Gesetz-d Verordnungsblatt für das österreichisch - iflmfdje Jtiillcntimö, behebend au« der gefürsteten Grafschaft Gürz und Gradišča, der Markgrafschaft Jstiien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1902. XIV. Stiicf. Ausgcgedcn im 6 d e n e n b e t am 30. Juni 1902. 17. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 11. Juni 1902, Zl. 15338, womit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. Jnni 1902, Nr. 15661, mit der Allerhöchsten Entschließung vom 23. Mai 1902 genehmigte Beschluss d e s Görzer L a nd eS a n s s ch u sse s vom 4. December 1901, betreffend die Berth eilung der Gemeindegründe von Anhovo, verlautbart wird. Art. 1. Die Bertheilung der Gemeindegründc der Stenergemeinde Anhovo, welche im Grundbuche dieser Gemeinde in der Einlage 1 mit den Nummern 124, 125/1, 126, 128, 130/2, 131/2, 153, 517/1, 517/2, 531, 552/1, 552/2, 553,564,565,566, 568, 569, 570, 575, 576/1, 577, 578, 579, 1711/1, 1883, 1884, 1885, 1886, 1887/1, 1895/2, 1896, 1897/1, 1932, 1954, 2244, 2245,^2247, 2253, 2259, 2260/1, 2261, 2266, 2267/1, 2268/2, 2281/3, 2285/2, 2286/26, 2286/27, 2290/3, 2293/1, 2293/2, 2367, 2438/2 im Gesammtflächenausmaße von 122 ha 89 a 26 inj verzeichnet sind, wird auf Grundlage der vom Geometer Johann Gasser ddo. 4. April 1887 gelieferten Pläne, sowie der Ausweise vom 22. März 1898, welche von der Gemeindevertretung in der Sitzung vom 15. März 1898 gutgcheißen wurden, genehmigt, derart, dass die gegenwärtigen Antheilnehmer das Eigenthum hieran erhalten. Art. 2. Auf Grundlage des im vorhergehenden Artikel erwähnten Planes sind die nothwendigen Löschungen und Eintragungen im Grundbuche und im Steuerkataster zu bewirken. Art. 3. Auf den vertheilten Gründen hat die gemeinschaftliche Weide für immer aufzuhören. Art. 4. Die Waldantheile sind in der dermaligen Cultur zu erhalten und verbleiben im Schutze des Forstgesetzes. Art. 5. Jnsoferne die auf den vertheilten Gemeindegründen befindlichen Straßen nicht Gemeindestraßen sind, sind dieselben gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Mai 1874, L.-G.-Bl. Nr. 15, zu erhalten. Art. 6. Sämmtliche Kosten und eventuelle Gebühren, die sich durch diese Bertheilung ergeben, sind von den Antheilnehmern nach Maßgabe ihrer Theilnahme zu zahlen und der Gemeinde-Vorstand wird dieselben im Sinne des §. 82 der Gemeindeordnung einheben. Der k. k. Statthalter: Goöfs m. p. 18. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 11. Juni 1902, Zl. 15338, womit der laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 2. Juni 1902, Nr. 15661, mit der Allerhöchsten Entschließung vom 23. Mai 1902 genehmigte Beschluss des Görzer Landesausschusses vom 4. December 1901, betreffend die Bertheilung der Gemeiudegründe der Fraction Plave, verlautbart wirb. Art. 1. Die Bertheilung der Gemeindegründe der Fraction Plave, welche im Grundbuche der Steuergemeinde Plave in der Einlage 175 mit den Nummern 1/1, 2/1, 196/1, 248/1, 248/9, 250/1 im Gesammtflächenausmaße von 46 ha 66 a und 78 m'j verzeichnet sind, wird auf Grund des vom Geometer Johann Gasser ddo. 1. Juni 1887 gelieferten und von der Gemeindevertretung in der Sitzung vom 10. September 1888 gutgeheißenen Planes genehmigt, derart, dass die gegenwärtigen Antheilnehmer das Eigenthum hieran erhalten. Art. 2. Auf Grundlage des im vorhergehenden Artikel erwähnten Planes sind die nothwendigen Löschungen und Eintragungen im Grundbuche und im Steuerkataster zu bewirken. Art. 3. Auf den vertheilten Gründen hat die gemeinschaftliche Weide für immer aufzuhöreu. Art. 4. Die Waldantheile sind in der dermaligen Cultur zu erhalten und verbleiben im Schutze deö Forstgesetzes. Art. 5. Jnsoferne die auf den vertheilten Gemeindegründen befindlichen Straßen nicht Gemeindestraßen sind, sind dieselben gemäß den Bestimmungen deö Gesetzes vom 16. Mai 1874, L.-G.-Bl. Nr. 15, zu erhalten. Art. 6. Sämmtliche Kosten und eventuelle Gebühren, die sich durch diese Bertheilung ergeben, sind von den Antheilnehmern nach Maßgabe ihrer Theilnahme zu zahlen und der Gemeindevorstand wird dieselben im Sinne des §. 82 der Gemeindeordnung einheben. Der I. I. Statthalter: Govfs m. p. «W«WW