Gesetz- «uh VerordiuingSblatt bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ------------------------ Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 28. September 1892, Z. 14663, womit das österr.-ung. „ Kronprinz-Rudolf-Hospital" zu Kairo als öffentliche Krankenanstalt anerkannt wird. Im Einvernehmen mit den Landesausschüssen der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete, der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča und der Markgrafschaft Istrien wird das österr.-ung. „Kronprinz-Rudolf-Hospital" zu Kairo als öffentliche Krankenanstalt mit allen hinsichtlich der Berpflegskosten-Bergütung daraus resultirenden Rechtsfolgen anerkannt. für das Jahrgang 1892. XXII. Stück. Ausgegeben und versendet am 11. Oktober 1892. Rinaldini m. p. 30. Gesetz vom 10. September 1892, womit das Landesgesetz v om 21. April 1879, L.-G.-Bl. Nr. 11, über die Bertheilung der Gemcindegründe von Tornaeevica abgeändert, bezieh nngslv eise außer Kraft gesetzt wird. lieber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Die in der Steuergemeinde Tomaeevica gelegenen, im Steuerkataster mit den Parcellen-Nmnmern 623, 720/,, 1014, 1065, 1078, 1126/,, 1126/,, 1226/,, 1136/,, 1136/,, 1152, 1236, 1278/,, 1364/, bezeichnten Gerneindehntweiden und die im Grundbuche von Körnen unter Körper 396 eingeschriebene Parcelle Nr. 497/, im Gesammtausmaße von 186°0767 Hektaren sind unter die Gemeindemitglicder der Steuergemeinde Tomaeevica zu vertheilen. Bon der Bertheilung sind jedoch jene Theile der beiden letzten Parcellen Nr. 1364/, und 497/, in der Gesammtausdehnung von 53°25 He dar, welche auf Grund des Laudesgesetzes vom 9. December 1883, L.-G.-Bl. Nr. 13 ex 1884, zur Aufforstung bestimmt wurden, ausgeschlossen und verbleiben im Eigenthum der Gemeinde. § 2. Die vorgenannten Gründe werden unter die Gemeindemitglieder dermaßen getheilt, daß jedes von ihnen zwei Antheile erhält und ausschließlicher Eigenthümer derselben werde. § 3. Das Eigenthum an den Gründen wird gegen das Entgelt von 15 fl. für beide Antheile, welche mit den 6°/0 Interessen vorn Tage der vollzogenen Thcilung an in 5 gleichen Jahresraten zu zahlen sind, abgetreten. § 4. Bei der Bertheilung sind alle Gründe zu gleichen Theilen, mit Rücksicht auf den Bodenwerth, allen jenen in ein Verzeichniß aufzunehrnenden Geineindernitgliedern, welche Familienhäupter sind und ihren ständige» Aufenthalt in der Gemeinde haben, zuzuweisen. Wo das Haupt der Familie gestorben ist, werden die bezüglichen Antheile seinen Erben zugewiesen. § 5. Jene, welche den einen oder den anderen ihrer Antheile veräußern wollten, sind verpflichtet, vor Allem der Gemeinde dessen Ankauf anzubieten, und nur wenn diese ihn nicht erwerben wollte, können sie ihn an Andere verkaufen; in diesem Falle müssen sie jedoch sofort den Betrag von 15 fl. in die Gemcindecassa zahlen. Die Gemeinde behält sich sonach das Vorkaufsrecht an den zu vertheilenden Gründen vor. § 6. Die Theilung erfolgt durch eine» beeideten Feldmesser unter Mitwirkung einer aus der Mitte der Gemeindevertretung, welche auch den Feldmesser ernennt, abgeordneten Commission. Ihr Operat ist für alle Betheiligten bindend. § 7- Bei der Theilung hat der Feldmesser dafür Sorge zu tragen, daß zu jedem Antheile der freie Zugang ermöglicht wird und daß zu diesem Zwecke allen Theilhabern der Auf-theilung die Wege zu den bezüglichen Grundantheilen angewiesen werden. § 8. Die einzelnen Antheile werden dann mittelst Losziehung, an welcher jedes Gemeinde» Mitglied theilnehmen kann, zugewiesen. § 9. lieber den Theilnngsact ist ein Protokoll und ein Plan aufzunehmen, auf deren Grundlage die bezüglichen Löschungen und Eintragungen in den öffentlichen Büchern und beim Steueramte bewirkt werden können. § 10. Die Kosten der Theilung sind von allen Betheiligten zu gleichen Theilen zu tragen. § H. Für die Einhebung des im § 3 gedachten Entgeltes gelten die Bestimmungen des § 82 der Gemeinde-Ordnung, und sind die eingehobenen Beträge zur Vermehrung des Stammvermögens der Gemeinde zu verwenden. § 12. Das Landesgesctz vom 21. April 1879, L.-G.-Bl. Nr. 11, über die Bertheilung der Gemeindegründe von Tomaeevica wird außer Kraft gesetzt. Wien, am 10. September 1892. Iranz Joseph m. p. Taaffe m. p.