z Gesetz- >md Verordnungsblatt für das ö st er r e ich i sch - i lli ri sch e Aü st entan st. bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichSnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 18*5. XIV. S t ii cf. Ausgegeben und versendet am 14. September 1875. IN. Gesetz von, 27. Jul, 1875, wirksam für die Markgrafschaft Istrien, womit neue Bestimmungen über die Schulaufsicht erlassen werden. Mit Znstinnuung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anznordnen, wie folgt: 1. Von dem Ortsschulrathe. § L Die ans Staats-, Landes- oder Gemeindemitteln ganz oder theilweise erhaltenen Bolks. schulen, zu welchen die Alltags- und Fortbildungsschulen und die weiblichen Arbeitsschulen zu rechnen sind, stehen unter der Leitung und Aufsicht des OrtSschulrathes. §. 2. Der Ortsschulrath besteht aus Vertretern der Kirche, Schule und Gemeinde. Nebst diesen treten als Mitglieder in den Ortsschulrath der Bürgermeister und der Schulpatron ein und nehmen an den Verhandlungen desselben persönlich oder durch einen Stellvertreter mit Stimmrecht Th eil, 8- 3. Die Vertreter der Kirche in beut Ortsschulrathe sind die Seelsorger des der Schule zugcwiesenen Sprengels. Wo sich zwei oder mehrere Seelsorger desselben Glaubensbekenntnisses befinden, bezeichnet die kirchliche Oberbehörde denjenigen, welcher als Mitglied in den OrtSschulrath einzn-tretcn hat. §• 4. Der Vertreter der Schule im Ortsschulrathe ist deren Leiter (der Lehrer, und wenn an derselben Schule mehrere Lehrer angestellt sind, der Director oder erste Lehrer). Unterstehen dem Ortsschulrathe mehrere Schulen, so tritt der Leiter der unter diesen Schuten im Rang am höchsten stehenden, und bei gleichem Range der Schulen der von der Lehrerversammlnng gewählte Leiter dieser Schulen in den Ortsschnlrath, doch nehmen auch die Leiter der anderen Schulen an den ihre eigene Anstalt betreffenden Verhandlungen des Ortsschnlrathes mit berathender Stimme Theil. §• 5. Die Vertreter der Gemeinde im Ortsschulrathe werden von der Gemeindevertretung, und wenn derselben Schule mehrere Ortsgemeinden oder Thcile derselben angehören, von einer Versammlung der bethciligten Gemeindevertretungen gewählt. Die Zahl dieser Vertreter betrügt mindestens drei, höchstens fünf mit Einschluß des Bürgermeisters jener Gemeinde, wo die Schule ihren Sitz hat, und wird vom Bczirksschnlrathe bestimmt. Zur Wahruchmung der religiösen Interessen jener Gcmeindegliedcr, zn deren Religionsbekenntniß keines der Mitglieder des OrtsschulrathcS gehört, wird die Gemeindevertretung einen Beirath für jedes derselben erwählen. Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit und gilt für die Dauer von sechs Jahren. Doch wird nach Verlauf der ersten drei Jahre die Hälfte und bei ungerader Zahl die größere Zahl der Mitglieder durch das Loos zum Austritte bestimmt. Die Wiederwahl ist zulässig. 8- 6. Wählbar sind alle Jene, welche fähig sind, in die Gemeindevertretung einer dem OrtS-schulrathc zugcwiesenen Gemeinde gewählt zu werden. Der Verlust dieser Wählbarkeit hat das Ausscheiden aus dem Ortsschulrathe zur Folge. Die Wahl iu den Ortsschnlrath kann nur derjenige ablehnen, welcher berechtigt wäre, die Wahl in die Gemeindevertretung abzu-lehnen, oder welcher die letzten sechs Jahre hindurch Mitglied des OrtsschulrathcS war. Die ungerechtfertigte Verweigerung wird vom Bczirksschnlrathe mit einer Geldbuße von 50 —300 fl. bestraft. Die Geldbuße fällt dem Localschulfonde zu. 8- 7. Orte, an welchen mehrere Schulen bestehen, können von der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Bezirksschnlrathes in mehrere Schulkreise getheilt werden. In diesem Falle wird für jeden Schnlkreis ein besonderer Ortsschi,lrath mit Beachtung der vorstehenden Bestimmungen gebildet. §• 8. In Städten, welche ihren eigenen Schulbezirk bilden, entfällt die Nothwendigkeit der Bestellung eines OrtsschnlratheS. §• 9. Dem Ortöschulrathe kommt es zu, für die Befolgung der Schulgesetze, sowie der Anordnungen der höheren Schulbehörden und die denselben entsprechende zweckmäßige Einrichtung des Schulwesens im Orte z» sorgen. Insbesondere hat derselbe: 1. Den vorhandenen Localschnlfond, sowie das Schulstiftungsvermögen, soweit darüber nicht andere Bestimmungen stiftnngSgemäß getroffen sind, zu verwalten; 2. Das Schulgebäude, die Schulgriinde und das Schulgeräthe zu beaufsichtigen und daS erforderliche Inventar zu führen; 3. die Schulbücher und andere Unterstützungsmittel für arme Schulkinder zn besorgen, für die Anschaffung nnd Instandhaltung der Schulgeräthe, der nöthigcn Lehrmittel und sonstigen Unterrichtsersordernissc Sorge zu tragen; 4. die jährlichen Voranschläge für die materiellen Erfordernisse der Schule und für die sonstigen dem Schulsprengel zur Last fallenden Auslagen, soweit hicfiir nicht besondere Organe bestellt sind, zu verfassen, dieselben an die Gemeindevertretung zu leiten, und über die empfangenen Gelder Rechnung zn legen; 5. die der Schule gehörigen Werthpapiere, Urkunden, Fassionen und so weiter aufzubewahren ; 6. über den Zustand und die Verhältnisse der Schule jährlich zu berichten, den Schulbesuch auf jede mögliche Art zn befördern, über die Aufnahme von Schulkindern aus fremden Schulspreugeln zu entscheiden, und bei Bestrafung von Schnlversäniunissen in der durch das Gesetz vorgesehenen Weise mitznwirken; 7. die Unterrichtszeit mit Beachtung der vorgeschriebcneu täglichen Stundenzahl zu bestimmen und zn wachen, daß der vorgeschriebene Unterricht regelmäßig ertheilt werde; 8. das Lehrpersonale in Ausübung seines Berufes, namentlich in der Handhabung der Disciplin zu unterstützen, das Betragen der Schuljugend außerhalb der Schule zu beaufsichtigen nnd überhaupt ans Alles zu achten, was auf die Erziehung der Jugend durch die Schule von Einfluß ist; 0. die genaue Erfüllung der Berufspflichten von Seite des Lehrpersonals zu überwachen und bei wahrgenommenen Berletzungsfällen derselben die nöthigen Schritte zur Abhilfe einznleiten; 10. Streitigkeiten der Lehrer untereinander und mit einzelnen Gemeindcgliedern, soweit sie aus den Schulvcrhältnisscn erwachsen, nach Thunlichkeit zu schlichten; daS Interesse und Ansehen der Schule zu wahren; 11. Bei Besetzung der Lehrcrstellcn nach Anordnung deö Gesetzes mitzuwirken; 12. die innerhalb des Schulsprengcls befindlichen Kinderbcwahranstalten und Kindergärten zu beaufsichtigen und die etwa hiebei wahrgenommenen Ungesetzlichkeiten zur Kenntniß der Oberbchördc zu bringen; 13. dem Lehrpersonale an einclassigen und den Leitern an mehrclassigen öffentlichen Volksschulen bis ans drei Tage Urlaub zu ertheilen; 14. Anskiinftc und Gutachten au die Gemeindevertretung und an die Vorgesetzten Schulbehörden zu erstatten und auch eigene Anträge zu stellen; 15. außerdem steht dem Ortsschnlrathe jener Wirkungskreis zu, welcher ihm durch die übrigen Schulgesetze zngewiesen ist. §. 10. Bon der Wirksamkeit deö Ortöschnlrathcs sind die mit den Lehrerbildungsanstalten in Verbindung stehenden Uebnngsschulcn ausgenommen, nur wo sie ganz oder theilwcise ans Mitteln deö Schulsprciigels erhalten werden, kommt in Bezug auf sie dem Ortsschnlrathe die im §. 9 unter 1 bis einschließlich 6 bezeichnete Wirksamkeit und die unter J1 erwähnte Mitwirkung bei Besetzung der nicht vom Staate dotirten Lehrerstellen zu. §• 11. Der Bürgermeister, oder im Verhinderungsfälle derjenige, der ihn nach dem Gemeinde-Gesetze vertritt, ist Vorsitzender des Ortöschnlrathcs, dessen Constituirung sowohl der Gemeindevertretung, als dein Bezirköschnlrathe anznzeigen ist. §. 12. Der Vorsitzende beruft den Ortsschnlrath ein und leitet die Sitzungen desselben, besorgt die Ausführung der diesfälligcn Beschlüsse und führt die Anrtscorrespondcnz mit dem Bezirks-schnlrathc und mit den anderen Behörden. Der Ortsschnlrath muß sich wenigstens einmal im Monate zn einer ordentlichen Sitzung versammeln; der Vorsitzende kann jedoch jederzeit und er muß, wenn zwei Mitglieder es verlangen, binnen 8 Tagen, eine außerordentliche Versammlung einbcrnsen. §. 13- Zur Beschlußfähigkeit des Ortsschulrathes wird die Anwesenheit wenigstens dreier Mitglieder erfordert. Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die Ausführung jener Beschlüsse, welche nach seiner Ansicht dem Gesetze zuwiderlaufen, oder das Interesse der Schule gefährden, einznstellen, und den Gegenstand an den Bezirksschnlrath zur Entscheidung zu leiten. Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ortsschulrathes gehen an den Bezirksschnlrath, dieselben sind bei dem Ortsschnlrathe einznbringen, und haben anfschiebcndc Wirkung, soferne sie binnen 14 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung überreicht werden. §• 14. Kein Mitglied deS Ortsschulrathes darf an der Bcrathnng und Abstimmung über Angelegenheiten theilnchineu, welche seine persönlichen Interessen betreffen. §. 15. In Angelegenheiten, welche so dringlich sind, daß weder die nächste ordentliche Sitzung abgewartet, noch eine außerordentliche einberufen werden kann, darf der Borsitzcnde selbst ständig Verfügungen treffen; er muß jedoch ohne Verzug und spätestens in der nächsten Sitzung die Genchmignng des OrtSschnlratheS einholen, welchem er überdies von allen in der Zwischenzeit eingelanfenen Arten Mittheilmig zu machen hat. §. 1(5. Zur Unmittelbaren Besorgung der dem Ortsschnlrathe obliegenden Schulaufsicht ist jedes Mitglied desselben berechtigt die Schulen zu besuchen, mit von ihrem Zustande Kenntniß zu nehmen; die einzelnen Mitglieder haben aber nicht das Recht, während des Unterrichtes oder in Gegenwart der Schüler über die Art ihrer Behandlung oder über die Unterrichtsmethode Bemerkungen zu machen. Die Befngniß, Anordnungen zu treffe», steht blos dem Ortsschulrathe innerhalb der Grenzen seines gesetzlichen Wirkungskreises zu. §. 17. Die Mitglieder des Ortsschulrathes haben auf ein Entgelt für die Besorgung der Geschäfte keinen Anspruch. Für die damit verbundenen baaren Auslagen wird ihnen der Ersatz aus Gemeindcmitteln geleistet. 1J. Von dein Bezirksschulrat he. §. 18. Die nächst höhere unmittelbare Leitung und Aufsicht über die Volksschulen wird vom Bezirksschnlrathe geführt. §. 19. Die Schulbezirke fallen dem Umfange nach mit den politischen Bezirken zusammen. Städte, welche ein eigenes Gemcindestatut haben, bilden je einen besonderen Schulbezirk. §. 20. Der Bezirksschulrats) besteht: a) aus dem Vorsteher der politischen Bezirksbehörde als Vorsitzenden, oder dem von ihm ans der Mitte des Bezirksschulrathes bestimmten Stellvertreter. b) ans je einem Geistlichen jeder Glailbensgenossenschast, deren Seelenzahl im Bezirke mehr als 1000 beträgt. Die Ernennung kommt der Diöcesanbehördc, beziehungsweise dem Seniorate zu. c) ans zwei für das Lehramt befähigten Personen, wovon die eine von der Lehrerver-sammlnng des Bezirkes gewühlt wird. Als zweite tritt der Direetor einer etwa im Bezirke befindlichen Lehrerbildungsanstalt oder Mittelschule, wo solche Anstalten fehlen, der Direclor der Bürgerschule, und wo auch eine solche fehlt, der Leiter der meistelassigen Volksschule im Bezirke ein. Bestehen im Bezirke mehrere Bürger- oder Volksschulen mit gleicher Anzahl Classen, so hat die Lehrerversamnilung das zweite Mitglied and den Leitern derselben zu wählen. d) aus drei Mitgliedern, Welche der Landesausschuß ans den in die Gemeindevertretungen des Schulbezirkes Wählbaren bestimmt; der Verlust dieser Wählbarkeit hat das Ausscheiden aus dem Bezirksrathe zur Folge. §. 21. In Städten, welche ein eigenes Gemeindestatut haben, wird die Verwaltung des öffentlichen Volksschnlwesens vom Gemcinderathe, beziehungsweise von seinen Excentivorganen besorgt. Insbesondere kommt dem Gemcinderathe zu, die Errichtung, Erhaltung und Mi et he der Schulgebäude und die Aufsicht über dieselben; die Anschaffung der Möbel, Geräthe und der übrigen Schulersordeniisse; die Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Localitäten; die Sorge für die Wohnungen des LehrpersonaleS oder die bezüglichen Gcldeutschüdigungen für das Turnlocale und für den etwaigen landwirthschaftlichen Versuchsgarten; die Beistellung der Schulbücher für arme Schüler; die jährliche Beschreibung der schulpflichtigen Kinder; die Verwaltung des OrtSschulsondeS, sofern dieselbe stiftungsgemäß nicht Ändern znsteht. Der Geiueinderath wirkt endlich nach den Bestimmungen des bezüglichen Gesetzes bei best» nitiver Besetzung der Lehrerstellen mit. Unterläßt oder verweigert der Gemeinderath die ihm Kraft der Schulgesetze obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, so ist der Landesschulrath berechtigt, auf Kosten und Gefahr der Gemeinde die nöthigen Vorkehrungen zu treffen. §. 22. In Städten mit eigenem Gemeiudestatute besteht der Bezirksschulrat!): a) aus dem Bürgermeister, als Vorsitzenden. Im Verhinderungsfälle des Bürgermeisters führt den Vorsitz derjenige, welcher nach dem Gemeiudestatute zu seiner Vertretung in allen übrigen Gemeindeangclegenheiteu berufen ist. b) aus je einein Vertreter jeder Neligionsgenossenschaft, welche im Stadtbezirke mehr als 500 Seelen zählt. Die Ernennung steht der Diöeesaubehörde, beziehungsweise dem Seniorate zu; c) aus zwei Lehrern deS Stadtbezirkes, wovon der eine vom Landesschulrathe, der andere von der Lehrerversamnilung des Stadtbezirkes bestimmt wird; d) a»s drei vom Gemeinderathe aus der eigenen Mitte oder ans den übrigen Wühl-baren der Gemeinde gewählten Mitgliedern. Der Verlust dieser Wählbarkeit zieht den Austritt aus dem Bezirksschulrathe nach ftchU §• 23. Die gesetzliche Dauer aller Ernennungen in den Bezirks schulrath ist ans sechs Jahre festgesetzt. §. 24. Zur Wahrnehmung der religiösen Interessen jener Bezirksbewohner, deren Glaubensbekenntnisse keines der Mitglieder des Bezirksschulrates a«gehört, wählt der Letztere je einen Beirath dieses Bekenntnisses. §. 25. Dem Bezirksschulrathe unterstehen alle öffentlichen Volksschulen und die in diese Kategorie gehörigen Privatanstalten und Fachschulen, dann die Kinderbewahranstaltcn und Kindergärten des Bezirkes. Der Wirkungskreis deS nicht städtischen Bezirksschulrates umfaßt: 1. Die rechtliche Vertretung des Schulbezirkes nach Außen; 2. die genaue Evidenzhaltmig des Schulwesens im Bezirke, die pünktliche Befolgung der Schulgesetze und die möglichste Verbesserung der Schulen im Allgemeinen; 3. die Sorge für die Verlautbarung der in Volksschulaugelegenheiten erlassenen Gesetze und Anordnungen der höheren Schulbehörden; 4. die Einleitung der Verhandlungen über die Rcgnlirung und Erweiterung der bestehenden und über die Errichtung neuer Schulen; die Entscheidung in erster Instanz über die Ein- und Ausschnlnngen; und die Oberaufsicht über die Schulbauten und über die Anschaffung der Schulersordernissc und der Lehrmittel; 5. die Ausübung des TntelrechteS des Staates über die Loealschnlfonde und Schul-stiftungen, insofernc dazu nicht besondere Organe bestimmt sind, oder dieses Recht nicht einer anderen Behörde Vorbehalten ist; C. de» Schutz der Schulen in allen ökonomischen und polizeilichen Beziehungen, die Entscheidung in erster Instanz über alle administrativen Angelegenheiten und insbesondere über Beiträge zu Schnlzwecken, soweit dieselben nicht ans Staats- oder LandcSmittelu zu leisten sind, sowie nicht minder die Anwendung von ZwangSmaßregcln in den gesetzlich bestimmte» Fällen; 7. die Entscheidung in erster Instanz in Schulstrassachcn; 8. die provisorische Besetzung erledigter Lehrerstellcn und die Mitwirkung bei definitiver Verleihung derselben; 9. die Ernennung der Lehrer für nicht obligate Fächer und der Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten, sofern dieselbe gesetzlich nicht dem Landcsschulrathc znsteht; 10. die Antragstellnng über Bewilligung von Dienstalter- und Personalzulagcn, von Nemnuerationen und Aushilfen an die Lehrpersonen des Schulbezirkes, und über Versetzung derselben auf einen anderen Dicnstposten oder in einen bleibenden oder zeitlichen Ruhestand. 11. Die Utttersllchuug bev Dienstvergehen dcs Lehrpcrsonales und anderer Gebrechen der Schulen und die Entscheidung darüber in erster Instanz oder nach Erfordernis; die Antragstellung an den Landesschnlrath; 12. die Beförderung der Fortbildung dcs Lchrpersouales, die Veranstaltung der Bezirks-lehrer-Confercuzeu und die Aufsicht über die Schul- und Lchrcrbibliothckcn; 13. die Ausstellung von Berwcudnngszengnissen au Lehrpersonen des Bezirks; 14. die Bewilligung non Urlauben bis ans 8 Tage; 15. die Sorge für die Constituirnng der Ortsschnlräthc und die unmittelbare Aufsicht über die Wirksamkeit derselben; 16. die Berechtigung, außerordentliche Schnlinspeetioncu zu veranlassen; 17. die nach Anhörung des Ortsschnlratheö vorzunehinendc Festsetzung dcs den Orts-verhältnisscn angemessenen Zeitpnnetcs für die gesetzlichen Ferien bei den öffentlichen Volks-s chnlen; 18. die Mittheilung der Berfügrnigen der Kirchenbehörden über den Religionsunterricht und die religiösen Hebungen an die Leiter der Schulen, insofern diese Verfügungen mit der allgemeinen Schnlordnnng vereinbar sind; 19. die Erstattung von Gutachten, Auskünften, Anträgen und periodischen Berichten über die Schulen an den Landcsschulrath; und endlich 20. steht dem Bezirksschulrat!)«: jener Wirkungskreis zu, welcher ihm durch die übrigen Schulgesetze zugewiesen ist. §. 26. Dem Bezirksschulrat!)«: in städtischen Bezirken steht in Bezug auf die im vorstehenden §. erwähnten Schulen und Anstalten der in den Puncten I, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18 angeführte Wirkungskreis zu. Uebcrdieö hat er alljährlich für das nächstfolgende Jeihr den Boranschlag über die für die fachlichen Schnlbedürfnisse des städtischen Bezirkes nöthigen Auslagen zu verfassen und innerhalb der ersten drei Monate deS Jahres an den Gcmeinderath zu leiten. Der städtische Bezirksschulrat!) erstattet Gutachten und Auskünfte sowohl an den Gemeiuderath, als an den Landesschulrats), und an den letzteren alljährlich auch den allgemeinen Bericht über den Zustand des Schulwesens. Bei definitiver Besetzung erledigter Lehrerstellcn an Volksschulen hat der städtische Bezirksschulrat!) in derselben Weise, wie die anderen Bezirksschulräte,, mitznwirke», (wobei er mich den Wirkungskreis des Ortsschnlratheö in sich vereiniget), und hat mich die Lehrer der nicht obligaten Fächer und die Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten, je nach Verschieden* heit der Fälle, entweder selbst zu ernennen oder den diesbezüglichen Antrag an den Landcsschulrath zu stellen. Entstehen zwischen dem städtischen Bczirksschulrathe und dein Gemeinderathe Meinungsverschiedenheiten, so sind beide Th eile berechtigt, die Entscheidung des Landesschulrathcs darüber anzurufen. §. 27. Der Bezirksschulrath versammelt sich in der Regel einmal im Monate zur ordentlichen Sitzung. Der Vorsitzende kann nach Bedarf, und muß ans Antrag zweier Mitglieder, außerordentliche Versammlungen binnen 8 Tagen einbernfen. Alle Angelegenheiten, rücksichtlich deren eine Entscheidung zu treffen, ein Gutachten oder ein Antrag zu erstatten ist, werden collegialisch behandelt. §. 28. Zur Beschlußfähigkeit wird die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erfordert. Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher berechtiget ist, die Ausführung von Beschlüssen, welche nach seiner Ansicht dem Gesetze znwidcrlanfen einzustclle», und darüber die Entscheidung des Landesschulrathcs einzuholen. An der Berathnng und Abstimmung über Angelegenheiten, welche das persönliche Interesse eines Mitgliedes betreffen, hat dasselbe nicht theilzuuchmen. Beschwerden gegen die Entscheidungen des Bezirksschnlrathes gehen an den Landesschnl-rath. Dieselben sind beim Bczirksschnlrathe cinzubringen und haben anfschicbende Wirkung, soferne sie binnen 14 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung überreicht werden- §. 29. In dringlichen Fällen (§. 15) kann der Vorsitzende auch rücksichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche collegialisch zu behandeln sind, unmittelbare Verfügungen treffen; er muß jedoch ohne Verzug und spätestens in der nächsten Sitzung die Genehmigung des BezirkS-schulrathes einholen. Außerdem hat er demselben in der nächsten Sitzung auch von den in der Zwischenzeit cingelaufcncn Acten Mittheilnugen zu machen. §. 30. Der Minister für Cnltus und Unterricht ernennt für jeden Bezirk einen, und nach Bedarf auch mehrere Schuliuspectoren. Die Ernennung erfolgt auf Grund eines Terna-VorschlageS des LandcSschulratheS für die Dauer von sechs Jahren. Wird der Bezirköschulinspector nicht ohnehin dem Bezirksschulrathe entnommen, so tritt er kraft seiner Ernennung als ordentliches Mitglied in denselben. Die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes steht nicht dem Bczirksschulinspector, sondern der kirchlichen Oberbchörde zu. §. 31. Die Ernennung der BezirkSschulinspectoreu ist eine provisorische. Active Lehrpersonen, welche zu Bezirksschuliuspectoren ernannt werden, sind in der Regel von der Unterrichtsertheilung zu entheben, und nach Erforderniß für die Dauer ihrer Function durch einen Hilfslehrer an ihrer Anstalt zu supplircn. Die Kosten der Snpplirnug werden bei Volksschullehrern nutz dem Landesschulfonde, bei Professoren und Directoren an Mittelschulen, ans Staatsmitteln bestritten. Lehrpersonen mt Mittelschulen, welche nicht vom Staate erhalten werde», können nur mit Zustimmung derjenigen, welche die Schule erhalten, zum Amte eines Bezirksschnlinspeetors berufen werden. Bis zur definitiven Regelung dieses Dienstzwciges bleiben die Bezirksschnlinspeetoren, wenn sie ans der Mitte der Lehrer oder der Staatsbeamten berufen werden, bei den Gehalts-bezügcn ihres Dienstpostcns und erhalten überdies ans Staatsmitteln für Diäten und Reisekosten eine entsprechende Vergütung, welche über Antrag des Landcsschnlrathcs vom Cnltns-nnd Unterrichtsminister bestimmt wird. Die auf diesen Posten zugebrachten Dienstjahre werden den Jnspeetoren in ihre Dienstzeit eingerechnet, als ob sic dieselben in ihrem eigentlichen Amte zugebracht hätten. §• 32. Die besonderen Obliegenheiten eines Bezirksschnlinspeetors sind: 1. Der Bezirksschulinspector ist zur periodischen Jnspcetion und Visitation der Schulen berufen und berechtigt, den wahrgenommenen Mängeln und Uebelständen an Ort und Stelle abzuhelfen. Bei dem Besuche der ihm zugewiesenen öffentlichen Schulen hat derselbe vorzugsweise seine Aufmerksamkeit zu richten: a) ans die öffentliche Wirksamkeit der Ortsschulräthe; I>) ans die Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei Anfnahmc und Entlassung der Schulkinder: c) auf die Tüchtigkeit, den Fleiß und überhaupt das Verhalten des Lehrpersonales, ans die wissenschaftliche Fortbildung und auf die etwaigen Nebenbeschäftigungen desselben; d) ans den Schulbesuch, ans die Einhaltung des Lehrplanes, auf die Lehrmethode und ans die Fortschritte der Schulkinder im Allgemeinen und in den einzelnen Fächern insbe- sondere, sowie ans die in der Schule herrschende Ordnung, Disciplin und Reinlichkeit; e) ans die eingeführten Lehrmittel und Lehrbehelfe, sowie ans die innere Einrichtung der Schule; t) ans die ökonomischen Verhältnisse der Schule, auf den Zustand des Schulgebäudes, ans die Beschaffenheit der Schullocalitäten, der Kindergärten und der Kinderbewahranstalten, dann ans die innere Einrichtung der Schule, und ob die Lehrpersonen das ihnen zugesichertc Einkommen püuctlich erhalten; Der Bezirksschulinspector ist befugt, von den Sitznngsprotokollen des Ortöschnlrathes Einsicht zu nehmen, und denselben zu einer Sitzung cinzubernfcn. Er ist auch befugt, dem Lehrpersonale in didactisch-pädagogischen Angelegenheiten Nathschläge zu ertheilen und die soglciche Abstellung der diesfalls wahrgenommenen Mängel anzuordnen. Letzteres darf jedoch in Gegenwart der Schüler und während der Unterrichtszeit nicht statlfinden. Sollte sich der Bezirksschulinspector von der Nothwcudigkeit der Pensionirung oder Versetzung eines Lehrers überzeugen, so hat er sogleich davon dem Bezirksschnlrathe moti- virte Mittheilnng zu machen. Das Lehrpersonale ist verpflichtet, dem Bezirksschulinspeetor alle gewünschten Auskünfte zu geben und sich seinen mündlichen Anordnungen zu fügen, ohne daß ihnen jedoch hiedurch das Recht der Beschwerde an den Bezirksschulrat!) benommen würde. Beim Besuche der Privatschul- und Erziehmigsanstalten hat sich der Schuliuspector zu überzeugen, ob dieselben den Bedingungen, unter denen sie errichtet wurden, entsprechen und die Grenzen ihrer Berechtigung nicht überschreiten. Die Bezirksschulinspectoren haben nach Jnspicirung der Schulen über ihre Wirksamkeit an den Bezirksschulrat!) unter Beifügung der erforderlichen Anträge und Anzeige der an Ort und Stelle erlheilten Weisungen Bericht zu erstatten. Diese Berichte sind vom Bezirksschulrathe in der nächsten Sitzung in Verhandlung zu nehmen und sodann sammt den darüber gefaßten Beschlüssen ohne Verzug dem Landcsschul-rathe vorznlegen, welcher ans dieselben mich in den an den Minister für Cnltns und Unterricht zu erstattenden Schnlberichten angemessene Rücksicht zu nehmen hat. 2. Der Bezirksschulinspeetor übt zunächst das dem Staate nach §. 1 und 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1868 zustehendc Anssichtsrccht über de» Religionsunterricht ans. 3. Ihm kommt die Leitung der Bezirkslehrercousercnzen zu. 4. Er hat mit dem Vorsitzenden die Vcrwcndnngszengnissedes Lehrpersonals zu unterfertigen. Der Bezirksschulrat!) ist gehalten, bei allen Anträge» ans Besetzung erledigter Lehrerstellen. auf Bewilligung von Dienstalterznlagen, ans Versetzung, zeitliche QnieScirnng oder-dauernde Pensionirnng, oder auf Einleitung von Disciplinarnntersuchungen gegen Lehrpersonen das Gutachten des Bezirksschnlinspcetors beiznschließen. Die provisorische Besetzung erledigter Lehrerstellen, sowie die Ernennung der Hilfslehrer für nicht obligate Fächer und der Lehrerinnen für weibliche Handarbeiten hat stets im Einvernehmen mit deni Bezirksschnlinspeetor stattznsinden. §. 33. Außer dem Bezirksschulinspeetor sind mich die übrigen Mitglieder des Bezirksschul-rathes unter den im §. 16 dieses Gesetzes enthaltenen Beschränkungen zur Visitirnng der Schulen des Bezirkes berechtigt. §. 34. Die Beiräthe des Bezirksschnlrathes (§. 24) sind berechtigt, die im Bezirke etwa vorhandenen Schulen ihrer Confessio», um von deren Zuständen Kenntniß zu nehmen, zu besuchen, den periodischen Inspcetionen und Visitationen derselben durch den Bezirksschnl-inspcetor beizuwohnen, die gemachten Wahrnehmungen dem Bezirksschulrathe anzuzeigen, und an denselben auch Anträge zur Verbesserung dieser Schulen zu stellen. Sic sind vom Bczirks-schulrathe in allen einschlägigen Fragen einzuvernehmen, und können an den Verhandlungen über dieselben mich persönlich mit entscheidender Stimme theilnehmen. §• 35. Dem Bezirksschulrathe und den Bezirksschulinspectoren kommt das Prädicat „kaiserlich königlich" zu. imiMkS. Der Vorsitzende vertheilt die Geschäftsstücke behufs deren Bearbeitung an die einzelnen Mitglieder nnd besorgt mit Benützung der Arbeitskräfte der k. k. Bezirksbehörde die laufende Geschäftsführung. Die Kanzleierfordernissc besorgt die Bezirksbehörde. In Städte», welche ein eigenes Gemeindcstatut haben, wird dein Bezirksschnlrathe das erforderliche Personale von der Geineindevertretnng bcigegeben und der Aufwand für Kanzleiersordernisfe and Gemeindemitteln bestritten. Die Mitglieder des Bezirksschnlrathcs, deren Wohnsitz mehr als eine halbe Meile vom Amtssitze des BezirkSschnlratheö entfernt ist, erhalten ans Staatsmitteln die ihnen durch den Besuch der Sitzungen erwachsenden Reise- nnd Zehrnngsanslagen (Ges. vom IR April 1872, R. G. Bl. Nr. XXV. Z. 63). III. V o m L a» d e ssch n lr ath e. S. 36. Die oberste Schnlleitnngs- und Aufsichtsbehörde im Lande ist der k. k. Landesschnlrath. Demselben nnlerstchen: a) die dem Wirkungskreise der Bezirksschnlräthe zngewiesenen Schul- nnd Erziehnngs -anstalten; !>) die Bildnngsanstallen für Lehrer inid Lehrerinnen der Volksschulen; c) die Mittelschulen (Gymnasien, 9kealgymnasien, Realschulen), sowie alle in das Gebiet derselben fallenden Privat- nnd Spceiallehranstalten, sofernc dieselben unter der obersten Leitung des CnltnS- nnd Unterrichts-Ministeriums stehen. Der Landesschnlrath besteht: a) ans dem Landeschef oder dem von ihm bestimmten Stellvertreter als Vorsitzenden; I>) anS zwei vom Landcsansschiisse aus seiner Mitte delegirten Mitgliedern; e) aus einem Referenten für die ökonomisch-administrativen Schnlangelegenheiten; ä) aus den Laudcsschnlinspeetorcn für die Volks nnd Mittelschulen; e) ans einem katholischen Geistlichen; f) aus drei Mitgliedern des Lehrstandes der Volks- nnd Mittelschulen. §. 38. Die im §. 37 sub e, d, e, i', erwähnten Mitglieder deö Landesschnlratheö werden ans Antrag des Ministers für Cultns nnd Unterricht, der sich in Bezug ans die Ernennung der geistlichen Mitglieder mit den betreffenden kirchlichen Oberbehörden nnd in Bezug ans die Ernennung des administrativen Referenten mit dem Minister des Innern ins Einvernehmen zu setzen hat, vom Kaiser ernannt. Die Fnnetionsdaucr der im §.37 sub b, e nnd f erwähnten Mitglieder des Landesschulrathes beträgt sechs Jahre. Die Dienststellung nnd die Bezüge des administrativen Referenten nnd der Landes-schnlinspeetorcn werden durch die bezüglichen Staatsgesetze geregelt. Die Mitglieder des Lehrstandes erhalten eine Fnnetionsgebühr ans Staatsmitteln. §• 30. Der Landesschulrath hat in den Angelegenheiten der ihm unterstehenden Schulen den bisherigen Wirkungskreis der politischen Landcsstelle und, unbeschadet der den kirchlichen Oberbchörden im Gesetze vorn 25. Mai 1868 R. G. Bl. Nr. 48 vorbehaltencn Rechte, auch den der kirchlichen Obcrbehörden und Schnlobcranfschcr. Außerdem kommt dem LandeSschnlrathe zu: a) Die Ueberlvachnng der Bezirks- und Ortsschnlräthe, die Aussicht und Leitung der Lehrerbildungsanstalten; >>) die Bestätigung der Direktoren und Lehrer an ans Gemcindemitteln erhaltenen Mittelschulen unter Wahrung der den Gemeinden, Corporatioueu und Privatpersonen ziiste-heudcn besonderen Rechte; c) die Begutachtung von Lehrplänen, Lehrbüchern und Lehrmitteln für Mittelschulen und Fachschulen; <]) die Erstattung von Jahresberichten an das Ministerium für Cnltns und Unterricht über den Zustand des gesummte» Schulwesens im Lande. §• 40. Die Sitzungen des LandeöschnlratheS sind entweder ordentliche oder außerordentliche. Die ordentlichen Sitzungen finden wenigstens einmal im Monate statt. Eine außerordentliche Sitzung kann der Vorsitzende jederzeit, und muß er, wenn zwei Mitglieder cs verlangen, innerhalb 8 Tagen anordnen. Angelegenheiten, rücksichtlich deren eine Entscheidung zn treffen oder ein Gutachten öderem Antrag an das Ministerium für Cnltns und Unterricht zn erstatten ist, werden collegia-lisch behandelt. Es steht dem LandeSschnlrathe frei, zur Behandlung von Angelegenheiten, welche die Präsentation des Lchrpersonales an öffentlichen Volksschulen, die Anweisung sistemisirter Gebühren, die Ertheilnng von Bewilligungen zur Eröffnung von Privatschnlen und Kindcr-bewahranstalte», die Entscheidung über Stras-Reemsc wegen versäumten oder vernachlässigten Schulbesuches; die Errichtung neuer oder Erweiterung der bestehenden Schulen, die Aufführung von Schulgebäuden und Bestreitung anderer ökonomischen: Schulbedürfnisse, die Anschaffung der vorgeschriebencn Lehrmittel, Eintheilnng der Schulsprengel, Bewilligung von Urlauben an das Lehrpersonale der Volksschulen bis auf dreißig Tage, die Verwaltung der Loeal-schulsonde und Schnlstistnngen, die Beitragsleistnngen zu Schnlzwecken, die Anwendung von Zwaugsniaßregeln in den durch das Gesetz bestimmten Füllen und andere derlei ökonomischadministrative Gegenstände betreffen, ans seiner eigenen Mitte eine Section zn bilden. Jedoch bleibt es dem Landcsschulrathe oder dessen Vorsitzenden unbenommen, auch diese Angelegenheiten von Fall zu Fall in der Plenarsitzung zur Entscheidung zn bringen. Alle anderen Angelegenheiten werden vom Vorsitzenden unter eigener Verantwortung erledigt, welcher' über die mittlerweile getroffenen Verfügungen in der nächsten Sitzung dem LandeSschnlrathe die Mittheilung zn machen hat. Der LandeSschulrath kann sich für einzelne Angelegenheiten durch Fachmänner verstärken, welche den Sitzungen mit berathender Stimme beiwohnen. §. 41. Zur Beschlußfähigkeit des LandeSschulrathes wird die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erfordert. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, welcher auch berechtigt ist, die Ausführung von Beschlüssen, die nach seiner Ansicht gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, einzustellen und darüber binnen 8 Tagen die Entscheidung des Ministeriums für Cnltus und Unterricht einzuholen. Zur Beschlußfähigkeit der Sectionssitzungen genügt die Anwesenheit von vier Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit ist der Gegenstand in der nächsten Sitzung des LandeSschulrathes zur Entscheidung zn bringen. An der Berathnng und Abstimmung über Angelegenheiten, welche das persönliche Interesse eines Mitgliedes betreffen, hat dasselbe nicht theilzunehmcn. Beschwerden gegen Entscheidungen des Landeöschulrathes gehen an das Ministerium für Cnltus mtd Unterricht. Sie sind beim Landesschulrathc cinznbringen mtd haben anfschiebcnde Wirkung, soferne sic binnen 14 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung überreicht werden. §. 42. Nebst den LandeSschnlinspeetoren können auch die übrigen Mitglieder des LandeSschulrathes unter den im §. 16 dieses Gesetzes enthaltenen Beschränkungen, die ihm unterstehenden Schulen des Landes visitircn. §. 43. In dringenden Füllen (§. 15) kann der Vorsitzende auch rücksichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche collegialisch zu behandeln sind (§. 40), unmittelbare Verfügungen treffen; er muß jedoch ohne Verzug und spätestens in der nächsten Sitzung darüber die Genehmigung des LandeSschulrathes einholen. §. 44. Den unmittelbaren Einfluß auf die didactisch-pädagogischen Angelegenheiten der Schule» durch periodische Jnspeetionen, Leitung der Prüfungen, Uebcrwachung der Wirksamkeit der Schnldirectioncn, sowie der OrtS- und Bezirksschnlrüthe n. s. f. zn üben, sind zunächst die Landesschnliiispcctoren berufen, denen der Minister für Cnlins und Unterricht die erforderlichen Dicnstinstruetionen ertheilt. Der politische LandeSchef kann jedoch für einzelne Fälle Functionen dieser Art auch anderen Mitgliedern des LandeSschulrathes übertragen. Die Inspectoren erstatten über diese ihre Wirksamkeit an den Landcsschulrath Berichte, welche dieser unter Anzeige der darüber gefaßten Beschlüsse oder getroffenen Verfügungen dem Minister für Cnltus und Unterricht vorzulegen hat. Die Landesschulinspectoren sind verpflichtet, auf erhaltenen Auftrag auch direct an de» Minister für Cnltus und Unterricht in didactisch-pädagogischer Beziehung zu berichten. §. 45. Der Vorsitzende des LandeSschulrathes vertheilt die Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder und führt die Beschlüsse ans. Die erforderlichen Hilfsarbeiter und Kanzleierfordernisse werden von der politischen Landesstelle beigegeben. §. 46. Vor dem Antritte ihres Amtes haben die Mitglieder des Landesschnlrathes und der BczirkSschulräthe in die Hände ihres Vorsitzenden dem Kaiser Treue und Gehorsam, Beobachtung der Stantsgrundgesetzc und aller anderen Gesetze, sowie gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten an Eidcsstatt zu geloben. Das nämliche Gelöbnis; wird auch von den Mitgliedern der Ortsschulräthe in die Hände des BezirkShauptmanneS, oder dessen Stellvertreters geleistet. Schluß best im mnugen. §. 47. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. §• 48. Mit dem Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes tritt das für die Markgrafschaft Istrien erlassene Landesgesetz vom 8. Februar 1869 (Landesgesetz- und Verord. Bl. St. VII Nr. 10) und desgleichen das L. G. vom 29. Jänner 1870 (L. G. und Verord. Bl. St. IV Nr. 8) außer Kraft. Die Schulbehörden haben jedoch ihr Amt nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Februar 1869 so lange fortzuführeu, bis dieselben nach dem gegenwärtigen Gesetze neu eonstitnirt sind. §. 49. Mein Minister für CnltnS und Unterricht und Mein Minister des Innern sind mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Ischl, am 27. Juli 1875. Franz Joseph in. p. Stremayr m. y. 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