Gesetz- „n ti Verm tziilingMM für das öflerretdjifdj=iffqrtfcOe .Mftenfani), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1911. XV. Stiirf. Ausgegeben und versendet am 15. April 1911. 17. Kundmachung der k. k. kustenländischen Statthalterei vom 12. April 1911, Zl. IX—433/16 ex 1909, betreffend die Einhebung der Zuschläge zu den staatlichen Steuern und der selbständigen Auflagen in der r e i ch s n n m i t t e l b a r e n Stadt Triest und deren Gebiete im Jahre 1911. Seine f. u. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 1. April 1911 die Weitercinhebnng der bisherigen Gemeindeznschläge und selbständigen Gemeinde-auflagen in der Stadt Triest und deren Gebiete bis zum Ende des Jahres 1911 definitiv und für das Jahr 1912 provisorisch Allcrgnädigst zu genehmigen geruht. Es gelangen daher in diesem Zeitabschnitte nachstehende Zuschläge und Auflagen zur Einhebnng: 1. ein Zuschlag zur staatlichen Linienverzchrungssteuer ans Wein im Ausmaße von 200"/,; 2. ein Zuschlag ans Most und Weinmaische von 290% ; 3. ein Zuschlag auf Trauben von 360% ; 4. ein Zuschlag zur staatlichen Linienverzehruugssteuer auf eingeführtes Bier und der Zuschlag zu dem staatlichen Biersteuerzuschlage von dein in Triest erzeugten Biere im Ausmaße von 190n/0; 5. der Zuschlag von 250°/, zur Verzehrungssteuer für Wein in Flaschen (Gesetz vom 23. Juni 1891, L.-G.-Bl. Nr. 13, Tarifpost 1, a) ; 6. der Zuschlag von 100°/, zu den in Tarifpost 2, 4 lit. b und c, 5, 6 lit. a und b, dann 7 bis einschließlich 11 angeführten Gegenständen; 7. der Zuschlag von 80"/, zu den in Tarifpost 4 lit a und von 50°/, zu den in Tarifpost 6 lit. c angeführten Verzehrungssteuern; 8. der Zuschlag von 100°/, zur vollen staatlichen Verzehrungssteuer von Fleisch und Wein in dem außerhalb des Liuienverzehrungsstenergebietes gelegenen Teile der Gemeinde; 9. die Zuschläge znr allgemeinen Erwerbstener I., II., III. und IV. Klasse zur Erwerbsteuer der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen, zur Rcutensteuer, dann zur Besoldnngssteuer (mit den im Gesetze vom 24. Juni 1898, L.-G.-Bl. Nr. 19, festgesetzten Ausnahmen) im Ausmaße von 60°/,; 10. ein Zuschlag zur Hauszinsstener von 23°/, ; 11. ein Zuschlag zur Hausklassensteuer von 10°/, ; 12. der selbständige Gemeindeznschlag zum Mietzinse (Zinskreuzer) von 5°/,, wobei jedoch die Zinse bis zum Höchstbetrage von inklusive K 350 von der im Jahre 1908 ein-geführtcn Erhöhung der Zinskrcuzer von 3°/, auf 5°/, ausgenommen zu bleiben haben. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 1. April 1911, Nr. 11210, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der k. f. Statthalter: Hohenlohe m. p. 18. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 12. April 1911, Zl. IX—455|11, betreffend die provisorische Fortcinhebnng der Landesbierauflage in der Markgrafschaft Istrien pro 1911. Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben den Beschluß des Laudcsansschusses der Markgrafschaft Istrien vom 16. Februar 1911, betreffend die provisorische Forteiuhebuug der Landesbierauflage im bisherigen Ausmaße, in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 1911 allergnädigst zu genehmigen geruht. Es gelangt mithin in der Markgrafschaft Istrien vom 1. März bis 31. Dezember 1911 eine Auflage von 3 K 40 h auf jeden Hektoliter Bier zur Einhebung. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 9. April 1911, Zl. 8668, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Der k t. Statthalter: Hohenlohe m. p.