Verordnungen der ÄNhKDSehHvhHU für das österr eicht sch-illirische M|lenfanö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz.und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsumnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1863. III. Stück. Ausgcgeben und versendet am 4. Mai 1863. 3 Rundschreiben der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 20. April 1863, an sämmtlichc k. k. Bezirksämter des Küstenlandes nnd an die Stadtmagistratc Görz und Triest, in Betreff des freiwilligen Eintrittes von Minderjährigen in die Kriegsmarine. In Folge Staatsministerial.Erlasses vom 15. l. M., Nr. 2607, wird nachstehende, mit dem k. k. Kriegsministerium vereinbarte Verordnung in Betreff des freiwilligen Ein« trittes von Minderjährigen in die Kriegsmarine kundgemacht. Der k. k. Statthaltereirath. Klinkowftröin. 3 (Copie.) Circular-Verordnung des k. k. Kriegsministeriums vom 5. April 1863, Abtheilung 2. Nr. 2099 an sämmtliche LandeS-Gcncral-Commandcn und das Festungs-Gouvernement in Mainz. Ans Ursache, daß in letzterer Zeit häufig der Fall vorgekommen ist, wornach durch den Eintritt Minderjähriger in die Kriegsmarine und durch ihre Militärentlassung auf Grund der in der gesetzlichen Frist erfolgten Reclamation, dem Marine-Aerar unnütze und bei dem Bestände eines Monturs-Massasystems nicht unbedeutende Auslagen erwachsen sind, wird im Einvernehmen mit den betheiligten Centralstellen bestimmt, daß in Hinkunft für die Kriegsmarine nur solche Freiwillige assentirt werden dürfen, welche hiezu die legale Einwilligung ihres Vaters, beziehungsweise Vormundes beibringen. Dies wird dem Landes-General-Commando mit Bezug auf den §. 3, Absatz 4, des Amtsunterrichtes zum Heeres-Ergänznngs-Gesetze zur Wissenschaft und entsprechender Ber-lautbarnng bei den unterstehenden Truppenkörpern mitgetheilt. Für die richtige Abschrift. Wien, am 16. April 1863. Wyslobocki, m. p. Exp. Dir.