Gesetz-«n» Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische Kültentuiii), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1905. XVIII. Stück üus g eg eb en und versendet am 30. Dezember 1905. 33. Verordnung der k. k. küstcnländischen Statthalterei vom 39. Dezember 1905, Nr. 39827, womit die S t a t t h a l t e r e i v e r o r d n u u g v o IN 28. D e z e m b e r 1904, L.-G.-Bl. Nr. 26, betreffend die (Sin Hebung einer Landes auflage auf den B er* brauch von Bier in der g e f ii r st e t e n Grafschaft Görz und GradiSca, ergänzt wird. Auf Grund des § 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 1904, L.-G.-Bl. Nr. 25, wird im Einvernehmen mit dem Landesausschusse der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca und der k. k. Finanzdirektion in Triest in Ergänzung der H. o. Verordnung vom 28. Dezember 1904, L.-G.-Bl. Nr. 26, nachstehendes verordnet: Die Unternehmer einer Brauerei und die Inhaber von Bierniederlagen, sowie jene Gewerbetreibenden, welche Bier in größeren Mengen als 10 Liter an Personen verschleißen, welche in anderen Gemeinden der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca wohnen, sind verpflichtet, ein Bierverschleißregister nach Muster A zu führen. In dieses Register ist leserlich einzutragen: a) das von den Unternehmern, Inhabern von Bierniederlagen und Gewerbetreibenden in den Bierverschleißstellen in Quantitäten unter 10 Litern abgesetztc Bier, und das von den Unternehmern, Inhabern von Bierniederlagen und Gewerbetreibenden, sowie von ihren Familien und ihrem Dicnstpersonale verbrauchte Bier; b) das ans einmal in Quantitäten über 10 Liter abgesetzte Bier. Die Eintragung des ad a verschleißten und bezeichneten Bieres in das Register A hat summarisch am Ende eines jeden Tages, spätestens jedoch am Morgen des darauffolgenden TageS zu geschehen, während das ad b erwähnte Bier von Fall zu Fall und detailliert einzutragen ist. Das Verschleißregister A ist am Ende eines jeden MonateS vom Unternehmer, Niederlageninhaber, Gewerbetreibenden oder von seinem legalen Vertreter abzuschließen, zu datieren und zu fertigen und am darauffolgenden Tage rekommandiert an den Landesausschuß in Görz zu sende», eventuell bei demselben gegen Empfangsbestätigung zu überreichen. Die benötigten Exemplare des Registers A werden vom Landesausschusse in Görz kostenlos beigestellt. § 2. Übertretungen der im § 1 dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen werden in Gemäßheit des § 13 der Statthaltereiverordnung vom 28. Dezember 1904, Nr. 37228, L.-G.-Bl. Nr. 26, geahndet werden. § 3. Die vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1906 in Wirksamkeit. Der k. k. Statthalter: Hohenlohe m. p. Pierverschleissregister für den Monat....... Tag des Bezuges Eingang Aus der Fabrik (Niederlage) des m Zahl der zementierten Fässer zu 1 1/ v 1 /» /< Hektoliter der Flaschen E______________ 1 j 0*7 10*5 Liter Gesamt- quantum Hektoliter Liter Depot am Ende des verflossenen Monates Tag des Absatzes Absatz Im Verschleiße für den eigenen und den Familiengebrauch Liter *) I n Quantitäten über 10 Liter Vor- und Zuname Domizil des Empfängers Z a h l der zementierten llber Flaschen Fässer zu zu 1/ I iz I ZS /4 2 1 Hektoliter 1 0-7 0-5 Liter Gesamtquantum Hektoliters Liter I *) In dieser Rubrik sind die zum Ausschank angezapften Fässer als bereit« verschleißt zu betrachten und ist da« bezügliche Bierquantum schon beim Beginn de« Ausschankes als abgesetzt einzulragen. > UOBUMAti