Gesetz- »»d Verordnungsblatt für das ö (t e r r e t dj i f dj = i f f < r i I cf) e K ü 11 e n l n n i). bestehend au? den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichSnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. 18§4. XIII. Stück. AuSgegebc» und versendet am 11. August 1 884. LI Gesetz vom 21. Juni 1884, über die Bertheilung der, der Fraction Ossek der Steuergemeinde Schönpaß gehörige», in den Steuergemeinden Schönpaß und Cernizza gelegene» Gemeindegriinde. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea finde Ich anzuordncn, wie folgt: § 1. Die Bertheilung der nachstehend bczeichueten, der Fraction Ossek der Steuergemeinde Schönpaß gehörigen Gemeindegründe: dir. 1 Novalienbnch von St. Michael bei Schönpaß, entsprechend der Parzelle Nr. 51994 der Katastralmappe der besagten Gemeinde, im Ausmaße von 109-3235 Hectar; Nr. 1 Novalienbnch von Ternova, entsprechend der Parzelle 5200' der Katastralmappe von Schönpaß, im Ausmaße von 8-2018 Hectar, und Nr. 2 Novalienbnch von Camigna, entsprechend der Parzelle Nr. 2158' der Katastralmappe von Cernizza, im Ausmaße von 1-1833 Hectar, wird in der Weise, wie dieselbe auf Grund des vom Gemeind er athe in Schönpaß in der Sitzung vom 18. Juni 1882 angenommenen Planes und 18 Bertheilnngsoperates des autorisirten Geometers Johann Gasser vom 1. Juni 1881 vorgenommen wurde, genehmigt, so daß jeder Theilnehmer als unbeschränkter Eigenthümer der ihm zugewiesenen Antheile anzusehen ist. § 2. Jeder an der Vertheilnng Betheiligte ist berechtigt, die nöthigen Eintragungen und Löschungen im Grundbuche und beim k. k. Steueramte zu erwirken. München, am 21. Juni 1884. Franz Joseph m. p. Taasfe m. p. SS Gesetz vom 10. Juli 1884, über die Vertheilnng der Gemeindegründe von St. Thomas. lieber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradisea finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Unter die Mitglieder der Steuergemeindc St. Thomas sind die in dieser Gemeinde gelegenen, in der Katastralmappe mit den Nummern 676/a4, 676/a(. und 845/c bezeichnten Gemcindegründe im Gesammtflächenmaße von 177-0297 Heetar, sowie der in der Stcuer-gemeinde Lokavcc gelegene, im Steuerkatastcr mit der Nummer 2208/b bezeichnte Grund in der Ausdehnung von 7-4810.6 Hectar zu vcrtheilen. Jene Theile der Gcmeindegründe, welche mit Erkenntniß der k. k. Bezirkshanptmannschaft Görz vom 27. Juni 1882, Z. 8329, in Bann gelegt und zur Aufforstung bestimmt wurden, nämlich ein Theil der Parzelle Nr. 676/a4, im Gesammtflächenmaße von 28 7 Hctar, bleiben von der Bertheilung ausgeschlossen und sind in Forstcultur zu setzen. 8 2. Die bezeichnten Grundstücke werden unter die Gemeindeglieder derart vertheilt, daß jedes von ihnen ausschließlicher Eigenthümer des ihm zugewiesenen AntheileS wird. § 3- Bei der Vertheilnng sind alle Gründe zu gleichen Theilen nach dem Bodenwerthe allen jenen Gemeindeangehörigen, welche Familienhänpter sind, ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinde und nach Vorschrift des § 63 der Gemeindcordnung das Recht zur Theilnahme an den Nutzungen der Gemeindegründc haben, derart zuzuweisen, daß die Eigenthümer von Häusern, welche seit mehr als zwanzig Jahren bestehen und die alten Hausnummern führen, je einen ganzen Antheil und die Eigenthümer von Häusern, welche erst seit zwanzig Jahren bestehen, nur einen halben Antheil erhalten. Wo das Familicnhanpt fehlt, wird der auf dasselbe entfallende Thcil seiner hinterlassenen Familie zugewiesen. § 4. Das Eigenthum der Gründe wird gegen ein Entgelt überlassen, welches von den Eigenthümern der Häuser mit alten Nummern im Ausmaße von 10 fl. und von den Besitzern der seit weniger als zwanzig Jahren bestehenden Häuser im Betrage von 5 fl. und zwar in zwei gleichen Raten innerhalb der auf die Vertheilnng folgenden zwei Jahre zu entrichten ist. § 5. Die Gemeindevertretung hat ein Verzeichniß aller Jener zu verfassen, welchen ein ganzer Antheil, sowie ein Verzeichniß Jener, welchen nur ein halber Antheil znzuweisen ist. Diese beiden Verzeichnisse sind mit Berufung auf den § 88 der Gemeindeordnung in der Gemeinde zit verlautbaren. § 6. Will Jemand seinen Grundantheil verkaufen, so hat er denselben zuerst der Gemeinde selbst zum Kaufe anzubieten, und nur in dem Falle, als die Gemeinde in den Ankauf nicht einginge, kann er seinen Antheil an Andere veräußern; er hat jedoch in diesem Falle den Betrag von 5 st. sogleich beim Abschlüsse des bezüglichen Kaufvertrages an die Gemcindecasse abzuführen. Die Gemeinde behält sich demnach das Vorkaufsrecht bezüglich der vertheilten Gründe vor. § 7. Die gemäß der §§ 4 und 6 cingczahltcn Beträge sind als Stammvermögen der Gemeinde im Sinne des § 61 der Gcmeindeordnnng anzusehen. § 8. Diejenige Hälfte der Gemeindegrüude, welche an das Gebiet der Gemeinde Dol-Otelca grenzt, ist in Antheilen von gleichem Wcrthe, unter alle berechtigten Gemeindemitglicder ohne Unterschied zu vettheileit, die Zuweisung der bezüglichen Parzellen erfolgt mittelst Losziehung. Die andere Hälfte ist vor Allem unter die einzelnen Gemeindefractionen mit Rücksicht auf die Anzahl der Theilhabcr in jeder derselben und unter Festhaltnng des Grundsatzes auf-zntheilen, daß jedes Gemcindemitglicd einen gleichen Werth zu erhalten hat; hierauf erst ist zur individuellen Zuweisung der Parzellen mittelst Losziehung zu schreiten. § 9- I» der elfteren Hälfte der Gründe und zwar in der „V veliki pezdirnici“ genannten Localität der Kat.-Parz. Nr. 676/a4 ist ein Grundcomplex in der Ausdehnung von 1°73 Hectar, welcher Eigcnthnm der Gemeinde zu verbleiben hat, von der Vertheilnng auszuschließen. In der anderen Hälfte hat die zur Ausführung der Vertheilnng zn bestellende Commission für jede einzelne Fraction auf den ihr zngewiesenen Gründen je nach Bedarf einen zur Sand-und Schottergewinnnng geeigneten Grund zu bestimmen, welcher von der Vertheilnng ausgeschlossen bleibt. §10. Alle jene Auf heile, welche sich auf den Grund „Slano blato “ erstrecken, sind in den betreffenden Theilen gemäß den Anordnungen der Vorgesetzten politischen Behörde anfznforsten. §11. Die Vertheilnng wird durch eine Commission, bestehend aus einen: sachverständigen Geometer und vier beeideten Schätzlcuten, ausgeführt, von welchen letztere zwei der Gemeinde selbst und die ändern zwei den Nachbargcmeinden angehören. Der Geometer und die Schätzlente werden von: Gemeinderathe ernannt. Das Operat derselben ist für olle Interessenten bindend und unanfechtbar. § 12. Die Privaten gehörigen Bäume, welche ans den Gemeindegründen gepflanzt wurden, sind von der Commission noch vor der Vertheilnng in Geldwerth abzuschätzen. Die Theilhaber haben sodann gleich nach der Vertheilnng den Schätzungswerth der ans ihren Antheilen befindlichen Bäume den betreffenden Eigenthümern zn vergüten, widrigenfalls es den Eigenthümern freisteht, ihre Bäume innerhalb eines Jahres nach durchgefnhrter Vertheilnng zu fällen und fortzuschaffen. § 13. Die Commission kann die kleinen Gemeindegrundstücke, welche zwischen Privatgründen zerstreut liegen und sich zur Vertheilnng nicht eignen, von der Vertheilnng ansschließcn; dieselben bleiben Eigenthum der Gemeinde. § 14. Die Commission hat bei der Vertheilnng für die Anweisung der nöthigen Wege und dafür Sorge zn tragen, daß der Zugang zu jeder Parzelle, wenn nöthig auch über die angrenzenden Parzellen freigehalten werde, und daß auch der Zutritt zu den Tränken für das Vieh offen bleibe. § 15. Die einzelnen Antheilc werden mittelst Losziehnng zugcwicsen, an welcher die Gemeindeinsassen selbst theilnehmcn können; sollte sich Jemand dieses Rechtes nicht bedienen wollen, geschieht die Losziehnng bezüglich deö betreffenden Antheilcs seitens der Commission selbst. § 16. Nach Ausführung der Vertheilnng wird hierüber ein Protokoll und ein Sitnationsplan in der Art verfaßt, daß auf Grund derselben die bezüglichen Anschreibungen und Löschungen lu: Grundbuche und beim k. k. Steueramte erwirkt werden können. § 17. Die Kosten der Bertheiluug sind von den Interessenten nach Verhältniß der ihnen zu-gewiesene» Antheile zir tragen und werden vom Bürgermeister nach Maßgabe des § 82 der Gemeiudeorduung eingehoben. § 18. Das Bertheiluugsoperat ist dem Landesausschusse zur endgiltigen Genehmigung zu unterbreiten. Ischl, 10. Juli 1884. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. ,