Gesetz- und Verordnungsblatt für das äst erreichijch -1llirilche Rüst eulaui>. bestehend aus den gefürstete» Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgraffchaft Istrien und der reichSuninittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. 3 n b r fl ti 1! H 1886. VII. Stück. Ausgcgcben und versendet am 7. August 1886. 7. Gesetz vom 6. Juli 1886, wirksam für die gefürstete Grafschaft Görz und GradiSca, womit eine Straßenpolizei-Ordnung für die öffentlichen nicht ärarifchen Straßen erlassen wird. Ueber Antrag des Landtages SN einer gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca finde 3ch anzuordnen, wie folgt: I. Bestimmungen gegen Straßenbeschädigungen. § i. Jede absichtliche oder durch schuldbare Fahrlässigkeit verursachte Beschädigung der Straße selbst oder dazu gehöriger Objecte, als Banquette, Parapetten, - Stützmauern, Bö-fchungen oder sonstiger zum Schutze gegen Meigutigen auf Straßen oder Brücken dienender Vorrichtungen, Streifsteine, Trottoirs, Seitengräben, Durchlässe, Brücken, Wegweiser, War-»uugszeichen jeder Art, Ortschaftstafeln, Mauthschrauken, Mauthhänser und dazu gehöriger 9 VorschriftS- und Tariftafeln, auf den Straßen gepflanzter AUeebäume und der betreffenden Baumpfähle u. f. w. wird, woferne sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fällt, als eine straßenpolizeiliche Uebertrctung angesehen und nach § 19 dieses Gesetzes bestraft. Der Schuldtragende hat außerdem den verursachten Schaden zu ersetzen, welcher vom Gemeindevorsteher nach Umständen unter Zuziehung von Sachverständige», bestimmt wird und vom Schuldtragenden sogleich zu entrichten oder sicherzustellen ist. § 2. Das Weiden von Bieh auf den Straßen und deren Zubehör, die Anbringung von Versperrungen und Ablagerung von Unrath auf denselben, das Verengen, Berschwemmen derselben oder die Verhinderung des freien Abflusses des Wassers ist verboten. Sämmtliche zur Beseitigung der betreffenden Uebelstände und Wiederherstellung in den vorigen Stand anerlaufenden Kosten fallen dem Schuldtragenden zur Last. § 3. Wenn Felder geackert werden, die längs einer Straße liegen, ist das Wenden des Pfluges und der vor denselben gespannten Thiere aus der Straße nicht gestattet. § 4. DaS Schleifen von Bäumen, Baumstämmen, Pflügen oder anderer derlei Gegenstände auf den Straßen ist nicht gestattet, außer wenn die letzteren mit Schnee bedeckt sind. § 5. Da« schnelle Fahren über Brücken, welche nicht vollständig aus Mauerwerk constrnirt sind, ist untersagt. 8 6. Zur Hemmung der Wagenräder dürfen nur Radschuhe oder Bremsen gebraucht werden; die Verwendung der letzteren darf jedoch nicht derart sein, daß die Umdrehung der Räder ganz gehemmt wird. Der Gebrauch von Ketten, sowie das Anbringen von Knütteln zwischen den Speichen zur Sperrung der Räder ist nicht gestattet, außer wenn die Straße vereist ist. § 7- Der Radreif muß auf den Felgen mit abgefeilten Nägeln oder nicht vorspringenden Schrauben befestigt fein. II. Bestimmungen für die Sicherheit des Verkehrs. § 8. Die Freiheit des Verkehrs auf den Straßen muß sowohl bei Tag als bei Nacht gesichert fein. Jede« VerkehrShinderniß ist auf Kosten des Schuldtragenden zu beseitigen. § 9. Uubespannte Wägen dürfen auf der Fahrbahn nicht stehen gelasfen werde». Wo dies in Folge eines Unfalles unausweichlich wird, ist für die erforderliche Aufsicht und bei Nacht auch für die Beleuchtung Sorge zu tragen. Bei Wirthshäufern sind die Fuhrwerke abseits von der Fahrbahn aufzustellen und bei Nacht mit einer brennenden Laterne zu versehen. Auch während der Fahrt sind die Wägen bei Nacht mit einer brennenden Laterne zu versehen. § 10. Auf Straßen von einer Breite unter 6 Metern dürfen vor die Fuhrwerke neben einander nicht mehr als zwei Zngthiere gespannt werden. § H- Es ist nicht gestattet, daß ein einziger Fuhrmann zwei oder mehrere mit Zngthiere» bespannte Wägen begleite, ebensowenig ist es erlaubt, die Straßen mit zwei oder mehreren aneinandergehängten Wägen zu befahren. Doch darf das Anhängen von Handwägen oder als Frachtgut bestimmter Wägen an einen Frachtwagen und ebenso daß Zusammenhängen von zwei leeren Fracht- und leeren WirthschaftSwägen stattfinden. Die Gemeindebehörden können weitere Ausnahmen dort, wo eS die Ortsverhältnisse erheischen, für bestimmte Gattungen von Fuhrwerken bewilligen. § 12. Die Breite der Ladung der Lastwägen darf 2-85 Meter nicht überschreiten, ausgenommen im Falle, daß es sich um Gegenstände handelt, welche sich nicht zerlegen lassen. In diesem Falle ist jedoch der Wagenlenker verpflichtet Vorsorge zu treffen, daß die Lenker der ihm entgegenkommenden Fuhrwerke rechtzeitig auf das Herannahen seines WagenS ausinerksam gemacht werden. Die Sitze, mit welchen ein Wagen versehen ist, dürfen nicht über die Breite desselben oder der allfälligen Ladung hinansragen. tz 13. Die vor Schlitte» gespannten Thiere müssen mit Schellen oder Glocken versehen sein. § 14. In der Regel haben Fuhrwerke und Wägen, welche sich entgegen kommen, nach rechts vuszuweichen. Fuhrwerke und Wägen, welche vor anderen fahren, haben den nachfolgenden auf Beringen zum Vorfahren links Raum zu geben. § 15. Der Fuhrmann darf sein Fuhrwerk weder verlassen, noch auf demselben schlafen, solange ie Zngthiere angespannt sind. Eingespannte Zugthiere ohne Zügel müssen stet« vom Wagenlenker seitwärts begleitet tverden. § 16. Da« Schnalze» mit der Peitsche in bewohnten Orten, sowie bei der Begegnung von anderen Fuhrwerken oder von Viehtrieben ist verboten, desgleichen mich das Anzünden von Feuer, daö Schießen mit Waffen und Abfeuern von Pöllern, das Anfstellen von Tanzböden auf den Straßen oder in solcher Nähe von denselben, daß sich die vorübcrziehenden Pferde scheuen könnten. § 17. Das Schottermateriale muß derart gehäuft werden, daß der freie Verkehr nicht gehemmt werde. § 18. Es wird Sorge der betreffenden Gemeindevorsteher sein, den Verkehr von Viehheerden und nicht eingespannten Vierfüßlern auf den Wegen an besondere Vorschriften zu knüpfen. III. Handhabung der Straßenpolizei und Strafbestimmungen. § 19. Uebertretungen dieser Straßenpolizei - Ordnung werden, insofern sie nicht unter das Strafgesetz fallen, mit Geldstrafe» von l bis 10 Gulden, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 6 bis 48 Stunden bestraft. Die Geldstrafe ist sogleich zu entrichten oder sicherzustellen. § 20. In den Fällen der §§ 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13 ist die Fortsetzung der Fahrt in der vorschriftswidrigen Weife nur bis zum nächsten Orte gestattet, wo die Mittel vorhanden sind, um die Unzukömmlichkeit abznstelleu. § 21. Zur Handhabung der Straßenpolizei sind die Vorsteher der Ortsgemeinden für alle Straßen und Wege, welche die betreffenden Gebiete durchlaufen, berufen. § 22. Der Gemeindevorsteher ist befugt, besondere straßenpolizeiliche Anordnungen zu erlassen, die örtlich oder zeitlich nothwendig werden sollten, wie z. B. das Verbot des Befahren-einer schadhaften Brücke mit Frachtwägen, deren Ladung ein bestimmtes Gelvicht übersteigt. Beziehen sich solche Anordnungen auf andere, als Gemeindestraßen, so ist zu deren Erlassung der Gemeindevorsteher mir im Falle der äußersten Dringlichkeit und Unaufschieblichkeit befugt; er wird übrigens auch sofort behufs der weiteren Maßnahmen jene Behörde zu verständigen haben, welcher die Aufsicht über die betreffende Straße oder Brücke zusteht. Die den Uebertretern dieser Anordnungen anzndrohenden Geldstrafen dürfen das im § 19 festgesetzte Ausmaß nicht übersteigen. Beschwerden gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. § 23. Diejenige», welche den Bestimmungen dieser Straßenpolizei-Ordunng und den vom Gemeindevorsteher getroffenen straßenpolizeilichen Verfügungen (§ 22) zuwiderhandeln, sind dem nächsten Gemeiudeamte zum Schüfe der Strafamtshandlnng anzuzeigen oder allenfalls vorzuführen. Nach summarischer Erhebung des Uebertretungsfalles mit den wesentlichen Umstandm fallt und vollzieht der Gemeindevorsteher, auch ivenn die Uebertretung in einer anderen Gemeinde begangen wurde, das Erkenntniß und stellt der Partei auf Verlangen eine Bescheinigung aus. Beschwerden gegen Erkenntnisse des Gemeindevorstehers gehen an die politische Bezirks-behörde. § 24. Mit der Beaufsichtigung und dem Schutze der Straßen (§ 1) und des Verkehrs auf denselben (§ 8) werden insbesondere die Organe der Straßenadministration, der Orts- und Flurenpolizei, sowie die f. k. Gendarmerie betraut. Wer durch diese Organe wegen einer Straßenpolizei-llebertretung angehalten wird, hat sich bedingungslos ihren Weisungen zu fügen. Die Dienstorgaue der Straßenadministration und der Orts und Flurenpolizei haben bei der politischen Behörde einen Eid auf Erfüllung ihrer Dienstesobliegenheiteu zu leisten. Sie haben im Dienste ein Abzeichen zu tragen, und sind in Ausübung ihres Dienstes den öffentlichen Sicherheitsorgancn im Sinne des Reichsgesetzes vom 16. Juni 1872 Nr. 84 gleichgestellt. § 25. Die Geldstrafen fließen in den Armensond jener Gemeinde, in welcher das Stras-krkenntniß gefällt worden ist. Schlußbestimmungen. § 26. Für die Gemeindestraßen haben die vorstehenden Bestimmungen nur insofcrne Geltung, ^ls sie sich mit Rücksicht auf den Grundsatz nothwendig erweisen, laß die Gemeindestraßen 111 einer der Beschaffenheit der in den betreffenden Gemeinden gewöhnlich vorkommenden Fuhrwerke entsprechendeil Art zu bauen und zu erhalten sind. Die Gemeindevertretungen werben demnach ermächtigt, mit Rücksicht auf die Loeal Verhältnisse für alle oder einige Gemeindestraßen, welche in den Gebieten der betreffenden Gemeinden liegen, mit Zustimmung des Landesausschnsses, weitere Ausnahmen von dieser lraßenpolizei-Ordnnng festznsetzen. § 27. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Straßenpolizei-Ordnung haben auch für beit Verkehr auf ärarischen Straßen insoweit Anwendung zu finden, als hiedurch nicht eine Verpflichtung irgend einer Art dem Reichsstraßenärare auferlegt wird und als nicht zum Schutze der Reichsstraßen und für den Verkehr auf denselben abweichende Vorschriften bestehen oder erlassen werden. Ischl, am 6. Juli 1886. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p.