Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch - Mrische Jtoltmfiuii), bestehend au8 den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnnuttelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ---------------- Jahrgang IUN!!. XVII. Stuck. AuSgcgkben und versendet am 23. A«gust 1898. 31. Kundmachung der k. k. küstenlandischen Statthaltcrei vom 13. August 1898, Zl. 17235, lnomit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Inner» vom 4. August 1898, Z. 20793, mit der Allerhöchste» Entschließung vom 24. Juli 1898 genehmigte Beschluss des Görzer Laudesausschusses vom 15. December 1897, betreffend die Vertheiluug der Gemeindegründe der Steu er gemeinde Berh, verlantbart wird. Art. 1. Die Gemeindegründe der Steuergemeinde Berh, welche infolge des Gesetzes vom 13. September 1880, L.-G.-Bl. Nr. 17, nicht vertheilt wurden und verzeichnet sind: 1. zur Grnndbnchscinlagezahl 49 der Stcnergemeindc Berh mit den Parcellennnm- mern 28/2, 70/2, 391, 406, 417, 418, 448/1, 448/12, 450/16, 450/17, 450/68, 450/69, 450/79, 450/97, 451, 452/1, 467/3 im Gcsammtflächenansmaße von 237 Joch, 827 Qnadratklafter oder von 136 Hectar, 68 Ar und 26 Quadratmeter; 2. zur Grundbnchseiulagezahl 303 der Stenergemcinde Deskla mit den Parcelleu-uummern 797/2 und 797/4 im Gesammtflächenansmaße von 53 Joch, 473 Qnadratklafter gleich 30 Hectar, 66 Ar und 97 Quadratmeter, und 3. zur Grnndbnchscinlagezahl 51 der Stcnergemeinde Morsko mit der Parcellen- nnmmer 414/2 im FlächenanSmaße von 1 Joch, 272 Qnadratklafter gleich 67 Ar und 33 Quadratmeter, find unter alle im Sinne des §. 63 der Gemeindeordnung nutzungsberechtigte Gcmeiudeglieder in der Weise zu vertheilen, dass jeder ausschließlicher Eigcnthümer der ihm ziigewiesenen Antheile lvird. Art. 2. Die im Artikel 1 erwähnten Grundstücke sind zunächst in 2 gleichwerthigen Hälften zu theilen: die erste vom Dorfe Berh gegen Skrnci und gegen Jelenik, die zweite beginnend an der Grenze der Gemeinde Bainsizza Hl. Geist, Bainsizza St. Lorenz und Deskla tu der Nichtnng gegen des Dorf Berh zu. Die erste Hälfte, nämlich jene vom Dorfe Berh gegen Skrnci und gegen Jelenik, ist nach Maßgabe der Grundsteuer zu vertheilen; die andere, das ist jene von der Grenze von Bainsizza Hl. Geist, Bainsizza St. Lorenz und Deskla gegen das Dorf zu, in gleichen Theilen. Art. 3. Die zu gleichen Theilen zn vertheilcnde Hälfte ist in gleichwerthigen Antheilen allen jenen Angehörigen der Gemeinde znznweisen, welche Familienhänpter sind und ständigen Aufenthalt in der Gemeinde haben; diese sind in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Wo das Familienhaupt fehlt, ist der ans ihn entfallende Theil den Rechtsnachfolgern znzu-weiscn. Die Zuweisung der Antheile erfolgt mittelst Losziehnng, an welcher die Interessenten persönlich theilnehmcn können. Art. 4 Die nach dem Werthe im Verhältnisse der directen Stenern unter die Besitzer, welche Familienhänpter sind und dauernden Aufenthalt in der Gemeinde haben, und zwar im Sinne des Artikels 1 zu vertheilende Hälfte, ist nach gleichwerthigen Classen oder Antheilen zu vertheilen. Ebenso werden die von diesen Besitzern entrichteten Steiler» in 8 Classen gethcilt, von den Höchstbesteuerten abwärts. Alle Thcilnehmer einer Classe erhalten gleichwerthige Antheile. Zuerst wird hinsichtlich der Classen und dann innerhalb der einzelnen Classen hinsichtlich der Antheile das Los gezogen. Auch diese Theilnehmer sind in ein besonderes Verzeichnis einzntragen. Wo das Familienhanpt fehlt, wird der diesem gebührende Antheil seinen Rechtsnachfolgern zngewieseu. Art. 5. In dem gemäß Art. 4 anznlcgenden Verzeichnisse sind außer den Namen der einzelnen Thcilnehmer auch die betreffenden Grnndstenerbeträge in jenem Ausmaße auöznweisen, ans welches am Tage der Allerhöchsten Sanction dieses Entwurfes die Vorschreibung lautet. Diese Beträge haben auch jene Stenern zn umfassen, welche die Thcilnehmer von ihrem in den angrenzenden Gemeinde!! gelegenen Grundbesitze entrichten, sobald letzterer zn der in der Gemeinde Berh gelegenen Banernwirthschaft gehört. Die von einem verehelichten Weibe von den eigenen Gründen entrichtete Steuer wird zur Steuervorschreibung der betreffenden Banernwirthschaft derart hinzugerechnet, dass nur eine Gesammtsnmme in das Verzeichnis ausgenommen wird. Art. 6. Jene Hälfte der Gründe, welche sich von der Grenze von Bainsizza Hl. Geist, Bain-sizza St. Lorenz und Deskla gegen das Dorf z,l erstreckt, ist in der Weise zu vertheilen, daß jeder Thcilnehmer zwei Antheile gleichen Werth es erhält. Die Commission hat ans zwei mit der gleichen Zahl versehenen Antheilen, einen besseren und einen schlechteren, bestehende Lose zu bilden, welche dann verlost werden. Art. 7. Die Steuern von verkauften Grundstücken, rücksichtlich welcher der Berkänfer sich in entsprechendem Maße das Anrecht ans die Gemeindegründe ausdrücklich Vorbehalten hat, sind zu Gniisten der betreffenden Verkäufer in Anrechnung zu bringen. Art. 8. Jene Gründe, welche die berufene Behörde zur Aufforstung bestimmen sollte, sind von den Theilnchmern innerhalb der festgesetzten Frist aufznfmsten, oder sind, wenn bereits aufgeforstet, in der gegenwärtigen Cultnr zu erhalten. Solche Grundstücke unterliegen der Bestimmung des Forstgesetzes. Art. 9. Die Gemeindevertretung verfaßt die zwei Verzeichnisse im Sinne der Art. 3 und 4. Diese Verzeichnisse sind durch 14 Tage im Gemeindeamte zur allgemeinen Einsicht aufzu-legeu, was durch mündliche und schriftliche Veröffentlichung mit der Erinnerung knndznmachen ist, dass Jedermann, der sich dadurch beschwert erachtet, innerhalb 14 Tagen, vom letzten Tage an gerechnet, an welchem die gedachten Verzeichnisse aufgelcgeu waren, seine Einwendung bei dem Gemeindeamte einbringcn kann. Art. 10. Wenn die Gemeindevertretung die Einwendung für begründet erkennt, berichtigt sie sofort das betreffende Verzeichnis und veranlasst unter Verständigung der Partei die Veröffentlichung der vorgenommenen Berichtigung mit der Erinnerung, dass allfällige dagegen gerichtete Beschwerden binnen 8 Tagen nach geschehener Veröffentlichung bei der Gemeindevertretung einzubringen sind. Art. 11. Nach Ablauf des im vorstehenden Artikel erwähnten Termines sind die im Sinne des Art. 9 eingebrachten und von der Gemeindevertretung für unbegründet erachteten Einwendungen, wie auch die gegen die vorgenonunene Berichtigung der Verzeichnisse gemäß dem Art. 10 eingebrachten Beschwerden dem Landesausschusse zur höheren Entscheidung vorzulegen. Art. 12. Die Vertheilnng erfolgt durch eine von der Gemeindevertretung ernannte Commission unter Zuziehung eines befugten Geometers und von zwei beeideten Schätzmännern, welche gleichfalls von der Gemeindevertretung ernannt werden. Das Commissionsoperat ist für alle Theilnehmer ohne Zulassung jedweder Berufung bindend. Art. 13. Die Commission muss dafür sorgen, dass längs der Gemeindewege so viel Raum zur Verfügung der Gemeinde erübrige, dass die gedachten Wege überall auf die Breite von fünf Metern gebracht werden können. Art. 14. Die Commission wird auf den im Art. 1 erwähnten Grundstücken die für die Gewinnung von Steinen und Sand oder für andere Gemcindezwecke bestimmten Plätze aus-scheiden. Die betreffenden Grundflächen werden im Eigenthume der Gemeinde verbleiben. Art. 15. Die nothwendigen Wege und Fußsteige werden auf den Gemcindegründen durch die Commission derart ansgewiesen, dass rücksichtlich aller Rnralbedürfnisse der Zugang zu den einzelnen Antheilen und zu den Viehtränken frcibleibt. Art. 16. Die Theilnehmer haben die von der Commission im Sinne des vorstehenden Art. 15 festgesetzten Wege herzustellcn, ehe die in den Art. 3 und 4 vorgesehene Losziehung vorge-nommen wird. Art. 17. Uber den Vertheilnngsact ist ein Protokoll und ein Plan aufzunehmen, damit auf Grund derselben die bezüglichen Löschungen und Eintragungen in den öffentlichen Büchern und bei den Steuerämtern dnrchgeführt werden können. Art. 18. Die Kosten der Vertheilnng sind von den Teilnehmern nach Maßgabe der Theil-nehmung zu tragen und das Gemeindeamt kann dieselben nach Vorschrift des § 82 der Gemeindeordnung einheben. Art. 19. Das Operat über die durchgeführte Vertheilnng ist dem Landesausschusse zur endgiltigen Genehmigung vorznlegen. Erst nach Kundmachung dieser Genehmigung können die Theilnehmer in den Besitz der ihnen zngcwiesenen Antheile treten. Der k. k. Statthalter: Goötz m. ». UM