Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch-i torische 3iü|tcn(anD, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsuninittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 11868. VIII. Stück. AuSgegeben uitb versendet am 5. December 1868. IO. Gesetz vom 9. November 1868, wirksam für die Markgrafschaft Istrien, wodurch die Ortögcmeindcn in Istrien zur Einführung und Einhebung einer Hundesteuer ermächtigt werden. \ Mit Zustimmung des Landtages meiner Markgrafschaft Istrien finde ich zu verordnen, wie folgt: §• 1. lieber Beschluß des Gemeindeausschusses ist in jeder OrtSgemeinde die Einführung einer Steuer auf die den Gemeindcgliedern oder den in der Gemeinde sich aufhaltenden Fremden, mit Einbegriff des k. k. Militärs, gehörenden Hunde gestattet. §• ». Die jährlich von dem Eigenthümer für jeden einzelnen Hund ohne Unterschied einzuhebende Steuer belauft sich in den Städten und Märkten auf den Betrag von 2 bis 3 fl., in ändern Orten auf 1 fl. §• 3. Auf dem Lande, wo die Hunde zur Bewachung der Herden oder der Wohnungen und Landgüter unentbehrlich find, wird für dieselben nur eine Einschreibgebühr von 50 kr. jährlich, ebenso wie auch für die zur Wache auf den Schiffen gehaltenen Hunde gezahlt werden. Die Befreiung von dieser Gebühr wird in der Regel nur in einzelnen besonders rücksichtswürdigen Fällen stattfinden können. §• 4. Die Feststellung der Detailbestinnnnngen zur Anwendung dieses Gesetzes wird innerhalb der durch die bestehende Gemeindeordnung gezogenen Grenze und mit Beachtung der dort vorgezeichnetcn Normen der Beschlußfassung des GemeindeauSschnsseS überlassen. §. 5. Der Gemeindeausschuß wird auch endgiltig, ohne Znlässigkeit eines weiteren Recurses, über die demselben überreichten Berufungen gegen vom Gemeindevorstande in Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes getroffene Verfügungen entscheiden. §• 6. Alle sonstigen Bestimmungen, welche die Ortsgemeinden in Ausübung der Localpolizei rücksichtlich der Ueberwachuiig der Hunde bereits erlassen haben, oder in Hinkunft erlassen werden, und namentlich die bezüglichen Bestimmungen des Strafgesetzes bleiben unberührt. Mein Minister des Innern ist mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragt. Gödölö, am 1). November 1868. Franz Josef m. p. Giskra m. p. 11. Gesetz vom 11. November 1868, wirksam für die Markgrafschaft Istrien, über die Classificirung der nicht ärarischen Straßen in: Kronlandc Istrien. Mit Zustimmung des Landtage« Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich zu verordnen, wie folgt: Artikel 1. Jeder der sechzehn gerichtlichen Bezirke: Albona, Buje, Capodistrin, Castelnuovo, Cherso, Dignano, Lnssin, Montona, Parcnzo, Pinguente, Pirano, Pisino, Pola, Rovigno, Beglia und Bolosca deö Kronlandes, bildet einen Concnrrenzbezirk für alle in demselben gegenwärtig befindlichen fahrbaren Straßen. Artikel II. In der Folge nellgcbante Straßen werden gleichfalls in den Coneurrenzbezirk und zwar tut Laufe deö auf ihre gänzliche Lollcndung folgenden Jahres einbezogcn werden. Artikel III. Der für die Erhaltung der Straßen erforderliche jährliche Anfivand tvird unter Beobachtung der Bestimmungen des §. 18 des Landcsgesctzcs vom 11). Mai 1863 auf die einzelnen Gemeinden des Bezirkes im Verhältnisse zur gesammten Vorschreibnng der directen Steuern vcrthcilt werden. Artikel IV. Mit der technischen lind ökonomischen Verwaltung der Straßen int ganzen Concurrcnz-bezirke und mit der Aufsicht über die Ausführung der Arbeiten und den Stand derselben wird ein Comitä von fünf, höchstens sieben Mitgliedern betraut, die tut Bczirkösitze nach den im §. 19 vorgcschriebencn Modalitäten gewühlt werden. Gemeinden, welche einen eigenen Vermögens - Verwaltnngöausschnß haben, eoncurriren zur Comite-Wahl mittelst ihres Verwalters gleichzeitig mit dem Vorstande der OrtSgcmcindc, der sie angehören. Zum Bchufc der Ucbcrwachung der Ausführung der Arbeiten, der Vertheilnng derselben unter die Steuerpflichtigen, und im Allgemeinen zur Durchführung jeder ändern einschlägigen Verfügung wird jedem Comite in der Regel ein Techniker bcigegebcn werden, welcher vom Landcsausschnsse über Vorschlag des Comitüs ernannt werden und den zu vereinbarenden Lohn aus dem Landessonde zu beziehen haben wird. Artikel V. Die Ortsgemeindcn sind verpflichtet, die mrnitfgehaltene Durchführung der vom Be-zirkscomitü an dieselben erlassenen Verfügungen in ihrem Gebiete zu befördern. Artikel VI. In Folge dieses Gesetzes werden die Bestimmungen der §§. 13 und 14 deö vorbezo-geneu Landcsgcsctzes, insoweit sic die Verbindlichkeit der Erhaltung der Gemeinde - Straßen betreffen, und die erste Alinea deö §. 18, welche für jede einzelne Eoneurrenzstraße die Aufstellung eines speciellen Comitvs vorschreibt, außer Kraft gesetzt. Wien, am 11. November 1868. Franz Josef m. p. Giskra ra. p. -M -yms' SiM -vi m ■al.vfc dn;; .infpriS ttrsvh(: mfailditrfvi . v ' ■ tm.imdirnTM^ Hi :A m Jioc\,.; i-Himir. ,'vOnaD >.ÜS nd', :fo}(js lisd ri$ Äitofhtiuii um -an U()o9 ■ !n IJ 'iri '• --2 'i! v!lf 3; . • )jj ;; jtf düff N')d5. ;C :ü T .»nadui'id ux st,1SM n-vi m u^irigiimi; ...Attnah, mdkhid ;jm Miniovih.• v : i hi I ;:>§r,-xiS> *Mtthnn® rA(tmiilr>§sD rA id. ^ ?,jd off liwiojn v« 'ooyAmrt mini 'i: ^ nv-mr-vti \ v; v ' : vi-:-, ,-v .,•/ . .:iü;. 0v. , 0j(; , . .8>'8i -idirnooK? .1,4 mo ,mi