nchtnndZwaNZlgsteir Sitzung des Landtages Zu Laibach am 17. May 1863. Anwesende: Vorsitzender: Freiherr v. (So belli, Landeshauptmann von Kram. — K. k. Statthalter: Frcih. v. Schloißnigg. — Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme des Herrn Fürstbischofs Dr. Widm er, dann der Herren Abgeordneten: Ambrosch, Gustav Graf Auersperg, Dr. Skedl, Dr. Supp an, Dr. Toman, Baron Ant. Zois. — Schriftführer: Vilhar. Tagesordnung: 1. Lesung des Sitzungs-Protokolls vom 16. März. — 2. Fortsetzung der Berathung über das Gemcindegesetz. Beginn Ina- Sitzung 10 Uhr 23 Minuten Vormittags. Präsident: Ich eröffne die Sitzung, nachdem die gehörige Anzahl von Mitgliedern versammelt ist und ersuche den Herrn Schriftführer das Protokoll der gestrigen Sitzung zu verlesen. (Schriftführer Vilhar liest dasselbe. — Nach der Verlesung.) Ist gegen die Fassung des Protokolls etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, so ist das Protokoll als richtig anerkannt. Der Obmann des Finanz-Ausschusses ladet die Mitglieder desselben ein, sich morgen 5 Uhr Nachmittag im Confcrcnzsaalc zu einer Sitzung cinzufinden. Der Herr Abgeordnete Dr. Bleiweis hat einen hinlänglich unterstützten Antrag eingebracht, des Inhalts: „Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. Das Theater als Landcsanstalt wird aufgelassen. 2. Die Einkünfte des Redoutengebäudes und der beiden Häuser C.-Nr. 136 und 137 haben künftighin nicht in den Theater -, sondern in den ständischen, respective Landcsfond einznflicßcn. 3. Der Landcs-Ausschuß wird beauftragt, mit den Privatlogen-Eigcnthümcrn und der Commune Laibach, unter Wahrung der Rechte des bisherigen TheaterfondeS, die erforderliche Vereinbarung wegen Uebernahme des Theater-gebäudes und des Theatcrmobilars anzubahnen und über daS Ergebniß Bericht zu erstatten. 4. Dieser Antrag werde dem Finanz-AuSschussc zur Vorbcrathung zugewiesen/' Nachdem dieser Antrag gefertigt ist vom Antragsteller, dann den Herren Kapelle, Locker, Koren, KoSlcr, Dr. Toman, v. Strahl, Vilhar, Obrcsa, Klemenčič, Nos-man, Jombart, Golob, Sagorz, Dcrbitsch, Dechant Toman, so werde ich denselben in einer der künftigen Sitzungen an die Tagesordnung setzen. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, über das Gc-mcindcgesctz in seinem Vortrage fortzufahren. XXYlll. Landtagö-Sitzung. Bcrichtcrst. Frcih. v. Apfaltrern: In der gestrigen Sitzung hat das h. Haus den Antrag des Herrn Landcs-gcrichtSrathcs Kromer in Betreff des §. 13, zur Combi-nirung einer Sthlisirung dieses Paragraphes mit jener des Ausschusses an denselben zurückgewiesen, welcher sich dieser Aufgabe gestern Nachmittag unterzogen hat und wodurch das Ergebniß erzielt worden ist, daß eine Combinirung dieser beiden Stylisiruagcn, nämlich jener des Gcmcindc-AuSschusscS und der des Herrn Landesgerichtsrathes stattgefunden hat und von den anwesenden Mitgliedern des Gemeinde-Ausschusses angenommen worden ist, wodurch für mich die Ermächtigung erwachsen ist, dieselbe im Namen deS Ausschusses bei dem h. Hause einzubringen. Nach dieser combinirtcn Sthlisirung hätte der §. 13 folgendermaßen zu lauten. Das erste Alinea von den Worten: „Der Gemeinde-Ausschuß besteht. . bis zu den Worten: „mehr als tausend wahlberechtigten Gcmcindcmit-glicdern aus 30 Mitgliedern" bleibt gleich. Sohin würde der weitere Text des §. 13 lauten: „Dieser Ausschuß wird in Gemeinden, welche zwei oder mehrere bis zum Jahre 1850 bestandene Untcrgemcinden in sich fassen, oder künftighin umfassen werden, derart zusammengesetzt, daß zunächst sämmtliche Wahlberechtigten jeder dieser Untcrgemcinden je ein Mitglied in den Ausschuß wählen. Die mit Rücksicht auf diese Wahl zur Vollzahl des Ausschusses noch abgängigen Mitglieder sind von sämmtlichen Wählern der Gemeinde nach Wahlkörpern in den Ausschuß berufen; ist die Zahl dieser noch abgängigen Mitglieder durch die Zahl der Wahlkörper nicht thcilbar, so muß sic ans die nächste hiedurch thcilbarc Zahl erhöht werden. Zur Vertretung verhinderter oder abgängiger Ausschußmitglieder sind in jeder Gemeinde Ersatzmänner, mindestens in der Anzahl der Ausschußmitglieder zu bestellen. Jede der erwähnten Untergemeindcn wählt einen Ersatzmann. Die sonach noch erforderliche Restzahl der Ersatzmänner — falls aber die Gemeinde nicht ans Untcrab-thcilungcn besteht —• die Tesainmtzahl derselben ist von sämmtlichen Wählern der Gemeinde nach Wahlkörpern zu wählen. Wäre die Anzahl der so zu wählenden Ersatzmänner durch die Zahl der Wahlkörpcr nicht Heilbar, so ist sie ans die nächste hiedurch Heilbare Zahl zu erhöhen." Durch diese Stylisirung des §. 13 werden in einer vielleicht etwas faßlicheren Form alle Positionen, welche der Ausschuß in seinen Entwurf aufgenommen hat, zur Geltung gebracht, mit lediglichcr Ausnahme jener Position, welche den Zweck hatte, zu bestimmen, daß, wenn aus der Wahl der Untergemeinden eine solche Anzahl von Ausschuß-männern hervorginge, daß der Rest, der sohin von der Gesammtzahl der Ausschußmänncr verbleibt, nicht die Hälfte der ans den Untergemeinden gewühlten Ausschußmitglieder erreichte, daß, sage ich, in diesem Falle der Rest auf die Hälfte der aus den Untergemeinden gewählten Ausschuß-männer ergänzt werden müsse. Diese Position kommt in der gegenwärtigen Sthli-sirung nicht vor, und wurde ausgelassen aus zwei Gründen, erstens: weil sic den betreffenden Passus des §. 13 unnöthig verundeutlicht haben würde, zweitens und hauptsächlich deßwegen, weil wirklich nach genauer Erwägung aller Umstände, aller denkbaren Verhältnisse, der Fall nicht eintreten kann, daß die Zahl einer solchen Ergänzung bedürfe. Je mehr Untcrgemeindeu in eine Gemeinde sich vereinigen, je mehr also aus ihnen Ausschußmitglieder hervorgehen, desto größer ist die Zahl der Wähler und desto größer daher auch die Zahl der zu wählenden Ausschüsse; es ist somit, wie ich auch gestern bereits erwähnt habe, der Fall nicht denkbar, ohne eben die Sache ans die Spitze zu treiben, daß eine Ergänzung dieser Zahl nothwendig erscheinen würde. In diesem Antrage, welchen ich vorzutragen die Ehre hatte, wurde eine Position nicht aufgenommen, welche der Herr Landesgerichtsrath Kcomcr beantragt, nämlich die Position, welche die Mitglieder einer Untergemeinde obligirt, aus ihrer Mitte den betreffenden Ausschnßmann in die Gesammtgemeinde zu entsenden. Für diese Position hat sich der gestern versammelte Ausschuß nicht entschieden, um eben das Wahlrecht dcrUntergemcin-den nicht zu beschränken, indem er nicht im Entferntesten der Besorgniß Raum gegeben hat, daß die Untergcmeinden ihr wirkliches Interesse nicht in der gehörigen Weise zu wahren wissen werden. Wenn in dieser Hinsicht dem Herrn Landesgerichtsrath Kromcr die Position wünschcnSwcrth erscheint, so steht es ihm ohnedem frei, darüber einen Antrag an das h. HanS zu stellen. Ich erlaube mir daher die vorgeschlagene Formulirung des §. 13 als Antrag des Ausschusses dem h. Hause vorzulegen. Präsident: Wünscht Jemand das Wort? (Nach einer Pause:) Wenn Niemand das Wort ergreift, so werde ich §. 13 in der neuen Fassung zur Abstimmung bringen. Beliebt es dem h. Hause, daß ich denselben nochmals vorlese? (Einige Stimmen: Nein!) Wenn demnach das h. Haus mit §. 13 in seiner neuen Textirung einverstanden ist, so bitte ich, die Zustimmung durch Sitzenbleiben bekannt zu geben. (Es erhebt sich Niemand.) §. 13 ist in seiner neuen Textirung angenommen. Ich bitte den Herrn Berichterstatter Baron Apfaltrern fortzufahren. Berichtcrst. Freih. v. Apfaltrern: Wir kommen nunmehr zu §. 17; derselbe lautet nach Antrag des Ausschusses: (Liest denselben.) Präsident: Wünscht Jemand zu §. 17 das Wort? Abg. Dcrbit sch: Ich bitte nm das Wort. Nach diesem Paragraphe ist dem Höchstbcstencrtcn ein Vorrecht in dem Ausschüsse der Gemeinden eingeräumt. Es ist bereits vom h. Hause der Beschluß gefaßt worden, daß die Gemeinden in einigen ihrer Angelegenheiten durch einen Gemeinde-Ausschuß und einen Gemeinde-Vorstand vertreten werden. Ferner ist der Beschluß gefaßt worden, daß dieser Ausschuß durch freie Wahl in der Gemeinde hervorzugehen habe. Freie Wahl ist in dem constitutionellen Staate ein Hauptgrundsatz, und besonders in Gemeindeangelegcnhciten, glaube ich, soll man von diesem Grundsätze niemals abgehen. Die Gemcindemitglieder kennen am Besten ihre Angehörigen, sic kennen jene Männer, jene würdigen Männer, denen sic das Recht der Vertretung anvertrauen wollen. Nur eine freie Wahl wird eine gute Vertretung zur Folge haben. Neben der freien Wahl kann nach meiner Ansicht ein octroyirtes Mitglied der Gemeindevertretung nach dem Principe nicht bestehen. Es sind meiner Ansicht nach contradictorische Principien, auf einer Seite die freie Wahl, welche nur ans dem Vertrauen hcvorgeht, auf der andern Seite ein Mitglied, welches vielleicht in der Gemeinde nicht gelitten ist. Ich wüßte nicht, welchen practischen Nutzen auch das haben soll, wenn ich mir denke, daß ein Mitglied, gegen welches man vielleicht in der Gemeinde vorgefaßte Meinung in Ansehung seiner Fähigkeiten, oder bezüglich anderer Eigenschaften hat, wenn ein solches Mitglied in die Gemeindevertretung kommt, so glaubeich, daß hiedurch nichts Gutes erlangt werde; es ist zwar richtig, daß politische Gründe mitunter dafür sprechen, daß die Höchstbcsteuerten in den Gemeinde-Ausschuß kommen, denn bei den Höchst-besteuerten, so wie hier die Position gegeben ist, bis zum Betrage von 100 fl., ist cs vermöge ihrer Stellung, vermöge ihrer materiellen Verhältnisse voraus zu setzen, daß auch eine höhere Bildung bestehe, bessere Einsichten, welche die Gemeinde in ihren Angelegenheiten benöthigt; jedoch könnte ich dieses nicht als Axiom annehmen, ich sage nur, cs ist die Regel. Es ist aber auf der andern Seite auch richtig, so wie die Erfahrung es bis jetzt gezeigt hat, daß Männer von diesen Cathegorien nicht bloß gewählt werden, sondern, daß man sie zu wiederholten Malen gesucht hat; ich könnte Fülle, aber ich will sie nicht namentlich anführen , daß Gemeinden wirklich mit großen Anstrengungen sich beworben haben, bei den letzten Wahlen wieder die Männer ihres Vertrauens, und zwar jene Männer in den Gemeinde - Ausschuß zu wählen und sie zur Annahme der Wahl zu bewegen, die mehr als 100 fs. Steuer zahlen. Dieses ist in unserem Lande größtcntheils Sitte, Gewohnheit, und es ist nicht zu besorgen, daß ein Höchstbesteuerter bei der Wahl übergangen werde; wird er übergangen, so sind andere Gründe, welche wieder dafür sprechen, daß ein derartiger Mann nicht in den Ausschuß komme, aus Rcchts-principicn, glaube ich, da nicht ein hinlänglicher Grund vorhanden ist, die Höchstbesteuerten ohne Wahl in den Gemeinde - Ausschuß gelangen zu lassen; übrigens ist das aber nach meiner Ansicht eine ganz verschiedenartige Behandlung bei den einzelnen Gemeinden. Welcher eigenthümliche Grund könnte vorhanden sein, nach dem RcchtSprincipc, daß der Höchstbestcuerte in der Gemeinde ohne Wahl in den Ausschuß gelange? Die Beitragsquote? Nun ist, wie wir alle wissen, die Beitragsqnote in den verschiedenen Gemeinden sehr verschieden, in Folge der Zeit wird sie noch verschiedenartiger. Es sind Gemeinden, welche zur Deckung ihrer Bedürfnisse 5 °/0 Umlage haben, 10 °/0 und mehr und weniger; ich kenne auch Gemeinden, die gar keine Umlage haben, ich glaube wenigstens, daß cs einige Gemeinden in Krain gibt, die auch nach künftiger Constitnirung der Gemeinden keine Umlagen benöthigen werden; aus welchem Rechte wird nun der Höchstbcstcncrtc in dieser Gemeinde in den Ausschuß kommen? Ich weiß gar keinen Grund, da ist sicherlich ein Rechtsgrund nicht vorhanden. Wenn der Höchstbcstcncrtc zu den Gcmcindclastcn nichts beiträgt, so wüßte ich nicht, wie man ihm das Recht vindicircn könnte, daß er einen Vorzug vor den übrigen Gemeinde-mitgliedern genießen soll. Darum glaube ich, daß cs nicht auf das ankommen soll, ob einer im Gemeinde-Ausschüsse sitzt; ich glaube, cs kommt vielmehr aus die Art au und ans das Rcü)t, wie er darinnen sitzt. Denn ein Nichtgewählter ist gleichsam ein ungeladener Gast, und sprichwörtlich hat mau die ungeladenen Gaste nicht gern. Noch mehr verstößt aber gegen das Ncchtöprincip dieser Passus, daß die Höchstbesteucrtcn mit dem Rechte, im Ausschüsse zu sitzen, auch daS Recht haben, sich durch Machthaber vertreten zu lassen, das glaube ich, daß jede Rücksicht aufgehört hat, daß ein Stellvertreter in Gemeinde-angelegenheiten für die Gemeinde wirken soll. Es kann ein Stellvertreter des Berechtigten tut Gemeinde-Ausschüsse sitzen, der nicht einmal dem Lande angehört. Es wird zwar österreichische Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit u. s. w. erfordert, ohne daß er von Gemeindeangelegcnheiten, von den Interessen der Gemeinde gar keine Kenntniß hat, und im Ganzen kann der Stellvertreter, oder selbst der Bevorzugte im Ausschüsse gar nichts anderes, als seine eigenen Interessen vertreten. Zur Interessenvertretung ist aber die Gemeinde bevollmächtigt, die Gemeinde ist die einzig auto-risirte. Ich glaube, mau soll der Gemeinde nicht zu viel Bevormundung geben, und ich kann mich nicht anders ausdrücken, als daß dieses gleichsam eine Bevormundung der Gemeinde wäre, wenn mein ihr auf einer Seite das Recht der Autonomie wahren will, auf der andern Seite ihr möglich mißliebige Personen aufbürden und aufdringen will. Ich glaube, daß cs da mit der Autonomie der Gemeinde, mit dem Sclbstbestimmungsrcchte so ziemlich zu Ende ist. Meiner Ansicht nach würde die Annahme dieses Paragraphen die Autonomie der Gemeinden bei ihrer Entstehung zu Grabe tragen. Ich kaun mich nur dahin aus-sprcchen, daß ich für die Weglassung des ganzen Paragraphen, so wie er hier steht, bin, und ich kann natürlich, weil es sich hier um eine Negative handelt, keinen separaten Antrag stellen, erkläre aber, daß ich für diesen Antrag nicht stimmen kann. Präsident: Wünscht »och Jemand das Wort? (Abg. Dcschmann meldet sich zum Worte.) Herr Deschmanu hat das Wort. Abg. D c s ch m min: Dieser Paragraph ist jedenfalls ein für das zukünftige Gemeindeleben in Krain hochwichtiger und ich glaube nur der gestrigen Aufforderung des Herrn Berichterstatters des Gemeinde - Ausschusses zu entspreche», wenn ich denselben ersuche, uns Aufklärungen darüber zu geben, warum sich der Ausschuß bewogen gefühlt hat, von der Regierungsvorlage abzuweichen und Positionen aufzunehmen , die in der Regierungsvorlage nicht enthalten sind. Wenn ich den Paragraph, wie er hier im Ausschuß-antragc uns vorliegt, mit der Regierungsvorlage vergleiche, so bemerke ich für's erste, daß die Berufung dcö §. 9 weggelassen worden ist, und daß man eben dadurch auch den Frauenspersonen, ferner den Minderjährigen und den Euranden das Recht einer Virilstimme vindicircn wollte. Wenn man sich schon überhaupt für die Virilstimme entschieden hat, so bin ich der Ueberzeugung, daß es nur die allgemeine rechtliche Rücksicht war, nicht aber der Grundsatz: „ehret die Frauen", welche den Ausschuß bewogen haben mag, auch den Frauenspersonen dieses Recht zu gönnen. Anders verhält es sich jedoch bezüglich des Census, und hier finde ich zwei Abweichungen im Ausschußantrage im Vergleiche zu jenen des Rcgierungsantrages. Nach dem Rcgicrungsantrage wäre Jedermann zu einer Virilstimmc berechtiget, welcher ein Zchcntcl von den dircctcn Steuern der Ortsgemeinde entrichtet, während der Ausschußantrag einen Unterschied macht zwischen den Rcal-stcucrn und zwischen andern dircctcn Steuern, und bezüglich der Erstcrn nicht einen alignoten Theil, sondern eine dirccte Steuer ohne Zuschläge von 100 ff. fordert, während er bezüglich der Letzter» einen Beitrag von mindestens 200 fl. als Erforderniß für eine Virilstimmc hinstellt. Nun cs mögen gewiß gewichtige Gründe sein, welche den Ausschuß bewogen haben, diese Position in das Gesetz aufzunehmen. Da jedoch in unsern Tagen die gewerblichen Interessen immer mehr in den Vordergrund gestellt werden, da es ferner eine anerkannte Thatsache ist, daß es für unser Land besonders wünschenswerth wäre, wenn der gewerbliche Aufschwung eine höhere Stufe erreichen würde, da man gewiß voraussetzen kann, daß die Gcwerbtreibendcn den Männern des Realbesitzes in keiner Beziehung nachstehen, daher auch die möglichste Gleichstellung derselben anzustreben märe, so kann ich nur voraussetzen, daß andere gewichtige Umstände den Ausschuß bewogen haben mögen, diese Verschiedenheit in den Census hier aufzunehmen, und ich würde den Herrn Berichterstatter ersuchen, uns bezüglich der Gründe einige Aufklärungen zu geben. Berichterst. Freih. v. Apsaltrern: Unser ganzes Verfassungslebcn, alle Institutionen, welche dasselbe ins Leben gerufen, dasselbe in gewisse Formen und Regeln gebracht haben, beruhen ans dem Principe der Interessenvertretung. In Würdigung dieses Principes hat die Regierung in ihre Vorlage über die Gcmcindcordnung den §. 16 aufgenommen. Eben auch in Würdigung dieser Rücksichten hat der Ausschuß, welcher diese Regierungsvorlage zu berathen hatte, sich nicht veranlaßt gefunden, den Paragraph aus der Regierungsvorlage zu streichen. Es wurde derselbe Gegenstand bereits im Jahre 1859, als hier im Lande eine Versammlung von Vertrauensmännern unter der Leitung der Landesbchörde ein für Krain passendes Landes-gesctz berieth, erörtert. Bereits damals wurde diese Frage in Anregung gebracht und in einer ganz ähnlichen Weise beantwortet, wie heute dem hohen Hause der Antrag des Ausschusses vorliegt; damals insbesondere wurde auch der Census, welcher gegenwärtig in dem Antrage dcö Ausschusses die Bedingung der Virilstimmen bildet, in den nämlichen Ziffern angenommen, wie er gegenwärtig dem h. Hause vorgeschlagen wird. Es wurde nämlich erkannt, daß die Bestimmung eines aliquoten Theiles der Gesirmmtsteuer ein so variabler Maßstab ist, daß er eben der Interessenvertretung einerseits, andererseits aber den Interessen der Gemeinde nicht gehörige Rechnung trägt. ES sind, beispielsweise angeführt, gegenwärtig in Krain Gemeinden, welche so klein sind, daß die Gesammt-ziffcr ihrer Steuer einen Betlag ausmacht, dessen 10. Theil eine große Anzahl von Virilstimmcn in den Aus- schuß berufen würde, eine Anzahl, welche die Autonomie der Gemeinde gefährden würde, währenddem solcher Steucr-contribuenten, welche 100 fl., bezüglich 200 fl. an Steuer ohne Zuschlag zahlen, wenige sind, wodurch ein Ueber* gewicht derselben, gegenüber der aus den Wahlen hcrvor-gegangcnen Gemeindevertretung gänzlich beseitiget und ihre Virilstimmen aus ein vollkommen gefahrloses Maß rcdncirt wird. Einen Unterschied zwischen der Besteuerung des Grundbesitzes und der Bcstcuernng industrieller Unternehmungen hat sowohl im Jahre 1859 die betreffende Vcr-trauenscommission als auch gegenwärtig der Ausschuß für das Gcmcindegesetz deßhalb gemacht, weil das in Oesterreich bestehende Steuersystem cS mit sich bringt, daß eine industrielle Unternehmung von sehr geringer Ausdehnung schon mehrere 100 fl. an Steuer an den Staat abführt, wodurch ebenfalls wieder die Autonomie der Gemeinde gefährdet würde, indem auf diese Weise, wenn man den Maßstab der Berechtigung zur Virilstimme niedriger stellen würde, nämlich auf den gleichen Betrag mit der Grundsteuer, eine überwiegende Zahl industrieller Virilstimmen in der Gemeinde geschaffen würde, welche dann den Interessen der übrigen Gemeindeinsassen gefährlich werden könnte. Der Regicrungsentwurf hat allerdings die im §. 9 und 11 der Gemeindcwahlordnnng bezeichneten Personen zu einer Virilstimme berufen, namentlich die Personen, welche laut des § 9 der Gemeindewahlordnung nicht volljährig sind, und welche nicht männlichen Geschlechtes sind, von der Virilstimme ausgeschlossen. Dieses wäre eine Ungerechtigkeit ; denn wenn man die Virilstimmen überhaupt zuzugeben findet, so gibt man sie und kann man sie nur zugeben, eben in Würdigung des Principes der Interessenvertretung; das Interesse eines Minderjährigen ist aber ebenso berechtiget als das Interesse des Großjährigen, jenes der Frauenpcrsonen ebenso wie jenes einer Person männlichen Geschlechtes. Nicht in Huldigung der vom Herrn Vorredner angebrachten Rücksicht, welche man dem weiblichen Geschlechte schuldig ist, sondern in Wahrung des Rechtes hat man diese Position in den §. 17 aufgenommen, weil eben in diesem Paragraphe für die Virilstimme auch die Berechtigung ausgesprochen wurde, durch einen Vertreter seine Virilstimme ausüben zn dürfen. Dieses waren die Rücksichten, welche der Ausschuß bei der Votirung des §. 17 hatte, und welche ich vorläufig als Aufklärungen mitzutheilen für nöthig befunden habe. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Statthalter Freih. v. Schloißuigg: Der Ausschußantrag hat zum Theile die Regierungsvorlage angenommen, zum Theile aber sich von derselben entfernt. Im Grundsätze hat er die Regierungsvorlage insoweit angenommen, als er auch für die Virilstimme sich anssprach. Ob eine Virilstimme überhaupt zweckmäßig und in der Gemeinde zulässig sei, ist die Frage über einen Grundsatz, die zu wiederholten Gelegenheiten von allen Seiten beleuchtet worden ist; es hat bereits das Rcichsgcsctz darüber abgesprochen; cs kann sich daher mir darum handeln, ob das Gesetz auf das Land Krain anwendbar ist. Es hat der Herr Ausschnßbcrichterstatter sich darauf bezogen, daß schon im Jahre 1859 in einem damals zusammengestellten Co-initu diese Frage zur Sprache gekommen ist; sie ist nicht nur in Krain, sie ist in allen Provinzen zur Sprache gekommen, überall wurde sie angeregt; das ist ein Zeichen, daß das Interesse überall besteht, und cs ist das ganz klar, weil auch der Großgrundbesitz überall vorhanden ist und dieser sein Interesse geltend machen mußte. Wenn man von der Annahme der Interessenvertretung ausgeht, so sehe ich durchaus keinen Grund, den Großgrundbesitz von dieser Vertretung auszuschließen. Daß er durch die Bildung der Wahlkörpcr in der Gemeinde allein nicht hinlänglich geschützt ist, das sicht Jedermann ein; daher ist cs nur Sache der Billigkeit und Gerechtigkeit, daß bei den gleichartigen Verhältnissen, welche in allen Provinzen Oesterreichs stattfinden, im Lande Krain ebensogut die Virilstimme des Großgrundbesitzes zur Geltung komme, als anderwärts. Was dagegen vorgebracht worden ist, kann mich vom Gegentheile nicht überzeugen. Es wurde die persönliche Anschauung aufgeworfen, daß man bisher vielfach gesucht hat, den Großgrundbesitz in die Vertretung der Gemeinde zu ziehen, und daß cs nicht gelungen ist. Nun der Großgrundbesitz kann von seinem Rechte Gebrauch machen, oder er kann davon nicht Gebrauch machen; das steht ihm nach dem Gesetze frei. Ich kann daher in dieser Beziehung nicht anders als die Regierungsvorlage, was die Annahme der Virilstimme betrifft, empfehlen. Es ist der Ausschuß von der Negicrnngsvorlagc abgewichen zunächst durch die Bestimmung des Census; ich glaube, daß das eine Frage ist, welche dem Lande zu überlassen ist. Die Regierung hat zunächst kein Interesse daran, ob der Census in dieser oder jener Weise festgesetzt werde, sobald man die Ueberzeugung hat, daß die Feststellung des Census nicht zu einem Mißbrauche zu einer zu weiten Ausdehnung führen könne. Dieses scheint bei der Position des Ausschuß-Antrages wohl ganz ferne zu liegen; ich glaube daher gegen den Census, so ferne er vom hohen Landtage angenommen wird, keine Einwendung zu machen. Das Verhältniß von 100 fl. der Grundsteuer gegen 200 fl. industriellen Besitzes ist ein Verhältniß, welches, ich möchte sagen, als Grundsatz bei ähnlichen Bemessungen angenommen wird, weil der Realbesitz eigentlich von den Stenern stärker betroffen ist, als die Industrie; und beim Ansätze von gleichen Ziffern der Grundbesitz dadurch zu kurz kommen könnte. Die weitere Abweichung ist die, daß der Ausschuß die Beziehung auf den §. 9 ausgelassen hat und in Folge dessen den Frauenspersonen und Minderjährigen das Recht eingeräumt hat, sich in Ausübung der Virilstimme durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen. Der §. 9 der Wahlordnung ist nun nicht eine Erfindung der Regierungsvorlage, sondern er ist aus dem Rcichsgesetze vom 5. März hier eingeschaltet, und sagt, daß, als Ausschuß- oder Ersatzmannes nur diejenigen Gcmeindcmitglieder männlichen Geschlechtes wählbar sind, welche wahlberechtigct sind, das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben und im Voll-gcnnssc der bürgerlichen Rechte sich befinden. Nun dieses wurde ausgelassen; allein der §. 10 dcS Neichsgcsctzes enthält als erste Bestimmung die unerläßliche Eigenschaft zur Wählbarkeit ist das zurückgelegte 24. Lebensjahr und der Genuß der bürgerlichen Rechte und im letzten Alinea sagt der Artikel: „Die in diesem Artikel enthaltenen Bedingungen beziehen sich auch auf jene, ohne Wahl in den Ausschuß eintretenden Gemeindcmitglieder." Es können ohne Wahl in den Ausschuß nur solche Gemeindcmitglieder eintreten, welche nach dem ReichSgesctze wählbar sind. Wählbar sind aber weder Frauenspersonen noch Minderjährige. ES verstößt daher der Antrag des Ausschusses gegen das Reichs-gesctz. Ich will den Antrag in seiner Nützlichkeit und in seiner rationellen Begründung nicht bekämpfen, und cs würde meine Ansicht vielleicht eine andere sein, wenn cs sich de lege ferenda handeln würde. Allein hier handelt cs sich um die Anwendung des bestehenden Reichsgcsetzes auf das Landcsgesetz, welche das h. Haus zu entwerfen im Begriffe ist. Ich glaube, daß die Positionen des Reichsgesctzcs festgehalten werden müssen, daß der Artikel 10 mit seinen Bestimmungen nicht umgangen werden kann, und daß cS daher nicht zulässig ist, Francnpcrsoncn und Minderjährige von der Virilstimmc durch Vertreter Gebrauch machen zu lassen. Ich muß daher den Antrag stellen, indem ich, wie gesagt, wegen des Census eine weitere Bemerkung nicht mache, das h. Hans wolle beschließen, daß in §. 17 die Berufung auf den §. 9 der Wahlordnung aufgenommen, und daß die Bestimmung des §. 16 der Regierungsvorlage, wornach Frauenspersonen und Minderjährigen keine Virilstimme zugestanden ist, aufrecht erhalten werde. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort zu ergreifen? ■ Abg. K r o m c r : Ich bin mit dem Antrage des Ausschusses , daß den Höchstbcstcucrtcn die Virilstimmc zukommen soll, einverstanden, denn bereits im bürgerlichen Gesetzbuch,: ist gewissermaßen der Grundsatz ausgesprochen, daß demjenigen, welcher in einer Gesellschaft mit einer größeren Einlage sich bcthciligct, auch ein größerer Einfluß in derselben zustehen solle. Alle Gesellschaften, die sich gegenwärtig bilden, bieten denjenigen, welche mit größeren Einlagen einstehen, gleichfalls einen größeren Ein-stnß. Ich sehe daher nicht ein, warum man lediglich bei der Constituirung der Gemeinden den Höchstbesteucrten dieses Recht nicht gönnen sollte. Ich glaube, der Einfluß der Höchstbestencrtcn in der Gemeinde wird uns nicht zu Schaden, sondern meist zu Guten kommen, denn wo höhere Steuern, dort ist in der Regel auch mehr Intelligenz, und die werden wir bei der Gemeindevertretung recht gut brauchen können. Was den Antrag Seiner Exzellenz anbelangt, daß im §. 17, und zwar im Eingänge dieses Paragraphes auch der §. 9 cinbczogcn werden solle, so möchte ich demselben vollkommen beipflichten. Denn, wird Allen, welche eine Steuer von mehr als 100 fl. entrichten, die Virilstimme zuerkannt, sobald sie nur nach §. 11 nicht ausgeschlossen sind, d. h. sobald sie nur nicht in Untersuchung stehen, oder eines Disciplinar - Vergehens sich schuldig gemacht haben, so können auch diejenigen in den Gemeinde-Aus- j schuß kommen und in demselben die Virilstimmc erhalten, welche nach §. 1 und 9 der Wahlordnung gar nicht wahl-bcrcchtigct sind, wie z. B. diejenigen, welche allenfalls eine Steuer von 100 fl., jedoch noch nicht seit einem vollen , Jahre entrichten. Diese sind von der Wahlberechtigung ausdrücklich ausgeschlossen, daher ihnen auch die Viril-stimme nicht zusteht. Die Aufnahme des §. 9 ist daher wesentlich. Belangend jedoch den zweiten Punct des von Seiner Excellenz gestellten Antrages, daß Frauenspersonen und Minderjährigen die Vertretung durch die Virilstimme nicht zugestanden werden soll, so konnte ich diesem Antrage nicht beipflichten. ES ist allerdings wahr, der Articcl 10 des Rcichs-gcsctzes vom 5. März bestimmt, als wählbar in den Ausschuß seien nur diejenigen Gcmcindcmitglicder männlichen Geschlechtes, welche wahlberechtigt sind, das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben und im Vollgcnnsse ihrer bürgerlichen Rechte sich befinden. Es können also speciell Individuen nicht gewählt werden, welche nicht männlichen Geschlechtes , nicht wahlberechtigct sind, oder nicht das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben. Allein, das Gesetz schließt ihre Jntervenirung in der Gemeindevertretung durch Bevollmächtigte nicht ans; nur persönlich können sic sich daran nicht bctheiligcn. Dagegen ist ihre Vertretung durch Be- vollmächtigte gestattet, und die Regierung erklärt im §. 4 ausdrücklich, daß das Wahlrecht in der Regel persönlich ausgeübt werden müsse. Jedoch bestimmt sic als Ausnahme: 1. „Nichtberechtigtc Personen üben durch ihre Vertreter, die in der Ehe lebende Gattin durch ihren Ehegatten, andere berechtigte Frauenspersonen durch Bevollmächtigte das Wahlrecht aus." In dieser Bestimmung der Regierungsvorlage ist also klar ausgesprochen, daß, wenn auch die nicht eigen Berechtigten und minderjährigen Personen ihre Betheiligung im Ausschüsse persönlich nicht ausüben können, deren Vertretung durch Bevollmächtigte oder Vertreter nicht ausgeschlossen sei. Was den Antrag des Ausschusses anbelangt, daß von einem in der Gemeinde betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine jährliche Steuer von mindestens 200 fl., ohne Einrcch-nung der Zuschlüge, entrichtet werden müsse, wenn der betreffende Besteuerte das Recht haben soll, in der Gemeinde seine Virilstimme geltend zu machen, so finde ich da zwischen der Rcalstcncr von 100 fl. und zwischen der Gewerbesteuer von 200 fl., welche bei Gewerbsleiitcn zur Virilstimme gefordert wird, doch kein billiges Verhältniß, und ich würde den Antrag stellen: „Der §. 17 sei dahin abzuändern: Jene nach §. 9 und 11 der Gcmeindcwahl-ordnung wählbaren Mitglieder, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Rcalbesitzc mindestens 100 fl., ober von ihrem dort betriebenen Gewerbe oder Erwerbe mindestens 150 fl. oft. W. an der landesfürstlichen Steuer, ohne Einrechnnng der Zuschläge, entrichten, haben das Recht n. )". w. nach dem Antrage des Ausschusses. Statthalter Freih. v. S ch l o i ß n i g g : Ich muß mir erlauben, ans die Berufung des geehrten Herrn Vorredners ans den §. 4 der Wahlordnung zu erwidern, daß diese Berufung hier nicht zutreffe; denn der §. 4 spricht vom activen Wahlrechte. Dieses wird Frauenspersonen und Minderjährigen durch ihre Vertreter durchaus nicht bestritten, der §. 9 aber spricht vom passiven Wahlrechte, von der Wählbarkeit und sagt ausdrücklich: „Wählbar sind mir diejenigen Gcmeindemitglieder männlichen Geschlechtes u. s. w." Run wird aber die Virilstimme nicht activen Wahlberechtigten , sondern jenen zugestanden — und cs ist dieß unerläßliche Bedingung — welche die passive Wählbarkeit haben. Es findet hier der §. 4 somit gar keine Anwendung. Atig. Krom er: Darüber möchte ich wohl bemerken, daß auch die dienenden Officicre und Militärpersonen nach §. 2 der Wahlordnung wählbar sind, daß sie jedoch nach §. 16 der Regierungsvorlage dessenungeachtet das Recht haben, sich mit der Virilstimme zn bctheilcn. Wenn daher für Militärparteien, welche ganz und gar nicht wählbar sind, das Recht ausgesprochen ist, die Virilstimine ausüben zu können, so sehe ich nicht ein, warum nicht mit demselben Rechte auch Minderjährige oder Frauen durch ihre Vertreter die Virilstimmc ausüben könnten. Abg. B r o l i ch : Das h. Haus hat ohnehin schon vom Abgeordneten Dcrbitsch gehört, daß die Virilstimme eigentlich mir ein Privilegium sei, da diese Virilstimme nur gewisse Personen zu dem Eintritte in den Ausschuß ermächtiget, welche selbst nicht berufen sind, wenn sic nicht frei gewählt werden. Hier findet eine Beschränkung der freien Wahl Statt. Die Regierung hat dieses selbst eingesehen, daß solche Privilegien ans das geringste Maß eingeschränkt werden sollen. Die Beschränkung der Regierung ist viel größer, nach meiner Ansicht, als die des Ausschusses. Hier ist der Census für die Virilstimme der zehnte Theil der in einer Gemeinde zu entrichtenden dircctcn Steuer festgesetzt; der Ausschuß hingegen hat diesen Census dahin abgeändert, daß schon ein Stcuerbctrag von 100 fl. bei Besitz und bei Gewerben von 200 fl. genügt. Es gibt Bezirke, wo ein großer, wenigstens nicht unbedeutender Theil des Contri-bnentcn einen Stcuerbctrag von 100 fl. zahlen dürfte. Nehmen wir an, daß nach der Revision des Catasterö hier unser Worastgrund gehörig besteuert würde. Es gibt viele Besitzer, welche von diesem Grunde einen Betrag von 10% bezahlen dürften. Wie viele Virilstimmen würde cs in einem solchen Ausschüsse geben? Es könnten mehr Viril-stimmcn dazu kommen, als von den übrigen Berechtigten frei gewählt würden. Wenn schon die Regierung eingesehen hat, daß diese Bevorzugung einer gewissen Classe der höher Besteuerten ans das möglichste Maß zu beschränken sei, so glaube ich, daß wir nicht weiter gehen dürfen. Ebenso hat die Regierung eingesehen, daß Minderjährige und Frauenspersonen ebenso zu denjenigen Parteien gehören, welche wenigstens den zehnten Theil einer Steuer zu entrichten hätten, und dennoch hat die Regierung ihnen die Virilslimme versagt. Warum der Ausschuß in dieser Richtung weiter abgeht, ist mir auch nicht einleuchtend, cs wäre denn das Privilegium begründet. Noch weiter als der Ausschuß geht der Herr Kromcr. Der meint, cs wäre die Erwerbsteuer von 150 fl. genügend, um dem Gewerbe die Virilstimme zu ertheilen. Da würde das Privilegium noch weiter ausgedehnt. Ich stelle daher den Antrag, in der Regierungsvorlage festzustellen: a) man möge insbesondere jene Beschränkung aufnehmen; b) alle Privilegien so viel als möglich beschränken, besonders bei den Gemeinden, wo die freie Wahl als Grundsatz aufgestellt ist. Präsident: Ich stelle vor Allem über den Antrag des Herrn Abg. Kromer die Untcrstützungssrage. Jene Herren, welche diesen Antrag zu unterstützen gedenken, wollen sich erheben. Abg. Kromcr: Ich bitte den Antrag vorzulesen. Präsident: Der Antrag lautet folgendermaßen: „§. 17 sei dahin abzuändern: Jene, nach den §§. 9 und 11 der Gemeindewahlordnung wählbaren Mitglieder, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Rcalbesitze derzeit mindestens 100 fl. oft. W. oder von ihrem dort betriebenen Gewerbe oder Erwerbe mindestens 150 fl. oft. W. an l. f. Stenern (ohne Einrcchnnng der Zuschläge) entrichten, haben das Recht" u. s. w. Jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen wollen, belieben sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Wünscht noch Jemand in dieser Angelegenheit das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so gebe ich dem Herrn Berichterstatter das letzte Wort. Berichtcrst. Freih. v. A p f a l t r c r n: Bevor ich mich zur Beantwortung des Antrages, welcher gegen diesen Paragraph von Seite des Herrn Abg. Derbitsch gestellt worden ist, wende, werde ich zunächst die, das Meritum des Ausschußantrages betreffenden Einwendungen, welche von andern Herren Rednern gemacht worden sind, zu beantworten mir erlauben. Es wird, und das ist die wichtigste Einwendung gegen diesen Paragraphen, die Einbeziehung der Frauenspersonen, der Minderjährigen und Cnrranden in das Recht einer Virilstimme beanständet. Bei der Votirung dieser Position des Ausschuß-Antrages hielt sich der Ausschuß den Schlußsatz des Artikels 8 des Reichsgesetzcs vom 5. März 1862 gegenwärtig, welcher in folgender Weise lautet: „Das Landesgcsctz bestimmt, ob und in wieferne auch ohne Wahl Gemcindemitgliedcr, sei cS persönlich oder durch Stellvertreter an der Gemeindevertretung Theil nehmen können." Wie dieser Satz hier steht und selbst sein Zusammenhang mit den übrigen Positionen des Artikels 8 hemmt sein Verständniß oder beirrt seinen Sinn nicht im geringsten , ich sage, wie diese Position des Artikels 8 hier steht, ist cs ohne Zweifel, daß cs dem Landtage in die Hand gegeben ist, über die Virilstimme jene Positionen in fein zu votircndcs Gesetz aufzunehmen, welche er für die Interessen des Landes ersprießlich erachtet, denn cs werden ihm das „ob und inwiefern" also alle Richtungen dieser Frage seiner Entscheidung anheimgestellt. Ich gestehe cs offen, nach dieser klaren und einer anderen Deutung vollkommen unfähigen Position des Artikels 8 hat cs der Ausschuß für überflüssig erachtet, nach weitern Positionen desselben Gesetzes zn forschen, welche noch weiter Einfluß ans diese Frage haben konnten. Nun ist allerdings der Artikel 10 da, welcher in seinem Schlußsätze Bestimmungen enthält, von welchen ich offen gestehen kann, daß ich davon wirklich keine gehörige Kenntniß hatte, aber von denen ich auch die Ueberzeugung habe, daß sie mit dem Artikel 8 in dircctcn Widerspruch stehen. Es steht mir nicht zu, über ein Rcichsgcsctz Urtheile zu fällen; jedoch das versichere ich Sic, meine Herren, daß dieses Reichsgesetz nicht in glücklicher Weise entstanden ist (Bravo!), kein gelungenes Ergebniß ist, denn cs hat in sehr vielen Richtungen der Votirung liberaler Institutionen im Gcmeindcwcscn des Landes einen Hemmschuh angelegt, welcher zu beseitigen unmöglich war, und welcher andererseits wirklich nicht durch das allgemeine Interesse geboten gewesen wäre. (Rufe: Sehr richtig und Bravo!) Es dürfte eine solche Position auch in diesem Artikel gefunden werden, allein diese betrifft eben nur gewisse Theile der Bevölkerung; cs sind aber auch andere Bestimmungen darin enthalten, welche die Allgemeinheit betreffen und äußerst bedauerlich sind. Jedoch auch die Position, um welche cs sich gegenwärtig handelt, ist äußerst bedauerlich. Ich muß cs zugestehen, daß der Artikel 10 so beschaffen ist, daß man Frauenspersonen, Minderjährige und Cnrranden von der Ausübung der Virilstimme durch Vertreter ausschließen muß und gerade sic sind cs, die derselben am meisten bedürftig sind, wenn irgend Jemanden zugestanden werden will, sein materielles Interesse im Gemeinde-Ausschüsse durch eine Virilstimmc vertreten zu sehen. Es kann sich der Fall ereignen, daß das Interesse eines solchen Besitzstandes durch beinahe 24 Jahre ohne Vertretung in einer Gemeinde bleibt. Nicht minder kann durch die ganze Lebensdauer einer Frauensperson diese den willkürlichen Bestimmungen des Ausschusses anheim gegeben sein, selbst wenn sic den bei weitem größten Theil der Steuer in der Gemeinde zahlt. Daß das nicht recht ist, meine Herren, das wird mir Jeder zugestehen (Bravo, Bravo), indessen die gesetzliche Bestimmung ist so, und ich kann mich leider darüber nicht hinaussetzen, weil ein Gesetz in seiner Gänze gilt, nicht ein einzelner Artikel für sich. Ich sehe mich demnach gcnöthigct, in meinem Namen, nachdem ich vom Ausschüsse hiezu keine Ermächtigung habe, in dieser Richtung einen Antrag zu stellen, welchen sogleich zur Verlesung zu bringen ich mir erlaube. Dieser Antrag geht dahin: Es möge der §. 18 folgcndcrwcisc stylisirt werden: Jene, nach den §§. 9 und 11 der Gcmcindcwahl-ordnnng wählbaren Gcmeindcgliedcr, welche von ihrem, in der Gemeinde gelegenen Rcalbesitze mindestens 100 fl. ober von ihrem bort betriebenem Gewerbe ober Erwerbe minbcstens 200 fl. oft. W. an ber bermal bestchenben orbcntlichcn lanbcsfürstl. Steuer (ohne Einrechmmg ber Zuschläge) entrichten, haben bas Recht auch ohne Wahl in ben Gcntcinbc-AuSschnß als Mitglicb einzutreten u. s. w. nach ber Regierungsvorlage. Dieselben werben in bie im §. 13 festgesetzte Zahl ber Ausschußmitglieber nicht eingerechnet. Militärpersonen in ber activen Dienstleistung, bie von biescm Rechte Gebrauch machen wollen, müssen ■— alle anbern zum Eintritte in beit Ausschuß berechtigten Personen können sich bnrch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muß österreichischer Staatsbürger iittb cigcnbcrechtigt sein, imb es bars ihm keiner ber in ben §§. 3, 10 imb 11 ber Gcmcinbewahlorbnnng angegebenen Ansnahms - mib Ausschlicßungsgrünbe entgegenstehen. Der Bevollmächtigte kann nur Einen vertreten, auch bars er nicht schon für seine Person ber Gcmeinbevertrctung angehören." Ich werbe benselben später überreichen mtb erlaube mir, um bie kostbare Zeit nicht zu verlieren, mit meiner Beantwortung weiter fortzuschreiten. Es war von Seite bcs Herrn Lanbcsgerichtsrathcs Krvmcr gctabclt, baß in betn §. 17 bes AnSschußantragcs, welcher in biescr Richtung auch mit ben nichtigen übereinstimmt , bie Virilstimmcn inbustrieller Unternehmungen an bie Bebingung ber Steuerzahlung in betn Betrage von 200 fl. geknüpft wirb ttnb in biescr Richtung ber Vorschlag gemacht, biescn Betrag auf ben Betrag von 150 fl. herabzuminbern. Es ist mir nicht bekannt, ob betn Herrn Antragsteller in biescr Richtung statistische Daten über bie Steuerbeträge inbustrieller Unternehmungen imb betn Verhältniß zn jenen bes RealbesitzcS vorliegen, ans welche er bie Ziffer seines Antrages stützt. Der Ausschuß hat bie bezüglichen Steuer-beträge von 100 fl. ttnb 200 fl. ans beut Grnnbe in seinen Antrag aufgenommen, weil eben biese Beträge bei ber Berathnngscommission im Jahre 1859 auf Grnnblage statistischer Daten so festgesetzt worben stub, als bie betn gegenseitigen Verhältnisse ber Besteuerung ber einen imb ber anbern Gattung Contrilmenten entsprechcnbcn. Es wäre bie Mehrzahl ber Mitglieber bcs Ausschusses in jener Commission uttb sie mußten sich biescr Erörterungen genau zu erinnern, weßhalb auch bie nochmalige Beischaf-fimg statistischer Materialien zur Motivirnng biescr Beträge int Ausschüsse nicht nothwenbig erschien. Daß jeboch bnrch bie Position, welche ber Ausschuß in seinem Antrage aufgenommen hat, bett Interessen ber Gcmeinben ben Höchst-bestcnertcii gegenüber in einer viel günstigeren Weise Rechnung getragen werbe, als wie in ber bezüglichen Regierungsvorlage, barüber kann ich bcrnhigcnbc Aufklärung geben. Es würbe nämlich im Jahre 1859 bnrch Erhebung bei bett Steuerämtern ermittelt, baß sich in Krain int Ganzen beiläufig 200 Personen befinben, welche von ihrem Realbcsitze bett Betrag von 100 fl. an binden Steuern ohne Zuschlag zahlen, alle anbern Steuerbeträge befinben sich unter biescr Ziffer. Hiebei muß ich bemerken, baß biese Gesammtbcträge von 100 fl. ohne Rüsicht auf bie Derschiebenheik ber Ge-mctitben zusammen gestellt worben stub, in welchen bie einzelnen Reale innerhalb besselben Steuerbezirkes zerstreut gelegen finb. Wenn sie es nicht unbescheiben finbcn, meine Herren, so erlaube ich mir ein Beispiel an meinem Besitz-thumc anzuführen. Mein Besitzthnm liegt alles, mit sehr wenig Ausnahme , im Stencrbezirke Stein, cs liegt jeboch in acht verschiebcncn Gemeinbcn zerstreut, babnrch kann es sehr leicht geschehen, baß ich, wenn auch nicht in allen Ge-meinben, boch in ber Mehrzahl bcrselbcn in Zukunft zu keiner Birilstimmc berechtigt sein würbe, wenn bas hohe Hans bett §. 17 in ber Form wie ber Ausschuß ihn beantragt hat, annimmt, in beut meine Steucrqnote ohne Zuschlag in ben einzelnen Gemcinbcn, wenigstens in mehreren bersclbcn 100 fl. nicht ausmachen wirb. Derselbe Fall, wie bei mir, bürste wohl bei einer großen Anzahl ber Höchstbestcuerten eintreten, wobnrch sich bie Zahl bcrjcnigcn, bie bermalen 100 fl. Steuer zahlen, auch unter bie von mir früher angegebene Zahl von 200 herabminbcrn bürste. Es ist somit auf biese Art nicht zu besorgen, baß eine zu große Anzahl von Virilstimmen im Laube entstehen könnte, welche Gefahr aber allerbings bei ber Position bcs aliquoten Theiles vvrhanben ist. Ob rücksichtlich bes Moorgrnnbcs bei Laibach exceptionelle Verhältnisse ftattfinbm werben, welche natürlich im Jahre 1859 nicht bekannt waren, wie sie auch heute noch nicht vorliegen, eine Regelung ber Steuer noch nicht vorgcnom-men würbe, in biescr Hinsicht muß ich an bie speciellen Kenntnisse bes h. Hauses mtb insbesonbcre jener Herren appclliren , welche über bie Morastgrünbe Umstänblichcrcs wissen; jeboch meine Uebcrraschung könnte ich nicht verhehlen, wenn es vorkäme, baß cs Moorgrunbbesitzer gibt, bie 100 fl. an Gruttbsteuer, ohne ben sogenannten Drittel-zuschlag zahlen. Der aliquote Theil, welchen ber Herr Laubesgerichts-Rath Brolich in seiner früheren Rebe befürwortet hat, würbe im Gegentheile gerabe bas bewirken, was ber Herr Bezirkshauptmann Derbitsch gegenüber bett Gcmeinbe-Jnter-esscn befürchtet, nämlich gerabe bnrch bett aliquoten Theil könnte es sich, wie ich bereits früher oberflächlich bemerkt habe, leicht ereignen, baß in einer Gemeinbe mehr Viril-stimmen entstehen, als es eben für bas Gcmcinbe-Jnteresse förbersam wäre. Die Position, wie sie ber Ausschuß in seinem Antrage aufgenommen hat, ist, ich wieberhole cs, nach bett ihm ober wenigstens ber Vertranungs-Commission tut Jahre 1859 zu Gebote gcstanbencn Materialien im Interesse ber Gemeinbcn mtb bes einzelnen kleinern Besitzers in bcrsel-bett günstiger als bie Position in ber Regierungsvorlage. Ich roettbe mich nun gegen bas Votum bcs Herrn BezirkSvvrstchers Derbitsch, von welchem bie Streichung biescS Paragraphen beantragt würbe. Ich gestehe cs offen, seine Grnnbe haben mich von ber Ansicht, von welcher ber Ausschuß bei Votirung bes §. 17 ausging, ttnb welcher gemäß er bett genannten Paragraphen, ich kann cs sagen, einhellig beschlossen hat, nicht abgebracht mtb von beut Gegentheile biescr Ansicht nicht überzeugt. Die Anstänbe, bie Herr Abg. Derbitsch ber Virilstimme entgegengestellt, stub wenige, ttnb zum Theil gar nicht gegrünbct. Er sagt zunächst, cs wirb babnrch gewissen Personen ein Vorrecht im Gemeinbe-Ausschüsse eingeräumt. Meine Herren ich frage, worin besteht bieses Vorrecht im Ausschüsse? Der Höchstbesteuerte hat bas Recht unter ber oftgenannten Bebingung in bett Ausschuß einzutreten ; im Ausschüsse selbst steht er allen Anbern gleich; er hat vor ihnen kein Vorrecht, er hat kein anbcres Recht, als jcbcr an bere Ausschuß, nämlich seine Stimme zu erheben, bas vorzutragen, was er im Interesse ber Gemeinbe seiner Ansicht nach, für entsprechenb ansieht. .Im. Gegen- theile cin Vortheil ist ihm deßwegen schon gar nicht zugestanden , weil seine Stimme in der Zahl der ans der Gc-sammtgcmeinde hervorgehenden Ausschußmitglieder gar nicht eingerechnet wird; denn der Ausschuß ist, abgesehen von der Virilstimmc des Grundbesitzers oder Industriellen, welche die höheren Stcncrbeträge zahlen, noch in seiner gesetzlichen Vollzahl von Ausschußmitgliedern, durch die Gemeinde frei zu wählen, und demnach ist die Virilstimme als zu den übrigen Stimmen hinzutretend anzusehen. Der Herr Bezirksvorsteher Derbitsch betont das ®utc an unserm Gemeindegcsetz, daß der Ausschuß ans der freien Wahl der Wähler hervorgeht. Allerdings ward diese freie Wahl durch den Eintritt des Großgrundbesitzers mit einer Virilstimme nicht beeinträchtiget. Im Gegentheile meine Herren, glauben Sie mir, durch die freiwillige Einräumung einer Virilstimme an den Höchstbcstcucrtcn wird mancher Intrigue bei den Wahlen vorgebeugt werden. Wenn die Virilstimme von dem h. Hanse nicht zugestanden werden sollte, werde nicht ich, aber cs dürste Einer oder der Andere sich veranlaßt finden auf indirectem Wege mehr zu erzielen, als was der §. 17 ihm einräumen würde. Die freie Wahl wird dadurch nicht beschränkt, sie wird vor Einflüssen gesichert, welche eben der Freiheit der Wahl nicht vorthcilhaft sind. Ucbrigcns meine Herren soll durch die freie Wahl eine Vertretung der Gemeinde geschaffen werden? Allerdings wird jedoch diese frcigewähltc Gemeinde - Vertretung die Interessen desjenigen wahren, der in der Gemeinde einen so bedeutenden Theil der Steuer zahlt? Diese Frage stelle ich an Sie meine Herren, und wenn Sie mit Gewissenhaftigkeit dieselbe beantworten wollen, so werden sie sagen: In hundert Fällen kaum einmal. Der Herr Antragsteller frägt: „Welchen practischen Nutzen soll der Gemeinde das Eintreten des Höchstbcstcncr-tcn mit einer Virilstimme gewähren? Hat der Besitzer, welcher eine so bedeutende Stcucrquote entrichtet, eine gute Meinung, einen guten Namen in der Gemeinde, so wird er ohnehin gewählt werden. Wird er übergangen, so müssen besondere Gründe entgegen stehen." Meine Herren! das ist wohl möglich, gewiß aber nicht. Bevor sich eben unser eonstitutionellcs Leben entwickelt hat, bevor sich eigentlich die Gemeinde frei bewegen konnte, bevor der Gemeinde-Ausschuß wirklich etwas entschieden, die Angelegenheiten der Gemeinde selbst verwaltet hat, weiß noch Niemand, wie cs in den Gemcindeberathungen zugeht; bisher wurde wenig berathen und wenig entschieden; die Entscheidungen wurden meistentheils am Sitze der Bezirksämter getroffen. Vorläufig hat also der einzelne Ausschußmann, der einzelne Bürger in der Gemeinde noch keine Kenntniß, wie sich der Großgrundbesitzer benehmen wird, er hat noch keinen Grund, ihm sein Vertrauen zu schenken, weil dem Großgrundbesitzer noch keine ober wenigstens selten Gelegenheit geboten war, sich das Vertrauen seiner Mitbürger zu erwerben. Jedoch das sage ich: ist er ein Mann, welcher wirklich das Vertrauen der Gemeinde besitzt, von dem die einzelnen Mitglieder der Gemeinde überzeugt sind, daß er nur daS Wahre, das Gute will, dann meine Herren schadet er im Gemeinde-Ausschüsse nichts, mag er kraft der Virilstimme oder kraft der auf ihn gefallenen Wahl im Ausschüsse sitzen; dann wird seine Theilnahme an den Berathungen nur nützen; hat er aber das Vertrauen der Gemeinde nicht, dann wird er die anderen Mitglieder des Ausschusses mit seiner Virilstimme nicht umstimmen. Der Gemeinde - Ausschuß wird noch immer entscheiden , wie er es für gut findet, cs mag der, keine Sim- pathic, kein Vertrauen habende Besitzer der Virilstimme reden , w i c er will. „Es entstehe eine Verschiedenheit in der Gemeinde," sagt der Herr Antragsteller weiter; ich weiß nicht, welche Verschiedenheit in der Gemeinde da entstehen sollte, wenn ein einzelner, vermöge seiner höheren Interessen, die er in der Gemeinde hat, das Recht hat, an den Ansschnß-Be-: rathungcn Theil zu nehmen und seine Ansicht geltend zu machen. Herr Bezirksvorstchcr Derbitsch betont, cs gebe Gemeinden, in welcher gar keine Umlagen nothwendig sein werden, oder wenigstens sehr geringe, zu welchem Zwecke sitze dann dieser Besitzer der Virilstimme im Ausschüsse? Ich entgegne zu dem nämlichen Zwecke, zu welchem die anderen darin sitzen. Wenn keine Umlage in der Gemeinde nothwendig ist, werden weder die Andern, noch der Besitzer der Virilstimme über eine Umlage zu debattiern haben, sondern sie werden eben die andern Interessen der Gemeinde im Ausschüsse zn vertreten haben und in dieser Hinsicht ist dann seine Stimme gewiß nicht minder werth-voll, als eine andere. Es steht mir nicht zu, die Intelligenz, welche der Großgrundbesitzer dort und da zu seinen Eigenschaften zählen mag, zur Geltung zu bringen, sie als einen Grund anzuführen, um seine Virilstimme im Gemeinde-Ausschüsse zu befürworten, jedoch dort und da dürfte sic denn doch vorhanden und nicht ganz unwillkommen sein. Nach der Ansicht des Herrn Bezirkshauptmanns Derbitsch verstoßt die Annahme der Virilstimme gegen das Rechtsprincip, weil sic dem Höchstbcstcnerten auch daö Recht einräumt, durch einen Stellvertreter zu erscheinen. Für den Stellvertreter werden nach §. 17 vermöge seiner persönlichen Eignung gewisse Bedingungen gefordert, an welche auch der Besitzer der Virilstimme gebunden wäre, wenn er persönlich sein Recht ausüben würde. Er muß gewisse Eigenschaften besitzen, welche die Garantie bieten, daß er in dem Ausschüsse seine Stimme zweckmäßig führe. Daß daher gegen das Rcchtsprincip verstoßen wird, kann ich bei diesen Anforderungen, die man an die Eigenschaften des Stellvertreters stellt, nicht einsehen; das jedoch sehe ich ein, daß es gegen das Rechtsprincip verstoßen würde, den Höchstbestcnertcn in der Gemeinde das Recht nicht einzuräumen, ihre Interessen vertreten zu lassen, wenn zufällige Verhältnisse, — oftmals ihre Mitwirkung bei der Förderung der allgemeinen Interessen — sie hindern, ihre Privatinteressen zu wahren. Es wurde von dem Herrn Bezirkshauptmann Derbitsch bemerkt, cs werde durch die Ausnahme dieses Paragraphen in die Gemeindeordnung die Autonomie der Gemeinde zu Grabe getragen. Meine Herren! es stünde enorm traurig, wirklich be-dancrnswcrth traurig um die Selbstständigkeit unserer Landbewohner, wenn sic in mindestens 8 gegen Einen nicht ihre Selbstständigkeit wahren könnten; wenn ihre Autonomie sich durch die Stimme eines Einzigen zu Grabe tragen ließe. Wenn die einzelnen Mitglieder des Ausschusses nicht mehr Selbständigkeit besitzen, dann sollen sie ihr Amt niederlegen und tüchtigeren Männern Platz machen. Der Mann, den das Vertrauen seiner Mitbürger in den Gemeinde - Ausschuß wählt, der darf sich durch einen Einzelnen oder höchstens Zwei, die etwa mit Virilstimmen im Ausschüsse sitzen, nicht so leicht umstimmen lassen, um die Autonomie seiner Gemcmcinde zu Grabe tragen zu lassen. Es wäre ein sehr übles Eompliment, welches mit dieser Einwendung gegen die Virilstimme der einzelnen Mitgliedern des Ausschusses, wie er künftighin bestehen wird, gemacht würde. Meine Herren! erlauben sie mir noch Eines hervor zn heben. Es wurde mit dem §. 17 nicht bezweckt, die chema-maligen Dominien mit einer neuen Glorie zu umgeben. Meine Herren, ich habe in diesem Saale meine Stimme erhoben und habe betont und wiederholt hervorgehoben, daß ich nichts sehnlicher wünsche, als in einer freien Gemeinde ein allen klebrigen gleich freier Bürger zu sein. Ich habe hervorgehoben, daß es eine wohlthätige Wirkung der Ereignisse des Jahres 1848 war, daß cs die Dominien ans ihrer unbehaglichen Sonderstellung herausgerissen und den übrigen Gcmcindcmitglicdcrn gleich gemacht habe. (Bravo! im Centrum.) Aber meine Herren, dadurch sind die Dominien, so weit ihre Interessen als Grundbesitzer reichen, und insoweit sie als solche in den Gemeinden cxistiren, noch nicht rcchtsloS geworden. Sic haben noch immer Rechte, sie haben noch immer Interessen, welche eine Wahrung verdienen, und welche zu wahren, gewiß nicht zu Unbilligkeiten führen wird. ' Es ist dadurch nicht ein.Privilegium für die ehemaligen Dominien geschaffen meine Herren, denn ich habe nicht gesagt, und der Ausschußantrag bezweckt nicht, daß bloß der Landtafelbesitz, der eine solche Stcucrquotc entrichtet, sondern jeder Grundbesitzer, jeder Besitzer einer industriellen Unternehmung beim Vorhandensein gewisser Bedingungen zu einer Virilstimme berufen sein soll. In Kram gibt es manchen Grundbesitzer, welcher bem bäuerlichen Stande angehört, und der 100 sl. an dic-rectcr Steuer zahlt; der wird daun ebenso in der Gemeinde eine Virilstimme führen können, ohne eben in früherer Zeit ein Dominium besessen zu haben; auch ihm wird es durch den §. 17 eingeräumt. Solche Grundbesitzer und die Gemeinden, wo sich solche befinden, könnte ich nennen. Dieß, meine Herren, habe ich dem Antrage des Herrn Dcrbitsch entgegen zu stellen. Ich glaube nicht, daß durch die Botirnng meines Antrages die Interessen der Gemeinde gefährdet werden, im Gegentheile sie werden die gerechte Gleichstellung int Lande sanctioniren, wenn sie die Interessen nicht ungewahrt sein lassen, welche das Recht haben, gewahrt zu werden, und darum, meine Herren, empfehle ich Ihnen den §. 17 in der Fassung zur Annahme, wie ich denselben in abgeänderter Weise vorzuschlagen mir erlaubt habe. (Bravo!) Präsident: Der Antrag des Frcih. v. Apfaltrern lautet dahin: „Das hohe Hans wolle beschließen, §. 17 habe zu lauten: Jene nach den §§. 9 und 11 der Gemeinde- Wahlordnung wählbaren Gemeindeglieder, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Realbcsitze mindestens 100 fl., oder von ihrem dort betriebenen Gewerbe oder Erwerbe mindestens 200 fl. ö. W. an der dermal bestehenden ordentlichen l. f. Steuer (ohne Einrechnung der Zuschläge) entrichten, haben das Recht, auch ohne Wahl in den Ge-mcinde-Ansschuß als Mitglied einzutreten u. s. w. nach der Regierungs-Vorlage." (Abg. Frcih. v. Apfaltrern: Ja!) Wird dieser Antrag unterstützt? Jene Herren, welche denselben unterstützen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Kromer: Ich bitte um das Wort nur zu einer kleinen Berichtigung. Der Herr Berichterstatter hat erwähnt, es sei ihm nicht bekannt, ob ich statistische Daten dafür habe, daß ich den Census für den Rcalbcsitz ans 100 sl., dagegen den Census für die Industrie auf 150 fl. zur activen Betheiligung in der Gemeindevertretung festgestellt habe. XXVIII. Landtags-Sitzung. Es liegen mir zwar derzeit keine statistischen Daten vor, aber das Land Krain ist mir so ziemlich genau bekannt; ich weiß wohl, daß in der Hauptstadt Laibach mehrere Industrielle eine Steuer von mehr als 100 fl. jährlich bezahlen. Die Stadtgemeinde Laibach hat jedoch ein besonderes Statut. Auf dem flachen Lande aber ist die Industrie sehr-schwach vertreten, und in jedem Bezirke findet man kaum Einen, höchstens zwei bis drei Industrielle, welche eine Steuer von mehr als 100 fl. bezahlen, während dem man in jedem Bezirke, man kann sagen, in jeder größeren Gemeinde Grundbesitzer findet, welche eine jährliche Steuer von mehr als 100 fl. ohne Zuschlag entrichten. Wenn ich daher mit Rücksicht ans diesen Sachverhalt, der doch der h. Versammlung bekannt sein muß, den Antrag gestellt habe, man soll die Industrie, welche gegenwärtig erst in der Entwicklung begriffen ist, doch etwas mehr berücksichtigen und ihr den Eintritt in die Gemeindevertretung nicht durch einen zu hohen Census erschweren, so glaubte ich damit nur ein mehr billiges Verhältniß zu erzielen. Ich habe weiter nichts zu bemerken. Präsident: Ich schließe nunmehr die Debatte und bringe den §. 17 nach meiner Ansicht folgendermaßen zur Abstimmung. Ich werde denselben nach Absätzen zur Abstimmung bringen, und zwar bezüglich des ersten Absatzes den Antrag des Herrn Abgeordneten Kromer, der sich nur in diesem ersten Absätze vom Ansschnßantrage entfernt, im klebrigen aber mit demselben gleichlautend ist. Derselbe lautet daher: „Der hohe Landtag wolle beschließen, der §. 17 sei dahin abzuändern: Jene, nach den §§. 9 und 11 der Gemeinde-Wahlordnung wählbaren Mitglieder, welche von ihrem in der Gcmeindc gelegenen Realbesitze derzeit mindestens 100 fl. ö. W. von ihrem dort betriebenen Gewerbe oder Erwerbe mindestens 150 fl. ö. W. an der l. f. Steuer (ohne Ein-rcchnnng der Zuschläge) entrichten, haben das Recht re." Jene Herren, welche mit.... (wird unterbrochen vom) Statthalter Frcih. v. Schloißn i gg: Ich erlaube mir ans das Wort „derzeit" aufmerksam zu machen. Ich weiß nicht, ob das im Sinne des Hauses liegt, das ist eine neue Bestimmung, die mir bisher entgangen ist. Berichterst. Frcih. v. Apfaltrern: Ich erlaube mir in dieser Richtung zur Aufklärung noch das Wort zu erbitten. Es wurde nämlich im Ausschüsse, namentlich von dem Herrn Koren, betont, daß er die Aufnahme der Worte: „der dermal bestehenden l. f. Steuern" sehr wünsche, wobei er den Grund anführte, wenn seiner Zeit eine Regelung der Steuern stattfinde, und namentlich dieselben mit Einrechnung des '3-Zuschlages auf einen höheren Betrag kämen, so wäre dadurch die Berechtigung zur Virilstimme in der Gemeinde neuerdings erweitert, wenn man den Drittel-Zuschlag noch dazu rechnen wollte. Darum sollen ein für alle Mal die dermal bestehenden l. f. Steuern als Basis gelten, welche die Berechtigung zur Virilstimmc mit sich bringt. Statthalter Freiherr v. S ch l o i ß n i g g: Ich habe gegen diese Bestimmung gar nichts, ich wollte nur darauf aufmerksam machen, daß nicht vielleicht etwas übersehen würde. Präsident: Jene Herren, welche mit dem Antrage dcö Herrn Abgeordneten Kromer einverstanden sind, wollen sitzen bleiben. (Es erheben sich 19 Abgeordnete.) Der An trag ist gefallen. Ich bringe nunmehr den Antrag des Herrn Baron Apfaltrern zur Abstimmung, welcher dahin geht: „Jene nach den §§. 9 und 11 der Gemeinde-Wahlordnung wählbaren Gemeindcmitglieder, welche von ihrem in der Gemeinde gelegenen Realbesitze mindestens 100 fl. ö. W., oder von ihrem dort betriebenen Gewerbe oder Er-werbe mindestens 200 fl. ö. W. an der dermal bestehenden l. f. Steuer (ohne Einrechuung der Zuschläge) entrichten, haben das Recht, auch ohne Wahl in den Gemeinde-Ausschuß als Mitglieder desselben einzutreten. Dieselben werden in die im §. 13 festgesetzte Zahl der Ausschußmitglieder nicht eingerechnet." Wenn die Herren mit diesem Antrage einverstanden sind, wollen Sie sich erheben. (Geschieht.) Das erste Alinea ist nach dem Antrage des Herrn Baron Apfaltrern angenommen. Rach dem Antrage des Baron Apfaltrern würde das zweite Alinea der Regierungs-Vorlage lauten: „Militärpersonen in der activen Dienstleistung, die von diesem Rechte Gebrauch machen wollen, müssen — alle andern, zum Eintritte in den Ausschuß berechtigten Personen können — sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen." Wenn die Herren mit diesem Alinea einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. Abg. Kromer: Ich bitte, Herr Präsident. Ich glaube, vorerst sei über den Antrag des Ausschusses abzustimmen; ich habe wenigstens nicht gehört, daß der Herr Berichterstatter den eben vorliegenden Antrag im Namen des ganzen Ausschusses eingebracht hätte. Präsident: Nein, es ist eben ein selbstständiger Antrag des Baron Apfaltrern, und dann wird erst der Ausschuß-Antrag .... Abg. Kromer: Erlauben, das ist die Regierungs-Vorlage. Präsident: Nein. Abg. Kromer: Vorerst kommt der abweichende Ansschußantrag zur Abstimmung, und wird dieser verworfen, daun erst hat die Regierungsvorlage zur Abstimmung zu kommen. Präsident: Ich bitte um Entschuldigung. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: Ich erlaube mir eine Aufklärung zu geben. Die Basis der Berathung bildet der Ausschußantrag; infoferne ein Antrag von dieser Basis abweicht, ist er ein separater Antrag, und selbst dann, wenn er nichts anderes, als die Regierungsvorlage enthält. (Ruf: Versteht sich!) Denn die Regierungsvorlage existirt für uns dermalen zur Berathung in ihrem Originaltexte nicht, ich habe sie im gegebenen Falle zu meinem persönlichen Antrage gemacht, (Präsident: Er ist unterstützt worden) darum ist auch mein Antrag vom Antrage des Ausschusses abweichend zur Abstimmung gekommen. Abg. K r o m c r; Dann Hütte der Antrag im Ganzen zur Abstimmung kommen sollen, nicht in den einzelnen Theilen. Präsident: Warum nicht? Darüber steht mir wohl die Wahl zu, ob ich ihn ganz, oder in seinen Punc-tationen zur Abstimmung bringen will; er wird ohnehin nochmals im Ganzen zur Abstimmung gebracht. Ich bringe nochmals das zweite Alinea zur Abstimmung, welches lautet: (Liest dasselbe.) Wenn die Herren mit diesem Antrage einverstanden sind, so bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Schriftf. Abg. Vilhar: Es sind 18 Stimmen. Präsident: Der Antrag ist mit Majorität angenommen. Nunmehr kommt das dritte Alinea zur Abstimmung, welches lautet: „Der Bevollmächtigte muß österreichischer Staatsbürger und cigenbercchtigct sein und cs darf ihm keine der in bcn §§. 3, 10 und 11 der Gemeinde-Wahlordnung angegebenen Ausnahms - und AusschlicßnngSgründe entgegen stehen." Sind die Herren mit diesem Alinea einverstanden , so bitte ich, sich ebenfalls zu erheben. (Geschieht.) Ist auch angenommen. Endlich kommt das 4. Alinea: „Der Bevollmäch- tigte kann nur Einen vertreten, auch darf er nicht schon für seine Person der Gemeindevertretung angehören." Ich bitte auch dießfalls sich durch Aufstehen entscheiden zu wollen, ob sie dem Antrage beipflichten. (Geschieht.) Der §. 17 ist nach dem Antrage des Herrn Baron Apfaltrern in den einzelnen Alinea's angenommen. Ich stelle nunmehr noch die Frage, ob der §. 17 im Ganzen nach dem Antrage des Baron Apfaltrern anzunehmen sei. Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Der §. 17 ist also ganz nach dem Antrage des Baron Apfaltrern angenommen. Ich snspcndire die Sitzung auf 5 Minuten. (Nach Wiederaufnahme der Sitzung.) Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 18.) Präsident: Ist über §. 18 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so bringe ich den §. 18 zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Abg. Derbitsch erhebt sich.) Ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 19.) Präsident: Ist über §. 19 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn Niemand das Wort ergreift, so bringe ich den §. 19 zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) §. 19 ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 20.) Präsident: Wünscht Jemand das Wort über §. 20 ? Abg. K r o m e r: Ich bitte um das Wort. Präsident: Sie haben das Wort. Abg. Kromer: Im letzten Punkte dieses Paragraphes scheint eine Bestimmung enthalten, welche mit dem Rechte und : den Pflichten Aller, meiner Ansicht nach, nicht übereinstimmt. : ES heißt dieser letzte Punkt: „Diejenigen können zum Eintritte in den Ausschuß durch die Wahl nicht verhalten werden, welche nach §. 17 zum Eintritte ohne Wahl berechtiget sind", also diejenigen, welche das Recht der Virilstimme haben, die können durch die Wahl zum Eintritt in den Ausschuß nicht verhalten werden. Nur diejenigen also, welche weniger als 100 fl., rücksichtlich 200 sl. an l. f. Steuern zahlen, die könnten zum Eintritte verhalten werden, die höher Besteuerten nicht. Ich sehe den Grund nicht ein , warum man denjenigen, tvelche mehr als 100 fl. und rücksichtlich 200 ft. an l. f. Steuern zahlen, freistellen soll, ob sic sich au der Gemeindevertretung betheiligcn oder nicht. Es heißt zwar §.17 der Regierungsvorlage: „Wird ein nach den vorstehenden Paragraphen zum Eintritte in den Gemeinde-Ausschuß berechtigtes Gcmcinde-, Mitglied auch durch die Wahl in den Ausschuß berufen, so hat es entweder diese Wahl anzunehmen oder von seinem j gesetzlichen Rechte Gebrauch zu machen." Zwei Stimmen ' im Ausschüsse können ihm deßhalb nicht zukommen. Der Schlußsatz dieses Paragraphes bestimmt jedoch nur so viel, daß ein derlei mit einer Virilstimme betrautes Mitglied entweder durch die Wahl in den Ausschuß eintreten, oder von seinem gesetzlichen Rechte Gebrauch machen, daß cs jedoch nicht zwei Stimmen ausüben könne. Aus diesem Schlußsätze kann also durchaus nicht gefolgert werden, daß cS, wenn gewählt — zum Eintritte immer ge- ; halten sei. So wie ich früher dem Großgrundbesitze das : Wort dahin geredet habe, daß er eine Virilstimme im Ausschüsse haben solle, so rede ich gegenwärtig gegen das Privilegium, daß cö ihm frei stehen soll, in den Ausschuß einzutreten oder nicht. Wird ihm von der Gemeinde durch Wahl die Verpflichtung auferlegt in den Ausschuß einzutreten , so muß er entweder kraft seiner Berechtigung oder in Folge der Wahl eintreten. Ich würde daher beantragen: der §. 20 sei im Punkte 7 dahin abzuändern: „7. diejenigen nach den §§. 9 und 11 der Gemeinde-Wahlordnung wählbaren Mitglieder, welche Kraft der in den §§. 17 und 18 ihnen eingeräumten Berechtigung ohne Wahl in den Ausschuß eingetreten sind." Treten nämlich jene Mit-glicdcr der Gemeinde, welche das alternative Recht haben, ohne Wahl in den Ausschuß ein, dann können sie zum Eintritte durch die Wahl nicht verhalten werden; treten sie jedoch Kraft des ihnen eingeräumten Rechtes ohne Wahl nicht ein, dann können sie durch die Wahl zum Eintritte verhalten werden. Präsident: Ich stelle die Untcrstützungsfrage über den soeben vernommenen Abündcrnngsantrag des Herrn Abg. Landesgerichtsrathcs Kromer. Jene Herren, welche diesen Antrag zu unterstützen gedenken, wollen sich erheben. (Wird unterstützt.) Wünscht noch Jemand das Wort? (Rach einer Panse.) Wenn Niemand mehr das Wort ergreift, so bitte ich den Herrn Berichterstatter das Wort zu nehmen. Bcrichtcrst. Frcih. v. Apfaltrcrn: Es war nicht im Sinne des Ausschusses für den Entwurf des Gemeinde-gesetzes in diesem Absätze Punkt 7, §. 20 den zur Ausübung der Virilstimme Berechtigten eine weitere Vergünstigung einzuräumen; jedoch glaubt der Ausschuß zu der Aufnahme dieser Position deßwegen verpflichtet zu sein, mit die betreffenden Berechtigten mit ihrer Gewisscnspflicht nicht in Collision zu bringen, beim wenn man sie nöthigt in den Gemeinde-Ausschuß einzutreten und die Pflichten eines Ausschusses der Gemeinde vermöge der ans sie gefallenen Wahl zu erfüllen, so nöthigt man sie in vielen Füllen entweder gegen ihr Interesse, oder aber gegen jenes der Gemeinde zu sprechen; cö entsteht daraus cine Collision der Pflichten, in welche sic zu bringen nach meiner Ansicht nicht couvcnirt; denn erklärt der Großgrundbesitzer seine ihm zustehende Virilstimme nicht ausüben zn wollen, und wird er ans diese Art genöthigt in den Gemeinde - Ausschuß als gewähltes Mitglied einzutreten, so kann er in die Gelegenheit kommen, ein Votum abzugeben, welches sein eigenes Interesse verletzt, oder wenn er nicht gewissenhaft zu Werke gehen will, ein Votum, welches dem Interesse seiner Committcntcn zuwider läuft. Um diese Collision der Pflichten zu vermeiden, dürfte es mit angczcigtcstcn fein, den Besitzer der Virilstimmc zum Eintritt in den Ausschuß nicht zu nöthigen. Ein weiterer Grund jedoch ist der, daß die Ausübung der Virilstimme ein sacnltativcs Recht ist, ans dessen Ausübung, ich setze den Fall, für ein Jahr verzichtet und welches im nächsten Jahre beansprucht und ausgeübt werden kann. Dann m i't ß t c er, wenn er Ausschußmitglied bereits wäre, auf die Ausübung seiner Virilstimmc Verzicht leisten, obwohl sic ihm im Gesetze eingeräumt wird. Wir kommen dadurch in einen Widerspruch mit dem Gesetze. Einen Vortheil wollte das (Somite durch diesen Zusatz dem Großgrundbesitzer nicht zuwenden. Sein Zweck war nur, um die Interessen der Gemeinde vor Voten zu wahren, welche gegen ihr Interesse abgegeben werden könnten. Abg. Krom er: Es ist zwar gegen die Geschäftsordnung , nochmals das Wort zu nehmen, nachdem der Berichterstatter bereits gesprochen hat. Aber ich fürchte, nicht gehörig verstanden worden zu sein. Die Frage, um die es sich handelt, ist die: Jedes Andere Gemeindcglied kann nöthigenfalls durch Strafen verhalten werden, in den Gemcinde-Ansschnß einzutreten; ich möchte daher nur den Grund wissen, warum nicht auch der Großgrundbesitzer ans ähnliche Art zum Eintritte verhalten werden könnte. Der Vorwand, daß ein unliebsam eintretendes Mitglied in der Regel nicht viel wirken werde, dieser angebliche Grund tritt auch bei den kleineren Besitzern in gleichem Maße ein; allein wir haben das Vertrauen, daß eben der Großgrnnd-bcsitzer mit besten im Ausschüsse wirken werde, und deßwegen wollen wir ihn zum Eintritte verhalten wissen. (Beifall.) Präsident: Ich werde nunmehr zur Abstimmung über diesen Paragraph schreiten, und zwar bringe ich zuerst den Abändcrnngsantrag des Herrn LandesgcrichtSrathcs Kromcr zur Abstimmung, welcher dahin geht, daß §. 20 im Punkte 7 dahin abzuändern sei: „diejenigen nach den §§. 9 und 11 der Gemeinde - Wahlordnung wählbaren Mitglieder, welche Kraft der in den KZ. 17 und 18 ihnen eingeräumten Berechtigung ohne Wahl in den Ausschuß eingetreten sind re. re." Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sitzen zn bleiben. (Sechs Mitglieder erheben sich.) Der Abändcrnngsantrag des Herrn Abg. Kromer ist angenommen. Nunmehr bringe ich den ganzen §. 20 mit dieser Aenderung zur Abstimmung. Statthalter Freiherr v. S ch l o i ß n i g g. Ich bitte, da muß ich früher eine Bemerkung machen. Es ist das vorletzte Alinea der Regierungsvorlage hier geändert mit der Aenderung: „Wer ohne einen solchen Entschnldignngsgrund die Wahl aiiznnehmcn oder das angenommene Amt fortzuführen verweigert, verfällt in eine Geldbuße, welche der Landes-Ansschnß über Einschreiten der Gcnieindcvertrctnng bis 100 fl. bemessen kann." Die Regierungsvorlage sagt aber „die politische Bczirks-behördc." Es ist also dasjenige, was in der Regierungsvorlage den politischen Behörden zugewiesen ist, hier dem Landes - Ausschüsse zugewiesen. Ich muß sagen, ich weiß nicht recht, durch welche Gründe sich der vcrehrliche Ausschuß hat bewegen lassen, diese Abänderung vorzunehmen. Ich glaube, daß das mit dem Aussichtsrechte der politischen Behörde zusammenhängt. Ferner mache ich darauf aufmerksam, daß cs sich hiebei nicht bloß um einen Gemcindezweck, sondern unmittelbar auch mit einen Staatszweck handelt; es muß doch ganz sicher der Regierung daran gelegen fein, daß das Gemeindegesetz zur Ausführung kommt, und daß also auch die Wahlen in den Ausschuß nach dem Gesetze vorgenommen werden, ittib daß diejenigen, welche verpflichtet sind, die Wahlen anzunehmen, auch dazu verhalten werden. Es ist die Pflicht, in den Gemeinde - Ausschuß einzutreten, wenn die Wahl ans Jemanden füllt, nicht bloß Pflicht des Gcmcindcmitglicdes, sondern Pflicht des Staatsbürgers. Ich möchte sagen, das ist ganz gewiß die Hanptrücksicht gewesen, aus welcher hier der Spruch der Bczirksbehördc, der politischen Behörde zugewiesen worden ist, nicht eben beut Landes-Ausschnsse. Ich empfehle daher dem hohen Hause die Rcgiernngs-vorlagc hier anzunehmen, weil ich cs in jeder Beziehung für zweckmäßig halte. Es ist auch das zu bedenken, daß, wenn die Sache vor die politische Bczirksbehörde kommt, der politischen Bezirksbehörde viele Mittel offen stehen, die sich Weigernden znr Annahme der Wahl durch Zureden und Belehrung zu vermögen, währenddem, wenn die Sache einfach an den Landes-Ausschuß kommt, das ganz abgeschnitten ist und es sich einfach darum handelt, ob die hundert Gulden gezahlt werden oder nicht. Nun aber ist der Zweck des Gemeindegesetzes nicht der, daß die Strafe von 100 fl. gezahlt wird, sondern daß die durch das Vertrauen der Mitbürger Gewählten in den Ausschuß treten. In jeder Beziehung, meine ich, daß das Einwirken der politischen Bezirksbehörde hier nur von Nutzen sein kann. Deßhalb erlaube ich mir den Antrag zu wiederholen, cs möge an der Regierungsvorlage festgehalten werden. Abg. Guttman: Ich bitte um das Wort. Ich glaube, daß die Zuweisung einer solchen Strafhandlung an politische Behörden auch noch einen andern Grund für sich haben dürfte. Setzen wir den Fall, die Gemeiude-Vorstehung, oder eigentlich der Ausschuß, straft einen Solchen, der nicht in den Ausschuß eintreten wollte, und der Betreffende, wenn auch vom Landes-Ausschüsse dieses Erkenntniß bestätiget werden möchte, würde am Ende doch nicht zahlen; was dann, wenn dem Ausschüsse keine Exekutive zu Gebote stünde ? Ich glaube kaum, daß dem Landes-Ausschüsse insoweit das Executiousrccht eingeräumt werde, um den Strafbetrag mit allen Executionsschritten einbringen zu können. Aus diesem Grunde dürfte sich daher die Position der Regierungsvorlage begründen lassen; ich würde sonach in dieser Beziehung auch nur für die Regierungsvorlage das Wort führen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: Was die Be-sorgniß des Herrn Vorredners anbelangt, daß dcmLandcs-Ausschusse nicht die Executive zustehen würde, so glaubeich derselben dadurch zu begegnen, daß, sobald das Gesetz es festsetzt, daß der Landes - Ausschuß die Verhängung der Strafe aussprechen kann, ihm auch daö Recht zustehen muß, die Strafe einzuheben. Die Mittel und Wege zu finden, ist Aufgabe des Lnndes-AusschusseS, sie zu finden, wird ihm im Einvernehmen mit den betreffenden Behörden nicht schwer werden. Was jedoch das Motiv des Ausschusses anbelangt, die Position der politischen Staatsbehörde mit jener des Landes-Ausschusses zu vertauschen, so ist es dasselbe, welches ich bereits in meinem Eingangsvortrage dem h. Hause mitzutheilen die Ehre hatte, jede Position der Einbeziehung öffentlicher Behörden in das Gemeindewesen und in das Gemeindestatut dort zu beseitigen, wo es nicht durch die Nothwendigkeit geboten war, um die Autonomie, die Selbstbestimmung des aus seinen eigenen Füßen stehenden Reprä-sentativkörpers, von denen auch die Gemeinde in den untersten Schichten einer ist, zu wahren. Es handelt sich auch nicht um einen Gemeinde-Vorsteher, welcher gegenüber einer öffentlichen Behörde in einer gewissen Verpflichtung steht, sondern es handelt sich um einen von der Gemeinde frei gewählten Ausschuß. In dieser Position des Ausschußantrages , glaube ich, kann die öffentliche Behörde noch keine Beeinträchtigung ihrer Rechte und ihres Aufsichts-rechtcs über die Gemeinde erblicken. Es ist jedoch auch in einer andern Hinsicht diese Position höchst ungefährlich, nachdem eben ein solcher, aus freier Wahl seiner Mitbürger hervorgegangencr Ansschußmann, wenn ihm kein Eutschädigungsgrund zu Gebote steht und wenn er durch die politische Behörde dennoch zum Eintritte pcrsuadirt werden soll, durch sein Eintreten in den Ausschuß nur wenig Nutzen der Gemeinde bringen wird, weil eben ein unfreiwilliger Mitwirker zum Gemeindcwohl kein guter sein dürfte. Nachdem nun der LandcS-Ausschuß daS stehende Exc-cntiv-Organ der Landesvertrctnng ist, glaubte mau i h m dieses Straferkeunungsrecht in die Hand geben zu können, ohne einerseits der Autonomie der Gemeinde entgegen zu treten, andererseits ohne das öffentliche Interesse der Regierung zu verletzen. Ich erlaube mir daher, die Fassung des Ausschusses zu befürworten. Abg. Kapelle: Ich möchte um das Wort bitten. Ich finde in dem Schlußsätze dieses Paragraphen noch ein Bedenken, es heißt nämlich: „Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen, oder das angenommene Amt fortzuführen verweigert, verfällt in eine Geldbuße, welche der Landes-Ausschuß, über Einschreiten der Gemeindevertretung, bis 100 fl. bemessen kann." Ich möchte jetzt nur wünschen, ob dadurch demjenigen, der zu einer Geldstrafe verpönt war, das Recht ; zustehe, auf sein Amt zu verzichten, oder, ob dann nach diesem Anlasse eine neue Wahl stattzufinden habe, denn am Ende würde er doppelt gestraft lucrbcn, einmal, daß er die Geldbuße zahlen müßte, und andererseits, daß er dennoch das Amt übernehmen müßte. Ich wünschte daher eine Aufklärung. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: Es ist allerdings diese Frage im Ausschüsse angeregt worden und es wurde nicht ohne Absicht die Sache in Zweifel gelassen, indem man es dem Ermessen der Gemeinden am liebsten anheim geben wollte, ob sie einen solchen, der auch 100 fl. Strafe zu zahlen bereit ist, dennoch in dem Ausschüsse haben wolle. In den meisten Fällen wird die Gemeinde negativ entscheiden; jedoch auch in dem Falle, daß dieses nicht geschehe, kann man cs der Gemeinde-Repräsentanz überlassen, die Verantwortung auf sich zu nehmen, solche Männer zum Eintritt in den Ausschuß zu nöthigen. Präsident: Ich bringe den §. 20, mit dem Abänderungs-Anträge des Herrn Kromer, der bereits angenommen ist, zur Abstimmung, bis zum letzten Alinea. Wenn die Herren mit diesem Antrage bis zum letzten Alinea einverstanden sind, so bitte ich, sich gefälligst zn erheben. (Geschieht.) Der Paragraph ist bis zum letzten Alinea angenommen. Nunmehr bringe ich den Antrag des Ausschusses im letzten Alinea zur Abstimmung, welcher dahin geht, daß der, „wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen, oder das angenommene Amt fortzuführen verweigert, in eine Geldbuße, welche . der Landes-Ausschuß, über Einschreiten der Gemeindevertretung, bis 100 fl. bemessen kann, verfällt." Jene Herren, welche mit dieser Fassung des letzten Alinea einverstanden sind, wollen sitzen bleiben. (Vier Abgeordnete erheben sich. Rufe: Sitzen bleiben.) Das Alinea ist in der Fassung des Ausschusses angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: §. 21 . . . . (wird unterbrochen vom) Abg. De schm nun: Ich bitte, cs ist noch darüber abzustimmen: „Die Geldbuße fließt in die Gemeinde- kasse." Präsident: Richtig! Ist dagegen etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Wenn die Herren mit dieser Widmung einverstanden sind, so bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 21.) Präsident: Ist etwas über den §, 21 zu bemerken ? Nachdem Niemand das Wort ergreift, so bringe ich denselben zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit diesem Paragraphc einverstanden sind, sitzen zn bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) ES erhebt sich Niemand. Der Paragraph ist angenommen. Bcrichtcrst. Freih. v. A p f a l t r c r n : (Liest §. 22.) P rüsid cnt: Wünscht Jemand über den §. 22 das Wort? Nachdem Niemand das Wort ergreift, so bringe ich den §. 22 zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit demselben und der Fassung desselben einverstanden sind, sitzen zn bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) ■§. 22 ist angenommen. Bcrichtcrst. Freih. v. A p s a l t r c r n: (Liest §. 23.) Präsident: Ist über §. 23 etwas zu bemerken? Abg. D e schm a n n: Ich bitte, ich glaube cs wäre hier eine bessere Stylisirnng angezeigt, wenn nämlich vor Allem der Grundsatz ausgesprochen würde, daß auch bei einer bloß zeitweisen Verhinderung eines Ausschuß-mannes der Ersatzmann zu berufen ist. Ich würde folgende Proposition stellen, daß der §. 23 zu lauten hätte: §. 23. „Auch bei einer bloß zeitweisen Verhinderung eines Ansschnßmannes haben die ans diesen Fall anwendbaren Bestimmungen des §. 22 bezüglich der Berufung eines Ersatzmannes zu gelten." Ich glaube, daß es klarer wäre. Präsident: Ich bitte um diesen Antrag. (Nach dessen Uebernahme.) Der Antrag des Herrn Abg. Deschmann lautet: „Auch bei einer bloß zeitweiscn Verhinderung eines Ansschnßmannes haben die ans diesen Fall anwendbaren Bestimmungen des §. 22 bezüglich der Berufung eines Ersatzmannes zu gelten." Wird der Antrag unterstützt? Jene Herren, welche den Antrag unterstützen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. K r o m c r: Ich habe nur bemerken wollen, daß für den Fall, wenn der Antrag des Ausschusses angenommen werden sollte, die Stylisirnng vielleicht so zweckmäßiger wäre: „über die Einberufung" statt „Berufung" eines Ersatzmannes bei einer bloß zeitweise» Verhinderung eines Ansschußmanncs haben gleichfalls die auf diesen Fall anwendbaren Bestimmungen des §. 22 zu gelten. Präsident: Wünscht Jemand das Wort? Berichtcrst. Freih. v. Ap s a ltr e r n: In der Wesenheit geht ein und der andere Antrag auf dasselbe hinaus. Verständlich ist der Antrag des Ausschusses, wie ich glaube, vollkommen. Wenn er irgend einer Verbesserung bedürfte, so wäre durch das Wörtchen „auch" oder wie der Herr LandcSgerichtSrath Kroincr beantragt hat, „gleichfalls" dieselbe gegeben. Wenn man diesen Beisatz beifügen will, so wird allen Anforderungen des Antrages des Herrn Abgeordneten Dcschmann entsprochen. „Auch bei einer bloß zeitweisen Verhinderung eines Ausschnßmannes haben die ans diesen Fall anwendbaren Bestimmungen des §. 22 bezüglich der Berufung eines Ersatzmannes zu gelten." Es sind beinahe dieselben Worte, nur etwas anders gestellt. Wenn man also sagen wollte: „Ueber die Berufung" (Ruf: Einberufung) „auch bei einer bloß zeitweise» Verhinderung", oder sagen wollte: „Ueber die Berufung haben gleichfalls die auf diesen Fall anwendbare Bestimmungen zu gelten." „Einberufung" nun ich accommodire mich auch dieser Verbesserung. Ich schließe mich dem Antrage des Herrn Landcsgcrichtsrathes Kromer an, das Wort „Berufung" durch „Einberufung" zu ersetzen, und nach den Worten „Ausschnßmannes haben" das Wort „gleichfalls" einzuschalten. Abg. D c s ch m a n n: Ich ziehe meinen Antrag zurück. Präsident: Ich bringe den §. 21 nach der Fassung, wie sic jetzt auch von dem betreffenden Ausschüsse angenommen worden ist, zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Paragraphc und seiner Stylisirung einverstanden sind, belieben sitzen zu bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Der §. 23 ist angenommen. Berichterst. Freih. v. A p s a l t r e r n: (Liest §. 24.) Ich werde mir sogleich erlauben, jedoch ohne von dem Ausschüsse ermächtiget zu sein, daher bloß in meinem Namen eine kleine Ergänzung dieses Paragraphen zu beantragen. Es ist nämlich der Fall möglich, daß im Laufe der Wahlperiode die Stelle eines Ausschußmannes oder auch des Gemeindevorstehers erlediget wird. Es haben schon die frühern Paragraphe davon gesprochen in welchen Fällen während der Wahlperiode eine Ergänznngswahl vorgenommen werden muß. In diesen Fällen ist bereits der Gemeinde-Ausschuß constitnirt, und wird nur ergänzt; in diesen Füllen wäre die eidliche Angelobung eines neu eintretenden Mitgliedes in die Hände des ohnedicß bereits gewählten und bestehenden Gemeindevorstehers angezeigter, daher ich mir erlaube folgenden Antrag zu stellen, nach den Worten: „In die Hände deS ältesten Ausschußmannes" folgenden Passus einzuschalten: „im Falle des §. 43 der Gcmcindcwahlordnung aber in die Hände deS Gemeindevorstehers oder seines Stellvertreters nach den im Anhange u. s. to." Statth. Freih. v. S ch l o i ß n i g g : Was für ein Paragraph ist hier zu citirat ? Bcrichtcrst. Frcih. v. Apfaltrcrn: Der §. 43 der Gcmeindcwahlordnung. Präsident: Erhält der Antrag des Herrn Freih. v. Apfaltrern die Unterstützung? Jene Herren, welche denselben unterstützen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Wünscht Jemand das Wort? Abg. Kromer: Die Bestimmung des vorliegenden Paragraphcs klingt wohl sehr autonom und patriarchalisch, und dürfte vielleicht eben deßhalb beliebt worden sein. Allein dcsscnnngcachtct erlaube ich mir der h. Versammlung zur Erwägung zu empfehlen, ob cS denn ganz angezeigt fei, daß ein nicht beeideter Untergeordneter seinen Vorgesetzten beeide, ob cs auch schicklich sei, daß der Vorsteher einer politischen Behörde lediglich dazu eingeladen wird, um als Zeuge dessen zu stehen, wie ein Ausschußmann die Beeidung der Gemcinderäthe vornimmt. Es mag sein, daß der Ausschuß auch von der Anschauung geleitet wurde, die Beeidigung der Gcmeindcrüthe durch den ältesten Ausschußmann werde vielleicht einen größeren moralischen Eindruck ausüben; allein so weit ich das Landvolk kenne, ist ihm der Eid um so feierlicher, wenn dieser von einer höher gestellten Person demselben abgenommen wird, und ich werde mich nicht täuschen, daß die Beeidung der Gemeinderäthe und dcS Bürgermeisters durch einen Ausschuß ans die Beeideten bei Weitem nicht jenen bleibenden Eindruck üben werde, wie die Beeidung durch den Bezirksvorsteher. Zudem aber wird ja _ dem Gemeindevorstande und den Gemcinderäthen nicht lediglich der selbstständige, sondern auch der übertragene Wirkungskreis in der gerichtlichen, in der politischen und in der stuanziellen Sphäre zugewiesen. Ich glaube daher, daß auch in dieser Rücksicht die Regierung berechtigt ist, zu verlangen, daß jene Functionäre,, welchen die Ausübung des übertragenen Wirkungskreises anvertraut werden soll, durch öffentliche Organe beeidet werden. Ueberhaupt war cs bisher wirklich nicht die Gepflogenheit, die Eidesabnahme einfachen Gemeindevorstehern oder Ausschüssen zu überlassen, und wenn sic eingeführt wird, so wird dadurch der Act der Beeidigung in der moralischen Wirkung ans das Volk viel mehr verlieren als gewinnen. Ich würde daher statt dieses vom Ausschüsse beantragten Paragraphen denselben in nachstehender Sthli-sirung beantragen: Das hohe Haus wolle beschließen: Der §. 24 sei nachfolgend abzuändern: „Der Gemeindevorsteher und die Gcmeinderäthe haben bei dem Antritte ihres Amtes dem Kaiser Treue und Gc-harsam, Festhalten an der Reichs- und Landesverfassung, Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten in der Vollversammlung des Gemeinde-Ausschusses eidlich anzugeloben. Diese Beeidigung hat der Vorsteher der politischen Behörde oder sein Abgeordneter nach der im Anhange enthaltenen Eidesformel vorzunehmen." Präsident: Wird der Antrag des Herrn Landes-gcrichtsrathcs Kromer unterstützt? Jene Herren, welche denselben zu unterstützen gedenken , bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. D e s ch m nun: Ich würde beantragen, auf die Regierungsvorlage zurück zu gehen, welche ganz einfach die Angelobung der Treue, des Gehorsams, der Beobachtung der Gesetze in die Hände des Vorstehers der Bczirks-behördc oder eines Abgeordneten desselben festsetzt. Ich berufe mich darauf, daß die Angelobung an Eidcsstatt im constitutionellen Oesterreich so zu sagen eine Norm geworden ist; sie fand nicht nur in dem Rcichsrathc, sondern auch in den Landtagen Statt. Wenn ich ferner das Gemeindestatnt der Stadt Laibach berücksichtige, so findet in demselben ebenfalls keine eigentliche Beeidigung der Gcmcindcräthc, sondern nur eine einfache Angelobung. Ebenso geloben diejenigen, welche als Bürger der Commune Laibach aufgenommen werden, nur mit Handschlag Treue dem Kaiser an. Es kommt mir viel männlicher und viel erhebender für das Bewußtsein des Volkes vor, wenn man dem Mannesworte wieder seine volle Bedeutung, seine volle Würde einräumt. Statth. Freih. v. S ch l o i ß n i g g : Die letzten Worte des Herrn Abg. Deschmann enthalten ganz gewiß jene Gründe, welche die Regierung bei Verfassung dieses Pa-ragraphes geleitet haben. Es kann sich da um keinerlei politische Auffassung oder Anschauung handeln, sondern einzig darum, in welcher Form die Vornahme dieses Eides oder Angelobungs-Aktes für jene, welche diese Angelobung leisten und für jene, welche dem Akte beiwohnen, erhebender, feierlicher und bildender erscheint. Ich habe bisher nichts geäußert, um die Ausschuß-anträge zu bekämpfen, weil es hauptsächlich auf die Erfahrung ankömmt, welche man im Lande über die Stimmung und über die Absichten des Volkes in dieser Beziehung gemacht hat. Nachdem sich nun aber mehrere und gerade mit diesen Volksklassen sehr bekannte Stimmführer ausgesprochen haben, im Sinne der Regierungsvorlage diesen Paragraph zu erledigen, so kann ich nur dasjenige, was diese Herren gesagt haben, dem h. Hause zur Würdigung eindringlichst empfehlen und die Beibehaltung der Regierungsvorlage befürworten. Abg. Kromer: Ich bitte um das Wort. Ich würde mich wirklich auch lediglich mit der Regierungsvorlage begnügt haben, allein die Regierung pflegt allen ihren Functionären, denen sic wichtigere Geschäfte des öffentlichen Dienstes anvertrauen soll, den Eid abzunehmen, und so dächte ich, daß auch vorliegend eine gewissenhaftere Erfüllung der Pflichten anzuhoffen sei, wenn der Gcmcindevor-stand nicht lediglich das Handgelöbniß geleistet, sondern wenn er auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten auch den Eid abgelegt hat. Deßhalb habe ich mich in diesem Punkte dem Antrage des Ausschusses angeschlossen. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? (Nach einer Panse.) Wenn nicht, so hat der Herr Berichterstatter das letzte Wort. Bcrichtcrst. Freih. u. Apfaltrcrn: Wenn Seine Excellenz als Vertreter der Regierung erwähnten, daß ins-besondcrs die Aeußerungen von Personen, welche den untern Schichten der Bevölkerung nahe stehen, cs waren, welche die Regierung veranlaßt haben, die Position des §. 23 der Regierungsvorlage in dieser Art dem Landtage anzuempfehlen , so muß ich andererseits sagen, daß cs gerade diejenigen Mitglieder des Ausschusses, welche der Landbevölkerung am nächsten stehen, cS gewesen sind, welche die Fassung des Paragraphen, wie der Ausschuß sie beantragt, auf das Entschiedenste mit dem Beisätze befürwortet haben, daß ein Handgelöbniß mit Umgehung der Form des Eides bei Weitem nicht den Effect hervorruft, bei weitem nicht die Beruhigung der einzelnen Gemcindemitgliedcr gewähren würde, als dieß bei eidlicher Angelobung der Fall wäre. Die übrigen Mitglieder, zu denen namentlich ich mich rechnen muß, waren in der Hinsicht ganz neutral, indem sic bloß dem Wunsche der Bevölkerung auch in diesem Paragraphe den Ausdruck zu geben gewünscht haben, und deßwegen haben sich auch die andern Ausschußmitglieder, die nicht in der Lage waren, persönliche Wahrnehmungen in dieser Richtung zu machen, für diese Fassung des Pa-ragraphes entschieden. So weit i ch jedoch die Anschauung der Landbevölkerung kenne, so sind sie allerdings homogen mit jenen des Antrages des Ausschusses. Es ist noch der zweite Punkt zu erörtern, ob nämlich die Angelobung in die Hände des landcSfürstl. Commissars oder aber in jene des ältesten Ausschußmitgliedes, oder in dem Falle, den mein Separatantrag im Auge hat, in die Hände des Gemeinde-Vorstehers oder seines Stellvertreters stattfinden soll. In der Richtung dieses Punktes muß ich mir die Bemerkung erlauben, daß die Beruhigung der Landbevölkerung gewiß sicherer erzielt wird, wenn der in Eid und Pflicht zu nehmende Functionär sein Gclöbniß, die Obliegenheiten zu erfüllen, die ihm Kraft seines Amtes auferlegt werden, in die Hände eines Mannes seines Standes, eines Gemeinde-gliedes ablegt. Es ist allerdings eine patriarchalische Form, wenn man hiezu den Acltestcn, den an Jahren Aeltcsten im Ausschüsse beruft, die aber darin ihre Berechtigung findet, daß eben der Acltcstc derjenige ist, der gewiß durch die lange Zeit seines Lebens die Bedürfnisse der Gemeinde, ihre Interessen am besten kennt und daher wird beurtheilen können, ob der betreffende Eidesleister seinen Verpflichtungen nachgekommen ist oder nicht. Ob cs störend sei, wenn der Gemeindevorsteher den Eid in die Hände eines Ausschusses, also wie der Herr Landesgerichtsrath Kromer sagte, in die Hände eines Untergordneten ablegt, darüber, meine Herren, wollen sie selbst urtheilen. Nach meiner Ansicht sind die Ausschüsse, wie auch der Gemeindevorsteher selbst, der mich ursprünglich zum Ausschüsse gewählt worden sein muß, bevor er Gemeindevorsteher werden kann, untereinander vollkommen gleich. Nur die Function macht einen Unterschied zwischen ihnen, und diese beruht wieder ans einer Berufung der Ausschußmitglieder selbst. DaS Alter verleiht nach den Ansichten aller Völker eine gewisse Ehrwürdigkeit, welche kein unwürdiger, kein unpassender Grund ist, um deren Träger zur Eidcsab-nahme zu berufen. Ucbrigens geschieht die Eidesleistung in der Vollversammlung des Ausschusses, welcher eben in seiner Gesammtheit, nomine der ganzen Gemeinde den Eid entgegen nimmt und in dieser Gesammtheit wird eine Person bezeichnet, in deren Hände es geschieht. Der Eid wird vor der ganzen, durch ihren Ausschuß repräsentirten Gemeinde geleistet. Die politische Behörde zur Intervention bei dieser Eidesleistung einzuladen, dieß glaubte der Ausschuß ans dem Grunde beantragen zu sollen, um eben der öffentlichen Gewalt die ihr gebührenden Rechte einzuräumen, damit sie sich überzeugen könne, daß die eidliche Auge-lobung in gehöriger Form und mit entsprechender Feierlichkeit vor sich gehe. Jedoch daß in ihre Hände selbst der Eid geleistet werde, würde ich deßwegen nicht befürworten, weil bei dem eben jetzt leider bestehenden Mißtrauen die Bevölkerung mehr Beruhigung für die Wahrung ihrer Interessen und die Unabhängigkeit ihrer Vertreter darin finden wird, wenn der Gemeindevorsteher und seine Ausschußrütye ihres Gleichen den Eid leisten, als einen Abgesandten der öffentlichen Behörde. Ich zweifle nicht, daß in wenig Jahren das Mißtrauen, welches gegenwärtig leider besteht, beseitigt sein wird; jedoch dermalen muß ich seine Existenz ans Grundlage zahlreicher Aeußerungen, die selbst in diesem Hause gefallen sind, mit aufrichtigem Bedauern konstatircn. Präsident: Die Debatte über diesen Paragraph ist geschlossen und ich bringe den Antrag des Herrn Lan-deSgcrichtSrathcs Kromer, der sich vom Antrage des Ausschusses am weitesten entfernt, zur Abstimmung. Dieser Antrag lautet folgendermaßen: Das h. Haus wolle beschließen: Der §. 24. sei nachfolgend abzuändern: „Der Gemeindevorsteher und die Gemeinderäthe haben bei dem Antritte ihres Amtes dem Kaiser Treue und Gehorsam, Festhalten an der Reichs- und Landesverfassung, Beobach- j tung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten, in der Vollversammlung des Gemeinde - Ausschusses eidlich anzugeloben. Diese Beeidigung hat der Vorsteher der politischen Behörde oder sein Abgeordneter nach der im Anhange enthaltenen Eidesformel vorzunehmen." Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist gefallen. Ich bringe nunmehr den Paragraph mit dem Znsatzantrage des Herrn Frcih. v. Apfaltrern zur Abstimmung, welcher demnach folgendermaßen lauten würde: Der h. Landtag wolle beschließen: Nach „in die Hände des ältesten Ansschußmannes" sei einzuschalten „im Falle des §. 43 der Gemeinde - Wahlordnung aber in die Hände des Gemeindevorstehers oder seines Stellvertreters nach den int Anhange enthaltenen Eidesformeln zu geloben." Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) 13, 24 sind anwesend, also die Majorität. (Rufe: Keine Majorität.) Abg. Brolich: Ich bitte die Gegenprobe Herr Landeshauptmann. Präsident: Jene Herren, welche mit diesem Antrage nicht einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) 11. Es ist die Majorität für den Antrag, derselbe ist angenommen. Sollen die Eidesformeln jetzt vorgetragen werden oder später? (Ruf: Später.) Bcrichtcrst. Frcih. v. Apfaltrern: Ich erlaube mir wohl den Antrag zu stellen, sic jetzt vorzutragen, nachdem sie eben im unmittelbaren Zusammenhange mit dem Paragraphe stehen und nachdem sie eben bett Wortlaut in ihrem Contcxte in größerer Umständlichkeit zu geben haben. Es wird ohnedem deren Erörterung kaum eine große Debatte hervorrufen. Wenn Zweifel sind, so bitte ich vielleicht an die Versammlung zu appelliren. Präsident: Ist die Versammlung damit einvcr-standen, daß die Eidesformeln jetzt gleich vorgetragen werden ? (Rufe: Ja.) Bcrichtcrst. Freiherr v. Apfaltrern: (Liest die Eidesformel a) für den Gemeindevorsteher.) Präsident: Ist etwas über diese Eidesformel zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem Nichts bemerkt wird, so bringe ich diese zur Abstimmung. Wenn die Herren mit derselben einverstanden sind, so bitte ich, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Berichtcrst. Freiherr v. Apfaltrern: (Liest die Eidesformel 1>) für die Gemeindcräthe.) Dieselbe enthält genau dieselbe Eingangsform von den Worten „sic werden einen feierlichen Eid schwören" bis zu dem Worte „festzuhalten" und dann kommt die Schlußformel. Präsident: Ist etwas über diese Eidesformel zu bemerken? (Nach einer Panse.) Wenn nicht, so bringe ich dieselbe zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit dieser Eidesformel einverstanden sind, belieben sich zu erheben. (Geschieht.) Ist angenommen. Bcrichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 25.) Präsident: Ist gegen §. 25 etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem Niemand das Wort ergreift, so bringe ich den §. 25 zur Abstimmung und ersuche jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Der §. 25 ist angenommen. Berichterst. Freih. v. Apfaltrern: (Liest §. 26.) Präsident: Ist über diesen Paragraph etwas zu bemerken? Statth. Freih. v. S ch l o i ß n i g g : Nichts weiter, als daß in Gemäßheit des früher vom i). Hanse gefaßten Beschlusses der §. 9 hier einzuschalten sein wird, das ist die Berufung auf den §. 9. Bcrichterst. Freih. v. Apfaltrern: Ich anerkenne vollkommen die Richtigkeit dieser Bemerkung. Präsident: Wenn Niemand das Wort ergreift, so bringe ich diesen Paragraph zur Abstimmung, und ersuche jene Herren, welche mit dem Paragraphe nach der Fassung und nach der Bemerkung Sc. Excellenz des Herrn Statthalters einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) §. 26 ist angenommen. Berichterst. Frcih. v. A f a l t r e r n: Es dürfte sogar der §. 9 überflüssig sein, weil solche Francnspersonen oder sonstige Personen, welche im §. 9 enthalten sind, so wie so nicht in den Ausschuß kommen könnten. Statth. Frcih. v. Schlot ßnigg: Ich habe die Bemerkung gemacht, weil es in der Regierungsvorlage auch angeführt ist. Berichterst. Frcih. v. Apfaltrern: Ja eben, cs erscheint dort ebenfalls überflüssig. Devastationen nichts 311 besorgen fei, dann glaube ich, wäre durchaus nicht mehr mit der Aufhebung der Sequestration rückzuhalten, sondern solche sobald als möglich in's Leben treten zu lassen. Was nun den zweiten Punct, bezüglich des Waldrcservates, betrifft, da berufe ich mich nur auf das gegenwärtige Ministerium, da insbesondere Sc. Excellenz der Herr Staatsminister in einer Sitzung des Rcichs-rathcs versichert hat, daß dem Ministerium durchaus nicht daran liege, Recht zu haben und Recht zu behaupten, sondern nur das Rechte zu finden und das Rechte zu schaffen. Ich glaube, daß mein von einem Ministerium mit Grundsätzen, wie sie das gegenwärtige ausspricht, leichter als je nachher ein Gesetz werde erwirken können, welches diese l. f. Reservate aufhebt, welche für die Regierung nicht nur von keinem Nutzen, sondern von sehr bedeutenden Auslagen sind, für die Gemeinden aber so zu sagen eine Lebensfrage bilden. Nehmen sie nur die Masse von Papier, welches darüber beschrieben wurde in den 30 Jahren. Ich erinnere, daß das kreisämtliche Provisorium in den Waldungen von Kronau bereits im Jahre 1833 eingeführt wurde. Seit 30 Jahren also besteht der Kampf schon zwischen bett Gemeinden und bett l. f. Behörden. Da sind Acten stoßweise geschrieben worden, an denen die Beamten Jahrelang arbeiten mußten. Ich frage nun, was diese Processe dem Aerar schon gekostet haben, und dennoch sind diese Processe so zu sagen noch int Stadium des Anfanges, noch mehrere derselben sind nicht einmal inrotulirt. Wenn das so fortdauert, so werden die Processe mehr kosten, als das Aerar für die Waldungen je bekommen könnte, insbesondere für feine Rechte, weil seine Rechte nur am Papier stehen, in Wirklichkeit aber unausführbar sind. Eigene Werke hat der Landesfürst oder das Aerar nicht, verkaufen kann cs das Holz nicht; wenn aber das Recht allein am Papier steht/ohne es practisch auszuüben, so ist cs ein todtes Recht, und für todte Rechte soll man gegenwärtig nicht ; mehr kämpfen, nicht mehr Auslagen dafür machen; daher glaube ich, daß das hohe Staatsministerinm beit Anlaß ergreifen werde, um solchen Processen ein Ende zu machen, welche für's Aerar vvn keinem Nutzen mehr sein können. Ich lege daher diesen Antrag in die Hände des Herrn Landeshauptmannes. (Uebergibt denselben.) Herr Landeshauptmann, ich werde mir nur noch eine Bemerkung erlauben: es könnte mir vielleicht der Vorwurf gemacht werden , der Gegenstand gehöre nicht zur Sache (Rufe: allerdings.) Ich habe bereits nachgewiesen, daß er infoferne zur Sache gehört, als der Gemeinde die freie Verwaltung des Vermögens vindicirt werden soll. Wenn j sonst aber Jemand daran einen Anstand gefunden hätte, weil ich hauptsächlich von den Bezirken Radmannsdorf und Kronau gesprochen habe, der müßte zugleich sagen, daß die Bezirke Radmannsdorf und Kronau, deren Bewohner wir alle als biedere Leute kennen, nicht zu dem Kron-landc Krain gehören und daß sic sich einer Gcmeindcord-ttuitg erfreuen sollen, welche ihnen bloß Lasten, nicht aber zugleich Wohlthaten zukommen lassen will. Präsident: Ueber diesen, wie mir scheint selbstständigen Antrag, stelle ich vor allem die Unterstützungsfrage und ersuche jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Abg. B r 0 l i ch: Ich bemerke, Herr Landeshauptmann, daß das eigentlich nicht ein selbstständiger Antrag ist. Es war auch gebräuchlich, daß wir im Reichsrathe besondere Aufforderungen oder Wünsche an die Regierung bei gewissen Anlässen votirt haben, die eigentlich nicht in das Gesetz hincingchörten. Auch ich wünsche nichts Weiters, als, daß dieser Antrag, wenn ihn das h. Hans votircn sollte, der Regierung übermittelt werde, daß sie dann ihre weitern Schritte einleite. Es ist also nichts Weiteres als eine Anffordcrung an die hohe Regierung, dem Beschlusse des h. Hauses dadurch einen Ausdruck zu geben, daß sic sich einerseits an das h. Ministerium wende und, was im eigenen Wirkungskreise steht, in Vollzug setze. Präsident: Dieser Antrag ist hinreichend nnter-stützt, ich werde ihn in einer der nächsten Sitzungen auf die Tagesordnung bringen. Ich stelle in Bezug auf §. 28 nochmals die Frage, ob Jemand das Wort zu ergreifen wünscht? (Nach einer Panse.) Da Niemand das Wort ergreift, so bringe ich den §. 28 mit der Aenderung zur Abstimmung, die der Ausschuß nachträglich vorgcnommcu hat. Im Punkte 8 soll es nämlich statt „Ertheilnng von Eheconsensen" heißen „für Ertheilnng von Ehemcldzetteln int Sinne der Gnb.-Verord. vom 1. März 1832, Z. 4264." Wenn die Herren mit diesem Paragraphe in seiner nunmehrigen Fassung einverstanden sind, so belieben Sie sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Der Paragraph ist angenommen. Bcrichterst. Freih. v. Ap faltrern: Es fehlt zwar zur Beendigung dieses Hauptstückcs nur mehr ein Paragraph , — jedoch ein Paragraph über den die Beschlußfassung wahrscheinlich nicht ohne Debatte erfolgen wird. Ich erlaube mir daher, die Wünsche des Hauses erkennend, ans den Schluß der Sitzung anzutragen. (Rufe: Schluß.) Präsident: Ich schließe die heutige Sitzung. Morgen 10 Uhr Vormittags findet wieder Sitzung Statt. Die Tagesordnung ist: Fortsetzung der heutigen Debatte und die Vorlage der Landespräliminarien pro 1863 und 1864 und für die Zeit vom 1. November bis Ende December 1864. (Schluß der Sitzung 2 Uhr 15 Minuten. Druck Von 2gn. v. Äleimnayr und F. Bamberg.