Gesetz- »n» Verordnungsblatt für daS ö fl crrcIchischillirischc 3t ü|lc 11 faiif), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrasschaft Istrien und der reichsunnnttelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. XXL Stück. AuSgegeben und versendet am 12. November 1870. 43. Verordnung des Ministers des Innern vom 19. October 1870, über die Zusammensetzung des LandessanitätsratheS für das Küstenland. In Durchführung des §.11 des Gesetzes vom 30. April 1870, N. G. Bl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes werden über die Zusammensetzung des LandessanitätsratheS für das Küstenland nachstehende Bestimmungen getroffen: 1. Der LandcßsanitütSrath für das Küstenland besteht aus dem Landessanitätsreferentcn und ans neun ordentlichen Mitgliedern. 2. Von den neun ordentlichen Mitgliedern werden sechs nach Vernehmung des Landes-sanitäts.Referenten über Vorschlag des Statthalters vom Minister des Innern ernannt; ein ordentliches Mitglied wird nach der vom Landcsansschusse in Görz abgegebenen Erklärung, und zwei ordentliche Mitglieder werden nach der vom Landesausschusse in Parenzo abgegebenen Erklärung unmittelbar von diesen Landesansschüsscn entsendet. Taaffe m. p. 37 43. Kundmachung der k. t küstenl. Statthalterei in Triest vom 29. October 1870, betreffend die Stenerzuschläge für den Landes, und Grundentlaftnngsfond der Markgraffchaft Istrien pro 1871. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 18. October l. I. die vom Jstriancr Landtage für das Jahr 1871 beschlossene Einhebung eines Zuschlages von 20% zu den directen Steuern, wovon 10% zu Landeszwecken nnd 10% zur Deckung des Abganges des Grundenlastungsfondes, dann einer Umlage von 50% zu der Verzehrungssteuer von Wein, Fleisch, geistigen Getränken und Bier, gleichfalls zu Landeszwecken allergnädigst zu bewilligen geruht. Was hiemit in Folge Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vom 22. October l. I. Z. 15634 zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Fidler m. p. k. k. Hofrath.