Gesetz- «,,d Verordnungsblatt bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 9. November 1900, Zl. 24946, betreffend die Umlagen für den Landesfond der Markgrafschaft Istrien pro 1900. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 29. October 1900 den Beschluss des Landtages der Markgrafschaft Istrien vom 13. August 1900 allergnädigst zu genehmigen geruht, wornach für das Jahr 1900 behufs Deckung des Abganges beim Landesfonde die Einhebnng nachstehender Umlagen erfolgen soll, und zwar: 1. eines Zuschlages von 35 "/„ zu allen directen Nealsteuern und eines Zuschlages von 45°/0 zu allen directen PersonalrStenern, soweit dieselben nach dem Gesetze vom 24. Juni für das Jahrgang 1900 XXV. Stück. Nus g e geben und versendet am 22. November 1900. 29. 1898, L.-G.-Bl. Nr. 20, von Zuschlägen nicht befreit sind; 2. eines Zuschlages von 100% zur Verzehrungssteuer auf Wein und Fleisch; 3. einer Auflage von 3-40 K auf jeden Hectoliter Bier im Kleinverschleiße von 20 04 K auf die im Gesetze vom 18. Mai 1875, R.-G.-Bl. Nr. 84, Artikel 1, B. II., Absatz 1 angeführten gebrannten geistigen Getränke und von 13-36 K auf die in demselben Gesetze und Artikel unter Absatz 2 bezeichneten derartigen Flüssigkeiten von jedem Hectoliter im Kleinverschleiße mit den vom Gesetze selbst vorgeschriebeneu Beschränkungen. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 31. October 1900, Zl. 39452, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Gostz m. p.