i Gesetz- .mb VeroriumngSblatt für h n? österreichisch-itlirilcheRüstelUanü. estehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradisca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. 3 Bl. N. 11 abgeänderten Bestimmungen des § 78 der Gemeindeordnung für Istrien votit 10. Juli 1863 bedürfen der Bewilligung des Landesausschusses jene selbstständigen fixen Auflagen, welche bei 'den im Art. I, B II, Absatz I, des Gesetzes vom 18. Mm 1875, R.-G.-Bl. N. 84, bezcichneten geistigen Flüssigkeiten erster Kategorie das Ausmaß von ;2 fl-50 kr. für den Hectoliter, bei den im Absätze 2 desselben Gesetzartikels erwähnten geistigen Flüssigkeiten das Ausmaß von 1 fl. '67 Ir. für den Hectoliter und Mm Biere das Allsmaß von 55 kr. für den Hectoliter übersteigen. Uebevsteigen aber diese selbstständigen fixen Auflagen bei den gebramtten geistigen FE sigkeiteu erster Kategorie (Art. I, B II, Abs. I, des Gesetzes vom 18. Mai 1875) das Ausmaß von 5 fl. 01 kr. für den Hectoliter, bei solchen Flüssigkeiten zweiter Kcitegorie (AVE 2 des obigen Gesetzartikels) das Ausmaß von 3 fl. 34 kr. für den Hectoliter und beim Biere das Ausmaß von 1 fl. 10 kr. für den Hectoliter, oder sollen die Auflagen auf eine Zeitdauer von mehr als zehn Jahre eingeführt oder weiter bewilligt werden, so kann der Landesausschuß diese Bewilligung nur im Einverständnisse mit der Statthalterei ertheilen. Art. II. DaS gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Art. III. Meine Minister des Innern und der Finanzen sind mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Wien, am 27. März 1888. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. Dmrajewski m. p. ÖS ,KsjrjLi:chsiKsx«'HL »#d. iifl