Gesetz- »»d Verordnungsblatt für das öllerreichisch-ittirische Künenfanl), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften: Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1S65- V. St ü ck. AuSgegebcn und versendet am 10. Octob er 1865. 6. Kundmachung der k. k. Finanz-Direction in Triest vom 6. September 1865, betreffend die Bemessung, Einhebung und Verrechnung der Taxen und Gebühren bei Tombola-Spielen. In Absicht auf die Bemessung, Einhebung und Verrechnung der Taxen und Gebühren bei Tombola-Spielen hat das hohe k. k. Finanzministerium mit dem Erlasse vom 12. August 1865 Z. 21217—1189 bestimmte Normen vorgeschrieben, welche im Nachhauge zur Dar-Hochachtung zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden. Normen t für die Bemessung, Einhebung und Verrechnung der Gebühren bei Tombola-Spielen. 1. Die Unternehmer von derlei Spielen, deren Erträgnisse nur frommen^udt l^ohlthätigen Zwecken zu widmen sind, haben fiir die richtige und rechtzeitige AbfuW^ llOvorschriftS-mäßig entfallenden Taxen und Gebühren zu haften. 2. Den Gesuchen um die Bewilligung zur Abhaltung von derlei Spielen ist stets ein vollständiger Spielplan bciznlegcn, in welchem insbesondere darzustellen ist: r>. die Summe der ausgesetzten Geldtreffer, b. ob Nebentreffer oder sogenannte Serien-Gewinnste anögesetzt werden und mit welchen Beträgen und auf welche Art dieselben zur Vertheilung gelangen werden; c. ob die auszugebenden Zahlcntafeln (Carlelle) in Serien cingetheilt werden, und wenn dies der Fall, aus wie vielen Zahlcntafeln jede Serie besteht; d. der Preis, um welchen jede einzelne Zahlcntafel verkauft wird. 3. Von jeder erfolgten Bewilligung zur Abhaltung einer Tombola hat die Lotto-Direction in Wien das zur Einhebung der Lotto-Taxe berufene Lottoamt und die Tabak- und Stcmpel-Hofbuchhaltung, bezüglich der Tombola-Spiele in Lombardo-Venetien aber die dortige Lotto-Direction und die Staatsbuchhaltuug in Venedig it. z. unter Mittheilung einer Abschrift des betreffenden Spiclplaueö rechtzeitig in Kenntnis; zu setzen. 4. Zu den auszugcbcndcn Cartcllen sind sogenannte Bollctcnbücher (Juxten) zu benützen, welche aus zwei nebeneinander liegenden gleichlautenden Cartell-Exemplarcn, von welchen ein Exemplar abgcschnittcn und der Partei erfolgt tvird, bestehen. Sämmtliche benützte Bolletenhefte, welchen die nicht verkauften Cartelle beigeschlossen sein müssen, sind nach Bezahlung der Gewinnste dem Vertreter des Aerars auszufolgen, welcher damit nach Punct 10 zu verfügen hat. 5. Der Commission, welche die Leitung deö Spieles übernimmt, ist ein Organ der Fi nanz-Verw altun g, im Sitze eines LottoamteS oder der Lotto-Direction in Venedig aber, ein Beamter des Lottoamtcs oder der genannten Dircction beizugeben, welchem die Verpflichtung obliegt, sich die Uebcrzeuguug zu verschaffen, wie viele Serien und wie viel Cartelle jeder Serie verkauft wurden. 6. Diese Erhebungen sind aus den benützten Bolletcnbüchern unter Berücksichtigung der nicht verkauften Cartelle und mit der Bcdachtnahmc zu pflegen, das; nicht mehr Bücher benützt wurden, als angegeben und vorgclcgt werden. 7. Nach beendeter Ziehung ist im Beisein des Vertreters des Aerars ein Protokoll ans-zunchmcn, worin die Anzahl der aufgelegten Serien, dann jene der von jeder Serie verkauften Cartelle und hiernach die Gesaunutsummc der abgesetzten Eartelle constatirt, ferner der hicfür eingcgangene Betrag ersichtlich gemacht und angegeben erscheint, auf welche Serien die Haupttreffer entfallen sind, dann wie viele Cartelle von jenen Serien unab gesetzt geblieben sind, für welche Ncbcntreffcr ausgcsetzt waren, endlich welcher Betrag an Sericngewinnstcn dem Unternehmer verblieben ist und mit welchem Betrage nach Zuzählung der etwa anheimgefallcncn Gewinnste vor der Brutto-Eiunahme die lOpcrcentige Taxe entfällt. 8. Der Vertreter des Aerars hat die nach T. P. 57 B. 2 b, bb des Gesetzes vom 13. December 1802 zu entrichtende Gebühr von beit nach dem Spielplane entfallenden Gewinnste» anszumitteln und für die mmmveilte Abfuhr sowohl der 10 pCt. Taxe als der erwähnten Gebühr Sorge zu tragen. 9. Die Abfuhr der Lottotaxe ist, wenn das Tombola-Spiel im Standorte des Lottoamtcs stattfindct, an dessen Cassa, die Abfuhr der Gebühren von den Gewinnste« aber an die daselbst befindliche Finanz-Bezirks- und Sammlungscasse gegen deren der Unter-nehmung auszufolgende Quittungen zu leisten; außer den: Standorte des Lottoamtcs aber sind beide Gebühren an das zunächst gelegene Steuer- oder Gcfällsamt oder an die Landeshaupt- oder Sammlungscasse abzuführen, bei welchen die Lottotaxe als Lottoabfuhr, der Gcbührenbctrag aber in dem bezüglichen Taxjournale als Gefällsgebühr zu verrrechnen ist. Der gcfällsämtlichc Functionär hat cin Pare des Ziehungsprotokolls, die Quittung der zuletzt genannten Aemter oder Cassen über die Lottoabsuhr, dann die von der Ziehungs-Commission übernommenen Bolletenbüchcr an das Lottoamt einzusenden, von welchem die weitere Verrechnung unter Anschluß dieser Dokumente vorzuuehmen und die Quittung Uber die lOpercentige Taxe an die Unternehmung abzusenden ist. DaS Lottoamt beziehungsweise die Lotto-Direction in Venedig hat die Verpflichtung, den soglcichcn Erlag der Lottotaxen zu überwachen, und ist hiezu in der Lage, weil dasselbe von Fall zu Fall von der Bewilligung der Spiele im Wege der k. k. Lotto- Gefälls-Dircction in Wien in Kenntniß gesetzt wird; es liegt ihm daher ob, wenn die Taxe in den nächsten Tagen nach den vorzumerkenden Ziehnngstagen nicht zur Verrechnung kommt, das Erforderliche hierüber zu veranlassen. 8 Höhnel m. p. r ■ ■ ■, ’Y'yi .. ; _ - i.\vyAr: m riihh ;t '-Kfn;, u::$} ..'h * Jj.j' .'ii' ' tfiiii >. .".v.vlir 4 .:r|h^:io'? -m |nW;rn*i;j!ibj'i£jS