustavno svobodo, celemu visokočestitljemu in za narod naš toliko zasluženemu stanu kaplanov krajšali to pravico ?! Gospod Dežman je sicer navedel ces. postavo od 27. Februarja 1850, ktera tolmači sposobnost duhovnikov za volitev, in je rekel, da v tej postavi stoji: „die Priester des dreifachen kathol. Ritus, tocMjc die pfarrliche Jurisdiction selbstständig ausüben." Ali odgovoriti moram na lo, da la interpretacija je le veljala za srensko postavo od lela,1849. Sedaj imamo drug predlog, in pa lelo 1863. Ce bila vlada hotela, da bi uno staro obveljalo , bi bil vladni predlog lahko posnel tiste besede in tisti zastareli pomen; tega pa sama vlada ni hotela, kaj bodemo mi nazaj segali v liste čase, za voljo kterih smo srečni, da smo jih prestali ?! Vem sicer, da kakor virilni glas v srenjskem zboru utegne marsikomu presedati, tako tudi glas od kan tonske gosposke neodvisnega kaplana, ali to ne more n a m pravilo biti, ki moramo pravični biti vsem stanovom in nijednega s kratenjem ustavnih pravic ne smemo žaliti, zlasti pa omikanega in velike česti vrednega duhovnega ne! Zalo priporočam sl. zboru, naj ostane mož besede, in naj obdrži, kar je sklenol, da se §. 1 lit. a. volilnega reda glasi: „Die in der Ortsscclsorge angestellten Geistlichen." Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Dr. Toman: Der Gegenstand der Frage und der Debatte ist so wichtig, daß ich mir vom hohen Hause erbitten muß auch einige Punkte zur Beleuchtung desselben beizubringen. Zuerst möchte ich zur Motivirung, die der hochgeehrte Herr Berichterstatter des Ausschusses gegeben hat, Einiges nachtragen. Im Ausschüsse war der vorzüglichste Grund der, an der im Hanse votirten Fassung fest zu halten, weil diese Fassung angenommen war, und wenn diese Fassung des §. 1 der Wahlordnung lit. 2 a) an den Ausschuß verwiesen war, cS sich um nichts Anderes mehr handeln kann, als um eine Sthlisirung, nämlich um die Präcisirung des darin ausgesprochenen beabsichtigten Principes. In diesem Punkte war der Ausschuß einhellig der Ansicht, daß da nichts gerüttelt werden kann und die Ltykisirung ist dann so beibehalten worden, wie sic im Hanse votirt war, cs istalso in morilo und in der Form das Votum des h. Hauses vom Ausschüsse rcspcctirt und sohin der Beschluß gefaßt worden, daß h. Hans möge bei dem verbleiben. Wo sollen wir hinkommen, wenn wir die Beschlüsse, die wir gefaßt haben, immer noch im Laufe derselben Session verwerfen. Der Präcedenzfall, den der Herr Abg. Deschmanu hier angeführt hat, ist nicht ein gleicher, kein eigentlicher Präcedenzfall, was eben mein hochverehrter Herr Vorredner und Freund schon bewiesen hat. Wäre aber die Frage noch nicht eine geschlossene, so wäre zu erwägen ans den Principien der constitntionellcn Freiheit, der constitntionellen Rechte, ob diese Berechtigung den Geistlichen, welche in der Seelsorge angestellt sind, zukommen soll, oder nicht. Nun in dieser Beziehung wüßte ich wirklich nicht, wie man mit wirklich aufrichtiger consti-tntioneller Gesinnung ohne Hinterhalt eines andern Nebenumstandes aufstellen könnte den Grundsatz, daß den Ca-plänen das Wahlrecht nicht gebühren solle. Die Gründe, die der Herr Abg. Deschmann angeführt hat, sind meines Erachtens nicht wichtig genug, ja sic sind gar nicht richtig, um den Caplänen das Wahlrecht in der Gemeinde zu benehmen. Ich will mit wenigen Worten auf diese Gründe eingehen und sie widerlegen. Der vorzüglichste Grund für den Herrn Abg. Dcsch-mann ist die Rücksicht auf die bisherige kirchliche Gesetzgebung , auf die Stylisirnng des Gemcindegesetzcs voin Jahre 1849 und die nachträgliche Entschließung vom 27. Februar 1850. Der Herr Abg. Deschmann hat ans Rücksicht und Sorge für die kirchliche Würde den Antrag gestellt, daß dieser Paragraph einer neuerlichen Erwägung unterzogen werden sollte. Aus dem Munde unseres hochverehrten Kirchenfürsten des Fürstbischofes von Laibach haben wir umständlich gehört, wie die Würde der Geistlichkeit gewahrt werden kann, und Niemand ist berufen mehr die Würde der Geistlichkeit so zu wahren, als der Kirchenfürst selbst. In dieser Beziehung haben wir uns gewiß an die Worte des hochverehrten Kirchenfürsten zu halten, der die Würde seiner Geistlichkeit nicht vergeben wird und sie keineswegs vergeben hat. Wenn ein Laie für die Würde der Geistlichkeit spricht, so wird immer der Verdacht rege, daß andere Gründe in dieser Besorgniß liegen, und daß vielleicht gerade durch diese Sorge die Würde, wenn auch nicht die kirchliche aber die conftitntionell staatsbürgerliche angegriffen werde. Die a. h. Entschließung vom 27. Februar 1850 hat an der Stirne nicht die Motive, ans welchen sic gegeben worden ist, daß sie aber gegeben werden mußte oder gegeben wurde, ist der Beweis, daß die ursprüngliche Stylisirnng nicht diesen Sinn in sich enthielt, daß der Sinn sich vom Jahre 1849 bis 1850 schon geändert hat, wie er sich später noch einmal geändert hat, bis zu jenem Zeitpunkte als wieder das Princip vom Jahre 1849 und 1848 Geltung erhielt, daß wieder der Sinn der ursprünglichen Textirnng des GemeindcgesetzeS vom Jahre 1849 heute der wahre constitutionelle freiheitliche ist, nicht aber die nachträgliche Entschließung vom spätern Datum, nach welchem Datum darauf noch ganz andere Verfügungen kamen. Wenn irgend ein Grund in dieser Entschließung für die ausgesprochene Ansicht läge, so hätte ich am allerwenigsten von dem Herrn Abg. Deschmann erwartet, daß er in die Vergangenheit zurücksieht. Wir haben einen gewaltigen «schritt gethan in Oesterreich, der Schritt ist gut, und in diesem Schritte ist der Herr Abg. Deschmann in allen Punkten der liberalen Auf- fassung mitgegangen. Warum denn heute nicht, warum heute, wo cs sich handelt, ein gebührendes Recht zuzuerkennen den Lehrern des Volkes in der Religion, die uns hinauf führen zur Sittlichkeit, die jedem Volke unumgänglich nothwendig ist, to antut heute von diesem Wege abweichen? (Bravo! Bravo! im Znhörcrraum.) Analogie der §§. 7 und 6 hat keinen Werth. Corporationen, Vereine bilden eine Gesellschaft als solche denn die Personen, die in der Corporation sind, können noch außerdem für sich, wenn sie irgend eine Eigenschaft der §§. 1 und 2 an sich tragen, auch noch wählbar feilt, so zwar, daß sie einmal als Personen und dann als eine Körperschaft durch eine Person wieder wählen. Ich muß entschieden in Abrede stellen, daß die Versammlung der Würde der Geistlichen nahe treten will. Wenn nach den in der Kirche bestehenden Gesetzen 2 bis 3 geistliche Personen eine Corporation bilden würden, so sind sie nicht als Corporation anzusehen, sie sind als Personen jedenfalls anzusehen und wenn der Geistliche in einer Gliederung steht, so steht er nur in der Gliederung der Kirche, der kirchlichen Satzungen und nicht als Staatsbürger, deßhalb kann ich gar keine Anologie auf den §. 6 ziehen und ebensowenig auf §. 7, wo es sich um den Mitbesitz einer stener-pflichtigcn Realität handelt. (Gut.) Der Herr Abg. Deschmann hat Consequenzen ans seinen Betrachtungen gezogen. Er sagt, nehme man an, daß in einem Orte, wo 4 Geistliche in einem Wahlkörpcr erscheinen, und höchstens ein Mehrbestencrter oder ein Gutsherr nicht einmal ein Beamter ist, welchen Einfluß sic üben können? Erstens dürfte dieser Annahme nicht geradehin so ohne weitere Erwägung Glauben geschenkt werden. Wo 3 und 4 Geistliche an einem Sitze sind, da haben wir in den Städten und Märkten auch schon den Sitz einer poli-lischcn, einer Staatsbehörde, da concurriren sie schon mit der Beamtenschaft und mit anderen Intelligenzen ans dem Erwerbs- oder auö dem Gntsbcsitzstande. Uebrigens, wo steht cs denn geschrieben, daß der Einfluß der Geistlichkeit ein verderblicher ist? kennen sie nicht jede Persönlichkeit in der Gemeinde? Ich will sie nicht besonders in Schutz nehmen, aber ich protestire, meine Herren, daß man ihnen int allgemeinen unlautere Absichten einschiebe, welche sie einzeln zu tragen im Stande sind, wie überhaupt alle Menschen. Meine Herren, dann werde ich sie aufmerksam machen in dieser Hinsicht auf die Virilstimme. Wer sind vorzüglich die Träger der Virilstimme? Sind es nicht die Herren, welche noch nicht ganz vergessen können, oder einige nicht ganz vergessen wollen, daß sie besondere Privilegien im Staate hatten. (Rufe: Oho!), oder glauben Sie, daß keine Rückerinnernng in dieser Beziehung im Herzen solcher ist, daß sie vielleicht es nicht wünschcnswerth finden würden, daß die alte Zeit, wenn nicht ganz, so doch zum Theile erwachen würde. (Rufe: Oho!) Ich will nicht von den Herren in diesem Hanse das sagen, aber so ist es; die Thatsache macht sich geltend in öffentlichen Schriften, in öffentlichen Anssprüchen, in öffentlichen Versammlungen. Wenn sie nicht die Virilstimme fürchten im Ausschüsse sogar und nicht bloß bei der Wahl, dann begreife ich nicht, wie sie den Einfluß eines oder mehrerer Geistlichen fürchten würden, die doch mit ihren Kenntnissen so manches beitragen können, wenn sic wirklich gewählt werden, obwohl mit dem activen Wahlrechte noch nicht das passive Wahlrecht im concrete« Falle anzunehmen ist. Der Herr Abg. Deschmann hat angeführt, cs wird bett Pfarrern am Lande nicht recht sein, wenn die Capläne mit jhncn wühlen können. DaS kümmert uns wenig, ob cs ihnen recht oder nicht recht ist. Wird cS ihnen nicht recht sein, dann ist es einer jener Gründe, welche im politischen Leben die allerwenigste Rücksicht verdienen, Eifersucht, Neid, unlautere Gesinnung und die muß verdammt werden, die kann nicht zum Motiv eines Beschlusses erhoben werden. Es ist weiters gesagt worden, daß das ein uralter Usus am Lande ist, daß sich die Geistlichen nicht bcthcili-gcn bei den Gemeinden. Wo ist der Beweis dafür? ich bitte mir die Geschichte dafür aufzuführen, die Geschichte der Gesetzgebung, der Gemeinden vom Jahre 1849 zurück bis zur französischen Occupation und der französischen Geschichte, ich bitte sic mir anzuführen. Und wenn die Gesetzgebung sie ausgeschlossen Hütte, dann frage ich, sind wir denn daran gebunden? Ja wenn wir an das halten, so weiß ich wirklich nicht, warum wir überhaupt hier sind und berathen, nehmen wir das Alte hin, so werden wir wenigstens nicht Zeit und Geld versplittcrn. Der Vortrag, den uns der Herr Abg. Deschmann ans einem Buche hinsichtlich der Stellung der Geistlichen gehalten hat, hat nichts mit der Sache der Frage gemein. Denn daö kanonische Recht, die Beschlüsse dcö Conciliums in Trient können nur die Gliederung der Geistlichkeit in der Kirche normiren. Möge der Caplan in welch' immer abhüngigcn Stellung vom Pfarrer sein, so ist er nicht in staatsbürgerlicher Stellung davon abhüngig. Das ist so klar, als etwas. Soll der Bcamtc, z. B. der Kanzcllist, der von einem höher gestellten Kanzellistcn, von dem Actuar, von dem Adjnnctcn, vom Vorsteher u. s. w. noch abhängt, soll er deßhalb, weil er in der Beamtenstcllnng abhängig ist, wegen dieser Abhängigkeit das Wahlrecht nicht haben? Er hat es ohne Anstand, warum soll cS nicht ein Caplan haben, weil er in kirchlicher Beziehung in einer Gliederung zum Pfarrer u. f. to., selbst bis zum Bischof steht. Das ist teilt Grund, daß man ihm das Wahlrecht nehmen sollte meine Herren. Der Herr Abg. Deschmann meint weiter, daß der Grad der Bildung kein Bcstimmnngsgrund ist für die Verleihung des Wahlrechtes, und doch liegen Motive in diesem Bestimmungsgrundc, aus welchen so mancher von uns, auch ich das Wahlrecht gehabt habe, und heute im Landtage dafür sprechen kann, nämlich die Motive in Rücksicht ans das Doctoral. Worauf basirt sich das, als gewissermaßen die Bildung und zugleich eine Stellung im Gemeindelcbcu, int öffentlichen Leben. Daö ist auch die Stellung eines gebildeten Geistlichen, als kirchlichen Besorgers, als Trägers der kirchlichen Functionen, als jenes, welcher in der Gemeinde das geistige Wohl besorgt. Das ist aber eben der Grund, daß die Industriellen, wie Herr Abg. Deschmann meint, die Judnstriellcn, welche nicht selbstständig sind , kein Wahlrecht haben, weil sic eben keine Stellung in öffentlicher Beziehung, in kirchlicher oder staatSbcamtlichcr oder in einer andern staatsfunctioncllcn Beziehung haben. Sic sind eben nur Privatpersonen, und können als solche nicht mit diesem Vorzüge bedacht fein, sie haben aber das Wahlrecht, sobald sie in anderer Beziehung durch Steuerzahlung oder sonst die nöthige Eigenschaft zur Wahlberechtigung an sich tragen. Ausgeschlossen sind sie jedenfalls nicht. Ferner ist cs nicht wahr, daß wir durch die Annahme dcö Antrages des Ausschusses und des vom hohen Hause bereits votirtcn Beschlusses etwas beschließen werden, an was wir Anfangs gar nicht gedacht haben. Ich kann den Herrn Abg. Deschmann versichern, daß man in Wien in der Sthlisirung sub a auch die Eapläne ver- standen hat. Ich kann versichern, daß der Herr Rcgie-rnngs-Commissär über meine Anfrage, weil ich einen kleinen Zweifel im Comitö hegte, und du Amendement stellte, Positivs gesagt hat, daß darunter die Eapläne verstanden sind, ferner daß kein Mitglied des Comites einer andern Ansicht war, was mich auch mir aus diesem Grunde zur Annahme der lil. a der Regierungsvorlage bestimmte. Jetzt nber, da Zweifel rege geworden sind, muß ich mich entschieden für den Antrag, wie er jetzt in Frage steht, entschließen. Wir werden nicht unbedacht annehmen etwas, an was wir nicht gedacht haben. Es wurde auch hier von der Rc-gierung dasselbe gedacht, und auch im Stadion'schen Gesetze dasselbe festgesetzt. Nun kam inzwischen eine andere Zeit. Wollen wir hier vielleicht in unserm Landtage daran denken, daß eine solche Zeit wieder kommen kaun? ich für meine Person nicht. ■—• Außer allem Zusammenhange steht die Berufung auf die Landeswahlordnung. Die Landcswahlordnung kann Aenderungen erleiden und cs wäre wünscheuswerth, daß die Lan-dcswahlordnnng auch Aenderungen erleiden würde. Die Bestiininung, daß die Lnndesordnung sich auf die Gemeindewahlordnnng bezicht, kann nichts anderes zur Folge haben, als daß bei der neuen Landtagöwahl, wenn inzwischen die Landeswahlordnung nicht eine Aenderung erfährt, nach dieser gegenwärtigen Gemcindewahlordnung vorzugehen sein wird. Nun meine Herren, eS gibt Eapläne, welche ein höheres Alter erreicht haben, als ich und mancher von uns, die bedeutende Kenntnisse haben, die Liebe für die konstitutionelle und Volkssache haben, sie könnten auch im Landtage sitzen und ihre Stimme erheben, ich hätte nichts dagegen. Die Frage, daß die Laudcsordnung dadurch alte-i'irt wird, muß dahin beantwortet werden, daß sie in gar keiner Beziehung stehe, und wenn die Landeswahlordnung dadurch alterirt wird, das heißt, wenn sie eine andere Grundbasis bekommt, so kann ja die Landeswahlordnung die Basis in irgend einer Beziehung verändern. Da bleibt nichts anderes übrig, als wenn die Befähigung zur Wahl zum Landtag eine andere sein soll, in dieser Beziehung Aenderungen vorzunehmen. Wahlberechtigung in der Gemeinde und Wahlberechtigung zum Landtage könnten allerdings als verschiedene Dinge angcuommcu werden. Der Herr Abg. Deschmann meint, warum man nicht verdienten in Ruhestand befindlichen Pfarrern das Wahlrecht gebe. Ich war nicht in der Sitzung als darüber gesprochen wurde, aber wenn ich nicht irre, so müßte der Herr Abg. Deschmann sich selbst die Frage beantworten. Im Ausschüsse ist nur so viel darüber verhandelt worden, daß man gerne eine Position in Antrag gestellt hätte, daß sie daö Wahlrecht hätten, weil man keinen politischen Grund dafür findet, sic anszuschließen, aber aus Achtung für den Beschluß des Hauses hat man keinen Antrag gestellt, so gut, wie in anderer Beziehung die Achtung für den nun in Frage liegenden Beschluß deö Hauses uns fest halten ließ an der Stylisirnng wie sie eben angetragen worden ist. Ans diesen gesetzlichen Rücksichten haben wir die bessere politische juridische Anschauung geopfert. Der Herr Abg. Dcschuiann nimmt au, daß die Regierung nicht beabsichtige, dieses neue Wahlrecht zu nor-miren. Ich habe dießfalls schon etwas bemerkt. Es ist kein neues Wahlrecht. Es ist im Stadion'schen Gesetze ursprünglich das Wahlrecht als solches anfgenommen worden. Ich meine aber, daß sich der Herr Abg. Deschmann irrt, wenn er glaubt, daß die Regierung beabsichtigt, die Eapläne auszuschließen; beim, wenn sie das beabsichtigt hat, sowie der Herr Abg. Dr. Blciweis früher bemerkt hat, müßte sie ja die Stylisirnng jetzt in jener Art und Weise gegeben haben, daß klar zu verstehen wäre, daß die Caplänc von diesem Wahlrechte ausgeschlossen werden. Alle diese Annahmen, alle diese Positionen sind daher ganz unrichtig. Ich will schließlich, weil ich glaube, daß, nachdem diese Gründe so unstichhältig sind und ich nicht annehmen kann, daß der Herr Abg. Deschmann ans solchen Gründen irgend einen Kampf gegen diese Position unternommen hätte, zum Verständnisse dieses Ankümpfens ans die Worte des geehrten Herrn Fürstbischofs ans die ganze Rede mich beziehen, in welcher der erklärende Faden sehr gut hingestellt war, der Faden, welcher in der deutschen Philosophie, in der deutschen Bildung und in der deutschen religiösen Anschauung liegt, gegenüber den andern, möchte ich sagen, der slavischen Völkerschaften. Ja, cs hängt unser Volk an der Kirche und auch unsere Kirche hängt am Volke, und ich sehe es, meine Herren, ich sehe das als kein Unglück an. Möge man mich als ultramontan, oder was sie wollen, bezeichnen; ich weiß, daß, wenn nicht die Kirche mit ihren Lehren das Volk zu einer Sittlichkeit geführt hätte, bei dem Mangel des Verständnisses der strafrechtlichen, politischen und anderer Gesetzgebung gerade weit größere Verirrungen im Volke vorgekommen wären, als sie vorgekommen sind. Ich habe die Ueberzeugung, ich habe cs selbst gesehen, daß eben die Geistlichkeit die Stifterin der meisten Schulen war, namentlich die jüngere, oft gegen den Widerstand der älteren Geistlichen, häufig selbst der Gemeinde-Vorsteher. Ich könnte solche Beispiele anführen, weil mir Verfassungen von Recnrsen gegen die Gründung von Schulen anvertraut werden wollten. Die Geistlichkeit hat sich größtenthcils aufgeopfert in den Schulen ohne eine bezügliche Honorirung dafür zu erhalten. Sie hat aus freiem Willen für das Volk das gethan; und wenn die Geistlichkeit heute an dem slovcnischcn Geiste, an dem slovenischen Volke, an der slovenischcn Sprache hängt, so ist das nur ihr praktischer, ihr Berufssinn, welcher sie ebenso dahin gelenkt hat, als die Protestanten, welche zur Zeit der Reformation in Tübingen eine slovcnischc Buch-druckerei errichtet haben. Meine Herren! Kirche und Volk sind enge an einander verbunden, man möge sie nicht trennen, und hier möge man in's Gemcindegcsetz keine Spitze legen, daß Volk und Geistlichkeit sich damit gegenseitig verwunden. Ich bin daher mit Entschiedenheit für den Antrag, welchen ich auch schon im Ausschüsse gestern gestellt habe. (Lebhafter Beifall im Hanse und Zuhörerraume.) Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Deschmann: Ich bitte,^ Herr Vorsitzender; ich würde mir nur bezüglich einer Bemerkung das Wort erbitten. Herr Dr. Bleiweis hat den Ausdruck „Staunen und Verwunderung" in seine slovenische Rede eingeflochten, womit er die Jnconsequenz des h. Hauses hervorzuheben für gut befunden hat. Er führte zugleich an, daß die stenographischen Berichte ein getreues Bild der Verhandlungen zu sein haben. Ich glaube daher ganz einfach, wie ich schon neulich erwähnte, mich nur auf dieselben beziehen zu müssen, wo bei der Abstimmung über diesen Paragraph die Frage gestellt wurde, ob das Haus mit dem Antrage deö Ausschusses einverstanden sei, ohne daß der Antrag vorgelesen worden wäre, ohne daß ein Unterschied gemacht worden wäre, ob dieses der ursprüngliche Antrag des Ausschusses, welcher mit der Regierungs-Vorlage gleichlautend ist, oder der vom Herrn Baron Apfaltrern mittlerweile modificirte Antrag es gewesen sei, über welchen die Abstimmung erfolgte. Abg. Dr. Toman: Ich bitte nochmals nm's Wort. Der Gegenstand ist so wichtig, daß ich die namentliche Abstimmung über diesen Antrag beantrage. Präsident: Wünscht noch Jemand daö Wort? — Wünscht der Herr Berichterstatter das letzte Wort? Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: Ich ergreife das Wort, um für den Ausschuß zu constatiren, daß derselbe, der ihm durch den Beschluß des h. Hauses auferlegten Pflicht in eine mcritorische Erörterung des betreffenden Absatzes des §. 1 der Wahlordnung einzugehen, nachgekommen ist. Er hat sich nicht das Recht vindicirt, darüber lediglich abzusprechen, ob das Haus einen Formfehler in seiner vorletzten Sitzung begangen habe oder nicht, sondern er ist auch der Aufgabe gerecht geworden, in das Mcritorische dieser Frage einzugehen. Es war jedoch über den Gegenstand eine kurze, und ich constatire cs, von Einhelligkeit getragene Debatte, bei welcher besonders der Grund hervorgehoben und zur Geltung gebracht worden ist, welchen ich bei Beginn dieser Debatte vorzutragen die Ehre hatte. Ich muß weiters constatiren, und zwar mit Berufung ans die Geschäftsordnung, daß sich das hohe Haus durch seinen vorgestern gefaßten Beschluß nach meiner Ansicht einer Jnconsequenz nicht schuldig gemacht habe. Denn, wir sind noch nicht am Schlüsse der dritten Lesung dieses Gesetzes angekommen, sondern wir sind am Schlüsse der zweiten Lesung, nachdem die erste durch den Ausschuß geschehen ist. Bevor die dritte Lesung stattgefunden hat, ist eine Erörterung des Gegenstandes statthaft (Rufe: Nichtig!), in der Richtung nämlich, ob bei der dritten Lesung auf den ursprünglichen Antrag der Tcxtirnng zurückgegriffen werden solle, oder ob eine später angenommene Tcxtirnng vorzuziehen sei. In dieser Richtung wird dem Ermessen des h. Hauses nicht vorgegriffen, denn, wenn man das Gegentheil annehmen würde, so wäre die dritte Lesung eine leere Formalität (Rufe: Richtig!); leer deßhalb, weil in diesem Falle eine Aenderung nicht mehr möglich wäre. Die Geschäftsordnung sagt in dieser Rücksicht, daß Nebenanträge in der dritten Lesung unstatthaft sind, jedoch die Wahl bleibt dem Hause immerhin freigestellt, ob cs diese eben früher angenommene Tcxtirnng oder aber einen später corrigirten Text wühlen wolle. Diese zwei Gesichtspunkte habe ich für meine Schuldigkeit erachtet, dem h. Hanse vorzutragen. In eine mcritorische Besprechung dieses ohnedem mit großer Weitläufigkeit erörterten Gegenstandes jedoch einzu-I gehen, halte ich bei der Vollständigkeit der Debatte, bei der Vollständigkeit der Beleuchtung, welche die eine und die andere Ansicht erfahren hat, für überflüssig, und betrachte eine weitere Ausspinnnng desselben als einen Raub au der kostbaren Zeit des h. Hauses. (Rufe: Sehr gut! Bravo, Bravo!) Ich erlaube mir daher den Antrag des Ausschusses in Erinnerung zu bringen und dessen Annahme dem h. Hanse anzuempschlen. Präsident: Ich schließe nunmehr die Debatte. Bevor wir aber zur Abstimmung schreiten, muß ich noch früher die Unterstütznngsfrage bezüglich des Antrages des Herrn Abg. Deschmann stellen. — Findet der Antrag überhaupt eine Unterstützung? Abg. Deschmann: Ich bitte, cs ist ja die Regierungs-Vorlage; ich glaube, daß da keine UuterstütznngS-frage nothwendig ist, indem Regierungs-Vorlagen zur Abstimmung kommen müssen. Präsident: Es ist der Antrag auf unveränderte Annahme der RegicrnngS-Vorlage gestellt worden. Dieses ist ein vollkommener Antrag und muß zur Unterftütznugs-frage gelangen. Äbg. Defchmann: Ich bitte, Herr Vorsitzender, cs heißt ja in der Geschäftsordnung, daß die Vorlagen der Regierung keiner Unterstütznngsfrage bedürfen, dasselbe gilt auch von den einzelnen Positionen der Regierungs-Vorlagen. Bei dem Rcichsrathe in Wien bestimmte dieß die Geschäftsordnung, nach deren Muster auch unsere Geschäftsordnung eingerichtet ist. Ich glaube aber auch, daß cs schon die Courtoisie gegen Regierungs-Vorlagen erfordert, daß bei derselben keine Unterstützungsfrage gestellt werde, wenn auch mir über einzelne Positionen derselben abgestimmt werden soll. Präsident: Wenn es dem h. Hause genehm ist, werde ich demnach den Text der Regierungs-Vorlage, §. 1, Zahl 2, litt, a) zur Abstimmung bringen. Abg. Dr. Toman: Ich bitte, Herr Landeshauptmann, den Antrag des Ausschusses zuerst zur Abstimmung zu bringen; cs ist nach der Geschäftsordnung, daß der Antrag der Berichterstattung, der Antrag des Ausschusses zuerst zur Abstimmung gebracht werde. Bevor aber darüber abgestimmt wird, wünschte ich, und habe auch das Recht dazu, bitten zu dürfen, daß mein Antrag, wegen n a m e n t l i ch e r Abstimmung, die geschäftsordnungsmäßige Behandlung erfahre. Würde der Antrag des Ausschusses dnrchfallcn, dann gilt die Textirung der Regierungs-Vorlage, das versteht sich von selbst. Präsident: Was die mündliche Abstimmung anbelangt, so hängt diese von mir ab (Abg. Kromcr: Ja!); ich halte sic in diesem Punkte nicht für nothwendig. Ich bringe demnach den Antrag des Ausschusses zur Abstimmung. Abg. Dr. To m an: Herr Landeshauptmann! ich bitte, ich habe den Antrag auf namentliche Abstimmung gestellt. Präsident: Ich habe schon bemerkt, daß mir die Bestimmung darüber zusteht, und ich finde in diesem Punkte die namentliche Abstimmung nicht für nothwendig. Abg. Dr. Toman: Ich bitte um Entschuldigung; es steht wirklich so iin Z. 42 der Geschäftsordnung, obwohl ich bedauere, daß den Mitgliedern nicht das Recht eingeräumt ist, einen dicßbezüglichen Antrag zu stellen. Präsident: Ich bringe demnach den Antrag des Ausschusses, §. 1, Zahl 2, litt, a) zur Abstimmung, welcher folgendermaßen lautet: „Die in der Seelsorge angestellten Geistlichen." Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden find, belieben sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Bevor wir zur dritten Lesung der Gcmcindc-Ordnnng und Gemeinde-Wahlordnung schreiten, snspendire ich die Sitzung auf 5 Minuten. (Nach Wiederaufnahme der Sitzung) Wir kommen nun zur dritten Lesung des Gemeinde-Gesetzes; ich bitte den Herrn Berichterstatter, dieselbe vorzunehmen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrcrn: Ich erlaube mir an den Herrn Vorsitzenden die Bitte zu stellen, er möge an das h. Hans die Frage richten, ob dasselbe in der dritten Lesung die Gemeindeordnung und Gemeinde-wahlordnung in allen ihren Paragraphen zu vernehmen wünscht, oder bloß in jenen Paragraphen, welche bei der zweiten Lesung eine Aenderung in dem Texte erfahren haben. Präsident: Die hohe Versammlung hat den Antrag des Herrn Berichterstatters vernommen, ich ersuche jene Herren, welche mit dem Antrage einverstanden sind, daß nicht alle Paragraphs verlesen werden, sondern nur jene, welche eine Aenderung erlitten haben, sich zu erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist einstimmig angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrcrn: Nachdem bei dem einen oder andern Paragraphs oft eine unbedeutende Kleinigkeit geändert worden ist, und es daher geschehen könnte, daß ich einen solchen in unbedeutender Weise geänderten Paragraph nicht zur Verlesung brächte, so erlaube ich mir die Bitte zu stellen, mich in solchen Fällen durch den Ruf des betreffenden Paragraphen anzuweisen, zur Lesung desselben zu schreiten. Der Titel lautet: „1. Gemeindeordnung für das Herzogthum Krain. Erstes Hauptstück. Von der Ortsgemeinde überhaupt." Die §§. 1 und 2 sind unverändert. Der §. 3 lautet: „Gemeinden, welche in Folge des Gesetzes vom 17. März 1849 mit andern in eine Gemeinde vereinigt wurden, können über ihr Ansuchen durch das Landesgesetz wieder getrennt, und abgesondert zu Ortsgemeinden constitnirt werden, wenn jede dieser auseinander zu legenden Gemeinden für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr aus dem übertragenen Wirkungskreise (§. 29) erwachsenen Verpflichtungen besitzt, oder durch Zusammenlegung mit einer andern Gemeinde erlangt. Unter denselben Bedingungen kann auch eine Ortsgemeinde, welche mit andern bisher nicht vereinigt war, durch eilt Landesgcsetz in zwei oder mehrere Ortsgemeinden aufgelöst oder mit solchen vereiniget werden. Bei einer solchen Auseinander- oder Zusammenlegung ist thunlichst die Abgränznng nach Pfarrsprengeln zu berücksichtigen. Einer jeden Trennung muß jedoch eine vollständige Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens und Gutes und der gemeinschaftlichen Lasten vorhergehen. Die §§. 4 und 5 sind unverändert. „Zweites Hauptstück. „Von den Gemeindemitgliedern." §§. 6 und 7 sind unverändert §. 8 lautet: „In Städten und Märkten werden diejenigen Gemcindeangehörigen, welche bisher daö Bürgerrecht durch Verleihung der Gemeinde erhalten haben, ober es in der Folge in gleicher Weise erwerben, Bürger genannt. Für die Verleihung des Bürgerrechtes kann die Gemeinde eine Gebühr abnehmen. Die Stadt - und Markt-Gemeinden können österreichischen Staatsbürgern das Ehrendürgcrrecht verleihen, andere Ortsgemeindcn können sie zu Ehrenmitgliedern ernennen." §. 9 lautet: „Die Gemeindemitglieder haben das i Recht des ungestörten Aufenthaltes in der Gemeinde. Sie nehmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an den Rechten und Vortheilen, wie an den Pflichten und Lasten der Gemeinde Theil. Die Gemeindeangehörigen haben überdies; den Anspruch auf Armenversorgung nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit. Den Bürgern bleibt der Anspruch aus die für sie besonders bestehenden Stiftungen und Anstalten vorbehalten. Die Ehrenbürger und Ehrenmitglieder haben die Rechte der Ge-meindegenossen ohne die Verpflichtungen derselben zu theilen." §§. 10 und 11 sind unverändert. „Drittes Hauptstnck. Von der Gemeindevertretung." §. 12 ist unverändert. §. 13 lautet: „Der Gemeinde-Ausschuß besteht in Gemeinden mit weniger als 100 wahlberechtigten Gemeinde-mitgliedern aus 9 oder 8 Mitglie dem, je nachdem 3 oder 2 Wahlkörper gebildet werden, in Gemeinden mit 100 bis 300 wahlberechtigten Gemeinde - Mitgliedern aus 12, mit 301 bis 600 wahlberechtigten Gemeinde - Mitgliedern ans 18, mit 601 bis 1000 wahlberechtigten Gemeinde - Mitgliedern aus 24, und mit mehr als 1000 wahlberechtigten Gemeinde - Mitgliedern aus 30 Mitgliedern. Dieser Ausschuß wird in Gemeinden, welche zwei oder mehrere bis zum Jahre 1850 bestandene Untcrgemcindcn in sich fassen oder künftig umfassen werden, derart zusammengesetzt, daß zunächst sämmtliche Wahlberechtigte jeder dieser Untergcmeinden je ein Mitglied in den Ausschuß wählen. Die mit Rücksicht auf diese Wahlen zur Vollzahl des Ausschusses noch abgängigen Mitglieder sind von sämmtlichen Wählern der Gemeinde nach Wahlkörpcrn in den Ausschuß zu berufen. Ist die Zahl dieser noch abgängigen Mitglieder durch die Zahl der Wahlkörpcr nicht theilbar, so muß sie auf die nächste hiedurch theilbare Zahl erhöht werden. Zur Vertretung verhinderter oder abgängiger Ausschuß-Mitglieder sind in jeder Gemeinde Ersatzmänner mindestens in der halben Anzahl der Ausschuß-Mitglieder zu bestellen. Jede der erwähnten Untcrgemcindcn wählt einen Ersatzmann. Die sonach noch erforderliche Rcstzahl, — falls aber die Gemeinde nicht aus Untcrabthcilnngcn besteht, die Gcsammtzahl derselben ■— ist von sämmtlichen Wählern der Gemeinde nach Wahlkörpern zu wählen. Wäre die Anzahl der so zu wählenden Ersatzmänner durch die Zahl der Wahlkörper nicht theilbar, so ist sie auf die nächste hiedurch theilbare Zahl zu erhöhen." §§. 14, 15 und 16 sind unverändert. §. 17 lautet: „Jene nach den §§. 9 und 11 der Gcmeindcwahlordnung wählbaren Gemeindemitglieder, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Realöesitze mindestens 100 fl. oft. W., oder von ihrem dort betriebenen Gewerbe mindestens 200 fl. oft. W. an der dermal bestehenden l. f. Steuer, (ohne Einrechnung der Zuschläge) entrichten, haben das Recht, auch ohne Wahl in den Gemcindeausschuß als Mitglieder einzutreten. Dieselben werden in die im §. 13 festgesetzte Zahl der Ausschußmitglieder nicht eingerechnet. Militärpersonen in der activen Dienstleistung, die von diesem Rechte Gebrauch machen wollen, müssen — alle andern zum Eintritte in den Ausschuß berechtigten Personen können — sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muß österreichischer Staatsbürger und eigenbercchtigt sein, und es darf ihm keiner der in den §§. 3, 10 und 11 der Gemcindewahl-ordnnng angegebenen Ansnahms- und Ausschlicßungsgründe entgegenstehen. Der Bevollmächtigte kann nur Einen vertreten, auch darf er nicht schon für seine Person der Gemeindevertretung angehören." §§. 18 und 19 sind unverändert. §. 20 lautet: „Jedes wählbare und ordnungsmäßig gewählte Gemeindemitglied ist verpflichtet, die Wahl zum Ausschuß - oder Ersatzmanne oder zum Mitglicdc des Ge-meindcvorstandes anzunehmen: Das Recht, die Wahl abzulehnen, haben nur: 1. Geistliche und öffentliche Lehrer; 2. Hof-, Staats-, Landes - und öffentliche Fonds-Beamte und Diener, welche in activer Dienstleistung stehen; 3. Personen, die über 60 Jahre alt sind; 4. Diejenigen, welche eine Stelle int Gcmcindevor-stande durch eine volle Wahlperiode bekleidet haben, für die nächste Wahlperiode; 5. Diejenigen, die an einem der Ausübung der Amtspflichten hinderlichen Körpergebrechen, oder einer anhaltenden, bedeutenden Störung ihrer Gesundheit leiden; 6. Personen, welche vermöge ihrer ordentlichen Beschäftigung häufig, oder durch lange Zeit in jedem Jahre ans der Gemeinde abwesend sind; 7. Diejenigen nach den §§. 9 und 11 der Gc-mcindcwahlordnnng wählbaren Mitglieder, welche Kraft der in den §§. 17 und 18 ihnen eingeräumten Berechtigung ohne Wahl in den Ausschuß eingetreten sind. Wer ohne einen solchen Entschuldignngsgrund die Wahl anzunehmen oder das angenommene Amt fortzuführen verweigert, verfällt in eine Geldbuße, welche der Lan-dcS-Ansschnß über Einschreiten der Gemeindevertretung bis 100 st. bemessen kann. Die Geldbuße fließt in die Gcineindekasse." §§. 21 und 22 sind unverändert. §. 23 lautet: „Ueber die Einberufung eines Ersatz- mannes bei einer bloß zeitwciscn Verhinderung eines Ans-schußmannes haben gleichfalls die auf diesen Fall anwcnd-; baren Bestimmungen dcö §. 22 zu gelten." §. 24 lautet: „Der Gcnicindevorstchcr und die Ge-mcindcräthe haben bei dem Antritte ihres Amtes eidlich dem Kaiser Treue und Gehorsam, Festhalten an der Rcichs-nnd Landesverfassung, Beobachtung der Gesetze und gc-Ivisscnhaftc Erfüllung ihrer Pflichten in der Vollversammlung des Gemeinde - Ausschusses und in Gegenwart eines Abgeordneten der politischen Behörde in die Hände des ältesten AnSschußmanncs, im Falle des §. 43 der Gemeinde - Wahlordnung aber in die Hände des Gemeinde-Vorstehers oder seines Stellvertreters nach den im Anhange enthaltenen Eidesformeln zu geloben." Die Eidesformel wurde in unveränderter Fassung angenommen. §. 25 ist unverändert. §. 26 lautet: „Ein Mitglied des Vorstandes, ein Ausschuß- oder Ersatzmann wird seines Amtes verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher ursprünglich dessen Wählbarkeit gehindert, oder dessen nach §. 17 erfolgtem Eintritt in den Ausschuß nach den Bestimmungen der §§. 9 und 11 der Gemeinde - Wahlordnung unzulässig gemacht hätte. Verfällt ein Mitglied des Vorstandes, ein Ansschnß-odcr Ersatzmann in eine Untersuchung wegen einer in den §§. 3 und 11 der Gemeinde - Wahlordnung genannten strafbaren Handlung, oder wird über dessen Vermögen der Concurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet, so kann dasselbe, so lange das Strafverfahren oder die Concurs- oder Ausglcichsverhandlung dauert, sein Amt nicht ausüben. „Viertes Hauptstück. Von dem Wirkungskreise der Ortsgemeinde. Erster Abschnitt. Von dem Umfange des Wirkungskreises." §§. 27 und 28 sind unverändert. §. 29 lautet: „Den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde, d. i. die Verpflichtung derselben zur Mitwirkung für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung bestimmen die allgemeinen Gesetze und innerhalb derselben die Lan-desgesctzc." „Zweiter Abschnitt. Von dem Wirkungskreise des Gemeinde-Ausschusses." §§. 30 bis 48 sind unverändert. „Dritter Abschnitt. Von dem Wirkungskreise des Gemeinde-Vorstandes." §§. 49 bis 60 sind unverändert. „Fünftes Hanptstück. Vom Gcmcindchaushalte und von den Gemcindcumlagen." §. 61 ist unverändert. §. 62 lautet: „Das Stammvermögen und das Stammgut der Gemeinden und ihrer Anstalten, so wie jenes der Unterabtheilnngen, ist ungeschmälert zu erhalten. Der Umtausch eines Eigenthum-Objectes gegen ein anderes, wodurch der Werth des Stammvermögens nicht erheblich geschmälert wird, kann mit Zustimmung des Lan-des-AnSschnsses erfolgen. Zur Verthcilung des Stammvcrmögcns und des Stammgutes unter die Mitglieder der Gemeinde oder bezüglich einer Unterabthcilung ist ein Landtagsbcschluß erforderlich." Ich erlaube mir an das hohe HauS die Anfrage zu stellen, ob cs vielleicht gestatten wolle, daß ich das Wort „Umtausch" mit dem Worte „Verwandlung" verwechsle, wodurch die Stylisirnng meiner Ansicht nach etwas cor« recter wäre. Präsident: Ist das h. Haus mit dem Antrage auf Aenderung des Wortes „Umtausch" in „Verwandlung" einverstanden? Abg. K r o m e r: Ich glaube nicht; Verwandlung oder Umwandlung ist nach meiner Ansicht eins und dasselbe und kaun an einem und demselben Objecte vorgenommen werden, während wir hier ausdrücken wollten, daß die Genehmigung nur zum Umtausche erforderlich, wobei stets zwei Objecte nothwendig sind, um einen Umtausch zu erzielen. Bcrichterst. Freih. v. Apfaltrern: Ich habe keinen Antrag gestellt, sondern nur eine Anfrage, welche eben verneinend von einem Mitgliede beantwortet wurde. Präsident: Spricht sich das hohe Hans für die Textirnng des Herrn Abg. Kromer ans, so bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Es bleibt also der früher angenommene Text. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: §§. 63 bis 78 sind unverändert. §. 79 lautet: „Zuschlüge, welche 15 Percent der directen Steuer» oder der Verzehrungssteuer übersteigen, sind an die Bewilligung des Landcs-AuSschnsses gebunden. Zuschläge, welche 25 Procent der directen oder der Verzehrungssteuer übersteigen, können nur mit Bewilligung des Landtages stattfinden, für Zuschläge, welche 50 Pro-cent der directen oder 30 Porcent der Verzehrnngsstener überschreiten sollen, ist aber die Erwirkung eines Landes-gesetzcs erforderlich." §. 80 unverändert, §. 81 eliminirt. §§. 82, 83, 84, 85, 86 unverändert. „Sechstes Hanptstück. Von der Vereinigung der Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung.". §§. 87 und 88 unverändert. „Siebentes Hauptstück. Von der Aufsicht über die Gemeinden." §§. 89 bis 99 sind unverändert. Der Anhang überhaupt ist unverändert. Die Genieindcwahlordnung für das Hcrzogthnm Krain lautet: „Erstes Hanptstück. Von der Wahl des Gcmeinde-Ausschnsscs. Erster Abschnitt. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit." §. 1 lautet: „Wahlberechtigt sind: 1. Diejenigen Gemeindcmitglieder, welche österreichische Staatsbürger sind und von ihrem Rcalbesttze, Gewerbe oder Einkommen seit wenigstens einem Jahre in der Gemeinde eine directe Steuer entrichten. 2. Unter den Gemeindcmitgliedern ohne Rücksicht auf eine Steuerzahlung: a) Die in der Ortsseelsorge angestellten Geistlichen; b) Hof-, Staats-, Landes-und öffentliche Fondsbcamtc; c) Officicre und Militärparteien mit Officicrstitel, welche sich im definitiven Ruhestände befinden, ober mit Beibehaltung des Militärcharakters qnittirt haben; (1) Dienende sowohl als pensionirte Militärpartcicn ohne Officicrstitcl, dann dienende und pensionirte Militärbeamte, insofern diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören; e) Doctoren, welche ihren academischcn Grad an einer inländischen Universität erhalten haben, so wie im Jnlande diplomirte Wundärzte; f) Die Vorsteher und Oberlehrer der in der Gemeinde befindlichen Volksschulen und die an höheren Lehranstalten in der Gemeinde angestellten Dircctoren, Professoren und Lehrer. 3. Die nach §. 8 des Gemeinde-Gesetzes ernannten Bürger, so wie Ehrenmitglieder. Den wahlberechtigten einzelnen Gemeindcmitglicdcrn sind auch inländische Cor-porationcn, Stiftungen, Vereine und Anstalten beizuzählen, wenn bei ihnen die Bedingnng sub 1 eintritt." §§. 2 bis 11 unverändert. „Zweiter Abschnitt. Von der Vorbereitung der Wahl." §. 12 lautet: „Zum Behufe der Wahl des Gcmcinde-Ansschnsses ist vom Gemeinde-Vorsteher ein genaues Verzeichniß aller wahlberechtigten Gemeindemitglieder in der Art anzufertigen, daß darin zu oberst die Ehrenbürger und Ehrenmitglieder, dann die im §. 1 sub 2 bezeichneten Ge-meindemitglieder unter Angabe ihrer allfälligen, in der Gemeinde vorgeschriebenen Jahresschnldigkcit an directen Steuern, dann die übrigen wahlberechtigten Gemcindcmit-glieder nach der Höhe der ans jeden entfallenden, in der Gemeinde vorgeschriebenen Jahresschnldigkcit an directen Steuern, dann die übrigen wahlberechtigten Gemeindcinit-gliedcr nach der Höhe der ans jeden entfallenden, in der Gemeinde vorgeschriebenen Jahresschnldigkeit an dirccten Stenern in absteigender Ordnung gerecht angesetzt und neben den Namen die bezüglichen Steucrbeträge ersichtlich gemacht werden. Kommen zwei oder mehrere Wahlberechtigte mit gleicher Stenerschnldigkeit vor, so ist der an Jahren Aeltere dem Jüngeren vorzusetzen. Am Schluffe des Verzeichnisses sind die nach §. 8 der Gemeindcordnung ernannten, keine Steuer zahlenden Bürger aufzuführen, und ist die Summe aller Stener-Jahresschuldigkeiten zu ziehen." §. 13 ist unverändert. §. 14 lautet: „Die Ehrenbürger und Ehrenmitglie- der, so wie die nach §. 1 sub 2 wahlberechtigten Gemeinde-mitglieder gehören in den ersten Wahlkörper." §§. 15 bis 19 unverändert. „Dritter Abschnitt. Von der Vornahme der Wahl." §§. 20 bis 33 sind unverändert. „Zweites Hauptstück. Von der Wahl des Gemeinde-Vorstandes." §§. 34, 35, 36 unverändert. §. 37 lautet: „Wählbar zu Mitgliedern des Ge- meinde-Vorstandes sind nur die Ausschußmitglieder. AnSgenommen hievon sind: 1. Personen, welche nicht in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, wenn sie nicht binnen Monatsfrist nach stattgehabter Wahl ihren Wohnsitz in der Gemeinde nehmen. 2. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fondsbcamtc und Diener in der activen Dienstleistung. 3. Geistliche. Auch können Verwandte und Verschwägerte im ersten | uitb zweiten Grade nicht zugleich Mitglieder des Gemeinde-Vorstandes sein. §§. 38, 39, 40 sind unverändert. §. 41 leintet: „Wird Jemand als Gcmcindcrath ge- wählt, der mit dem gewählten Gemeindevorsteher im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist, so muß für die durch diesen Ausuahmsgrund offen gewordene Gc-mciuderathsstellc eine neue Wahl vorgenommen werden. Werden zwei oder mehrere Personen alö Gemeinde-räthe gewählt, die in der angegebenen Weise unter einander verwandt oder verschwägert sind, so ist derjenige, für den s sich die größere Stimmcnzahl erklärte, und bei gleicher j Stimmenzahl derjenige, für den das Loos entscheidet, als gewählt beizubehalten. Die Stellen der übrigen sind einer neuen Wahl zu unterziehen." §§. 42 und 43 sind unverändert. Ich erlaube mir, zu bemerken, daß ich diejenigen Aenderungen der Paragraphe, welche zwar nach Vervielfältigung des Ausschnßantragcs, jedoch noch vor dem Vortrage ' in der Sitzung, hier vorgenommen worden sind, heute nicht berücksichtigt habe, nachdem ich sie bereits in vcr- | bessertet- Fassung in der zweiten Lesung vorzutragen die Ehre hatte. Präsident: Das Einführungsgesetz. Bcrichtcrst. Freih. v. Apfaltrern: Es erübriget nur noch das Einsührnngsgcsetz, welches lautet: „Gesetz vom.............wirksam für das Herzog- thum Krain, womit eine Gcmeiudcordnung und eine Gemeinde-Wahlordnung erlassen werden. Mit Zustimmung des Landtages Meines Hcrzogthums Krain finde Ich auf Grundlage des Gesetzes vom 5. März 1862, Z. 18, N.-G.-Bl., die angeschlossene Gemeinde-ordnung und die dazu gehörige Gemeinde-Wahlordnung zu erlassen und zn verordnen, wie folgt: Art. I. Diese Gemeindeordnung und die dazu gehörige Gemeinde-Wahlordnung gelten für alle Gemeinden Meines Herzogthnmes Krain, welche ein eigenes Statut nicht besitzen. Art. II. Die Bestimmungen des ersten, zweiten und dritten Hauptstückes der Gemeindeordnung treten sofort in Kraft. Art. UI. Auf Grundlage der Gemeinde-Wahlordnung und unter Anwendung der Bestimmungen des dritten Hauptstückcö der Gemeindeordnung ist die Bestellung neuer Gemeinde-Vertretungen unverzüglich zu veranlassen. Art. IV. Sobald in einer Gemeinde die neue Gemeinde - Vertretung ordnungsmäßig bestellt ist, hat in derselben die Gemeindeordnung, insoweit sie nicht schon nach Art. II in Kraft getreten ist, zur vollen Anwendung zu kommen. Art. V. Mein Staatsminister ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Wien den..............." Nun erübriget mir, noch eines Antrages zu erwähnen, welchen der Ausschuß für die Gemeiudeordnuug tut den h. Landtag zu stellen in der gestrigen Sitzung beschlossen hat. Es wurden nämlich von dem h. Hause bei Votirung des §. 17 Gründe anerkannt, welche dafür sprachen, daß gewissen Personen unter den in jenem Paragraphe ersicht-I lichen Bedingungen der Eintritt in den Gemeinde-Ausschuß auch ohne Wahl zugestanden werde; nachdem dieselben Gründe nur noch in einem erhöhten Maße für FraucnS-perfoucn, sowie für solche Personen, welche unter Vor-' muudschaft und Curatel stehen, sprechen, so erlaubt sich j der Ausschuß an den hohen Landtag folgenden Antrag zn : stellen: „Der h. Landtag wolle beschließen, im Sinne des §. 19 der Landesvrdnung und in Erwägung, daß die Gründe, aus welchen der Landtag beschlossen hat, den nach §§. 9 und 11 der Gemeinde-Wahlordnung wählbaren Gc-meindemitgliedern unter den Bedingungen des §. 17 der Gemeiudeordnuug das Recht des Eintrittes in den Gemeinde-Ausschuß auch ohne Wahl einzuräumen, im erhöhten Grade dafür sprechen, die Ausübung dieses Rechtes auf die Frauenspersonen, sowie die unter Vormundschaft und Curatel stehenden Personen beim Vorhandensein derselben Bedingungen zu wahren, werde au die hohe Regierung der Antrag gestellt, in diesem Sinne die nöthigen Aenderungen des Reichsgesctzeö vom 5. März 1862, Nummer 18 Rcichsgcsctzblatt, insbesondere seines X. Artikels im verfassungsmäßigen Wege zu veranlassen. Präsident: Der Ausschuß für das Gemeindegesetz hat den Antrag gestellt: (Liest denselben.) Wünscht Jemand das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn Niemand das Wort ergreifen will, so werde ich diesen Antrag sogleich zur Abstimmung bringen, und ersuche jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist einstimmig angenommen. Ich bringe nunmehr das Gemeindegesetz, wie es jetzt vernommen worden ist, zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Gemciudegcsctze in seiner gegenwärtigen Fassung einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Es ist angenommen. Es kommt nun der Antrag des Herrn Guttman auf Einrechnung der Dienstjahre der Staatsbeatntcn, die in landschaftliche Dienste treten wollen, oder zu treten wünschen, zur Verhandlung; er ist gehörig unterstützt, und ich ersuche den Antragsteller, seinen Antrag zu begründen. Abg. Guttman: Der §. 26 der Dienstcsprag- matik ist der einzige, welcher über die Pensiousrechte der landschaftlichen Beamten spricht; er lautet: (Liest den- selben.) Aus diesem Paragraphe geht die Pensionsberechtigung resp. Gutzrechnung sämmtlicher Dienstjahre, welche sie bisher im Dicttste zurückgelegt haben, bloß für diejenigen Beamten und Diener hervor, welche unmittelbar bei der Landschaft angestellt waren; auf andere Beamten und Diener kann man das nicht so zweifellos ausdehnen, und man könnte nach diesem Paragrahhe vielmehr annehmen, daß nur jene Dienstjahre bet ihrer Pcnsionirnng oder QuicS-cirnug Geltung hätten, welche sie unmittelbar in dem landschaftlichen Dienste zugebracht hätten. Diese Zweifel haben auch schon unter den wahrscheinlichen Competcuten Bedenken hervorgerufen, und wie ich vielfach vernommen habe, sie auch eutmuthigt, in eine solche Competeuz zn treten, weil sie bettn doch die Jahre, welche sic früher int öffentlichen Dienste zurückgelegt haben, dem landschaftlichen Dienste nicht aufopfern wollen. Es ist daher mehr als gewiß, daß die Unbestimmtheit und Zweifelhaftigkeit dieser Bestimmung sehr Viele von der Compctcnz abhalten werde. Die Folge davon würde fein, daß eine sehr geringe Concurreuz von Competcuten auftreten, und darunter vielleicht auch nicht gar besonders befähigte Competenten fidj um die Stellen bewerben würden. Es würde sonach für das landschaftliche Amt keine Auswahl von Bewerbern geben, und man würde aus diese Weise zu Individuen und zu Persönlichkeiten gelangen, welche es nicht bekommen hätten, wenn nämlich in obiger Richtung volle Gewißheit vorwalten würde. Man könnte vielleicht sagen, das verstehe sich von selbst ans diesem Paragraphe; ich bin nicht dieser Mei-mmg, und glaube, daß bei jenen Bestimmungen, ivelche eine zweifache Auslegung zulassen, sich nichts von selbst verstehen könne; und wenn im §. 26 vorkommt, das; sie allen öffentlichen Beamten gleichgestellt sein sollen, so dürfte, glaube ich, auch kein besonderer Grund vorwalten, warum man die Gutrechnung sämmtlicher Dienstjahre in der Dienstespragmatik oder in einem bezüglichen Gesetze nicht aus- : drücklich aussprechen sollte, nämlich, daß jene Beamten, ' welche von einer öffentlichen Verwaltungsbehörde in landschaftliche Dienste übertreten, auch die Fortzählnng resp. Gntrechnnng der bisher zurückgelegten Dienstjahre zugesichert erhalten sollen. Ich glaube, eine solche Bestimmung lag auch in der 1 Intention des Landes-AnSschnsseS, der diese Dienstesprag- i matt! entworfen hat, und ich werde mich nicht irren, wenn | ich annehme , daß es nur ein Versehen war, das; diese i Bestimmung nicht ausdrücklich in die Dienstespragmatik I aufgenommen worden ist. Ich habe früher bemerkt, daß, insoferne diese Bestimmung nicht ausdrücklich als Gesetz des Landtages aufgenommen wird, wir nicht eine große Auswahl von Competenten haben werden. Im Interesse des landschaftlichen Dienstes nun habe ich jenen Antrag gestellt, welchen her Herr Landeshauptmann so eben dem hohen Hanse zur Kenntnis; gebracht hat, und welcher folgendermaßen lautet: „Der h. Landtag wolle beschließen, den ans öffentlichen Diensten übertretenden, bei der Landschaft angestellten Beamten und Dienern werde die Fortzählung und Gut-rechnung der von denselben in ihren frühern Dieusteseate-gorieii zurückgelegten Dienstjahre in Pensions- oderQuies-cirungsfällen zugesichert." Dieser Antrag wird auch den §. 18 der Geschäftsordnung , nämlich eine Klippe aus Leben oder Tod zu passiren haben. Indessen, wenn die Herren bedenken, daß wir uns gegenwärtig in den letzten Tagen unserer Amtswirksamkeit befinden, daß der Ausschuß, dem dieser Antrag vielleicht zugewiesen werden wollte — sei es der Lan-des-Ausschns;, oder ein anderer — noch so viele andere wichtige Geschäfte zn entfertigen, somit wenig Zeit zu neuerlicher Berathung eines schon berathenen Gegenstandes ver- ; füg bar hat, so dürften sie meinen weitern Antrag begründet finden, welchen ich dahin stelle, daß dieser Hauptantrag als Dringlichkeitsantrag angesehen, und als solcher sogleich in die Debatte gezogen werden möge. Präsident: Erklärt das h. Haus diesen Antrag als Dringlichkeitsantrag? Jene Herren, welche damit einverstanden sind, das; dieser Antrag als Dringlichkeitsantrag behandelt werde, wollen sich erheben. (Geschieht.) Es ist die Majorität. Ich eröffne somit die Debatte. Wünscht Jemand von den Herren daö Wort? (Nach einer Pause.) ; Wenn Niemand das Wort ergreift, so bringe ich den Antrag des Herrn Abgeordneten Guttman sogleich zur Abstimmung. Derselbe lautet: (Liest denselben.) Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. XXXIII. Landtags - Sitzung. Ist es dem hohen Hause jetzt gefällig, zur Wahl des zweiten Ersatzmannes für den verstärkten Ausschuß zu schreiten? (Nach erfolgter Abgabe der Stimmzettel.) Als zweiter Ersatzmann haben Stimmen zu Folge der 'eingelangten Stimmzettel bekommen: 1. Stimmzettel: Herr Guttman. 2. dto. 3. „ dto. 4. „ „ dto. 5. „ „ dto. 6. „ ,f dto. 7. „ „ dto. 8. „ „ dto. 9. „ dto. 10. n n v. Langer. 11. n Guttman. 12. „ „ v. Langer. 13. „ lf dto. 14. „ 1! dto. 15. dto. 16. n Guttman. 17. 11 „ v. Langer. 18. n „ dto. 19. V „ dto. 20. tr f dto. 21. dto. 22. Guttman. 23. „ v. Langer. 24. u. letzter „ „ dto. (Rufe: Zwölf und zwölf, pan'a, also abgelehnt. Dr. Suppan: Machen wir 3 Ersatzmänner.) Abg. Krom er: ES ist Stimmengleichheit zwischen den beiden Herren. (Rufe: Loosen, und: Neuerliche Wahl.) Präsident: Wir wollen zu einet neuerlichen Wahl schreiten. (Nach erfolgter Abgabe der Stimmzettel.) Beim neuerlichen Wahlgange haben Stimmen erhalten: Stimmzettel 1 Herr v. Langer. fl 2 fl Guttman. ff 3 dto. '• 4 dto. 5 „ dto. ff 6 „ v. Langer. „ 7 dto. 8 n dto. 9 dto. n 10 n dto. 11 dto. 12 lf Guttman. ft 13 !t v. Langer. u 14 lf Guttman. „ 15 lf dto. 16 „ v. Langer. 17 t dto. lt 18 dto. ff 19 Guttman. n 20 dto. 21 v. Langer. 22 lf dto. 23 n dto. 24 „ dto. 25 dto. „ 26 u dto. Abg. Krom er: Herr v. Langer hat 17, und Herr Guttman nur 9 Stimmen erhalten. Herr ti. Langer ist also mit absoluter Majorität gewählt. Präsident: Ich schließe nunmehr die Sitzung für heute. (Rufe: Oho! im Centrum.) Abg. Dr. Toman: Ich bitte um das Wort Herr Landeshauptmann. Ich weiß zwar nicht, welche _ Gründe den Herrn Landeshauptmann bewegen, die Sitzung zu schließen, es mögen dieselben sehr triftig sein. Ich erlaube mir aber Angesichts der uns nahe bevorstehenden Schließung der Session die Bitte zu stellen, daß die Sitzung fortdauern würde, und daß Sitzungen auch sonst länger dauern, oder Vor- und Nachmittag angeordnet würden. Dnö was ich gesagt habe, erlaube ich mir auch mit Hinblick ans andere Landtage zu begründen, welche, wie z. B. jener in Prag, schon um 8 oder 9 Uhr Früh beginnen und bis 6 Uhr fortsetzen (Ruf: Nein, nur bis 4 Uhr) und wir haben noch eine Menge Geschäfte zu besorgen. Präsident: Ich habe die Sitzung schließen wollen, weil ich mehrere Mitglieder darüber befragt habe, und sich dafür ausgesprochen wurde. Abg. Dr. Toman: Ich bitte freundlichst, darüber abstimmen zu wollen. (Abg. Kromer: Wir haben noch Nachmittag in Ausschüssen zu sitzen. Abg. Dr. Toman: Ich auch.) Präsident: Ich bitte jene Herren, welche die Fortsetzung der Sitzung wünschen, sich zu erheben. (Geschieht.) Es ist die Majorität. Wir kommen nun zur Berathung des Straßcn-Con-currenzgesctzcs; ich ersuche den Herrn Berichterstatter, seinen Vortrag zu beginnen. Berichterstatter Mulley: Als Berichterstatter dieses Comitv's halte ich die dem h. Hause anberaumte kurze Tagungszeit für zu hochwichtig, um hochdassclbe mit einer Weitschweifigkeit in der Berichterstattung hinzuhalten. Ich habe daher die sactischen Verhältnisse ganz kurz zusammengefaßt, und erlaube mir nun, den Bericht vorzutragen. ^ Liest): „Bericht des Ausschusses über die Vorbcrathung der Regierungsvorlage, betreffend die Herstellung und Erhaltung der nicht ärarial - öffentlichen Straßen und Wege. Gute, zweckmäßig angelegte öffentliche Straßen und Wege sind dringende Bedürfnisse und Wohlfahrtsbediu-gungcn eines jeden Landes. — Ein Land, welches von wohlconstrnirteu öffentlichen Straßen durchkreuzt wird, manifestni hiedurch seine Cultur, seine Industrie, seinen Gcmeinsinn für das Nützliche. — Im Kronlandc Kram bestehen gegenwärtig: Rcichsstraßen, Bezirksstraßen, dann Gemeindestraßen und Wege, — als öffentliche Communications-Mittel. — Reichs- oder Acrarial-Straßcn sind, wie allgemein be- ' konnt, die verkchrsgewichtigsten, das Land durchziehenden sogenannten k. k. Poststraßcn, gehören zum Eigcnthume j des Gesammt - Reiches, werden ausschließend aus Reichs- ; Mitteln erhalten, und bilden keinen Gegenstand des gegen- i wärtigen Gesetzes. Bezirksstraßen; darunter werden jene minder wichtigen Straßen verstanden, welche vorzugsweise die innere Verbindung des Landes und der verschiedenen eigenen und benachbarten Bezirke unterhalten. Ihre Einreihung geschah nach keinem positiven Systeme, sondern nur nach dem Grade ihrer Wichtigkeit. Auch deren Erhaltung ist verschieden, sie beruht theils auf behördlichen Verfügungen, theils auf Uebcrcinkommeu der Concnrrenz-Ge-meinden, theils auf Uebungen. Die Arbeitsleistungen hiebei werden im cumulo von einer oder mehreren Gemeinden zusammen , oder nach streckenweiscn Verthciluugen ausgeführt, während größere, kostspieligere Objecte oder sogenannte i Kunstbauten gewöhnlich aus der Bezirkskasse bestritten werden, welche ihre Dotation aus bestimmten, von der h. Regierung bewilligten Percentual-Zuschlägen, auf die sämmtlichen dircctcn l. f. Steuern des Bezirkes erlangen. Gemeindcstraßcn und Wege sind endlich die untersten öffentlichen Verbindungsmittel zwischen den Gemeinden. — Daö vorliegende Gesetz bezweckt nun eine wesentliche Aenderung, und zwar sowohl in der Einreihung der Straßen nach Cathegoricn als in Feststellung eines den allgemeinen Bedürfnissen und den Rechtsgrundsätzen entsprechenden Systems zur Anlage und Erhaltung derselben. Nach diesem Gesetze werden künftig, je nach dem Grade ihrer Verkehrs-Wichtigkeit, Landesstraßen, Concnrrenzstraßen, dann Gemeindestraßcn und Wege bestehen. Hiebei treten nun 3 entscheidende Factorcn als zunächst betheiligtc Organe hervor. n) Die hohe Regierung mit ihren Prärogationen und als Oberaufsichtsbehörde der öffentlichen und militärischen Rücksichten. b) Die Landesvertretung, als zunächst betheiligtes actives und passives Mitorgan; und endlich c) die Ortsgemeinden einzeln und in Concnrrenz mit andern. — Aufgabe des Ausschusses war es demnächst, bei Berathung dieser Regierungsvorlage, die Rechte, Interessen und Pflichten aller betheiligtcn Factoren gleich unbefangen und eingehend in die Erwägung zu ziehen, und nach allen Richtungen möglichst gerecht zu werden. Der Ausschuß war sohin bemühet, hiebei ebenso die gebührende Achtung und Ergebenheit an die h. Regierung zu bezeigen, als andererseits unverrückt an der eingeräumten Autonomie des Landes und seiner Wohlfahrt fest zu halten; so wie auch bei Feststellung der Concurrenzpflicht dem Principe des Rechtes und der Billigkeit volle Rechnung zn^ tragen. Von diesen Grundsätzen geleitet, hat der Ausschuß die^ Regierungsvorlage reiflich berathen und nach mehrfachen Sitzungen den in ./• anliegenden geänderten Ge-setzes-Entwurf beschlossen, welcher beut h. Hanse zur Annahme mit dem Bemerken empfohlen wird, daß die Motive der erfolgten Aenderungen des Grnndtcxtes in der Special-Debatte bei jedem einzelnen betreffenden Paragraph erläutert werden." Der Entwurf lautet: „Gesetz vom wirksam für das Herzogthum Krain, betreffend die Herstellung und Erhaltung der nicht ärarral-öffentlichcn Strasten und Wege. Mit Zustimmung des Landtages Meines HerzogthnnicS Krain, finde Ich anzuordnen, wie folgt: I. Von den Straßen und Wegen überhaupt. §• 1. Eintheilung der Straßen und Wege. Die öffentlichen Straßen und Wege, deren Bau und Erhaltung nicht ans dem Staatsschätze bestritten wird, sind: a) Landesstraßcn, b) Concurrcnzstraßen, c) Gemeindestraßen und Wege. §. 2. Landesstraßen. Landesstraßen sind jene Straßen, welche wegen ihrer Wichtigkeit für den Verkehr des Landes durch ein Landcs-gcsctz als solche erklärt werden. §. 16. §. 3. Concurrcnzstraßen. Concurrenzstraßcn sind jene Straßen, welche, ohne Landesstraßcn zu sein, wegen ihrer Wichtigkeit für den Verkehr größerer Landstriche, als solche durch ein Landesgesetz erklärt werden. §. 4. Gcmcindcstraßcn and Wcge. Gemeindestraßen und Wege sind jene öffentlichen Straßen und Wcge, welche die Verbindung im Innern der Gemeinde ober mit benachbarten Gemeinden herstellen, und im letzteren Falle nicht in eine der in den vorstehenden Paragraphen genannten zwei Kategorien von Straßen gereiht sind. §. 5. Brücken - und Kunst - Bauten. Brücken - und andere Kunstbauten sind in der Regel als Theile der betreffenden Straßen zu behandeln. Ausnahmsweise können aber auch dieselben mit Rücksicht auf ihre Wichtigkeit und Kostspieligkeit als selbstständige Banobjcctc behandelt und einer andern Kategorie angehörig erklärt werden, als zu welcher die betreffende Straße gehört. §• 6. Construction der Straßen. Landes - und Concurrcnzstraßen sind in der Regel chansstemäßig und in einer Fahrbreite von mindestens 15 Fuß herzustellen. Gcmeindcfahrtwegc müssen für das in der Gemeinde gewöhnlich vorkommende Fuhrwerk entsprechend hergestellt und erhalten werden. II. Bestreitung der Kosten für den Ban, Ilmban und die Erhaltung der Strasten und Wege. §• 7. Kostcnbcstreitung bei Landesstraßm. Die Kosten der Herstellung der Landesstraßen werden ans dem Landesfondc bestritten, ebenso die Auslagen für deren Erhaltung, insoweit letztere nicht durch das Mauth-erträgniß gedeckt sind. §. 8. Kostenbestreitung bei Concurrenzstraßcn. Die Herstellung, so wie die Erhaltung der Concurrcnzstraßen, insoweit letztere nicht durch das Mautherträg-niß gedeckt ist, hat mittelst Concnrrenz jener bctheiligtcn Gemeinden, welche durch das Landcsgesctz hiezu verpflichtet werden, in der Art zu geschehen, daß die Barauslagen für Materialien, Kunstbauten u. dgl. durch Geldbeiträge, welche jedoch nie 10 pCt. der directen l. f. Steuern in einem Jahre übersteigen dürfen, die Handlanger-Arbeiten und Fuhren aber durch Naturalleistungen der concnrrcnzpflichti-gcn Gemeinden bestritten werden. §• 9. In soweit das Landcsgesctz nicht mit Rücksicht auf die größern ober geringern Vortheile der Gemeinden etwas Anderes bestimmt, sind die Geld - und Naturalleistungen auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gesammten Vorschreibung an directen l. f. Steuern zu vertheilen. Innerhalb der einzelnen Gemeinden wird die Aufbringung der Leistungen, wie jedes andere Gemeindeerforderniß behandelt. §• 10. Bei besonders wichtigen oder kostspieligen Concurrcnz-straßcn können von dem Landtage den betreffenden Gc-mcindcnBciträgc zu deren Bau oder Erhaltung aus dem Landesfondc bewilliget werden. §• H. Wenn eine Landes - oder Concurrenzstraßc eine Ortschaft durchzieht, so trifft diese Ortschaft jener Theil der Auslagen allein und ausschließlich, welcher sich aus einer kostspieligeren Constructionsart dieser Straßenstreckcn bloß aus Rücksicht für die Ortsbewohner durch Pflasterung, Errichtung von Canälen und andern Vorrichtungen ergibt, und als entbehrlich unterbleiben würde, wenn die Straße nicht im Orte, sondern im Freien sich befände. Hat diese Ortschaft eine Pflastermauth, so muß sic die Durchfahrtsstrecke ganz auf eigene Kosten bestreiten. §• 12. Schnecschauflung. Die Schnecschauflung aus Landes- und Concurrcnzstraßen ist von jenen Gemeinden unentgeltlich zu besorgen, deren Gebiet nicht eine Meile von der Straße entfernt ist. Welche Gemeinden sohin, und bezüglich welcher Straßcn-streckcn dieselben concnrrenzpflichtig sind, wird für jede einzelne Straße mit Rücksicht auf die örtlichen und sonstigen Verhältnisse, und zwar bei Landcsstraßen vom Landesaus-schusse und bei Concurrenzstraßcn vom Straßen-Comitö ermittclt und festgesetzt. §• 13. Kostmbestreituilg bei Gemeindcstraßeii und Wegen. Jede Ortsgcmeinde ist verpflichtet, die nothwendigen Gemeindestraßen und Wege innerhalb ihres Gebietes herzustellen und zu erhalten, übrigens ist die bisherige Uebung in der Erhaltung der Gemeindestraßcn und Wcge von Seite der hiebei bctheiligtcn Ortschaften in der Regel auch fernerhin beizubehalten. — §• 14. Die Herstellung und Erhaltung der Gemeindestraßcn und Wcge ist eine innere Gemcindeangelegcnheit, und sind für die Aufbringung der hiezu erforderlichen Geld - oder Arbeitsleistungen die Bestimmungen des GemeindegesctzeS maßgebend. §. 15. Privatrcchtliche Verpflichtungen. Die in besondern Rechtstiteln gegründeten Verpflichtungen bleiben bezüglich jeder Kategorie von Straßen aufrecht. III. Compete»? in Straßen - Angelegenheiten. §• 16. Anlage, Verwaltung und Auflassung der Landes - und Coucurrcnz- Straßen. Die Einreihung einer schon bestehenden Straße in die Kategorie der Landes- oder Concurrenzstraßcn, die Be- 3* stimmung über die Anlage einer neuen derlei Straße, die Feststellung der Concurrcnz (§§. 8 und 9), die Auflassung einer schon bestehenden Landes- ober Concurrcnzstraßc erfolgt durch ein Landesgesetz. Der Einbringung eines solchen LandcSgesetzcs muß die erforderliche Verhandlung mit den Bcthciligten und in Absicht auf die öffentlichen und militärischen Rücksichten die Vernehmung der einschlägigen Behörden vorangehen. §• 17. Die Baudurchführung, sowie die gestimmte technische und öconomischc Verwaltung der Laudesstraßcn gehören in den Wirkungskreis des Landes-Ausschusses. §■ 18. Für jede Concurrcnzstraßc, und wenn bei der Bildung der Concurrcnzcn durch das Landcsgcsetz mehrere Concurrenzstraßen in ein und dieselbe Concurrcnz cinbe-zogen werden, für jeden solchen Concurrenzstraßen - Complex wird ein eigenes Straßen-Comite aufgestellt, welchem die Baudurchführung die gesammte, technische und öcono-mische Verwaltung, sowie die Aussicht über den Zustand der betreffenden Straße zukömmt. §• 19. Dieses Straßen - Counts besteht aus fünf bis höchstens sieben Mitgliedern, welche durch die Vorstände der betreffenden concurrenzpflichtigen Gemeinden mittelst absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden. Ueberdicß hat derjenige, der im Concurrenzgcbietc die höchste directc Steuer bezahlt, das Recht, selbst oder durch einen Bevollmächtigten ohne Wahl in das Comite mit Stimmbercchtigung einzutreten, sowie es auch bei Straßen, zu deren Erhaltung ein Beitrag aus dem Lan-desfonde geleistet wird, dem Landes - Ausschüsse überlassen bleibt, in das Comite auch Ein Mitglied zu ernennen. Sämmtliche Mitglieder haben dieses Geschäft unentgeltlich zu versehen. Für die hiemit verbundenen nothwendigen Barans-lagen wird ihnen der Ersatz aus dem Concurrenzfonde geleistet. §■ 20. Das Straßen-Comite ist für die Angelegenheiten der Concurrenzstraßen (§. 18) das beschließende und überwachende Organ. Dasselbe hat auch den Voranschlag festzustellen und die Jahresrcchnung zu erledigen. Dessen Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt und sind für die betheiligten Ortsgemeindcn bindend. §• 21. Das Comite wählt aus seiner Mitte einen Obmann als vollziehendes Organ. Dieser hat das Präliminare zu verfassen, die Rechnung zu legen und die Casse unter Mitsperre eines Comite-Mitgliedes zu führen. Jede Ortsgc-meinde hat das Recht von der erledigten Rechnung Einsicht zu nehmen. §• 22. Beschwerden von Seite der Ortsgemeinde gegen Verfügungen des Somite’s und gegen die Rechnnngserlcdigun-gen gehen an den Landes - Ausschuß. Die Landesstellc ist berechtiget aus gewichtigen Gründen das Straßen - Comite im Einvernehmen des Landes-Ausschusscs auszulösen, und binnen 14 Tagen eine neue Wahl zu veranlassen. §. 23. Straßenbemauthung. Die Bewilligung zur Straßen - und Brückenmauthung, sowie die Entscheidung bei Streitigkeiten bezüglich der Befreiung von Mauthgebühren, Aufstellung und Versetzung der Mauthschranken u. s. w. bleiben bezüglich jeder Kategorie von Straßen der Landesvertretung mit Zustimmung der Staatsverwaltung vorbehalten. §• 24. Expropriation. Das Erkenntniß über Expropriationen steht nach Maßgabe der dießfalls bestehenden Gesetze und Verodnungcn den politischen Verwaltungsbehörden zu. §- 25. AufsichtSrccht bei politischen Behörden. Die politischen Behörden sind berechtiget und verpflichtet, darauf zu dringen, daß die öffentlichem Straßen im gesetzlich vorgeschriebenen Zustande erhalten werden, und daß die Benützung derselben für Jedermann ungehindert bleibe. a) In den Füllen aber, wo durch das vorgefundene Stra-ßcngcbrcchen die Communication gehemmt oder, — b) die Sicherheit der Person oder des Eigenthumes gefährdet ist, liegt den politischen Behörden ob, die erforderliche Abhilfe von den hiezu zunächst verpflichteten Organen in Anspruch zu nehmen, und bei Gefahr am Verzüge, oder, wenn die Abhilfe nicht rechtzeitig geleistet wird, dieselbe unmittelbar auf Kosten der Verpflichteten zu treffen. §• 26. Schliißbestiimmmg. Die Nebcrgangsbcstimmungcn, welche bei Einführung dieses Gesetzes, und insbesondere bezüglich der Uebergabe der hiernach zu behandelnden Straßen und der dermaligcn Bezirkskassen an die künftig zu deren Verwaltung ausgestellten Organe nothwendig erscheinen, bilden den Gegenstand einer speciellen Vereinbarung zwischen dem Landes - Ausschüsse und der Landesregierung." Ich erlaube mir demnach die Bitte zu stellen, bevor die Spezial-Debatte begonnen wird, zur Eröffnung der General-Debatte zu schreiten. Präsident: Ich eröffne hiemit die General-Debatte über den vorliegenden Gesetzes-Entwurf, und ersuche jene Herren, welche sich daran betheiligen wollen, das Wort zu ergreifen. (Rach einer Panse): Nachdem sich Niemand zum Worte meldet, wollen wir zur Spezial-Debatte übergehen. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, den Gesetz-Entwurf punktweise vorzutragen. Berichterst. Mulley: Der Ausschuß hat bei Vornahme der Berathung dieses Gesetzes die ganz gesetzliche Reihenfolge eingehalten, und sowohl den Titel als die Unterabtheilungen nach den verschiedenen Abschnitten nnge-ändcrt angenommen. Ich erlaube mir demnach, zuerst zu dem Titel überzugehen und denselben vorzulesen. (Liest den Titel.) Präsident: Ist über den Titel etwas zu bemerken? (Nach einer Pause): Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden find, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichtest.Mulley: Bezüglich derUntcrabtheilungm zerfällt die Regierungs-Vorlage, wovon der Titel ange-nommcn wurde, in drei Abschnitte; der erste handelt von den Straßen und Wegen überhaupt, der zweite von der Bestreitung der Kosten für den Ban, Umbau und der Erhaltung der Straßen und Wege, der dritte von der Compete»; in Straßen-Angelegcnheitcn. Diese Einthcilnng wurde ebenfalls unverändert angenommen. Präsident: Ich bitte, die Einleitung vorzutragen. Berichterst. Mulley: (Liest dieselbe.) Präsident: Ist gegen die Einleitung etwas zu bemerken? (Nach einer Panse): Wenn nichts dagegen zu bemerken ist, so bitte ich, sitzen zu bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Die Einleitung ist angenommen. Berichterst. M n l l e y: Im §. 1 wurde wegen besserer Präzisirung die Untertheilung der Kategorien von Straßen mit Buchstaben a, b, c bezeichnet, und die Textsrnng nachfolgend angenommen. (Liest §. 1.) Präsident: Wird gegen §. 1 etwas bemerkt? (Nach einer Panse): Wenn nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich ihn zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Er ist angenommen. Berichterst. Mulley: (Liest §. 2.) Präsident: Ist über §. 2 etwas zu bemerken? (Nach einer Panse): Wenn nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sitzen zubleiben. (Niemand erhebt sich.) §. 2 ist angenommen. Berichterst. M u l l e y: (Liest §. 3.) Präsident: Ist über §. 3 etwas zu bemerken? (Nach einer Panse): Wenn nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich ihn zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) §. 3 ist angenommen. Berichterst. Mulley: (Liest §. 4.) Präsident: Wird über §. 4 etwas bemerkt? (Nach einer Pause): Nachdem Niemand das Wort ergreift, so bringe ich ihn zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) §. 4 ist angenommen. Berichterst. Mulley: Im §. 5 wurde in der Mar- ; ginalnote der Zusatz „und Kunstbauten" aus betn Grunde beigefügt, weil beide diese Kategorien in diesem Paragraphe ^ behandelt werden, und man cs daher zur größern Verbeut- : lichnug für nothwendig befunden hat, dieses auch in der Marginal - Bezeichnung ersichtlich zu machen. (Liest §. 5.) Präsident: Ist über §. 5 etwas zu bemerken? ! (Nach einer Panse): Wenn nicht, so bringe ich ihn zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Er ist angenommen. Berichterst. M ultet): (Liest §. 6.) Präsident: Ist über §. 6 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause): Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Mulley: (Liest.) 2. Abschnitt: „Bestreitung der Kosten für den Ban, Umbau und Erhaltung der Straßen und Wege." Präsident: Ist über den Titel des zweiten Abschnittes und §. 7 etwas zu bemerken? (Nach einer Panse): Es wird nichts dagegen bemerkt, und bringe ich Beides zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit dem Titel und dem §. 7 einverstanden sind, bitte ich, sitzen zn bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Es ist Beides angenommen. Berichterst. M ultet): Im §. 8 fand man in der Art einen Beisatz nöthig, daß die Umlagen in Geldbeiträgen, welche in der Regierungs-Vorlage ans kein Maximum gebunden sind, ans 10% als den höchsten Maßstab rcstrin-girl werden. Dieß that man in der einen Richtung aus dem Grunde, weil man eine solche Umlage für die gewöhnlichen Straßenbauten für genügend hielt;' in der andern, um eine Willkür in den Bauten soviel als möglich einzuengen. §. 8 lautet (liest denselben). Präsident: Ist über §. 8 etwas zu bemerken? (Nach einer Panse): Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich den §. 8 zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) §. 8 ist angenommen. Berichterst. Mulley: §. 9 wurde nur in stylistischcr Beziehung dadurch geändert, daß dem Worte „Steuer" die Bezeichnung „landesfürstlich" beigefügt wurde. (Liest §. 9.) Präsident: Wird über §. 9 etwas bemerkt? (Nach einer Pause): Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich ihn zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. M uttel): Im §. 10 der Regierungs-Vorlage wurde die Bestimmung vermißt, wer die Bewilligung zu einer besondern Dotation ans dem LandcSfonde zu ertheilen hätte, und so hat man zur Vermeidung eines Zweifels, ob hiezu der Landes-Ansschnß, der Landtag oder das Straßen-Comitö competent sei, die Position „Landtag" hincinznsetzen erachtet, daher der §. 10 in folgender Styli-sirung beantragt wird. (Liest denselben.) Präsident: Ist über §. 10 etwas zu bemerken? (Nach einer Panse): Wenn nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich ihn zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, die damit einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Mulley: Im §. 11 hat man lediglich statt des Wortes „Gemeinde", die Bezeichnung der „Ortschaft" ans dem Grunde gewählt, weil nur diese als dabei interessirt anzusehen ist. (Liest §. 11.) Präsident: Wird über §. 11 etwas bemerkt? (Nach einer Pause): Wenn nicht, so bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Ist angenommen. Berichterst. Mulley: Im §. 12 wurde im Prinzipe rücksichtlich der Compctcnz abgegangen. Die Schnceaus-schaufelung war durch die Regierungs-Vorlage im §. 23 ausschließlich dem Wirkungskreise der politischen Behörden zugewiesen. Das Counts erachtete, daß es zunächst nur Sache des Landes in Obsorge seiner Landesstraßen, und des Straßen - Comite in Obsorge der Concurrcnzstraßen sein muß, auch für die so schnell als mögliche Beseitigung der Hindernisse der Communication durch Ansschanfclnng des Schnees zu sorgen, und hat daher auch diesen zwei Organen die Ermittlung der Concnrrenz und bereit Feststellung zugewiesen. Dieser Paragraph lautet. (Liest denselben.) Präsident: Wird über §. 12 etwas bemerkt? (Nach einer Pause): Wenn gegen denselben nichts bemerkt wird, so bringe ich ihn zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Mulley: Auch im §. 13 wurde die Regierungs-Vorlage durch einen Zusatz wesentlich geändert, indem man die bisherige Uebung in Erhaltung der Straßen und Wege soviel als möglich aufrecht zu erhalten bestrebt war, ohne jedoch allfälligen Mißständcn die weitere Sanction ertheilen zu wollen; der Beweggrund lag vorzugsweise darin, um bei Bildung der neuen Ortsgemeiuden den nunmehrigen jedes Hemmniß, jeden Anstand, jede Bcsorgniß zu benehmen, daß sie durch die Constitnirnng zu großen Ortsgemeinden auch größere Straßen-Erhaltungsbeschwerden werden auf sich nehmen müssen. In dieser Richtung glaubte man also derlei Besorgnissen soviel als möglich zu begegnen, und hat die bisherige Uebung, da sie auf keinem Mißbrauche beruht, auch fernerhin beizubehalten erachtet. Dieser Paragraph lautet. (Liest denselben.) Präsident: Ist über §. 13 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause): Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich ihn zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Erhebt sich Niemand.) Er ist angenommen. Berichtcrst. Mulley: §. 14 wurde ohne Aenderung der Regierungs-Vorlage angenommen. (Liest denselben.) Präsident: Ist über §. 14 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause): Es wird nichts dagegen bemerkt, ich bringe ihn zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Bcrichterst. M u l l e y: (Liest §. 15.) Präsident: Ist über §. 15 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause): Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich ihn zur Abstimmung; jene Herren, welche damit einverstanden sind, wollen sitzen bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Er ist angenommen. Bcrichterst. Mulley: 3. Abschnitt: Compctenz in Straßen - Angelegenheiten. (Liest §. 16.) Präsident: Ist über den Titel und §. 16 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause): Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich Beides zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche damit einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Beides ist angenommen. Bcrichterst. Mn lley: (Liest §. 17.) Auch diese Tex-tirung ist ohne Aenderung der Regierungs-Vorlage angenommen worden. (Abg. Dr. Suppan verläßt den Saal.) Präsident: Ist über §. 17 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause): Wenn nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich ihn zur Abstimmung; jene Herren, welche damit j einverstanden sind, wollen sitzen bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichtcrst. Mnlley: (Liest §. 18.) Auch dieser Paragraph ist gleichfalls ohne Aenderung der Regierungs-Vorlage angenommen worden. Präsident: Wird über §. 18 etwas bemerkt? (Nach einer Panse): Nachdem Niemand dagegen was bemerkt, bringe ich ihn zur Abstimmung; jene Herren, welche damit einverstanden sind, wollen sitzen bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Bcrichterst. Mnlley: Im §. 19 wurde nur eine kleine stylistische Aenderung in der Richtung vorgenommen, daß das Wort „weiteres" gestrichen wurde, um den allfälligen Zweifel zu beseitigen, als wenn der Landes-Ansschuß schon früher ein Mitglied darin zu haben berechtiget wäre. Präsident: Wird über §. 19 etwas bemerkt? (Nach einer Pause): Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich ihn zur Abstimmung; jene Herren, welche damit einverstanden sind, wollen sitzen bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Er ist angenommen. Bcrichterst. Mnlley: Im §. 20 wurde bloß anstatt des Wortes „Gemeinden" das Wort „Ortsgemeinden" als die vom Gesetze angenommene Bezeichnung der neu zu bildenden Gemeinden festgesetzt. Präsident: Wird über §.20 etwas bemerkt? Abg. Freih. v. Apfaltrern: Wir haben in dem Gcmcindcgesctze, welches wir heute in dritter Lesung angenommen haben, die Gemeinden eben nur immer Gemeinden genannt; cs dürfte vielleicht, wenn hier der Ausdruck „Ortsgcmeiude" beliebt würde, dieß zu einer Verwirrung führen, daher ich mir in dieser Richtung zur Vermeidung allfälliger Irrthümer und Differenzen, den Antrag erlauben würde, daß das Wort „Ortsgcmeiude", so oft dasselbe vorkömmt, in das Wort „Gemeinde" geändert würde (Rufe: Sehr richtig! sehr wahr!), weil dieser Ausdruck in dem Gemeinde - Gesetze adoptirt worden ist. Bcrichterst. Mnlley: Die Benennung verfängt wohl nichts, allein weil die angenommene Bezeichnung „Gemeinden" zu generell ist und darunter jedenfalls nichts anderes verstanden werden kann, als die vom Gemeinde - Gesetze bezeichnete Gemeinde, das Gemeinde-Gesetz sich aber nur des Ausdruckes „Ortsgemeindc" bedient, hat der Ausschuß diese Position angenommen. Unter dem Ausdrucke „Gemeinden" konnten ja auch die Untcrabthcilungcn der Gemeinden verstanden werden. Abg. Freih. v. Apfaltrern: §. 1 der Gemeinde-Ordnung sagt ausdrücklich, was Gemeinden sind. Gegenwärtige Ortsgemeiuden können nach dem neuen Gesetze Untcrabthcilungcn sein; bisher war nach dem Gesetze der Ausdruck „Ortsgemeindc" üblich, und eben darum wäre eine Confusion leicht möglich. Statth. Freih. v. Schloißnigg: Ich erlaube mir darauf aufmerksam zu machen, daß es eben hier in der Gemeinde - Ordnung heißt: „Erstes Hanptstück. Von der Ortsgemeindc überhaupt." Es kommt dann die Benennung „Ortsgemeinde" in den §§. 3, 4 und 5 vor; int letzteren Paragraphe heißt cs ausdrücklich: „Jede Liegenschaft muß zum Verbände einer Ortsgemeindc gehören." Ich stelle natürlich die Wahl des Ausdruckes dem h. Hause anheim, aber ich glaube bemerken zu müssen, daß der Ausdruck „Ortsgemeinde" ein gesetzlicher ist. Abg. Freih. v. Apfaltrern: Allerdings ist dieser Ausdruck ein gesetzlicher, jedoch haben alle diese Paragraphe den dermaligen Bestand und seine Umgestaltung in den neuen Organismus int Auge und darum konnte der Ausdruck Ortsgemeindc hier nicht eliminirt werden, während im weiteren Verlaufe des Gesetzes immer nur von der Gemeinde die Rede ist. Abg. K r o m c r: Ich bitte um das Wort. Die gesetzliche Bezeichnung, wie sic auch im Reichsrathe angenommen wurde, ist die der Ortsgemeiuden, anstatt jener der einfachen Gemeinden; daher ich der Ansicht bin, daß auch in diesem Gesetze die Bezeichnung Ortsgcmcindeu beizubehalten wäre. Wir haben sic auch im Gemcindegesctze anfangs nur immer Ortsgemeiuden genannt; erst später, als wir die Untertheilung zwischen Ortsgemeiuden und Untergcmeinden machten, haben wir zur Abkürzung und um die Untergemeinden von den Ortsgemeiuden zu sondern, die letzteren einfach Gemeinden genannt. (Ruf: So ist es!) Bcrichterst. M u l l e y: Ich könnte im Namen des Ausschusses von der Position Ortsgemeiuden nicht abgehen, und würde daher die gesetzliche. Bezeichnung in Anspruch nehmen, weil kein Zweifel ist, daß die neu constituirten Gemeinden auch Ortsgcmcindcn heißen werden, und cS-dürftc dieß eben zum bessern Unterschiede führen von jenen Unterabtheilungcn, wie sie die Herren als Untergemeindcn. ober wie sic dieselben sonst genannt haben, feststellen wollen. Uebrigens glaube ich, daß in den Namen kein so wesentlicher Anhalt zn setzen wäre. Freilich könnte man dann glauben, wenn Ortsgcmcindcn gemeint würden, daß der Inbegriff aller Gemeinden, die unter der Ortsgemeinde künftig verstanden werden, auch künftig gemeint wäre, während die Positition des Herrn Abg. Baron Apfaltrern ein zn weit greifendes sein würde, daher ich an der gesetzlichen Position Gemeinden fcstblcibc. Präsident: Ich bringe also den §. 20 zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit dem Äusschußantrage einverstanden sind, wollen sitzen bleiben. (Die Herren Abgeordneten Baron Apfaltrern und Ambrosch erheben sich.) §. 20 ist angenommen. Bcrichtcrst. Mnllcy: Im §. 21 wurde gleichfalls die gesetzliche Bezeichnung der Gemeinde als Ortsgcmcinde, wie sie künftig als unterstes Organ conftruirt sein wird, angenommen. §. 21 lautet: (Liest denselben.) Präsident: Ist über §. 21 etwas zn bemerken? (Nach einer Panse.) Wenn nicht, so bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, wollen sitzen bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) §. 21 ist angenommen. Berichterst. M nllcy: Im §. 22 hat sich das Comite eine wesentliche Abweichung erlaubt. Nach der Rc-giernngSvorlage ist der Landesstelle ausschließlich und ohne Bezeichnung irgend eines Nothweudigkeits - Grundes das Recht vorbehalten, daß Straßen - Somite aufzulösen und eine neue Wahl zu veranlassen. Das Somit« glaubte dieß als einen Eingriff in die autonome Haltung des Landes-Ansschnsses, so wie jene des Straßen-Comito's zn betrachten und hat daher die letztere Position in der Art geändert, daß die Aufllösting des Straßen-Somiw's immer auch die Einvernehmung des Landes-Ansschusses bedingt und davon abhängig gemacht sei. Zugleich hat das Somite für einen solchen eventuellen Fall bett Termin zur Neuwahl auf 14 Tage herabgesetzt, um kein längeres Moratorium zuzulassen, wodurch die Obsorge über die Straßen nur einem großen Abbruche und Schaden ausgesetzt würde. Ferner ist in diese Position zn den Beschwerden auch ausdrücklich der Passus der Rechnungs-Erledigungen aufgenommen worden, eben wegen der guten Ordnung, um nicht derlei Angelegenheiten , welche mit Kosten verbunden sind, ohne Richtigstellung der dicßfälligcn Rechnungen zn belasten. Das Somite hat daher folgende Tcxtirungcn angenommen. (Liest §. 22.) Präsident: Ist über §. 22 etwas zn bemerken? (Statthalter Freih. v. Schlvißuigg und Abg. v. Strahl erheben sich gleichzeitig.) Statth. Freih. v. S ch l o i ß n i g g : Ich bitte, ich werde später sprechen. Abg. v. Strahl: Mir kommt es vor, als müßte das Recht, int schlimmsten Falle das Straßen-Eomito aufzulösen, nicht nur der Landesstelle, sondern auch dem Lan-des-Ausschnssc gewahrt bleiben; denn es hat der Landcs-Ansschuß sicherlich ein großes Interesse, besonders bei den Landesstraßen, darüber zu wachen und dafür zn sorgen, daß das Somite den Beschlüssen des Landes - Ausschusses und rücksichtlich dem Einflüsse desselben gehörig Rechnnug trage. Nach dem zweiten Absätze dieses Paragraphcs, wie er da steht, scheint es, daß nur die Landesstelle berechtigt ist, wohl^ im Einvernehmen mit dem Landes - Ausschüsse ans wichtigen Gründen das Straßen-Comito aufzulösen. Allein ich glaube, ganz dieselbe Rücksicht könnte man auch dem Landes-Ansschussc wahren, und ich würde daher vorschlagen, den zweiten Absatz dahin zu ändern: „Die LaiidcSstelle, so tose der Landes - Ausschuß sind berechtigt, ans wichtigen Gründen im gegenseitigen Einvernehmen das Straßen-Somito aufzulösen." Ich werde den Antrag schriftlich überreichen. Statth. Freih. v. Schloißnigg: Wie der Herr Berichterstatter des Ausschusses schon bemerkt hat, so tautet der Paragraph der Regierungsvorlage ganz anders. Er hat hingestellt, die Landcsstelle sei berechtigt, wenn sie es für nothwendig findet, das Somite aufzulösen nub eine neue Wahl zu veranlassen. Es ist hier von keiner Mitwirkung des Landes - Ausschusses die Rede gewesen. Nun muß ich aber die Bemerkung machen, daß die Auflösung bestehender Vereine, Somit« - Vertretungen und Verwal-tuugskörper ein der Regierung wohl miwidcrsprcchbar zustehendes Recht ist. Es ist auch tu der Ordnung der verschiedenen Gemeinden, wie sie über einander gestellt sind, durch die gegenwärtigen verfassungsmäßigen Einrichtungen niemals die Auflösung eines untern Körpers dem höher gestellten gewahrt. Der Gemeinde - Ausschuß kann nicht von dem Landtage, in jenen Ländern, wo die Bezirks-Vertretung angenommen worden ist, nicht von der Bezirks-Vertretung, sondern nur von der Regierung aufgelöst werden. -Ebenso kann die Bezirks-Vertretung, wo sie angenommen ist, auch nicht von dem Landtage aufgelöst werden, sondern nur von der Regierung. Es ist dieß ein mit der Oberaufsicht des Staates ganz untrennbar verbundenes Recht, und der Staat kann sich dieses Recht durchaus nicht beschränken lassen. Er kann auch nicht, und es ist kein Grund dazu da, dieses Recht einem andern Organe übertragen oder abtreten. Es ist dieses vom Ausschüsse, wie es scheint, sehr reiflich und wohl erwogen worden, und es hat auch der Ausschuß seinen Antrag nur dahin gestellt, daß der Landes - Ausschuß darüber einvernommen werden müsse. Es scheint nur, daß der Ausdruck, der im §. 22 des Ausschuß-Antrages vorkommt, „im Einvernehmen des Landes - Ausschusses" nur zu einer Irrung führen könnte, und ich kann nur ersuchen, daß dieses „im Einvernehmen" abgeändert werde in die Worte „über Einvernehmen des Landes-Ausschusses." (Abg. Mulley: Das ist vhnedieß geschehen. Es heißt: „über Einvernehmen." In der Vorlage ist nur ein Schriftfehler.) Nun in dieser Beziehung habe ich gegen den Ansschnßautrag nichts zn erinnern. Allein ich glaube, daß in eine weitere Concession, als diese gegen die Regierungsvorlage nicht wohl eingegangen werden wird. Daher empfehle ich die Annahme des Ans-schnßantragcs. Ich glaube, daß wohl mit aller Gewißheit voraus zu setzen ist, daß eine politische Landesstelle nur ans sehr gewichtigen Gründen zn einer so unangenehmen und widrigen Maßregel schreiten werde, als cs die Auflösung eines Straßen-Somitv's ist. Sie wird gewiß nicht in ein Geschäft, welches der fortwährenden Aufsicht bedarf, und wo es nothwendig und nützlich ist, daß diejenigen, welche sich damit beschäftigen, den ganzen Umfang ihrer Aufgabe genau kennen, störend eingreifen und sich dann in die Schwierigkeit setzen, eine neue Wahl veranlassen zn müssen, also der Bevölkerung oder der Concnrrenz aufzutragen, die schwierige Wahl anderer fünf Mitglieder, nachdem schon die ersten fünf schwer werden gewählt werden können, vorzunehmen. Ich glaube, daß in der Sache selbst die Bürgschaft liegt, daß diese Maßregel wohl nur im äußersten Falle angewendet wird, und ans diesem Grunde, glaube ich, dcis h. Haus möge ohne alles Bedenken auf den AuSschnß-Antrag eingehen. Präsident: Ich stelle zu dem Antrage des Herrn Abg. v. Strahl vor Allein die Untcrstütznngsfragc. Jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen wollen, belieben sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Freist, v. Apfaltrern: Ich gestehe offen, daß ich durch die Abänderung, welche dieser Punkt jetzt erfahren hat, durch die Erklärung des Herrn Berichterstatters , nämlich, daß die Worte „im Einvernehmen" eigentlich nicht richtig sind, sondern lauten sollen „über Einvernehmung deö .Landes - Ausschusses" nicht befriedigt wurde. Mit dieser Aenderung bin ich durchaus nicht einverstanden. DaS Wort „Einvernehmen" ist allerdings, wie Se. Excellenz bemerkt hat, ein nicht vollkommen deutliches, weil eben dadurch nicht genau bestimmt ist, ob das „Einvernehmen" hergestellt sein müsse, oder nicht. Darum würde ich die Substitnirung des Wortes „Einvernehmen" j durch das Wort „Einverständniß" beantragen. Als Grund hiefür kann ich mich ans §. 18 L.-O. berufen. Der §. 18 i erklärt als Landes - Angelegenheiten alle Anordnungen in Betreff der öffentlichen Bauten, welche aus Landeömitteln bestritten werden; daß in dieser Hinsicht, somit der Landtag ein autonomer Körper sei, kann keinem Zweifel unterliegen. Ich glaube auch, daß es wesentlich ist, der Landesstelle in dieser Rücksicht wirklich nicht vollkommen ungebundene Hand zu lassen. Ich will nicht auf meine gestrige Rede j zurück kommen, jedoch ist es doch auch denkbar, daß von ■ diesem Rechte vielleicht denn doch nicht der Gebrauch gemacht werden könnte, welcher eben im Sinne der Landesinteressen gelegen ist. Sind gewichtige Gründe vorhanden, so wird ohne Zweifel auch der Landes-Ausschnß sich damit einverstanden erklären, und dann hat die Vorsicht, die §. 22 der Regierung gewährt, durchaus keine Gefahr zu laufen. Sind derlei Gründe jedoch nur tu der einseitigen Ansicht der Regierung vorhanden, daun möge immerhin die Sache zti einer weitern Austragung kommen. Ich glaube, daß daher in dieser Rücksicht die Substitnirung des Wortes „Einvernehmen" durch das Wort „Einverständniß" gerecht-sertigt ist. Landeshaupt.-Stellv. v. W n r z b a ch: Es unterliegt: keinem Zweifel, daß die Regierung allein berechtigt ist, Gemeindevertretungen, Vereine überhaupt aufzulösen, ohne an das Einverständniß irgend Jemandens gebunden zu sein, und ohne bemüßiget zu sein, hiefür Gründe anzugeben. Ebenso ist es bekannt, daß die Regierung berechtigt ist, den Landtag selbst aufzulösen. Man kann das Straßen-Comito wohl als nichts An- ; deres ansehen, als einen Verein, und es können gewichtige politische Gründe eintreten, die es der Regierung wün- ^ sehenswertst machen, ja, die es ihr gebieten, ein Straßen-C omitö unter gewissen Voraussetzungen aufzuheben. Würde man nach dem Antrage des Herrn Baron v. Apfaltrern das Einverständniß des Landes-Ausschufses statni-ren in der Art, daß die Regierung ein solches, in politischer Beziehung gefährlich gewordenes Straßen - Comite (Rufe: Oho!) ohne Einverständniß des Landes-AusschuW, nicht aufzulösen berechtigt ist, so glaube ich, würde mau in ein principielles Recht jeder Regierung, nämlich, gefährliche Vereine zu beseitigen, aufzuheben, eingreifen. Das ist es auch, was den Ausschuß nach reiflichster Erwägung des Gegenstandes bewogen hat, die Position so zu machen, wie sie hiervorliegt, nämlich die Landesstelle wohl daran zu binden, daß sie vorläufig den Landes - Ausschuß einvernehme, jedoch an das Zngeständniß des Landes-Aus-schusses die Machtstellung der Regierung nicht zu binden. Ich glaube, es gehört unter die Grundrechte jeder Regierung, dießfalls ausschließlich das Recht auszuüben, das Recht, einen politisch gefährlich gewordenen Verein aufzuheben , ohne eine Zustimmung der Landesvertrctnng. Ich kann daher nichts Anderes, als dem h. Hause die unveränderte Annahme der Ansschnßvorlage anempfehlen. Statth. Freih. v. S ch l o i ß n i g g : Ich muß mir erlauben, auf die Begründung zu antworten, welche gegen die Stylisirnng des Ausschußantragcs vorgebracht, und auf welche dann der Antrag basirt worden ist, cs möge „im Einverständnisse" gesetzt werden. Der Grund dieses Antrages, und es ist dieß ganz unvcrhvlen gesagt worden, ist das Mißtrauen, daß die politische Landesstelle einen in den Landesintcressen nicht gelegenen Gebrauch von diesem Rechte machen werde. Es ist also Mißtrauen in die künftig nnfzustcllendcn Regierungsorgäne. Das ist eben eilte Ansicht. Diese Ansicht ist schon oft gehört worden. Den Superlativ dieser Ansicht haben wir schon im Jahre I860 im verstärkten Reichsrathe zn hören bekommen. (Heiterkeit.) Wenn umit damals gewissen Rednern vollen Glauben bei-gemessen hätte, so wäre durch 10 Jahre mit der Negierungsgewalt nichts Anderes als Mißbrauch und Unter* drücknng getrieben worden, und wäre etwas Nützliches, etwas Ersprießliches durchaus nicht geschehen. Es wäre durch 10 Jahre nicht Recht gesprochen, cs wäre die öffentliche Sicherheit nicht gehandhabt, cs wäre gar keine nützliche Anstalt in das Leben gerufen worden, und doch ist dieß Alles in diesen 10 Jahren geschehen, und die Organe, welche dabei verwendet worden sind, die kennt doch Jedermann. Wozu aber fort und fort sich in Erörterungen vergangener Verhältnisse einlassen und fragen, ob die Schuld da oder dort gelegen ist, zu einer Zeit, wo es sich darum handelt, diese Verhältnisse umzugestalten und umzuwandeln? Se. Majestät haben beit Willen ausgesprochen, diese Verhältnisse umzugestalten. Sc. Majestät haben zu diesem Endzwecke die 23er-fassung gegeben, Se. Majestät haben zu eben diesem Endzwecke jene Einrichtungen getroffen, in Folge deren nun die Länder über Dasjenige berathen, was in ihrem eigenen Interesse liegt, und was sic künftig als Gesetz festgehalten wissen wollen. Warum will man nun den Organen, welche zur Durchführung dieser Einrichtungen mithelfen sollen, prin-eipicll Mißtranen entgegen setzen? warum will man glauben, daß die Beamten, welchen Se. Majestät aufträgt, jene Gesetze durchzuführen, die durch die Sanction Sr. Majestät aus Landtagsbeschlüssen zu Gesetzen geworden sind — warum, sage ich, will man glauben, daß gerade die dazu berufenen Beamten, principiell gegen den Sinn des Gesetzgebers, gegen den ausgesprochenen Willen Sr. Majestät handeln sollen, daß sie die Gesetze in einer Art handhaben sollen, daß ihr Sinn und ihr Zweck durchaus vereitelt werde? Das, glaube ich, meine Herren, ist wohl von Vornhin-citt nicht vorauszusetzen. Erstlich wäre es von den Beamten gegen Eid und Pflicht gehandelt, denn sie müssen die Befehle Sr. Majestät ausführest. Zweitens , meine Herren, sind mit Ende, das wird man nicht läugnen können, die Beamten auch immer Oester-reicher ; sie werden sich stets als Oesterreicher fühlen und als solche benehmen, und werden anerkennen, daß es ihre Pflicht und zunächst ihre Pflicht ist, zur Ausführung, zur Befestigung, zur Entwicklung jener Einrichtungen beizutragen, von welchen die Völker Oesterreichs und der Kaiser das Heil des Vaterlandes erwarten. Nach diesem glaube ich, daß der Grund, welcher geltend gemacht worden ist, wohl nicht bei Beurtheilung der Stylisirung dieses Paragraphen in die Wagschalc gelegt werden kann. Präsident: Der Herr Baron Apfaltrern hat ebenfalls einen Antrag eingebracht, der dahin lautet: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Im §. 22 ist das Wort „Einvernehmen" durch das Wort „Einvcrständniß" zu snbstitnircn. Ich stelle die Unterstiitzungsfrage über diesen Antrag. Jene Herren, welche , diesen Antrag zu unterstützen gedenken, belieben sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist abgelehnt. Abg. D c s ch m nun: Ich glaube, daß wir bei dieser Frage nicht einseitig zu Werke gehen dürfen, und daß wir in dieser Beziehung die übrigen Gesetze, welche wir schon vvtirt haben, in Rücksicht zu nehmen haben. Ich beziehe mich nur auf das Gemcindcgesetz, u. z. ans den Schlußparagraph desselben, wo eben non der Ans- ; lösnng der Gemeindevertretung durch die politische Landcs-stcllc gesprochen wird. Zwar scheint cs mir, als ob in dem Ausschußantrage dicßsalls eine Abänderung von der Regierungsvorlage beliebt worden wäre. Ist dieß nicht der Fall, so würde ich mir von dem Herrn Berichterstatter dießfalls eine Aufklärung erbitten, jedoch glaube ich, daß dasselbe Maß, welches wir der Regierung im §. 96 der Gemcindcordnung bezüglich der Gemeindevertretung zugestanden haben, auch bezüglich der übrigen Connie's stattzufinden habe. Ich berühre weiters, daß für Kirchen - und Pfarrhof-ŽBernten ebenfalls ein Somite bestellt würde, bezüglich dessen die Staats-Verwaltung sich auch das Recht der Auflösung vorbehielt. Endlich führe ich an, daß in dem nächstens zur Berathung kommenden Gesetze über das Schulpatronat ebenfalls ein Paragraph vorkommt, welcher der Regierung das dicßbezüglichc Recht der Auflösung wahrt. Meine Ansicht ist nun diese, daß, wenn wir in einer Beziehung etwas beschließen, unsere Beschlüsse gleichartig sein müssen, und ich glaube, daß, wenn wir eine Bestimmung bezüglich der Gemeindevertretung bereits getroffen haben, auch andere Somite's, welche von den Gemeindevertretungen gewählt werden, also jedenfalls nicht diese Bedeutung haben, als jene, gleichmäßig zu behandeln sind. Ich würde also als Grundsatz feststellen, es sei dasjenige, was im §. 96 der Gemeinde-Ordnung bestimmt worden ist, auch bezüglich des Straßenbau-Eomitö's anzuwenden. Ich würde daher den Herren Berichterstatter des Gemeinde-Ausschusses bitten, den nach der vom Ausschüsse beantragten Modification angenommenen Paragraph der Gemcindcordnung uns mittheilen zu wollen, da ich den Bericht des Ausschusses nicht bei mir habe. Abg. Freih. v. Apfaltrern: Ich habe mir vorher das Wort erbeten, um auf Einiges, was in der gegenwärtigen Debatte vorgebracht worden ist, antworten zu können. Es wurde vorerst betont, daß cs nicht angehe, in Betreff des §. 22 die LandcSstclle an ein Einvcrständniß mit dem Landes-Ausschüsse zu binden, ans dem Grunde, weil der Regierung das Recht vorbehalten bleiben müsse, ungesetzlich vorgehende Vereine aufzulösen. Vor allem Andern muß ich bemerken, daß das Straßcu-Eomito kein Verein int Sinne der politischen Gesetzgebung ist, sondern cs ist ein zu dem bestimmten Zwecke gewähltes executives Organ, welches auf Grund eben dieses zu voti- XXXIII. Landtags - Sitzung. rathen Gesetzes in das Leben gerufen werden soll, und cs unterscheidet sich von andern politischen Vereinen durch seinen Zweck, durch seine Aufgabe, durch seinen ganzen Wirkungskreis; überhaupt gestaltet cs sich als ein gänzlich verschiedenes Wesen, aus welches die sonstigen Normen, die im Vereinswescn cxistircu, gar keine Anwendung haben. Daß ein solches Organ pflichtwidrig vorgehen könne, ist möglich; aber ebensowenig hat man dieß vorauszusetzen mit derselben apodictischcn Gewißheit, als ich es nicht mit apodictischcr Gewißheit voraussetzen will, daß seine Auflösung aus nicht vollkommen zu rechtfertigenden Gründen beabsichtiget werden könnte. Ein und der andere Fall ist möglich, ein und der andere Fall soll vorgesehen werden. Ich will durch derlei Anträge, wie ich sic schon zu wiederholten Malen gestellt habe, durchaus nicht ein Mißtrauen gegen die Regierung wahrnehmen lassen; im Gegentheile halte ich dafür, daß das Mißtrauen am sichersten beseitiget wird, wenn klare Bestimmungen gegeben werden, und in dieser Richtung habe ich gewünscht, daß die Bc-stimmung des §. 22 eine klarere fein möge. Es wurde mein dießfälligcr Antrag nicht unterstützt, ein Zeichen, daß das h. Haus einer andern Ansicht ist, jedoch meine Absicht war nicht die, Mißtrauen zu zeigen, sondern die Wiederkehr jener Zustände, wie wir sic seit Jahren im Lande factisch erfahren haben, unmöglich zu machen, und diese Absicht ist eine löbliche; sie ist auch die Absicht, welche dermalen unsere Regierung verfolgt. Aenderungen aber sind überall möglich, und sind auch in den Ansichten der Regierung nicht unmöglich. Eine constitutionelle Regierung wurde gegeben, nicht damit wir die Paragraphc so annehtnen, wie die Rcgie-rung sie uns vorschlägt, sondern damit sich Jeder darüber unumwunden äußern kann, wie nach seiner Ansicht die betreffenden Bestimmungen int Interesse des Landes und seines Wohles am passendsten wäre. (Ruf: Sehr gut!) Ich bin überzeugt, daß die Beamten selbst gute Oester-reicher sind, daß sie selbst den besten Willen haben, das Gute zu fördern; jedoch man kann nicht tu jedes Menschen-Herz hineinsehen, und man kann nicht alle Verhältnisse im Voraus bestimmen, welche seinerzeit vielleicht nach vielen Jahren ans den Einen oder den Andern beeinflußcnd eintreten können. Es ist die nämliche Position, meine Herren, welche im Gemeinde - Gesetze, und zwar in dem Entwürfe des Landes - Ausschusses, aufgenommen worden ist, um welche cs sich auch hier handelt. Auch wir haben im Ausschüsse für das Gemeinde-Gesetz des Ausdruckes uns bedient „im Einverständnisse." Und cs wurde uns in einer Sitzung bereits nach Vervielfältigung des Exemplars, welches dem h. Hause vorgelegt wurde, der Zweifel in dringender Weise eröffnet: daß die Bestätigung, die Genehmigung des Gesetzes, die Sanction desselben nicht in sichere Aussicht gestellt, wenn der Ausschuß in dieser Hinsicht sich nicht zur Concession herbeiläßt, das Wort „Einvernehmen" oder „Einvcrständniß" mit dem Worte „Einvernehmung" zu vertauschen. Um unser höchstwichtiges Gemeinde - Gesetz nicht in seiner Geburt zu gefährden, hat der Ausschuß sich zu dieser Concession herbeigelassen, und in der hiernach geänderten Form den Antrag an das h. Haus gestellt. Jedoch, wir sehen, cs wiederholen sich dieselben Anforderungen an den Landtag und unter derselben Androhung. Ja, wenn man sagt, so muß es sein, sonst sanctio-nirt die Regierung nicht, ja dann ist der Landtag überflüssig. Entschuldigen Sic, meine Herren, daß ich so offen spreche, aber cd ist richtig so. Die Position des §. 96 des Gemeinde - Gesetzes ist allerdings derart, wie sie jetzt auch von der Regierung bei §. 22 gewünscht wird, und wie wir heute vernommen haben, auch vom Ausschüsse beantragt wird. Daß im §. 96 der G. O. die Worte enthalten sind: „über Einvernehmung des Landes - Ausschusses" , das hat seine Richtigkeit; wenn Sie, meine Herren, int heutigen Falle bei §. 22 ebenso entscheiden wollen, so sind Sie nur consequent. Meine Ansicht, meine subjective Ueberzeugung aber ist es nicht. Abg. Dr. Toman: Ich bitte um das Wort. Statth. Freih. v. S ch l o i ß n i g g: Ich bitte, ich möchte nur etwas bemerken. Der Herr Baron Apfaltreru 1 hat gesagt: wenn der Landtag nur dazu da ist, um die Regierungs-Vorlagen anzunehmen, so ist eigentlich sein Dasein nicht nothwendig. Ich bitte, doch darauf zurückzugehen, daß die Gesetzgebung aus diesen beiden Factoren besteht. Man könnte sonst ebenso sagen, wenn die Regierung annehmen muß, was der Landtag beschließt, so ist die Regierung unnöthig. Es kommt darauf an, daß man sich zusammenfinde, vergleiche. Es wird den Herren aus dem Laufe der Debatte schon ersichtlich geworden sein, daß die Regierung wirklich gegen ihre frühern Vorlagen Concessionen gemacht hat. Denn im §. 22 der Regierungs-Vorlage ist vom Landes-Ausschüsse gar keine Rede; nun wird ohne weiters als eine sachgemäße Concession zugegeben, daß der Landes - Ausschuß in der Sache gehört werde. Es ist der weitere Beisatz gemacht worden, daß die Regierung verpflichtet werde, binnen einer gewissen Zeit eine neue Wahl vorzunehmen; es ist ihr da ein sehr kurzer Termin vorgesteckt worden, über den ich mich nicht weiter auslassen will; eS wären aber, glaube ich, vier Wochen eben auch gut gewesen. Gegen diese Umänderung, glaube, ich, würde die Regierung selbst keinen Anstand nehmen. Es ist also beim §. 22 wirklich der Fall einer Verständigung beider Factoren schon eingetreten. Daß man aber verlangen sollte, daß die Regierung durchaus nachgeben soll, das, glaube ich, geht gerade aus der gesetzlichen Verfassung nicht hervor. Abg. Dr. Toman: Ich bitte um das Wort. Ich werde nur einige Worte sprechen. Ich muß mich hier für die Anschauung aussprechen, welche aus dem Satze hervorgeht: „Gebt dem Kaiser was des Kaisers ist, und dem Volke was des Volkes ist." Ich meines Erachtens halte es auch absolut für das Recht der Regierung, daß sie solche Körperschaften auflöse. Ich möchte jedoch nicht so sehr Hinblicken aus die politisch gefährlichen Gestaltungen solcher Körperschaften oder Comitö's, welche ich auch nicht ganz einfach gleich den Vereinen stellen möchte. Wenn ich diese Worte spreche, so blicke ich auf das Gesammte unserer Verfassung. Die Regierung hat das Recht, den Reichsrath aufzulösen, das Recht, den Landtag aufzulösen, so muß man ihr wohl auch das Recht zugestehen, ein solches Comitö auszulösen. Allein wünschens-werth ist es, daß dieses nur im Einvernehmen des Landes-Ausschusses geschieht, und daß andererseits, wenn der Landes-Ausschuß bei einem solchen Comite einen Mangel bemerkt, auch der Landes-Ansschuß die Initiative zur Auflösung eines solchen Canute's ergreifen kann, daher scheint mir in dieser Richtung die zweckmäßigste und glücklichste Sthlisirung jene zu sein, wenn man sowohl dem Laudes- Ausschusse als der Landesstelle die Initiative und deren beiderseitiges Einvernehmen statuirt, mithin die ursprüngliche erste Lage des §. 22, wie sie im Ausschußberichte hervorgegangen ist, in Verbindung mit dem Antrage des Herrn Landeögerichtsrathes v. Strahl. Landeshauptm.-Stellv. v. Wurzbach: Ich erlaube mir nur zu bemerken, wenn der Antrag so angenommen würde, daß die Regierung au das Einvernehmen des Landes-Ausschusses gebunden wäre, und unter diesem Einvernehmen das Zugestündniß verstanden würde, so wird der Regierung unmöglich gemacht, ein Straßen - Comitö aufzulösen, wenn sie eö für nothwendig findet, sobald der Landes-AuSschuß nicht zustimmt. Ich halte daher im Einklänge mit unserm Beschlusse bei dem Gemeindegesetze als das zweckmäßigste, daß wir in diesem Punkte den Antrag des Ausschusses annehmen. Abg. Krom er: Ich bitte um das Wort. Auch ich muß lediglich für den Ausschußantrag das Wort ergreifen, dieß aus dem Grunde, weil wir die Uebereinstim-mung mit dem Gemeindegesetze nicht erzielen könnten, wenn allenfalls der Antrag des Herrn v. Strahl oder des Hrn. Baron Apfaltreru angenommen werden würde. Denn auch nach dem Gemeindegesetze steht dem Laudes-AuSschusse das Recht nicht zu, die Gemeindevertretung aufzulösen, sondern er kann diese höchstens mit einer Ordnungsstrafe bis 20 fl. ansehen. Nur der Regierung ist auch im Gemeindegesetze das Recht vorbehalten, die Gemeindevertretung gänzlich aufzulösen. Um sohin das Gesetz in Straßenbau-Coucurrenz-An° gelegenheiten mit dem Gemeindegesetze in einen Einklang zu bringen, würde ich beantragen, es sei im §. 22, und Zwar zwischen dem ersten und zweiten Absatz einzuschalten: „Dieser kann jene Comite-Mitglieder, welche ihre Pflichten nicht erfüllen, mit einer Ordnungsstrafe bis 20 fl. belegen." Auf diese Art würde also der §. 22 lauten: „Beschwerden von Seite der Ortsgemeinden gegen Verfügungen deö Comitö's und gegen die Rechnungserledigungeu gehen an den Landes-Ausschuß." Dieser kann jene Comitö-Mitglieder, welche ihre Pflichten nicht erfüllen, mit einer Ordnungstrafe bis 20 fl. belegen. Die Landesstelle ist berechtiget, aus wichtigen Gründen das Straßen-Comitö im Einvernehmen mit dem LandeS-Ausschusie aufzulösen, und binnen 14 Tagen eine neue Wahl zu veranlassen. Präsident: Wird der so eben vernommene Antrag unterstützt? Jene Herren, welche denselben unterstützen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. v. Strahl: Ich bitte um das Wort, nur zu einer kleinen Erwiederung aus die Ansicht, die der verehrte Herr Vorredner Kromer geäußert hat. Ich finde, es ist doch ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Gemeinde-Ausschuß- und dem Straßen-Comitö mit Rücksicht auf die Stellung dem Landes - Ausschüsse gegenüber. Bei dem Gemeinde - Ausschüsse ist das Gemeindevermögen dasjenige, welches zunächst die Hanptagende des Gemeinde - Ausschusses bilden wird, während bei dem Straßen-Comitö der Laudesfond mit in Anspruch genommen ist, dessen Gewahrsam dem Landes-Ausschusse zusteht. Ich denke mir den Fall so: Es ist möglich, daß das Straßen-Comitö eine Weisung, die ihm der Landes-Ausschuß gibt, der doch mit dem Landesvermögen ins Mitleid gezogen ist, nicht nachkommt. Der Landes - Ausschuß beschwert sich an die politische Behörde. Diese findet keine Verfügung darüber zu treffen. Der Landes - Ausschuß beschwert sich an das Ministerium — mit demselben Erfolge, oder eigentlich Nichterfvlge. Nun was bleibt denn dann dem Landes - Ausschüsse übrig? Er hat nicht das Recht, einen weitern Schritt zu machen, muß also ruhig fortdnldcn, bis von irgend einer Seite eine Abhilfe kommt. Ich habe der Regierung durchaus nicht das Recht in Abrede stellen wollen, das Straßen - Comite aufzulösen, allein ich wünschte dasselbe Recht und zwar im gegenseitigen Einvernehmen mit der Regierung auch dem Landes - Ausschüsse zu wahren, weil ich glaube, daß das LandeSvcr-mögen eben bei der Straßenconcnrrenz bezüglich der Landesstraßen ins Mitleid gezogen wird, und daß daher der Landes - Ausschuß in der Richtung eine Macht haben soll. Würde übrigens mein Antrag in der Fassung nicht angenommen, so schließe ich mich vollkommen dem Antrage des Herrn Kromer an, weil der doch wenigstens eine Sanction dem Landes-Ansschusse für seine Verfügungen in Straßcnangclcgenheiten einräumt. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so schließe ich die Debatte und bringe, wenn es das h. Haus genehmiget, die Anträge in folgender Reihenfolge zur Abstimmung. (Ruf: Berichterstatter hat das Wort.) Bcrichterst. M u l l e y: Ich glaube in der einen, wie in der andern Richtung dürften die Ansprüche etwas zu weitgehend sein. Der Antrag des geehrten Herrn LandeSgcrichtsrathcs v. Strahl, daß der Landes-Ansschuß^die Initiative haben sott, liegt für den Fall, wenn das Straßen-Comitö seiner Verpflichtung nicht nachkommt, ohnehin in seiner eigenen Machtstellung. Der Vordersatz , die erste Alinea, enthält deutlich, daß Beschwerden, oder welcher immer Art Hemmnisse gegen Verfügungen des Co in itd's, ja int Landes-Ansschusse Abhilfe suchen müssen. Wenn also das Straßen-Comitö seine Verpflichtungen nicht erfüllen sollte, so ist seine erste compc-tentc Behörde der Landes - Ausschuß (Ruf: Ganz richtig), und sobald er das ist, muß ihm auch das Recht gewahrt fein, solche Vernachlässigungen mit Entlassung und Auflösung des Comitö's zu ahnden. (Dr. Toman: Ergo! darin liegt cö eben.) Darum glaube ich, daß das eine Position ist, die nicht näher bezeichnet zu werden braucht, weil das ein Ausfluß seiner Macht ist. Weiters darf man nicht vergessen, daß die Straßen-Comitö-Mitglicdcr keine angestellten Beamten sein werden. Das Straßen-Comitö ist ein Ehrenamt, welches anö der Elite der Ortsgemeindc zusammengesetzt ist, welches natürlich dann nur mehr unterstützt werden soll, (nicht aber daß es in seinem Ansehen durch Ordnungsstrafen, oder auf andere Weise noch mehr in seinem Dienste beirrt und erschwert werden sollte. Der Regierung gegenüber kann man das Recht der Auflösung wohl nicht absprechen; nachdem, wie vorbcdcntct worden ist, der Reichsrath, ebenso der Landtag ihrer Auflösung unterworfen sind, so muß es für das Straßen-Comitö eben so sein. Indessen, das sind Ansichten, die aber schwerlich aus Straßenzwecken entstehen werden, denn in Straßenangc-legenhciten, glaube ich, daß doch der Landes-Ausschnß der Eigenthümer seiner Straßen, mithin auch der Ueberwachcr sein dürfte. Ans anderen politischen Rücksichten? Dableibt cs ohnehin gewahrt. Ich halte es demnach aus dem Zwecke der Opportunität dafür, daß die Auflösung des Straßen-Comitö's über gegenseitiges Einvernehmen gelegen sei; denn, was soll mittlerweile mit der Straße geschehen, wenn auf einmal das Organ, welches zunächst für die Obsorge derselben die Aufsicht zu führen hat, seiner Stelle entsetzt und ein anderes nicht substituirt wird? — Ich glaube, daß der Antrag des Ausschusses zur Wahrung der beiderseitigen Interessen den gerechtesten Ansprüchen Rechnung getragen hat, nachdem an das Einvernehmen beider Theile die Auflösung dcö Comitö's gebunden ist. Präsident: Ich werde somit zur Abstimmung schreiten, und zwar zuerst über den Antrag des Herrn LandesgerichtsratheS v. Strahl, dann über den Antrag des Herrn Landesgerichtsrathes Kromer, und endlich, wenn beide fallen sollten, über den Ansschnßantrag. Gegen das erste Alinea des §. 22 ist keine Bemerkung erhoben worden, welches lautet: „Beschwerden von Seiten der Ortsgemeindcn gegen Verfügungen des Comitö's und gegen die Rechnnngöcrledigungcn gehen andenLandes-AuSschuß." Ich bringe dieses erste Alinea zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit diesem Alinea einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Es ist angenommen. Jetzt kommt der Antrag des Herrn Landcsgcrichts-rathes v. Strahl, welcher dahin lautet: Zweites Alinea: „Die LandeSstclle, sowie der Landes-Ansschuß sind berechtigt, über gegenseitiges Einvernehmen aus gewichtigen Gründen das Straßen-Comitö aufzulösen. In einem solchen Falle hat die Landesstellc binnen 14 Tagen eine nette Wahl zu veranlassen." Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, belieben sich zu erheben. (Geschieht.) Es ist die Majorität. Der Antrag ist angenommen. Berichtcrst. M u l l e y: Der in der Regierungsvorlage bestehende §. 23 ist in jenen des §. 12 der Ansschußvorlage verschmolzen, daher gestrichen und an die Stelle des von der Regierungsvorlage beantragten §. 23 der §. 24 genommen worden. (Liest §. 23.) Hier ist ebenfalls eine entscheidende Aenderung erfolgt, indem früher die Staatsverwaltung sich ausdrücklich das Recht zur Bewilligung von Straßen und Brücken, Manchen und Entscheidung der dicßfälligen Streitigkeiten vorbehalten hat, während der Ausschuß gleichfalls von der Autonomie des Landes und der Ortsgemeinden in ihrem Interesse geleitet, dieses wesentliche Recht an die beiderseitige Bewilligung zu binden erachtet hat. Präsident: Wird über §. 23 etwas bemerkt? Statth. Frech, v. S ch l o i ß n i g g: Hier ist nun schon wieder einer der Fälle, wo von der Regierungsvorlage abgewichen wird. Indessen finde ich gegen den ersten Theil dieser Bestimmung eine Schwierigkeit nicht zu erheben, nämlich, daß die Bewilligung zur Straßen- und Brückenmanthung der Laudcsvertrctung mit Zustimmung der Staatsverwaltung vorbehalten bleiben soll. Aus welchem Grunde aber die Landesvertretung die Entscheidung von Streitigkeiten bezüglich der Befreiung von Manth-gebühren, Ausstellung oder Versetzung der Manthschrankcn n. s. w. vorbehalten bleiben soll, kann ich nicht recht ab-' sehen; das gehört offenbar in die Categoric der Ausrechthaltung der bestehenden Gesetze, und gehört nach meiner Ansicht nur zur Competcnz der landcsfürstlichcn Behörden, so wie es bisher bestanden hat. Ich fel)c auch den Nutzen für die Landesvertretung nicht voraus. Es handelt sich oft um ganz kleine Gegenstände, oft um größere. Es kann manchmal eine solche Beschwerde von einzelnen Personen, auch timt Gemeinden erhoben werden. Es treten öfters öffentliche Rücksichten bei solchen Streitigkeiten ein, und nach der ganzen Natur derselben gehören sic wohl nur zur Competcn; der politischen Behörden. Ich würde daher in diesem §. 23 eine Scheidung wünschen und, wie gesagt, dagegen, daß die Bewilligung der Straßcnbcmanthung der Landesvertretung zugewiesen werde mit Zustimmung der Staatsverwaltung, keinen Anstand erheben; hinsichtlich des zweiten Theiles aber würde ich wünschen, daß hierin die Cvmpetcnz der politischen Behörden gewahrt werde. Präsident: Verlangt noch Jemand das Wort? Abg. 0. Strahl: Ich möchte um das Wort bitten. Ich nehme die Erinnerung, die Se. Excellenz der Herr Statthalter hier gemacht hat, als Antrag ans, weil ich eben in der Bewilligung der Straßen- und Brücken-bcmanthnng das wichtigste Recht ersehe, welches der Landes-Vertrctung gehörig gewahrt ist. Eben darin, daß bei der Erörterung über die Frage einer Straßen - und Brückcnbcmanthnng ohnehin auch die Befreiungen zur Sprache kommen, glaube ich, ist das Interesse des Landes genügend gewahrt, und ich würde daher den Antrag stellen, cs sei dieser Paragraph an das Somite zur neuerlichen Berathung zurückzuweisen mit Rücksicht auf diesen Antrag, daß nämlich die Bewilligung zur Straßen - und Brückeubcmauthung bezüglich jeder Kategorie von Straßen der Landes - Vertretung mit Zustimmung der Staatsverwaltung vorbehalten bleibe, daß jedoch die Entscheidung der Streitigkeiten bezüglich der Befreiung von Mauthgebührcn, Aufstellung oder Versetzung der Mauthschranken u. s. w. der competcnten Behörde anheim falle. Präsident: Wird der Antrag des Herrn v. Strahl unterstützt? Jene Herren, welche denselben unterstützen wollen, belieben sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. —- Wünscht noch Jemand das Wort? Berichterst. Mulley: Ich glaube, daß selbst durch die Deutung der Regierungs-Vorlage schon angezeigt ist, daß die Streitigkeiten ebenfalls bezüglich der Mauthgebüh-ren, dann der Versetzung der Mauthschranken als iutcgri-rende und zum ersten Befugnisse der Bewilligung gehörige Accessorieu sind. Ich sehe keine Nothwendigkeit ein, daß diese Nebensachen von der Hauptsache getrennt werden sollten. Wenn schon die Bewilligung an das gegenseitige Einverständniß gebunden ist, so würde ich in diesen Abtrennungen, da cs Nebensachen sind, keine so principielle Frage erblicken, daß das einer besondern Compctenz zugewiesen werden sollte. Landes- und überhaupt Concnrreuzstraßeu werden und sind Objecte, die gleichsam Eigenthum des Landes sind, und die Gebarung hierüber würde wohl zunächst nur der Landcs-Bertretung zustehen. Darum hat sich auch der Ausschuß bewogen gefunden, eben bei Brückenbcmauthungcn schon die Initiative ergreifen zu dürfen, und hat der Staatsverwaltung, welche ohnehin genug Spielraum hat, denselben durch die Verweigerung der Sanction entgegen zu treten, hinlänglich Rechnung getragen und aus diesem Gesichtspunkte geglaubt, daß der Antrag ans Scheidung dieses Paragraphen in der Compctenz eine Jnconscquenz in sich involvircn würde, und ich unterstütze den Antrag des Ausschusses aus den dargestellten Gründen. Abg. v. Strahl: Wenn die Landesvertretung die Entscheidung über derlei Streitigkeiten fällen soll, so ist sie in manchem Falle sicherlich selbst Partei, sie entscheidet daher in eigenen Angelegenheiten. Ich frage weiter, gibt cs gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel, oder gibt cs keines? Wer ist die zweite Instanz gegen so eine Entscheidung der Landesvertretung? Ich wüßte Niemand. Ans diesem Grunde dachte ich eben, daß dort, wo derlei Streitigkeiten vorkommen, die Entscheidung der competcnten Behörde unter Freilassung des competcnten Jnstanzenznges zu belassen sei. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Berichterstatter M utici): Es ist ja eben die Staatsverwaltung ohnehin dabei bcthciligt, nicht allein für die Brückeumauthungen, sondern auch für diese Ncbcnange-lcgcuhcitcn, so wie die Entscheidung bei Streitigkeiten bezüglich der Befreiung von Mnuthgcbühren, Aufstellung oder Versetzung der Mauthschranken u. s. w. Auf alle diese Kategorien bezicht sich ohnedem der gegenseitige Einfluß und das gegenseitige Einverständniß. Die Streitigkeiten würden ohnehin schon in dieser Richtung gemeinschaftlich behandelt; cS kann demnach von einer Entscheidung in eigener Sache keine Rede sein, weil nicht die Landesvertretung allein, sondern im Einvcr-ständniß mit der Staatsverwaltung auch die fernern Dispositionen zu treffen hat, mithin in dieser Richtung die Beacht schon getheilt wird, und sic nicht allein der Landesvertretung zugestanden wird. Präsident: Nachdem der Herr Berichterstatter das letzte Wort bereits gesprochen hat, schließe ich die Debatte und bringe den Antrag des Herrn v. Strahl zur Abstimmung, welcher dahin geht, §. 23 dem betreffenden Ausschüsse zur Berathung und Berichterstattung zurückzuweisen. Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Ich bitte nochmals aufzustehen. Ich bitte jene Herren, welche mit diesem Antrage nicht einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) (Nach erfolgter Zählung.) Es sind 22 Mitglieder anwesend, 11 sind aufgestanden. Berichterst. Freih. v. A p f a l t r c r n : Jetzt sind nur Acht. Abg. D c s ch m aim: Ich bitte Herr Vorsitzender um das Wort. Ich bemerke nur, daß ich darum nicht aufgestanden bin und mich der Abstimmung enthielt, weil ich der Ansicht bin, cs soll gleich über das Mcritorischc des Antrages abgestimmt werden. Präsident: Ueber den Antrag des Herrn v. Strahl wird abgestimmt. Abg. D c s ch m mm: Ich bin nicht für die Zuweisung an den Ausschuß. Abg.Freih. v. Apfaltrern: Laut der Gegenprobe ist der Antrag des Herrn Laudcsgcrichtsrathcs v. Strahl angenommen. Schriftführer Vilhar: Aber wir sind 23 und 11 sind aufgestanden. Abg. Graf Gustav Auersperg: 11, das zweite Mal 8, 22 sind wir hier. Präsident: Bei der Gegenprobe habe ich gebeten, „daß jene Herren, welche mit dem Antrage des Herrn v.. Strahl nicht einverstanden sind, sich erheben wollen." Abg. v. Langer: Es sind nur 9 aufgestanden. Präsident: Also ist der Antrag angenommen. Abg. Am drosch: Es ist anzunehmen, daß diejenigen Herren, die nicht aufgestanden sind, sich der Abstimmung enthalten wollten, und so ist ans jeden Fall der Antrag des Herrn v. Strahl bei beiden Abstimmungen angenommen. (Rus: Es ist keine Majorität, weil 22 sind.)- Präsident: Ich muß nochmals ersuchen, die Abstimmung vorzunehmen. Ich ersuche abermals jene Herren, welche mit dem Antrngc des Herrn v. Strahl einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht. Ruf: 11.) Er ist gefallen. Ich bringe somit jetzt §. 23 in der Fassung des Ausschusses zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit dem Paragraphc in seiner Fassung einverstanden sind, ersuche ich sitzen zu bleiben. (9 erheben sich.) Die Majorität ist für den Antrag des Ausschusses. Bcrichtcrst. Mnllcy: (Liest §. 24.) Wurde unverändert die Regierungsvorlage angenommen. Präsident: Ist über diesen Paragraph etwas zu bemerken? (Rach einer Panse.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Berichterst. Mulley: (Liest §. 25.) Hier wurde nur in stylistischer Beziehung etwas geändert, dadurch, daß eine nähere Präcisirung und Formulirung jener Positionen, welche der besondern Aufsicht der politischen Behörden anvertraut werden, durch Bezeichnung mit Buchstaben angenommen worden ist. Präsident: Ist über den §. 25 etwas zu bemerken? (Nach einer Panse.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit demselben einverstanden fiitb f_ wollen sitzen bleiben. (Niemand erhebt sich.) §. 25 ist angenommen. Berichtcrst. M u l l c y: (Liest §. 26.) Er wurde als in mcritorischcr Beziehung durchaus nicht maßgebend, (Schluss der Sitzung und noch an eine besondere Vereinigung zwischen dem Landes - Ausschüsse und der Landesregierung gebunden, ohne weitere Aenderung angenommen. Präsident: Ist über den §. 26 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn nichts dagegen bemerkt wird, so bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche mit diesen, Paragraphc einverstanden sind, sitzen zn bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Abg. Dr. Toman: Herr Landeshauptmann! Ich beantrage, daß das Gesetz die dritte Lesung erfahre, daß vielleicht die Frage gestellt werde, ob dieses Gesetz in der dritten Lesung angenommen werde. Präsident: Ich schließe die Sitzung und werde die dritte Lesung in der nächsten Sitzung vornehmen lassen. (Bravo! Bravo!) Der Obmann-Stellvertreter im Finanzausschüsse ersucht die Herren Mitglieder des Finanz-Comitö's zu einer Sitzung heute Nachmittags 5 Uhr. Auch die Herren Vertrauensmänner werden höflichst dazu eingeladen. Nunmehr stelle ich die Anfrage an das hohe Haus, ob demselben genehm ist, morgen eine Sitzung abzuhalten? Jene Herren, welche damit einverstanden sind, wollen sich erheben. (Alle Mitglieder, mit Ausnahme des Herrn Abg. Dechant Toman, erheben sich.) Ich ersuche also die Herren, morgen zur Sitzung zu erscheinen. An der Tagesordnung ist das Schulpatronat und der Bericht des Ausschusses über den Antrag des Herrn Dr. Toman in Betreff der Einführung der Geschwornen-Gcrichte. 3 Uhr 30 Minuten.) --^w\AAAM/UVVWvv--- Druck von Jgn. v. Kl-imnayr und F. Bamberg. XXXIII. Landtags - Sitzung. 5