Gesetz- nab Verordnungsblatt für das österreichisch-ltlirische Rüsten ta n il, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsuninittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1S¥0. XXV. Stück. Ausgegeben und versendet am 15. December 1870. 49. Kundmachung der k. k. küstenl. Statthalter« in Triest vom 27. November 1870, womit mehrere vom k. k. Landesverthcidigungs-Ministerium erlassene Ergänzungen und Erläuterungen der Instruction zur Ausführung des Wehrgcsetzes bekannt gemacht werden. Die vom k. k. Landcsverthcidignngö-Ministerinm mit Verordnung von 28. October l. I. Z. 11577 erlassenen Ergänzungen und Erläuterungen der Instruction zur Ausführung deS WehrgesetzcS werden hiemit im nachstehenden Auszüge zur allgemeinen Kcnntniß gebracht. !• 311 §• 52: 2. StellnngSpflichtige, deren offenkundige Untanglichkcit durch die von der Bezirksbehörde eindringlich zu pflegenden Erhebungen als unzweifelhaft erwiesen zu betrachten ist, sind von der Bezirksbehörde von dem persönlichen Erscheinen vor der-Stellungs-Commission zu entheben. Der Beschluß der Stellungs-Commission auf Löschung in der Slellungslistc (§. 62) ist auf Grund der Erhebungsrcsultate zu fassen, welche der Stellungs-Commission vor Beginn des Stcllungsgeschäftcs vorzulegcn sind, um für den Fall angeregter Bedenken die etwa gewünschte Vorstellung des Betreffenden noch während des Verwcilenö der Stellungs-Commission im Assentorte, rcalisiren zu können. An der Losung, bei welcher das persönliche Erscheinen ohnehin den Stellungspflichtigen überlassen ist, 6etheilige« sich derlei Stellungspflichtige gleich allen anderen (§. 23: 2). Die Classification der Erwerbsfähigkeit derselben in Absicht auf die Militärtape (§. 68) wird von dem Bezirkshauptmann (Bürgermeister) auf Grund der gepflogenen Erhebungen, mit Rücksicht auf das constatirte Gebrechen und die erhobenen Erwerbs- nnv Bermögens-Berhnltnisse, festgcstcttt. Als offenkundig untauglich find nur jene Stellungspflichtigen zu behandeln, welche mit folgenden Gebrechen behaftet sind. Mangel auch nur eines Fußes oder einer Hand; Mangel eines AugcS oder vollständige Blindheit beider Augen; Taubstummheit; CretiuiSmns; Gerichtlich erklärter Irrsinn, Wahnsinn, oder Blödsinn. Die Gemeindevorsteher haben bei Verfassung der gcmcindeweisen Verzeichnisse über die Stellungspflichtigen in der Rubrik 16 ersichtlich zu machen, ob ein oder der andere der Verzeichneteil mit einem und welchem der vorangeführten Gebrechen behaftet ist. 2. Zn §. 52: 4. ist beizufügen: e) für spätere Stellungen, jene Angehörigen, deren vollkommene und dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits bei der ersten commissioncllen Untersuchung durch daö Vorhandensein von solchen dieselbe begründenden im EonnnissionS-Befunde genau aufzuführenden Körpergebrechen constatirt erscheint, welche für Jedermann auch ohne genauere ärztliche Untersuchung wahrnehmbar und absolut unheilbar sind, wenn zugleich von den anwesenden Aerzten und den stimmberechtigten Stellungs-Commissions-Mitglicdern einstimmig erklärt wird, das; die Erwerbsunfähigkeit für immer constatirt ist, was in der Stellungsliste ausdrücklich zu erwähnen kommt. Für die nächstjährige regelmäßige Stellung wird ausnahmsweise und als Ucbergang bestimmt, daß jene Reclamanten, welche sowohl im Jahre 1869 als auch im Jahre 1870, sohin wiederholt durch die StellungS-Commission erwerbsunfähig befunden wurden, bei erneuerter Reclamation von dem persönlichen Erscheinen vor der Stellungs-Commission enthoben sind. 3. Zn §. 54: 1. Reklamationen, welche vor dem Beginn deS eigentlichen StellnngSge-.schäfteS im zuständigen Bezirke, entweder an den betreffenden Stellungstagen oder auch an den cvftercn der anberanmten Stellnngstage behandelt und zu Gunsten des Reclamirtcn entschieden werden, entheben den Letzteren von dem persönlichen Erscheinen vor der StellungS-Commission, weil nur der Stellungöpflichtige hiezu gehalten ist, der von der Stellungspflicht zeitlich Befreite aber, mit der Erlangung der Befreiung für betreffende regelmäßige Stellung, nicht mehr als stellnngspflichtig zu betrachten ist. Da in den, im §. 54: 1, Alinea 2 bczcichneten Fällen die Anwesenheit des Reclamirten auch bei der Entscheidung über die eingebrachte Reclamation nicht vom Belange ist, weil auch ohne seine Gegenwart die volle Ueberzeugung der Ansprnchsberechtigung gewonnen werden kann, so ist in diesen Fällen das persönliche Erscheinen der Reclamirten auch zur ReclamationS-Ver-haudlnng nicht erforderlich. Wird dagegen die Reclamation vereint mit dem eigentlichen Stcllungsgeschäftc der Beur-theilnng und Entscheidung unterzogen (54: 1, Alinea 1), so ist der reclamirte Stellungspflichtige gleich tote jeder andere verpflichtet, vor der Stellungs-Commission zu erscheinen. 5. Zu §. 123: 5. Die Bestimmung, wornach von dem Aspiranten zum einjährigen Frci-willigendicnste das Eintritts-Certificat auch iu dem Falle beizubringen ist, wenn der freiwillige Eintritt vor der regelmäßigen Stellung desjenigen Kalenderjahres augcstrcbt wird, in welchem der Wehrpflichtige zum ersten Male zur Stellung verpflichtet ist, wird nunmehr aufgehoben und eö ist daher der bezügliche Satz, von dem Worte „welches" au zu löschen. 6. Zu §. 135:2. und §. 136. Zu §. 136 Punct a) wird erläutert, daß unter den darin erwähnten Aspiranten jene zu verstehen sind, welche wiederholt zuletzt in dem Jahre der regelmäßigen Stellung, bei welcher ihre Altersclasse zu erscheinen verpflichtet ist, jedoch vor dem Beginne der Stcllungsperiode, abgewicsen wurden; daun jene im stclluugspflichtigcu Alter stehenden Aspiranten, welche bei ihrer erstmaligen Bewerbung um die Zulassung zum einjährigen freiwilligen Dienste, sowohl durch die Truppe oder Anstalt, bei welcher sie sich vor dem Beginne der Stellnngsperiode mit die Aufnahme beworben haben, als auch durch eine Supcrarbitrirnugs-Commission abgewicsen wurden. Letztere sind über die Erfüllung dieser Bedingung bei ihrer Abweisung durch die Truppe oder Anstalt schriftlich zu belehren, und es ist überdies iu dem Bescheide ausdrücklich aufzunchmcu, daß sich der Aspirant jedenfalls noch vor dem Beginne der Stellnngsperiode rechtzeitig zur Snperarbitrirnng anznmeldcn habe, dann wo und an welchen Tagen die zunächst befindliche Supcrarbitriruugs-Commission das Amt handelt. Zur Begegnung von Schwierigkeiten wegen der Nevisitirung solcher Aspiranten wurde verfügt, daß bei jenen außerhalb der Standorte der Truppcn-Divisions-Commandcn dislocirtcu Truppen-Brigadc-Stäbeu, bei welchen SuperarbitrirungS-Commissioncn etwa noch nicht bestehen und es die Umstände erfordern, solche ad hoc zu activircu sind, wozu aber jene RcgimcntS-oder Oberärzte nicht Hertmgezogen werden dürfen, welche schon bei der Abweisung der Aspiranten durch die Truppe oder Anstalt functionirt haben. DaS im §. 135: 2 erwähnte Einschreiten kann auch unmittelbar unter Vorweisung deS oben erwähnten Bescheides mündlich bei der Supcrarbitrirnngs-Commission gestellt werden. Damit aber auch die erneuerte ärztliche Untersuchung jener im stellungSpflichtigcu Alter stehenden Aspiranten, welche entweder, weil es ihnen früher nicht möglich war, die erforderlichen Aufnahms-Doeumcutc zu erlangen, oder aus einem anderen außerhalb ihrem Verschulden lie gendcn Grunde, sich erst wenige Tage vor dem Beginne der Stellnngsperiode um die Aufnahme als einjährig Freiwillige zu bewerben vermögen, noch rechtzeitig vorgeuommcn werden kann, wird ungeordnet, daß die Supcrarbitrirungs-Commissioncn noch unmittelbar vor dem Beginne der Stcllungsperiode an einem im voraus bestimmten und allgemein zu verlantbarcnden Tage, behufs der Vornahme dieser Untersuchungen zusammen zu treten haben. 7. Zu §. 136. Den nach §. 25 deS WchrgesetzeS beurlaubten Candidaten, beziehungsweise auch Zöglingen deS geistlichen Standes, welche ihre theologischen Studien und ihren geistlichen Beruf aufgcbcn, können die Begünstigungen des einjährigen Freiwilligcudicustcs nachträglich zucrkanut werden, wenn sie: a) ihre theologischen Studien und den geistlichen Beruf freiwillig aufgcbcn, b) bereits zur Zeit ihrer Assentirung den Bedingungen der wissenschaftlichen Befähigung entsprochen haben und die erforderlichen Nachweise hierüber beibringeu. 8. Zu §. 150. Nachdem die Präscnzdicnstpflicht mit dem Ucbcrtritte in die Reserve endet, wurde im §. 150 festgesetzt, daß die im Grunde der Bestimmungen der §§. 41 bis 46 der Instruction von der Präsenzdienstpflicht enthobenen Soldaten, nur in so lange sie in der Linien-Dienstpslicht stehen, jährlich zur Zeit der regelmäßigen Stellung den Fortbestand jenes Verhältnisses, aus welchem der vorbezcichnete Anspruch hervorgeht, der Truppe oder Anstalt, bei welcher sie sich im Stande befinden, in der in den vorcitirtcn Paragraphen festgestcllten Art nachzuweisen haben. In soferne jedoch die im Reserve-Verhältnisse stehenden Wehrpflichtigen, welche entweder mit den Ansprüchen auf die in den §§. 25, 27 des Wehrgesetzes enthaltenen Begünstigungen in dieses Verhältniß übergetreten sind, oder sie erst während desselben eins dem Titel einer ererbten Landwirthschaft erworben haben, nicht den allgemeinen Vorschriften, namentlich in Beziehung ans die Wahl des Zeitpunctes zur periodischen Waffenübung verfallen wollen, sind dieselben auch fernerhin verpflichtet, den Fortbestand ihrer gesetzlichen Ansprüche in der im §. 150 vorgeschriebenen Art nachzuweisen. Dies gilt insbesondere auch für die von der militärischen Ausbildung und den periodischen Waffenübnngen gänzlich enthobenen Kandidaten, beziehungsweise auch Zöglinge deS geistlichen Standes, welchen die Begünstigungen des §. 25 des Wchrgesetzes zuerkannt würden, von denen die in den §§. 41 bis 43 der Instruction vorgezeichneten Nachweise bis zum Erhalte der höheren Weihen, beziehungsweise bis zu ihrer Ernennung zu Seelsorgern jährlich beizubringen sind, widrigens sie nach §. 150: 2 zu behandeln kommen. Der Nachweis des Erhaltes der höheren Weihen und der Ernennung zum Seelsorger, ans Grund dessen die Betreffenden in die Liste der Militär-Seelsorger verzeichnet werden, hat zu bestehen: a) für Candidaten des geistlichen Standes der katholischen Kirche, in der Bestätigung des Diöcesan- oder Kloster-Vorstandes, daß der Betreffende die Priesterweihe erhalten hat; l>) für Candidaten des geistlichen Standes des griechisch-katholischen und griechisch-orientalischen Glaubensbekenntnisses, in der Bestätigung ihres Diöcesan-Vorstandes, daß sie eine Seelsorgerstelle und welche, oder eine der höheren kirchlichen Weihen erhalten haben; e) für Candidaten des geistlichen Standes der angsburgischcn und helvetischen Confessio», dann deö unitarischen Glaubensbekenntnisses, in der Bestätigung ihres Superintendenten, daß sie eine und welche Seelsorgerstelle erhalten haben; (3) für Candidaten des Rabbinats in dem von der Bczirköbchörde bestätigten Decretc ihrer Anstellung als Rabbiner. Karl fidler m. p. k. k. Hofrath, Leiter der Statthaltern.