Gesetz-»«d Vero» 1"'»igsblatt für das österreichisch - istirische KüHfcitfimn öeileqeiib au« der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1005. III. 6tiirf. 6u»gcfltben und versendet am 4. Februar 1905. 6. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei / vom 25. Jänner 1905, Zl. 2113, betreffend die Sonntagsruhe in den gewerblichen Betrieben. A. Produlrtionsgewerbe. § 1. Für die nachstehenden Kategorien von Prodnktionsgewerbcn wird die gewerbliche Sonntagsarbeit folgendermaßen geregelt: a) N a tn r bl n m c n b i n d e r n n d .Handle r, dann K n n st b l n m e n e r z e n g e r. Für die Natiirblnmenbinder ist die Arbeit einschließlich des Blninenhandels am ganzen Sonntag; für die Knnstblnmenerzengiing ist jedoch nur der Handel und zwar in dem für die Handelsgewerbe unter 13. 11 dieser Kniidniachnng festgesetzten Zeitansmaße gestattet. b) Friseure, Raseure mtb Perückenmacher. Die Arbeit ist im Stadtgebiete von Triest (ausschließlich des Territoriums) bis 2 Uhr nachmittags, in den übrigen Ortschaften bis 3 Uhr nachmittags gestattet. Außerhalb des Stadtgebietes von Triest ist während der Faschingszeit die Arbeit den ganzen Sonntag gestattet. Während der Sommermonate Juli und August beginnt die Sonntagsruhe in der Stadt Görz bereits um 12 Uhr mittags. c) Bäcker. a) Erzeugung: Die Arbeit ist mit Sonntag bis 7 Uhr früh und von 10 Uhr abends an gestattet; es kann jedoch je ein Arbeiter per Betrieb in der Zeit von 7 bis 7 '/2 Uhr abends zur Bereitung des Sauerteiges verwendet werden; b) Verschleiß: den ganzen Sonntag gestattet, doch im Stadtgebiete von Triest in den Sommermonaten Juni, Juli, August und September nur bis 2 Uhr nachmittags. d) Zuckerbäcker (Kuchen- und Mandolatibäcker), dann Lebzelter. a) Erzeugung : Die Arbeit ist am Sonntag bis 12 Uhr mittags und nach 10 Uhr abends nur für die Herstellung jener Waren gestattet, die nicht in Vorrat gehalten werden könne», sondern für den Genuß frisch erzeugt werden müssen; b) Verschleiß: Die Arbeit ist den ganzen Sonntag gestattet, doch im Stadtgebiete von Triest in den Sommermonaten Juni, Juli, August und September nur bis 2 Uhr nachmittags. e) Fleischhauer und Wildbrethändler. Ausschrotnng und Verschleiß: Die Arbeit ist am Sonntag im Stadtgebiete von Triest bis 1 Uhr nachmittags, in allen übrigen Ortschaften des Verwaltnngsgebietes aber bis 1 Uhr nachmittags und überdies noch von 5 bis 7 Uhr nachmittags in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März und in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 6 bis 8 Uhr abends gestattet. Pferdefleischhauer. Ansschrotnng und Verschleiß: Im Stadtgebiete von Triest ist die Arbeit bis 1 Uhr, tu den übrigen Ortschaften bis 12 Uhr mittags gestattet. f) Fleischselcher und Wnr st erzeuge r. a) Erzeugung: Die Arbeit ist im ganzen Küstenlande bis 12 Uhr mittags; b) Verschleiß: Die Arbeit ist in dem Stadtgebiete von Triest bis 2 Uhr nachmittags, in allen übrigen Ortschaften bis 12 Uhr mittags und überdies noch von 5 bis 7 Uhr abends in der Ziit vom 1. Oktober bis 31. Mürz, und von 6 bis 8 Uhr abends in der Zeit vom 1. April bis 20. September gestattet. g) Molkereien, Milchme ie r und Milchverschleißer. Die Erzeugung und der Verschleiß ist am ganzen Sonntag gestattet. § 2. Die Comptoirarbeiten bei Prodnktionsgewerben, insoweit sie sich auf den Verschleiß von Waren des betreffenden Gewerbes beziehen, sind nur in der Zeit von 9 Uhr früh bis mittags gestattet. § 3. An Markt- und Kirchtagen und in Wallfahrtsorten; in der Zeit vom 17. bis 25. Dezember; am letzten Faschingssonntag; am Palmsonntag; sodann ans Bahnhöfen ist die Erzeugung und der Verschleiß rücksichtlich aller im § 1 von a bis g angeführten Ge- werbe mit ganzen Sonntag gestattet. § 4. Den Arbeitern, welche an einem Sonntag bei den erwähnten Gewerben länger als drei Stunden verwendet werden, ist mindestens eine 24stündige Ruhezeit am darauffolgenden Sonntage oder, wenn dies mit Rücksicht ans den Betrieb nicht möglich ist, an einem Wochentage, oder je eine sechsstündige Ruhezeit an zwei Tagen in der Woche zu gewähren. § 5. Sowohl an den Sonn- als mich an den Feiertagen ist den Arbeitern mit Berücksichtigung ihrer Konfession die zum Besuche des Vormittagögottesdicnstes nötige Zeit cin- zuräumen. B. Hlin-elsgemelbe. I. Detailhandel mit Lebensmitteln § 6. Im Stadtgebiete von Triest, Görz, Rovigno und Pirano ist die Sonntagsarbeit in der Dauer von (> Stunden gestattet, und zwar in Triest von 8 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags, in Görz (ansgenommen die Sommermonate Juli und August, in welchen die Sonntagsarbeit ganz zu ruhen hat), von 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags, in Rovigno von 7 Uhr früh bis 1 Uhr nachmittags, in Pirano in der Zeit vom 1. November bi« 31. März gleichfalls von 7 Uhr früh bis 1 Uhr nachmittags, in den übrigen Monaten des Jahres von 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags; im Stadtgebiete von Pola und in Muggia ist die Sonntagsarbcit von 7 Uhr früh bis Mittag gestattet; in Capodistria (als Ausflugsort) ist die Arbeit in der Dauer von 8 Stunden, und zwar von 6 Uhr früh bis 2 Uhr nachmittags gestattet; in allen übrigen Ortschaften in der Dauer von 8 Stunden, und zwar von 7 Uhr früh bis 1 Uhr mittags und überdies von 5 bis 7 Uhr nachmittags in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Mürz, und von 6 bis 8 Uhr abends in der Zeit vom I. April bis 30. September; in Cervignano, Cormons, Dignano, Fasana, GradiSca, Grado und Monfalcone hingegen von 6 Uhr früh bis 2 Uhr nachmittags. Die Hilfsarbeiter dürfen jedoch hiebei nur bis zum Ausmaße von 6 Stunden verwendet werden. § 7. Alt Markt- und Kirchtagen; an FirmnngStagen; in Wallfahrtsorten; an dem dem Nikolaustage voransgehcnden Sonntage; in der Zeit vom 17. bis 25. Dezember; am letzten Faschingssonntage; am Palmsonntage; sodann auf Bahnhöfen ist der Handel mit Lebensmitteln überall in der Dauer von 10 Stunden, und zwar von 8 Uhr früh bis 6 Uhr abends gestattet. An den in diesem Paragraph besagten Tagen und Orten hat die im § 6 erwähnte Wiederaufnahme der Arbeit nach 6 Uhr abends nicht stattzusinden. Anläßlich von Volksfeste», Toinbolaspiclen, Wettrennen it. dgl. kann von der Statthalterei die zehnstündige Sonntagsarbeit für einzelne Orte gestattet werden. II. Alle übrigen Handelsgewerbe § 8. a) Stadtgebiet und Territorium von Triest: Der Betrieb, also sowohl der Warenverkauf, als auch die Magazins- und Comptoirarbeit, hat mit nachstehenden Ausnahmen an allen Sonntagen deö Jahres gänzlich zu ruhen : 1. Den Reisebnreanx und den Pfandverleihern ist die Arbeit bis I I Uhr vormittags gestaltet; 2. den Wechselstuben ist die Arbeit in der Zeit vom I. Oktober bis 31. Mai bis 12 Uhr mittags gestattet, doch ist jedem Angestellten jeder zweite Sonntag ganz frei zu geben; 3. den Spediteuren, den Nekommandatarcn. und den Scctransporluntcrnehmnngen sind für die Zeit vom 1. Oktober bis 15. März Magazins- und Comptoirarbeiten von 10 bis 12 Uhr mittags gestattet; 4. den Agrnmenhändlern ist in der Zeit vom 1. November bis Ende April, den Großhändlern mit frischen Früchten, Obst und Gemüse in der Zeit vom 1. Juni bis Ende September die Arbeit am Vormittage in der Dauer von 6 Stunden gestattet. 0) Für das übrige Küstenland gelten folgende Vorschriften: In den Städten Görz, Pola, Novigno, Capodistria und Pirauo ist die Sonntagsarbeit in der Dauer von 6 Stunden und zwar bis 12 Uhr mittags gestattet, in den übrigen Ortschaften in der Dauer von 8 Stunden und zwar bis 2 Uhr nachmittags, wobei jedoch die Hilfsarbeiter nur bis zur Dauer von 6 Stunden verwendet werden dürfen. Im Trödler- und Pfandleihergewerbe ist die Arbeit überall nur bis 11 Uhr vormittags gestattet. Im Stadtgebiete von Pola ist die SonntagSarbeit in der Zeit vom 1. Juli bis 15. September nur von 7 Uhr früh bis 10 Uhr vormittags gestattet und hat in der Stadt Görz im Juli und August gänzlich zu ruhen. Comptoirarbeitcn sind nur in der Zeit von 9 Uhr früh bis Mittag gestattet und haben in der Stadt Görz in den Monaten Juli und August gänzlich zu ruhen. § 9. An Markt- und Kirchtagen; in Wallfahrtsorten; an dem dem Nikolaustage vor-auSgehenden Sonntage; in der Zeit vom 17. bis 25. Dezember; am letzten Faschingssonntage; am Palmsonntage; sodann aus Bahnhöfen ist die Arbeit in der Dauer von 10 Stunden, und zwar von 8 Uhr vormittags bis 6 Uhr abends gestattet. § 10. In jenen unter B. I und II erwähnten Handclögewerben, in welchen dem Personale die Sonntagsruhe von 12 Uhr mittags an nicht ohne Unterbrechung bis zur Geschäftseröffnung am nächsten Tage gewährt werden kann, ist diesem Personale im Wege der Abwechslung jeder zweite Sonntag ganz frei zu geben, oder, falls dies nicht durchführbar wäre, ein halber Wochentag als Ruhetag einznrännien. § 11. Bezüglich der Einräumung der zum Besuche des Gottesdienstes erforderlichen Zeit gilt die Vorschrift des § 5 dieser Kundmachung. § 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1905 in Kraft. Gleichzeitig treten die mit den Kundmachungen der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 9. Juni 1902, L.-G.-Bl. Nr. 16, vom 21. Juni, 1. September und 28. November 1903, L.-G.-Bl. Nr. 22, 27 und 31, erlassenen Verordnungen außer Wirksamkeit. Der k. k. Statthalter: Hohenlohe m. p.