Gesetz- und Verordnungsblatt für das ö n e r r c i d) t f dH f f i r t l dj c .K ft It e it l n it fi, bestehend au» den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang L88Ä. XXVI. Stück. 21 uSgegeben und versendet am 28. 88- Gesetz vom 18. November 1882, giltig für die Markgrafschaft Istrien. betreffend die Schonung des WildeS. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien, finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Nachstehende Wildarten dürfen in den hier angegebenen Schonzeiten weder gejagt, noch gefangen oder getödtet werden: 1. Rehbock vom 1. März bis einschließlich 31. Juli; 2. Rehgais vom 16. December bis einschließlich 15. September; 3. Rehkitz — als welches bas junge Rehwild bis zum Schlüsse des Geburtsjahres anzusehen ist — bis einschließlich 31. December des Geburtsjahres, nach welchem Zeitpnncte dasselbe unter die Bestimmungen der vorstehenden Puncte Z. 1, beziehungsweise Z. 2 fällt; 84 A/ Decemwr 1 882. 4. Hase vom 15. Januar bis einschließlich 31. August; 5. Steinhuhn und Rebhuhn vom 1. Januar bis einschließlich 31. Juli; 6. Wachtel vom 1. Januar bis einschließlich 31. Juli; 7. Ente, Schnepfe und sagbare Wasservögel vom 31. März bis einschließlich 15. August; 8. Wildtaube vom 1. April bis einschließlich 31. Juli. Im Falle jedoch der Wildstand zum Nachtheile der Bodepcultnr übermäßig angewachsen sein sollte, kann die politische Bezirksbehörde dessen Verminderung auch während der angegebenen Schonzeiten anordnen. § 2. Das Fangen von Wild in Schlingen, Fallen oder Eisen, sowie auch das Vernichten von Eiern und das Ansnchmen des jungen Wildes aus den Nestern sind verboten. Das Legen von Gift zur Vertilgung der Füchse und Wölfe ist nur mit besonderer Bewilligung der politischen Bezirksbehörde an den von dieser ausdrücklich bezeichnetcn Stellen gestattet. §3. Die Bestimmungen der vorstehenden §§ 1 und 2 finden auf eingefriedete Thiergärten keine Anwendung § 4. Noch Ablauf von zehn Tagen vom Eintritte der Schonzeit (§ 1) an und während der übrigen Dauer dieser Zeit darf die in Schonung befindliche Wildart weder im lebenden Zustande, noch tobt in ganzen Stücken oder zerlegt ans Märkten, in Läden oder sonst wie zum Verkaufe ausgeboten, auch nicht in Gasthäusern verabreicht werden, it. z. selbst dann nicht, wenn das Wild ans einem eingefriedcten Thiergarten des Landes oder von außerhalb des Landes herstammt. Wenn jedoch das Wild in Ausführung des im Schlußabsatze des § 1 erwähnten Auftrages der politischen Bezirksbehörde erlegt oder bei der im folgenden § 8 ungeordneten behördlichen Feilbietung erstanden wird, hat im ersten Falle die politische Bezirksbehörde, im zweiten Falle der Gemeindevorstand jene Ausnahmen von den obigen Verboten, welche zur Verwerthung des Wildes nothwendig sind, unter angemessenen Vorsichten gegen allsällige Mißbränche einzurännten und die nöthigen Bescheinigungen darüber anszustellen. § 5. Die Eigenthümer von Hunden haben dafür Sorge zu tragen, daß dieselben nicht in fremden Jagdgebieten jagend hernmstreifen; dem Jagdberechtigten und Jagdschutzpersonale steht es frei, solche Hunde an Ort und Stelle zu tobte». § 6. Andererseits ist es den Jägern vom 1. April an bis zur vollendeten Weinlese nicht gestattet, in fremden Weinanlagen und ans fremden belebten Feldern weder mit Hunden, noch ohne solche zu jagen. Auch ist den Jägern untersagt, bei Ausübung der Jagd solche fremde Grundstücke selbst zu betreten oder die Hunde darauf einzulassen, auf denen Saaten oder Früchte stehen, die ihrer Beschaffenheit nach hiedurch einen wirklichen Schaden erleiden könnten. Schließlich dürfen die Jäger einen abgesperrten Grundbesitz nur mit vorläufiger Erlaub -uiß des Besitzers zur JagdauSübnng betreten, wobei als abgesperrter Grundbesitz jener anzusehen ist, welcher von allen Seiten von Mauern, Zäunen, Gittern oder ähnlichen Herstellungen, welche den Wechsel des Wildes mit den anrainendm Grundfläche» hintanhalten, umschlossen ist. Die Uebertretungen dieser Verbote sind Feldfrevel und als solche nach dem Gesetze vom 28. Mai 1876 (L.-G.-Bl. Nr. 18) zu bestrafen. § 7. Die Uebertretung der §§12 und 4 wird mit einer Geldstrafe von 5 bis 25 Gulden geahndet, welche im Falle, als dem Wildstande durch die Wiederholung oder durch das Erlegen einer größeren Menge von Wild ein erheblicher Nachtheil zugeht, bis zu 50 Gulden erhöht werden kann. Die Außerachtlassung der im § 5 den Eigenthümern von Hunden auferlegten Obsorge wird mit einer Geldstrafe von fünfzig Kreuzer bis zwei Gulden bestraft. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist dieselbe in eine Freiheitsstrafe, u. z. für je fünf Gulden mit einem Tage, niemals aber unter sechs Stunden Arrest zu verwandeln. § 8. Bei den Uebertretungen des § 1. des ersten Absatzes des § 2 und des § 4 hat zugleich der Verfall des gesetzwidrig erlegten, gefangenen oder zum Verkaufe ausgebotenen Wildes cinzutretcn und ist dasselbe vom Gcnieindevorstaiid im Wege öffentlicher Feilbietung zu veräußern. § 9. Die Untersuchung und Bestrafung der im § 7 angegebenen Uebertretungen steht den Politischen Behörden zu. Die Geldstrafen, sowie der Erlös für die gemäß § 8 feilgebotenen Gegenstände fallen dem Armenfonde jener Gemeinde zu, in welcher die Uebertretung entdeckt wurde. § 10. Die Gesetze, betreffend die Schonung des Wildes, vom 14. Februar 1876 (L.-G.-Bl. Nr. 8) und 8. Februar 1879 (L.-G.-Bl. Nr. 7) treten außer Kraft. § 11- Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind der Ackerbau-Minister und der Minister des Innern beauftragt. Gödöllö, am 18. November 1882. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. Falkenhayn m. p.